Dazu ist zunächst anzumerken, dass sich Schuld- und Freispruch stets auf die Tat (also das unter Anklage gestellte historische Geschehen) und nicht auf die rechtliche Kategorie (strafbare Handlung) beziehen. Daher erweisen sich die Freisprüche der Angeklagten vom Vorwurf der – nach der Anklage (ON 653 S 56 ff iVm ON 822; vgl auch ON 868 S 3) tateinheitlich mit der Verbreitung der verfahrensgegenständlichen Pyramidenspiele (I/1) begangenen – betrügerischen Verleitung der zu II genannten Personen zum (selbstschädigenden) Einstieg in die jeweiligen Gewinnerwartungssysteme und zur Leistung der entsprechenden Einsätze (II/2) als verfehlt, aber prozessual bedeutungslos (RIS-Justiz RS0115553
, RS0120128, RS0091051; Ratz in WK² StGB Vor §§ 28–31 Rz 20; zur Idealkonkurrenz strafbarer Handlungen vgl RIS-Justiz RS0124174).Dazu ist zunächst anzumerken, dass sich Schuld- und Freispruch stets auf die Tat (also das unter Anklage gestellte historische Geschehen) und nicht auf die rechtliche Kategorie (strafbare Handlung) beziehen. Daher erweisen sich die Freisprüche der Angeklagten vom Vorwurf der – nach der Anklage (ON 653 S 56 ff in Verbindung mit ON 822; vergleiche auch ON 868 S 3) tateinheitlich mit der Verbreitung der verfahrensgegenständlichen Pyramidenspiele (I/1) begangenen – betrügerischen Verleitung der zu römisch zwei genannten Personen zum (selbstschädigenden) Einstieg in die jeweiligen Gewinnerwartungssysteme und zur Leistung der entsprechenden Einsätze (II/2) als verfehlt, aber prozessual bedeutungslos (RIS-Justiz
RS0115553, RS0120128, RS0091051; Ratz in WK² StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 20; zur Idealkonkurrenz strafbarer Handlungen vergleiche RIS-Justiz RS0124174).
Mit ihrer zum Nachteil der Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a (richtig: Z 10) StPO gegen den „Freispruch vom Faktum 2. (§§ 146 ff StGB)“ und zu deren Vorteil aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO gegen den Schuldspruch zu I/1 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die Staatsanwaltschaft demzufolge der Sache nach in Bezug auf das zu 1.1 bis 5 und zu 2.1 bis 5 der Anklage inkriminierte Verhalten der Angeklagten das Unterbleiben einer Subsumtion nach (zu F*****) §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, (zu S*****) §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB sowie (zu U*****, Sc***** und J*****) §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB sowie die rechtliche Beurteilung nach § 168a Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB. Ihr kommt keine Berechtigung zu.Mit ihrer zum Nachteil der Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, (richtig: Ziffer 10,) StPO gegen den „Freispruch vom Faktum 2. (Paragraphen 146, ff StGB)“ und zu deren Vorteil aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gegen den Schuldspruch zu I/1 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die Staatsanwaltschaft demzufolge der Sache nach in Bezug auf das zu 1.1 bis 5 und zu 2.1 bis 5 der Anklage inkriminierte Verhalten der Angeklagten das Unterbleiben einer Subsumtion nach (zu F*****) Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, (zu S*****) Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB sowie (zu U*****, Sc***** und J*****) Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB sowie die rechtliche Beurteilung nach Paragraph 168 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde zum Nachteil der Angeklagten:
Soweit die Beschwerde eingangs „releviert“, das Erstgericht habe sich hinsichtlich des Freispruchs auf die Aussage beschränkt, es könne nicht festgestellt werden, dass „die Angeklagten ... die im Urteilsspruch II angeführten (und im Folgenden wörtlich aus dem Anklagetenor übernommenen) strafbaren Handlungen begangen haben“, dabei aber unterlassen, „Feststellungen zu den konkreten Verbreitungshandlungen gegenüber den einzelnen Neueinsteigern und Interessenten sowie insbesondere den dabei gegenüber den Tatopfern getätigten Äußerungen, Erklärungen und insbesondere allfälligen Zusagen zu treffen“ (der Sache nach Z 10), legt sie nicht dar, aus welchem Grund neben den zitierten Negativfeststellungen (US 37 ff) weitere Konstatierungen zu (nach der Überzeugung des Erstgerichts nicht nach §§ 146 ff StGB tatbildlichem) objektivem Verhalten der Angeklagten erforderlich gewesen wären.Soweit die Beschwerde eingangs „releviert“, das Erstgericht habe sich hinsichtlich des Freispruchs auf die Aussage beschränkt, es könne nicht festgestellt werden, dass „die Angeklagten ... die im Urteilsspruch römisch zwei angeführten (und im Folgenden wörtlich aus dem Anklagetenor übernommenen) strafbaren Handlungen begangen haben“, dabei aber unterlassen, „Feststellungen zu den konkreten Verbreitungshandlungen gegenüber den einzelnen Neueinsteigern und Interessenten sowie insbesondere den dabei gegenüber den Tatopfern getätigten Äußerungen, Erklärungen und insbesondere allfälligen Zusagen zu treffen“ (der Sache nach Ziffer 10,), legt sie nicht dar, aus welchem Grund neben den zitierten Negativfeststellungen (US 37 ff) weitere Konstatierungen zu (nach der Überzeugung des Erstgerichts nicht nach Paragraphen 146, ff StGB tatbildlichem) objektivem Verhalten der Angeklagten erforderlich gewesen wären.
