Entscheidungstext 15Os11/20m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os11/20m

Entscheidungsdatum

04.03.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schöll als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Shabaz S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. November 2019, GZ 42 Hv 20/19w-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Betroffene auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch die Abweisung des Unterbringungsantrags hinsichtlich idealkonkurrierender mit Strafe bedrohter Handlungen enthält vergleiche aber RIS-Justiz Vorheriger SuchbegriffRS0115553; Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1), wurde die Unterbringung des Shabaz S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil er am 7. Oktober 2018 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD 10, F 22) sowie einer rezidivierenden Depression (ICD 10; F 33), beruhte,

A./ Enis Se***** und Erdan A***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung genötigt hat, indem er mit einem Hammer in der Hand drohte, er werde sie umbringen, wenn sie zu seiner Wohnung kämen;

B./ (Polizei-)Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Feststellung seiner Identität und seiner Festnahme, zu hindern versucht hat, indem er sich unter Einsatz von Körperkraft durch ruckartige Bewegungen loszureißen versuchte, mit den Armen um sich schlug, wobei er Markus P***** mit der rechten Hand im Bereich der Brust traf, sich am Boden heftig hin und her wälzte und mit den Beinen um sich trat, wobei es nur aufgrund des Einsatzes erheblicher Körperkraft durch mehrere Polizeibeamte beim Versuch blieb;

C./ durch die unter B./ genannte Handlung einen Polizeibeamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt hat, und zwar Markus P*****, der im Zuge der Amtshandlung eine Hautabschürfung am rechten Daumen erlitt,

und hierdurch Taten begangen hat, die als Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (A./), als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (B./) und als Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, „Abs 1 und“ Absatz 2, StGB (C./) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO), dass dem Urteil nicht geltend gemachte Rechtsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) anhaften.

Die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach  21 Absatz eins, StGB setzt die Begehung einer mit (ein Jahr übersteigender Freiheits-)Strafe bedrohten Handlung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind (RIS-Justiz RS0119623, RS0090295).

Zu der dem Betroffenen zu A./ zur Last gelegten Tat fehlen sowohl Feststellungen zum bedingt vorsätzlichen Einsatz einer (qualifizierten) Drohung als Nötigungsmittel (Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 105, Rz 59; Kienapfel/Schroll StudB BT I4 Paragraph 105, Rz 59) als auch – worauf auch die Nichtigkeitsbeschwerde hinweist – zum Sinngehalt der Drohung vergleiche RIS-Justiz RS0092947).

Zu den dem Betroffenen zu B./ und C./ zur Last gelegten Taten enthält das Urteil überhaupt keine Konstatierungen zur subjektiven Tatseite.

Die Formulierung, es sei „unzweifelhaft, dass sich die Handlungsweisen des Betroffenen als folgerichtige Betätigung eines Willens in Richtung einer schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (A./), eines Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (B./) und einer schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, StGB (C./) darstellen“ (US 7), vermag – mangels Sachverhaltsbezugs – die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098936, RS0119090)

Diese Rechtsfehler mangels Feststellungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) machen die Aufhebung des Urteils und die Anordnung der Verfahrenswiederholung notwendig (Paragraph 285 e, StPO).

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war der Betroffene auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) war bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E127726

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00011.20M.0304.000

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020

Dokumentnummer

JJT_20200304_OGH0002_0150OS00011_20M0000_000

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