Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Prüfung des Schmerzengeldanspruchs der Erstklägerin eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Sie ist auch teilweise berechtigt.
Zu I.: Die Revisionsbeantwortungen des Zweitklägers und der Drittklägerin sind nicht zulässig. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass mehrere aus einem Unfall Geschädigte nur formelle Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 2 ZPO sind (RS0110982). Daher sind der Zweitkläger und die Drittklägerin durch den Zuspruch an die Erstklägerin nicht beschwert (§ 13 ZPO; RS0125569). Die von ihnen erstattete Revisionsbeantwortung ist unzulässig und demnach zurückzuweisen.Zu römisch eins.: Die Revisionsbeantwortungen des Zweitklägers und der Drittklägerin sind nicht zulässig. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass mehrere aus einem Unfall Geschädigte nur formelle Streitgenossen im Sinn des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO sind (RS0110982). Daher sind der Zweitkläger und die Drittklägerin durch den Zuspruch an die Erstklägerin nicht beschwert (Paragraph 13, ZPO; RS0125569). Die von ihnen erstattete Revisionsbeantwortung ist unzulässig und demnach zurückzuweisen.
Zu II.: Die beklagte Partei macht geltend, aus den Feststellungen des Erstgerichts ergebe sich lediglich ein „Schockschaden“ mit Krankheitswert für die Dauer von 39 Tagen. Ein grob fahrlässiges Verhalten der beklagten Partei liege nicht vor. Das Berufungsgericht habe entgegen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine Abgrenzung zwischen krankheitswertigem „Schockschaden“ und „bloßem“ Trauerschmerzengeld vorgenommen, obwohl letzteres nur bei grober Fahrlässigkeit zu ersetzen sei. Der vom Berufungsgericht herangezogenen Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach sich bei der Globalbemessung des Schmerzengeldes für seelische Schmerzen das Erleiden einer eigenen Gesundheitsschädigung als „erhöhend“ auswirke, seien Sachverhalte zugrunde gelegen, in welchem der Schädiger grob fahrlässiges Verhalten zu verantworten gehabt habe oder der Anspruch auf „bloßes“ Trauerschmerzengeld unstrittig gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor, weshalb der Zuspruch an Schmerzengeld eklatant aus dem Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung falle.Zu römisch zwei.: Die beklagte Partei macht geltend, aus den Feststellungen des Erstgerichts ergebe sich lediglich ein „Schockschaden“ mit Krankheitswert für die Dauer von 39 Tagen. Ein grob fahrlässiges Verhalten der beklagten Partei liege nicht vor. Das Berufungsgericht habe entgegen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine Abgrenzung zwischen krankheitswertigem „Schockschaden“ und „bloßem“ Trauerschmerzengeld vorgenommen, obwohl letzteres nur bei grober Fahrlässigkeit zu ersetzen sei. Der vom Berufungsgericht herangezogenen Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach sich bei der Globalbemessung des Schmerzengeldes für seelische Schmerzen das Erleiden einer eigenen Gesundheitsschädigung als „erhöhend“ auswirke, seien Sachverhalte zugrunde gelegen, in welchem der Schädiger grob fahrlässiges Verhalten zu verantworten gehabt habe oder der Anspruch auf „bloßes“ Trauerschmerzengeld unstrittig gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor, weshalb der Zuspruch an Schmerzengeld eklatant aus dem Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung falle.
Hiezu wurde erwogen:
1. Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zutreffend dargelegt, nach der Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert Schadenersatz gebührt, weil diese „Dritten“ durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (2 Ob 202/18x; 2 Ob 189/16g mwN; RS0116865
). Für die dadurch erlittenen seelischen Schmerzen mit Krankheitswert gebührt ihnen aus einer in der Regel an die Feststellung von Schmerzperioden (als Orientierungshilfe) anknüpfenden, aber nicht darauf beschränkten Gesamtbetrachtung auch Schmerzengeld (vgl 2 Ob 143/15sa; 2 Ob 99/08k; RS0122794; RS0118172; Karner, Trauerschmerzengeld nach grob schuldhaft verursachter Totgeburt, RdM 2017/63, 68 [73]).1. Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zutreffend dargelegt, nach der Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert Schadenersatz gebührt, weil diese „Dritten“ durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (2 Ob 202/18x; 2 Ob 189/16g mwN;
RS0116865). Für die dadurch erlittenen seelischen Schmerzen mit Krankheitswert gebührt ihnen aus einer in der Regel an die Feststellung von Schmerzperioden (als Orientierungshilfe) anknüpfenden, aber nicht darauf beschränkten Gesamtbetrachtung auch Schmerzengeld vergleiche 2 Ob 143/15sa; 2 Ob 99/08k; RS0122794; RS0118172; Karner, Trauerschmerzengeld nach grob schuldhaft verursachter Totgeburt, RdM 2017/63, 68 [73]).