Mit der Behauptung, die Tatrichter hätten sich „ganz offenkundig“ nur mit den in der Anklageschrift vom 9. Jänner 2018 (ON 653) angeführten „betrügerischen Täuschungshandlungen“ (der Vortäuschung jederzeit möglichen verlustfreien Ausstiegs aus den verfahrensgegenständlichen Pyramidenspielen) auseinandergesetzt, die den Angeklagten mit der modifizierten Anklage (ON 822) vorgeworfenen weiteren „als arglistige Täuschungshandlungen qualifizierten Zusagen“ (Risikolosigkeit der Spielteilnahme sowohl bei Stillstand der Charts als auch bei Unterbleiben der persönlichen Anwerbung von Mitspielern, „Drittel-Lösung“ oder „Drittel-Honorierung“) jedoch „völlig außer Betracht gelassen“, wird ein Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt angesprochen.
Davon abgesehen orientiert sich das Vorbringen nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und den darin getroffenen Feststellungen und verfehlt solcherart den Bezugspunkt sowohl der Mängelrüge als auch materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0119370, RS0099810). Dem Urteil ist nämlich mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung des Erstgerichts zu entnehmen, dass die Angeklagten – gemäß ihren für glaubwürdig erachteten und mit einer Reihe von Zeugenaussagen übereinstimmenden Verantwortungen – potentiellen Spielteilnehmern das Spielsystem ohne Täuschungsvorsatz entsprechend den ihnen selbst anlässlich des eigenen Einstiegs in gleichartige Pyramidenspiele bekanntgegebenen (auch „Honorierungsvorschläge“ im Sinne einer Ein- oder Zwei-Drittel-Lösung enthaltenden) Spielregeln, auf deren Richtigkeit sie vertrauten, erläuterten, dabei wahrheitsgemäß die Notwendigkeit der Beibringung von jeweils zwei „Abdeckern“ offenbarten und nicht behaupteten, dass sie persönlich für die „Abdeckung“ sorgen würden oder dass die Spielteilnehmer den Einsatz unter allen Umständen zurückerhalten würden (US 58 f, 71, 124, 125 ff).
Entgegen dem Einwand von Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) haben die Tatrichter im Rahmen ihrer eingangs der Beweiswürdigung angestellten allgemeinen Erwägungen unmissverständlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie anlässlich der Vernehmungen durch die Kriminalpolizei getätigte Zeugenaussagen generell nicht für geeignet erachteten, strafbares Verhalten der Angeklagten im Sinn von §§ 146 ff StGB mit der für das Strafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erweisen (US 45 f, vgl auch US 85 f). Dass dabei eine namentliche Anführung einzelner Zeugen unterblieb (vgl aber die folgende detaillierte Auseinandersetzung mit sämtlichen Verfahrensergebnissen; US 46 bis 91), begründet ebenso wenig Nichtigkeit nach Z 5 erster Fall, wie die in diesem Zusammenhang kritisierte Formulierung, dass die im Urteil beanstandeten Vernehmungsmethoden „offenbar“ auf Arbeitsüberlastung der ermittelnden Beamten zurückzuführen waren (US 45; vgl dazu auch RIS-Justiz RS0099494; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 446).Entgegen dem Einwand von Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) haben die Tatrichter im Rahmen ihrer eingangs der Beweiswürdigung angestellten allgemeinen Erwägungen unmissverständlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie anlässlich der Vernehmungen durch die Kriminalpolizei getätigte Zeugenaussagen generell nicht für geeignet erachteten, strafbares Verhalten der Angeklagten im Sinn von Paragraphen 146, ff StGB mit der für das Strafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erweisen (US 45 f, vergleiche auch US 85 f). Dass dabei eine namentliche Anführung einzelner Zeugen unterblieb vergleiche aber die folgende detaillierte Auseinandersetzung mit sämtlichen Verfahrensergebnissen; US 46 bis 91), begründet ebenso wenig Nichtigkeit nach Ziffer 5, erster Fall, wie die in diesem Zusammenhang kritisierte Formulierung, dass die im Urteil beanstandeten Vernehmungsmethoden „offenbar“ auf Arbeitsüberlastung der ermittelnden Beamten zurückzuführen waren (US 45; vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0099494; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 446).
