Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO), dass dem Urteil nicht geltend gemachte Rechtsfehler (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) anhaften.Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO), dass dem Urteil nicht geltend gemachte Rechtsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) anhaften.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach 21 Abs 1 StGB setzt die Begehung einer mit (ein Jahr übersteigender Freiheits-)Strafe bedrohten Handlung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind (RIS-Justiz RS0119623, RS0090295).Die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach 21 Absatz eins, StGB setzt die Begehung einer mit (ein Jahr übersteigender Freiheits-)Strafe bedrohten Handlung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind (RIS-Justiz RS0119623, RS0090295).
Zu der dem Betroffenen zu A./ zur Last gelegten Tat fehlen sowohl Feststellungen zum bedingt vorsätzlichen Einsatz einer (qualifizierten) Drohung als Nötigungsmittel (Schwaighofer in WK2 StGB § 105 Rz 59; Kienapfel/Schroll StudB BT I4 § 105 Rz 59) als auch – worauf auch die Nichtigkeitsbeschwerde hinweist – zum Sinngehalt der Drohung (vgl RIS-Justiz RS0092947).Zu der dem Betroffenen zu A./ zur Last gelegten Tat fehlen sowohl Feststellungen zum bedingt vorsätzlichen Einsatz einer (qualifizierten) Drohung als Nötigungsmittel (Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 105, Rz 59; Kienapfel/Schroll StudB BT I4 Paragraph 105, Rz 59) als auch – worauf auch die Nichtigkeitsbeschwerde hinweist – zum Sinngehalt der Drohung vergleiche RIS-Justiz RS0092947).
Zu den dem Betroffenen zu B./ und C./ zur Last gelegten Taten enthält das Urteil überhaupt keine Konstatierungen zur subjektiven Tatseite.
Die Formulierung, es sei „unzweifelhaft, dass sich die Handlungsweisen des Betroffenen als folgerichtige Betätigung eines Willens in Richtung einer schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (A./), eines Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (B./) und einer schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 StGB (C./) darstellen“ (US 7), vermag – mangels Sachverhaltsbezugs – die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098936, RS0119090)Die Formulierung, es sei „unzweifelhaft, dass sich die Handlungsweisen des Betroffenen als folgerichtige Betätigung eines Willens in Richtung einer schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (A./), eines Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (B./) und einer schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, StGB (C./) darstellen“ (US 7), vermag – mangels Sachverhaltsbezugs – die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098936, RS0119090)
Diese Rechtsfehler mangels Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) machen die Aufhebung des Urteils und die Anordnung der Verfahrenswiederholung notwendig (§ 285e StPO).Diese Rechtsfehler mangels Feststellungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) machen die Aufhebung des Urteils und die Anordnung der Verfahrenswiederholung notwendig (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war der Betroffene auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 280, 283 Abs 1 StPO) war bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) war bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).