Auch für den Seelenschmerz über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung iSd § 1325 ABGB geführt hat, kann Schmerzengeld gebühren. Ein Ersatz dieses „bloßen Trauerschadens“ ohne Krankheitswert kommt jedoch nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht (RS0115189). An dieser Voraussetzung hat der Oberste Gerichtshof trotz einiger kritischer Stimmen in der Lehre ausdrücklich festgehalten (zuletzt 2 Ob 189/16g).Auch für den Seelenschmerz über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 1325, ABGB geführt hat, kann Schmerzengeld gebühren. Ein Ersatz dieses „bloßen Trauerschadens“ ohne Krankheitswert kommt jedoch nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht (RS0115189). An dieser Voraussetzung hat der Oberste Gerichtshof trotz einiger kritischer Stimmen in der Lehre ausdrücklich festgehalten (zuletzt 2 Ob 189/16g).
2. Es entspricht weiters ständiger Rechtsprechung, dass auch das Schmerzengeld wegen seelischer Schmerzen global zu bemessen ist und zwar auch dann, wenn seelische Schmerzen mit Krankheitswert mit ersatzfähigen seelischen Schmerzen wegen „bloßer“ Trauer ohne Krankheitswert zusammentreffen (1 Ob 114/16w; 2 Ob 143/15s; 2 Ob 212/04x). In einem solchen Fall wirkt sich dieses Zusammentreffen erhöhend auf den Schmerzengeldanspruch aus. Gesonderte Zusprüche haben
– trotz Hinzutreten eines weiteren Zurechnungsgrundes – nicht zu erfolgen (1 Ob 114/16w; 2 Ob 143/15s; Karner, RdM 2017/63, 68 [73 f]; Danzl, Aktuelle [Fort-]Entwicklungen beim Schmerzengeld, ZVR 2016/200, 456 [458]). Voraussetzung für diese „erhöhende Wirkung“ ist allerdings, dass sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz von krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigungen als auch jene für den Ersatz des „bloßen Trauerschadens“ vorliegen, also insbesondere eine unfallkausale psychische Beeinträchtigung des Angehörigen mit Krankheitswert und das qualifizierte Verschulden des Schädigers am Tod oder der schweren Verletzung des nahen Angehörigen (vgl 1 Ob 114/16w; 2 Ob 143/15s; 2 Ob 212/04x). Das ist hier nicht der Fall.2. Es entspricht weiters ständiger Rechtsprechung, dass auch das Schmerzengeld wegen seelischer Schmerzen global zu bemessen ist und zwar auch dann, wenn seelische Schmerzen mit Krankheitswert mit ersatzfähigen seelischen Schmerzen wegen „bloßer“ Trauer ohne Krankheitswert zusammentreffen (1 Ob 114/16w; 2 Ob 143/15s; 2 Ob 212/04x). In einem solchen Fall wirkt sich dieses Zusammentreffen erhöhend auf den Schmerzengeldanspruch aus. Gesonderte Zusprüche haben, – trotz Hinzutreten eines weiteren Zurechnungsgrundes – nicht zu erfolgen (1 Ob 114/16w; 2 Ob 143/15s; Karner, RdM 2017/63, 68 [73 f]; Danzl, Aktuelle [Fort-]Entwicklungen beim Schmerzengeld, ZVR 2016/200, 456 [458]). Voraussetzung für diese „erhöhende Wirkung“ ist allerdings, dass sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz von krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigungen als auch jene für den Ersatz des „bloßen Trauerschadens“ vorliegen, also insbesondere eine unfallkausale psychische Beeinträchtigung des Angehörigen mit Krankheitswert und das qualifizierte Verschulden des Schädigers am Tod oder der schweren Verletzung des nahen Angehörigen vergleiche 1 Ob 114/16w; 2 Ob 143/15s; 2 Ob 212/04x). Das ist hier nicht der Fall.