Soweit die Rüge die Beurteilung der Überzeugungskraft dieser Depositionen – unter isolierter Hervorhebung einzelner Urteilspassagen – auch als offenbar unzureichend begründet moniert und gleichartige Vorwürfe im Folgenden auch in Bezug auf Ausführungen der Tatrichter zur Unglaubwürdigkeit der Bekundungen von namentlich genannten Zeugen erhebt, lässt sie außer Acht, dass die Annahme von der (in der Regel erheblichen Tatsache der) Glaubwürdigkeit einer Beweisperson als (bloß) beweiswürdigende Erwägung keinen zulässigen Bezugspunkt des solcherart in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes der Z 5 vierter Fall darstellt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f; RIS-Justiz RS0106588).Soweit die Rüge die Beurteilung der Überzeugungskraft dieser Depositionen – unter isolierter Hervorhebung einzelner Urteilspassagen – auch als offenbar unzureichend begründet moniert und gleichartige Vorwürfe im Folgenden auch in Bezug auf Ausführungen der Tatrichter zur Unglaubwürdigkeit der Bekundungen von namentlich genannten Zeugen erhebt, lässt sie außer Acht, dass die Annahme von der (in der Regel erheblichen Tatsache der) Glaubwürdigkeit einer Beweisperson als (bloß) beweiswürdigende Erwägung keinen zulässigen Bezugspunkt des solcherart in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, vierter Fall darstellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431 f; RIS-Justiz RS0106588).
Mit dem – gleichfalls im Rahmen des folgenden Vorbringens zu einzelnen konkreten Zeugenaussagen mehrfach wiederholten – Einwand, das Erstgericht hätte „wesentlich konkreter und nachvollziehbarer“ darlegen müssen, weshalb es gerade den eine betrügerische Vortäuschung der Risikolosigkeit der Spielteilnahme betreffenden Passagen der Zeugenaussagen (sowohl vor der Kriminalpolizei als auch in der Hauptverhandlung) keinen Glauben schenkte, während es den Ausführungen derselben Zeugen im Zusammenhang mit dem gegen die Angeklagten gerichteten Vorwurf der Verbreitung der gegenständlichen Pyramidenspiele im Sinn des § 168a Abs 1 Z 2 StGB (I/1) folgte, wird Nichtigkeit aus Z 5 vierter Fall gleichfalls nicht aufgezeigt. Auch insoweit nimmt die Rechtsmittelwerberin prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter. Diese leiteten ihre Einschätzung entsprechender partieller Unglaubwürdigkeit der Belastungszeugen nämlich aus einer Reihe von Verfahrensergebnissen (vor allem aus den als verlässlich beurteilten Verantwortungen der Angeklagten und damit übereinstimmenden glaubwürdigen Zeugenaussagen und Urkunden) und allgemeiner Lebenserfahrung ab (US 45 f, 57 ff, 71, 86, 91, 92 f, 124, 125 ff, 133 f), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken begegnet (vgl zum Ganzen RIS-Justiz RS0098372). Mit dem – gleichfalls im Rahmen des folgenden Vorbringens zu einzelnen konkreten Zeugenaussagen mehrfach wiederholten – Einwand, das Erstgericht hätte „wesentlich konkreter und nachvollziehbarer“ darlegen müssen, weshalb es gerade den eine betrügerische Vortäuschung der Risikolosigkeit der Spielteilnahme betreffenden Passagen der Zeugenaussagen (sowohl vor der Kriminalpolizei als auch in der Hauptverhandlung) keinen Glauben schenkte, während es den Ausführungen derselben Zeugen im Zusammenhang mit dem gegen die Angeklagten gerichteten Vorwurf der Verbreitung der gegenständlichen Pyramidenspiele im Sinn des Paragraph 168 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (I/1) folgte, wird Nichtigkeit aus Ziffer 5, vierter Fall gleichfalls nicht aufgezeigt. Auch insoweit nimmt die Rechtsmittelwerberin prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter. Diese leiteten ihre Einschätzung entsprechender partieller Unglaubwürdigkeit der Belastungszeugen nämlich aus einer Reihe von Verfahrensergebnissen (vor allem aus den als verlässlich beurteilten Verantwortungen der Angeklagten und damit übereinstimmenden glaubwürdigen Zeugenaussagen und Urkunden) und allgemeiner Lebenserfahrung ab (US 45 f, 57 ff, 71, 86, 91, 92 f, 124, 125 ff, 133 f), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken begegnet vergleiche zum Ganzen RIS-Justiz RS0098372).
