1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auch beim Liegenschaftskauf der Kaufvertrag grundsätzlich schon dann perfekt, also für beide Vertragsteile voll verbindlich, wenn sie sich – gegebenenfalls auch bloß mündlich – über den Kaufgegenstand und Kaufpreis geeinigt haben (RS0019951). Auch wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wird, hat dies nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrags erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt; der Vertrag gilt vielmehr als Punktation iSd § 885 ABGB (RS0017166). Davon geht auch der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision aus.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auch beim Liegenschaftskauf der Kaufvertrag grundsätzlich schon dann perfekt, also für beide Vertragsteile voll verbindlich, wenn sie sich – gegebenenfalls auch bloß mündlich – über den Kaufgegenstand und Kaufpreis geeinigt haben (RS0019951). Auch wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wird, hat dies nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrags erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt; der Vertrag gilt vielmehr als Punktation iSd Paragraph 885, ABGB (RS0017166). Davon geht auch der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision aus.
2. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass sich nach der ursprünglichen Einigung Probleme bezüglich des Servitutswegs ergaben, woraufhin die Streitteile den Vertragsabschluss bis zur rechtlich eindeutigen Klärung der Servitutsfrage für aufschiebend bedingt erklärten (Schuldänderung; vgl Kajaba in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1379 Rz 2 [Stand 1. 1. 2018, rdb.at]); für diese Klärung habe die Klägerin Sorge zu tragen, wobei ihr eine Frist nicht gesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation des Beklagten, das Klagebegehren hätte nicht auf Abgabe einer Willenserklärung (Einwilligung in den schriftlichen Kaufvertrag), sondern auf Vertragszuhaltung (Zahlung des vereinbarten Kaufpreises) lauten müssen und sei deshalb unschlüssig, nicht nachvollziehbar. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass es genügt, wenn ein auf Zuhaltung eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft gerichtetes Klagebegehren auf Einwilligung in eine genau angeführte, bestimmte bücherliche Eintragung abgestellt ist; es muss nicht auf Errichtung und Unterfertigung eines schriftlichen Vertrags geklagt werden, weil das Vorliegen eines gültigen Rechtsgrundes als Vorfrage in der Begründung des Urteils geklärt werden kann (RS0011230). Der Verkäufer, der sich zur Errichtung einer verbücherungsfähigen Urkunde nicht bereit findet, kann auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers geklagt werden (RS0011337). Damit hätte zwar – als umgekehrter Fall – die Klägerin auf Zahlung klagen können, jedoch nicht müssen. Gegenteiliges lässt sich auch der in der außerordentlichen Revision zitierten Rechtsprechung nicht entnehmen.2. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass sich nach der ursprünglichen Einigung Probleme bezüglich des Servitutswegs ergaben, woraufhin die Streitteile den Vertragsabschluss bis zur rechtlich eindeutigen Klärung der Servitutsfrage für aufschiebend bedingt erklärten (Schuldänderung; vergleiche Kajaba in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 1379, Rz 2 [Stand 1. 1. 2018, rdb.at]); für diese Klärung habe die Klägerin Sorge zu tragen, wobei ihr eine Frist nicht gesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation des Beklagten, das Klagebegehren hätte nicht auf Abgabe einer Willenserklärung (Einwilligung in den schriftlichen Kaufvertrag), sondern auf Vertragszuhaltung (Zahlung des vereinbarten Kaufpreises) lauten müssen und sei deshalb unschlüssig, nicht nachvollziehbar. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass es genügt, wenn ein auf Zuhaltung eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft gerichtetes Klagebegehren auf Einwilligung in eine genau angeführte, bestimmte bücherliche Eintragung abgestellt ist; es muss nicht auf Errichtung und Unterfertigung eines schriftlichen Vertrags geklagt werden, weil das Vorliegen eines gültigen Rechtsgrundes als Vorfrage in der Begründung des Urteils geklärt werden kann (RS0011230). Der Verkäufer, der sich zur Errichtung einer verbücherungsfähigen Urkunde nicht bereit findet, kann auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers geklagt werden (RS0011337). Damit hätte zwar – als umgekehrter Fall – die Klägerin auf Zahlung klagen können, jedoch nicht müssen. Gegenteiliges lässt sich auch der in der außerordentlichen Revision zitierten Rechtsprechung nicht entnehmen.
3. Während des Schwebezustands bis zum Eintritt der Suspensivbedingung waren beide Streitteile an den Vertrag gebunden. Von dieser Bindung konnte sich der Beklagte nicht einseitig lösen (RS0017406
; ausführlich Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 [2014] § 897 Rz 7; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB4 [2014] § 897 Rz 12), auch wenn sich der Zeitraum über rund sieben Monate erstreckte (vgl Kietaibl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 897 Rz 31 [Stand 1. 10. 2017, rdb.at] unter Hinweis auf 8 Ob 58/59 [mehrjährige Dauer]), bis die Klägerin – der getroffenen Vereinbarung entsprechend – für eine grundbücherlich sichergestellte Zufahrt Sorge getragen hatte. Ob der Beklagte während dieser Zeit – ausdrücklich oder auch nur stillschweigend (vgl RS0014396) – den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, ist somit nicht von Bedeutung.3. Während des Schwebezustands bis zum Eintritt der Suspensivbedingung waren beide Streitteile an den Vertrag gebunden. Von dieser Bindung konnte sich der Beklagte nicht einseitig lösen (
RS0017406; ausführlich Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 [2014] Paragraph 897, Rz 7; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB4 [2014] Paragraph 897, Rz 12), auch wenn sich der Zeitraum über rund sieben Monate erstreckte vergleiche Kietaibl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 897, Rz 31 [Stand 1. 10. 2017, rdb.at] unter Hinweis auf 8 Ob 58/59 [mehrjährige Dauer]), bis die Klägerin – der getroffenen Vereinbarung entsprechend – für eine grundbücherlich sichergestellte Zufahrt Sorge getragen hatte. Ob der Beklagte während dieser Zeit – ausdrücklich oder auch nur stillschweigend vergleiche RS0014396) – den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, ist somit nicht von Bedeutung.
4. Auf den (fehlenden) Energieausweis hat sich der Beklagte im Berufungsverfahren nicht berufen; es ist ihm deshalb nunmehr verwehrt, darauf im Revisionsverfahren (wieder) zurückzukommen.