3. Die Grundsätze, nach denen die Pistensicherungspflicht des Pistenerhalters zu beurteilen ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits in dem in diesem Verfahren ergangenen Teil- und Teilzwischenurteil, AZ 2 Ob 186/15i, dargelegt. Darin wurde auch auf die Entscheidung 1 Ob 41/00m hingewiesen, in der unter ähnlichen Voraussetzungen die Verneinung einer Verletzung der Pistensicherungspflicht gebilligt und ausgesprochen wurde, dass eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische, bewaldete Steilböschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment wie etwa eine scharfe, nach außen hängende Kurve aufweist, in der Regel nicht durch Fangnetze gesichert werden muss. Daran anknüpfend vertrat der erkennende Senat die Rechtsansicht, dass angesichts des im vorliegenden Fall bestehenden Pistenverlaufs, bei dem eine scharfe und „deutlich“ nach außen hängende Kurve mit sehr starker Richtungsänderung durchfahren werden musste und aufgrund der relativen Steilheit des Geländes, die entsprechend hohe Fahrgeschwindigkeiten mit sich brachte, die beklagte Partei zur Sicherung der Unfallstelle vor der Gefahr eines Absturzes über die an den Pistenrand anschließende, steil abfallende Böschung verpflichtet gewesen wäre, ohne dass dadurch ihre Sorgfaltspflichten überspannt worden wären.
Ein grob fahrlässiges Verhalten der beklagten Partei, das dann anzunehmen wäre, wenn ihr ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen (RS0030272) und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar wäre (vgl RS0030644; RS0030477), lässt sich dem Sachverhalt aber auch unter der Berücksichtigung des anzulegenden Sorgfaltsmaßstabs des § 1299 ABGB nicht entnehmen. Denn nach den insoweit maßgebenden Feststellungen des ersten Rechtsgangs (vgl 2 Ob 186/15i) war die bevorstehende Richtungsänderung für aufmerksame Schifahrer aus 180 m Entfernung erkennbar. Überdies hatte die beklagte Partei das angebrachte Absperrband mit farbigen Fähnchen gekennzeichnet gehabt. Schließlich wurde im ersten Rechtsgang auch die Feststellung getroffen, dass die Geschäftsführung der beklagten Partei von allfälligen früheren Unfällen im Bereich der Unfallstelle keine Kenntnis hatte.Ein grob fahrlässiges Verhalten der beklagten Partei, das dann anzunehmen wäre, wenn ihr ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen (RS0030272) und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar wäre vergleiche RS0030644; RS0030477), lässt sich dem Sachverhalt aber auch unter der Berücksichtigung des anzulegenden Sorgfaltsmaßstabs des Paragraph 1299, ABGB nicht entnehmen. Denn nach den insoweit maßgebenden Feststellungen des ersten Rechtsgangs vergleiche 2 Ob 186/15i) war die bevorstehende Richtungsänderung für aufmerksame Schifahrer aus 180 m Entfernung erkennbar. Überdies hatte die beklagte Partei das angebrachte Absperrband mit farbigen Fähnchen gekennzeichnet gehabt. Schließlich wurde im ersten Rechtsgang auch die Feststellung getroffen, dass die Geschäftsführung der beklagten Partei von allfälligen früheren Unfällen im Bereich der Unfallstelle keine Kenntnis hatte.
4. Ausgehend davon erweist sich der Zuspruch an Schmerzengeld für die seelischen Schmerzen der Erstklägerin durch die Vorinstanzen als deutlich überhöht. Das Berufungsgericht orientierte sich an Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, in denen nahen Angehörigen des Unfallopfers Schmerzengeld für seelische Schmerzen sowohl mit als auch ohne Krankheitswert global zugesprochen wurden. Mangels grober Fahrlässigkeit liegen im vorliegenden Fall aber die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung „bloßer“ Trauer naher Angehöriger bei der Bemessung des Schmerzengelds für die krankheitswertigen seelischen Schmerzen der Erstklägerin nicht vor. Angesichts der Feststellungen zu Dauer und Intensität der seelischen Schmerzen mit Krankheitswert hält der Senat ein Schmerzengeld von (ungekürzt) 8.000 EUR für angemessen. Unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 50 % sowie der von der beklagten Partei geleisteten Teilzahlung ergibt sich ein restlicher Schmerzengeldanspruch von 2.000 EUR.
Die Revision hat daher teilweise Erfolg. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind in diesem Sinne abzuändern.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 3 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 3, ZPO.