Die Angaben der von der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) konkret angesprochenen Zeugen haben die Tatrichter durchwegs berücksichtigt und sich dabei großteils auch mit den im Rechtsmittel hervorgehobenen Passagen auseinandergesetzt, daraus aber andere als die von der Staatsanwaltschaft gewünschten Schlüsse gezogen (vgl erneut US 46 bis 91). Zu einer weitergehenden gesonderten Erörterung aller – von der Beschwerde relevierten – Details der Aussagen bedurfte es mit Blick auf die bereits angesprochenen Urteilsannahmen zur Unglaubwürdigkeit der zu den Betrugsvorwürfen belastenden Bekundungen unter dem Aspekt von Unvollständigkeit nicht (RIS-Justiz RS0098642, RS0106642, RS0106295).Die Angaben der von der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) konkret angesprochenen Zeugen haben die Tatrichter durchwegs berücksichtigt und sich dabei großteils auch mit den im Rechtsmittel hervorgehobenen Passagen auseinandergesetzt, daraus aber andere als die von der Staatsanwaltschaft gewünschten Schlüsse gezogen vergleiche erneut US 46 bis 91). Zu einer weitergehenden gesonderten Erörterung aller – von der Beschwerde relevierten – Details der Aussagen bedurfte es mit Blick auf die bereits angesprochenen Urteilsannahmen zur Unglaubwürdigkeit der zu den Betrugsvorwürfen belastenden Bekundungen unter dem Aspekt von Unvollständigkeit nicht (RIS-Justiz RS0098642, RS0106642, RS0106295).
Aus welchem Grund der Umstand, dass die Verfahren gegen die (vormals) Mitangeklagten Sandra O*****, Franz Ha*****, Christian G***** und Martha U*****, welche sich in der Hauptverhandlung im Sinne sämtlicher gegen sie erhobenen Anklagevorwürfe, somit auch (in objektiver und subjektiver Hinsicht) in Bezug auf das von der Staatsanwaltschaft nach §§ 146 ff StGB subsumierte Verhalten, schuldig bekannten und/oder insoweit Verantwortung übernahmen (ON 725 S 9, 12, 15 und ON 813 S 47), gemäß §§ 198, 199 iVm § 200 Abs 1 und 3 StPO eingestellt wurden (ON 745, 842, 843 und 845), nur deshalb im erörterungsbedürftigen Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zu den Negativfeststellungen in Zusammenhang mit dem „Freispruch“ des Angeklagten F***** stehen sollte, weil die (ursprüngliche) Anklageschrift insoweit von einem teilweisen einverständlichen Zusammenwirken dieses Angeklagten mit O*****, Ha***** und G***** ausging, ist nicht nachvollziehbar (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0099391; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 441). Aus welchem Grund der Umstand, dass die Verfahren gegen die (vormals) Mitangeklagten Sandra O*****, Franz Ha*****, Christian G***** und Martha U*****, welche sich in der Hauptverhandlung im Sinne sämtlicher gegen sie erhobenen Anklagevorwürfe, somit auch (in objektiver und subjektiver Hinsicht) in Bezug auf das von der Staatsanwaltschaft nach Paragraphen 146, ff StGB subsumierte Verhalten, schuldig bekannten und/oder insoweit Verantwortung übernahmen (ON 725 S 9, 12, 15 und ON 813 S 47), gemäß Paragraphen 198, 199, in Verbindung mit Paragraph 200, Absatz eins und 3 StPO eingestellt wurden (ON 745, 842, 843 und 845), nur deshalb im erörterungsbedürftigen Widerspruch (Ziffer 5, zweiter Fall) zu den Negativfeststellungen in Zusammenhang mit dem „Freispruch“ des Angeklagten F***** stehen sollte, weil die (ursprüngliche) Anklageschrift insoweit von einem teilweisen einverständlichen Zusammenwirken dieses Angeklagten mit O*****, Ha***** und G***** ausging, ist nicht nachvollziehbar vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0099391; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 441).
