Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef K***** mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I./) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef K***** mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 13. Juni 2019 in W***** Halim B*****
I./ mehrfach gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er das Hals- bzw. Kopfabschneiden andeutete, wobei er sich mit dem Finger quer über den Hals fuhr und in Richtung des B***** blickte und deutete,römisch eins./ mehrfach gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er das Hals- bzw. Kopfabschneiden andeutete, wobei er sich mit dem Finger quer über den Hals fuhr und in Richtung des B***** blickte und deutete,
II./ eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm einen Stich mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca 6,5 cm in den Oberkörper versetzte, wodurch Genannter eine die Brusthöhle eröffnende Stichverletzung auf Höhe der 4. Rippe links, sohin eine schwere Verletzung erlitt.römisch zwei./ eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm einen Stich mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca 6,5 cm in den Oberkörper versetzte, wodurch Genannter eine die Brusthöhle eröffnende Stichverletzung auf Höhe der 4. Rippe links, sohin eine schwere Verletzung erlitt.
Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 und 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Aus § 281 Abs 1 Z 3 (iVm § 159 Abs 3 erster Satz) StPO moniert die Beschwerde, § 156 Abs 1 Z 1 StPO sei dadurch verletzt worden, dass dem Zeugen Richard K***** (dem Neffen des Angeklagten) in der Hauptverhandlung ein Entschlagungsrecht zugestanden wurde (ON 26 S 26), obwohl Genannter im Ermittlungsverfahren bereits (unter ausdrücklichem Verzicht auf seine Aussagebefreiung – ON 3 S 93) ausgesagt hatte.Aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 159, Absatz 3, erster Satz) StPO moniert die Beschwerde, Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO sei dadurch verletzt worden, dass dem Zeugen Richard K***** (dem Neffen des Angeklagten) in der Hauptverhandlung ein Entschlagungsrecht zugestanden wurde (ON 26 S 26), obwohl Genannter im Ermittlungsverfahren bereits (unter ausdrücklichem Verzicht auf seine Aussagebefreiung – ON 3 S 93) ausgesagt hatte.
Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht offen steht, wenn der Vorsitzende (vermeintlich) zu Unrecht ein Zeugnisentschlagungsrecht anerkennt. Die Prozessparteien können sich gegen die (vermeintlich) irrige Gewährung eines Entschlagungsrechts nur durch einen zu begründenden Antrag, dem Zeugen kein solches Recht einzuräumen, zur Wehr setzen. Wird einem derartigen Antrag nicht entsprochen, kommt zur Urteilsanfechtung Nichtigkeit aus Z 4 in Betracht (RIS-Justiz RS0113906 [T3]; vgl Kirchbacher, WK-StPO § 159 Rz 28, § 246 Rz 181; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 362). Einen entsprechenden Antrag hat der Angeklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung allerdings nicht gestellt (vgl ON 26 S 26).Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil die Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht offen steht, wenn der Vorsitzende (vermeintlich) zu Unrecht ein Zeugnisentschlagungsrecht anerkennt. Die Prozessparteien können sich gegen die (vermeintlich) irrige Gewährung eines Entschlagungsrechts nur durch einen zu begründenden Antrag, dem Zeugen kein solches Recht einzuräumen, zur Wehr setzen. Wird einem derartigen Antrag nicht entsprochen, kommt zur Urteilsanfechtung Nichtigkeit aus Ziffer 4, in Betracht (RIS-Justiz RS0113906 [T3]; vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 159, Rz 28, Paragraph 246, Rz 181; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 362). Einen entsprechenden Antrag hat der Angeklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung allerdings nicht gestellt vergleiche ON 26 S 26).
Abgesehen davon gilt ein einmal abgegebener Verzicht nicht ohne Weiteres auch für künftige Vernehmungen (Kirchbacher, WK-StPO § 159 Rz 6; vgl auch RIS-Justiz RS0098180, RS0097663). Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang losgelöst vom Schutzbereich des § 159 Abs 3 StPO angesprochene Einschränkung des Rechts eines Zeugen auf Aussageverweigerung nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO greift übrigens bloß im Fall einer über die bisher getätigte Aussage hinausgehenden Selbstbelastungsgefahr.Abgesehen davon gilt ein einmal abgegebener Verzicht nicht ohne Weiteres auch für künftige Vernehmungen (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 159, Rz 6; vergleiche auch RIS-Justiz RS0098180, RS0097663). Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang losgelöst vom Schutzbereich des Paragraph 159, Absatz 3, StPO angesprochene Einschränkung des Rechts eines Zeugen auf Aussageverweigerung nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO greift übrigens bloß im Fall einer über die bisher getätigte Aussage hinausgehenden Selbstbelastungsgefahr.
Mangels eines auf Vernehmung des genannten Zeugen gerichteten Antrags in der Hauptverhandlung ist dem Angeklagten von vornherein verwehrt, sich mittels Verfahrensrüge (Z 4) darüber zu beschweren, dass er keine Gelegenheit zu dessen Befragung hatte (RIS-Justiz RS0099112).Mangels eines auf Vernehmung des genannten Zeugen gerichteten Antrags in der Hauptverhandlung ist dem Angeklagten von vornherein verwehrt, sich mittels Verfahrensrüge (Ziffer 4,) darüber zu beschweren, dass er keine Gelegenheit zu dessen Befragung hatte (RIS-Justiz RS0099112).