Das Gedächtnisprotokoll des Zeugen Franz K***** sowie der vorgelegte E-Mail-Verkehr zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter (ON 94l S 231 ff) blieben nicht unberücksichtigt. Diese Urkunden wurden vielmehr gleichfalls als nicht geeignet erachtet, betrügerisches Verhalten der Angeklagten bei Verbreitung der Pyramidenspiele zu erweisen (US 99 f).
Dass das Erstgericht die Angaben dieses Zeugen zu „diversen vorzeitigen Ausstiegsszenarien“ (unter anderem) mit der Begründung als nicht nachvollziehbar und schlüssig erachtete, dass der Genannte „offensichtlich“ das System eines Schenkkreises nicht verstanden habe (US 63), bewirkt keine Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 erster Fall (vgl im Übrigen erneut RIS-Justiz RS0099494 [va T5, T7, T11]).Dass das Erstgericht die Angaben dieses Zeugen zu „diversen vorzeitigen Ausstiegsszenarien“ (unter anderem) mit der Begründung als nicht nachvollziehbar und schlüssig erachtete, dass der Genannte „offensichtlich“ das System eines Schenkkreises nicht verstanden habe (US 63), bewirkt keine Undeutlichkeit im Sinn der Ziffer 5, erster Fall vergleiche im Übrigen erneut RIS-Justiz RS0099494 [va T5, T7, T11]).
Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) des „Freispruchs“ der Angeklagten S***** zu II/2/2/5 ist mit Blick auf die bereits mehrfach angesprochenen ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen unverständlich. Dass eine Aussage des angeblich Geschädigten Harald Ku***** unerörtert geblieben wäre, behauptet die Beschwerde nicht. Die in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Angaben des Zeugen Ernst Ku***** wurden erörtert (US 62).Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) des „Freispruchs“ der Angeklagten S***** zu II/2/2/5 ist mit Blick auf die bereits mehrfach angesprochenen ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen unverständlich. Dass eine Aussage des angeblich Geschädigten Harald Ku***** unerörtert geblieben wäre, behauptet die Beschwerde nicht. Die in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Angaben des Zeugen Ernst Ku***** wurden erörtert (US 62).
Die an mehreren Stellen der Beschwerde relevierte Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt gleichfalls nicht vor.Die an mehreren Stellen der Beschwerde relevierte Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) liegt gleichfalls nicht vor.
Aktenwidrigkeit ist die erheblich unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder Urkunde in den Entscheidungsgründen (RIS-Justiz RS0099431). Die Erheblichkeit bezieht sich nicht auf das Ausmaß der Abweichung, sondern auf deren Bedeutung für die Beweiswürdigung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 466 ff).Aktenwidrigkeit ist die erheblich unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder Urkunde in den Entscheidungsgründen (RIS-Justiz RS0099431). Die Erheblichkeit bezieht sich nicht auf das Ausmaß der Abweichung, sondern auf deren Bedeutung für die Beweiswürdigung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 466 ff).
In Bezug auf die Zeugen Norbert Ki*****, Siegfried W*****, Karin Fri***** (vormals Pe*****), Ernst Ku*****, Jürgen Kid*****, Daniela Hi*****, Elisabeth Pet*****, Michael M***** und Boris Pf***** spricht die Mängelrüge ein derartiges Fehlzitat von vornherein nicht an. Vielmehr wird – schon aus der Formulierung des jeweiligen Vorbringens ersichtlich – inhaltlich der Vorwurf gegen die Tatrichter erhoben, aus den genannten Aussagen statt der vertretbar gezogenen Schlüsse nicht andere abgeleitet zu haben und solcherart bloß unzulässig deren Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft (RIS-Justiz RS0099431).
Angebliche Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen Jürgen P***** (zum Veranstaltungsort und den Rahmenbedingungen bei Erläuterung der Spielregeln durch den Angeklagten F*****), Gerhard Of***** (zu Erklärungen des abgesondert verfolgten [vormals] Mitangeklagten Franz Ha*****) und Elisabeth Pet***** (in Bezug auf allfällige Bestrebungen, ihre Bekannte Anneliese Um***** vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen) und deren Wiedergabe im Urteil sind nicht erheblich im oben aufgezeigten Sinn.
Die in der Beschwerde nur partiell zitierten Angaben des Zeugen Manuel Ko***** widersprechen in ihrer Gesamtheit (ON 785 S 14 ff) den Urteilsannahmen, der Zeuge habe – hinsichtlich eines etwaigen vorzeitigen Ausstiegsszenarios befragt – mitgeteilt, dass ein Abkaufen des eigenen Platzes hiefür notwendig war und darüber in einem Vortrag gesprochen wurde (US 60), nicht.
Die Urteilspassage, wonach der Zeuge Jörg Hu***** – anders als anlässlich seiner polizeilichen Befragung – (zunächst) den mittlerweile verstorbenen Klaus Hö***** als denjenigen nannte, der ihn zum Spiel gebracht und ihm die Regeln erklärt hätte (US 54), korrespondiert gleichfalls mit dessen Aussage in der Hauptverhandlung (ON 782 S 34). Ob er die Erläuterungen des Genannten falsch verstand oder nicht, ist überdies erneut unerheblich.
Dass Sonja Mi***** „hinsichtlich eines vorzeitigen und verlustfreien Ausstiegsszenarios befragt überhaupt keine Erklärungen abgeben konnte“ (US 65), stellt – bei gebotener Gesamtbetrachtung der diese Zeugin betreffenden Erwägungen – nicht die (sinngemäße) Wiedergabe ihrer Depositionen in der Hauptverhandlung, sondern deren Beurteilung als unglaubwürdig dar.
Auch die Angaben der Zeugin Annemarie Kos*****, die in der Hauptverhandlung tatsächlich ausführte, dass Michael T***** (und damit auch die Angeklagte Sc*****) erläuterte, man müsse „bloß zwei Leute auftreiben, die einen abdecken und das war's“, und dass sie beim Vortrag der Angeklagten Sc***** (aufgrund der vorangegangenen Ausführungen des abgesondert verfolgten T*****) bereits „selbst … davon überzeugt [war], einzusteigen“ (ON 786 S 9), wurden im Urteil nicht unrichtig wiedergegeben (US 62).
Widersprüchlichkeit im Sinn der Z 5 dritter Fall wird ohne Begründung bloß behauptet.Widersprüchlichkeit im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall wird ohne Begründung bloß behauptet.
Die Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) orientiert sich mit ihrer Forderung nach (im Wesentlichen der Anklagebegründung entsprechenden) Konstatierungen zu einem §§ 146 ff StGB subsumierbaren Verhalten der Angeklagten nicht an der Gesamtheit des festgestellten Sachverhalts, dem – aus Z 5 erfolglos bekämpfte – Negativfeststellungen zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen der in Rede stehenden strafbaren Handlung zu entnehmen sind (US 37 ff iVm US 125 ff), und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810; zu den Kriterien erfolgreicher Freispruchsanfechtung Die Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) orientiert sich mit ihrer Forderung nach (im Wesentlichen der Anklagebegründung entsprechenden) Konstatierungen zu einem Paragraphen 146, ff StGB subsumierbaren Verhalten der Angeklagten nicht an der Gesamtheit des festgestellten Sachverhalts, dem – aus Ziffer 5, erfolglos bekämpfte – Negativfeststellungen zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen der in Rede stehenden strafbaren Handlung zu entnehmen sind (US 37 ff in Verbindung mit US 125 ff), und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810; zu den Kriterien erfolgreicher Freispruchsanfechtung
RS0127315).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde zum Vorteil der Angeklagten:
Abgesehen davon, dass das Erstgericht die ihm unterstellten Aussagen, wonach die in der Beschwerde namentlich genannten Zeugen „einen Kontakt mit den Angeklagten in Zusammenhang mit deren Verbreitungstätigkeiten in Bezug auf das gegenständliche Pyramidenspiel glaubwürdig in Abrede stellten“, in dieser Form großteils gar nicht getroffen hat (vgl zu den Zeugen Brigitte Hu*****, Gerald Mu*****, Erwin Pec*****, Anna Z*****, Guido und Waltraud Pfa*****: US 54, 66, 68 f, 83 und 72), wird mit dem Einwand eines Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) zwischen derartigen beweiswürdigenden Erwägungen und – zudem nicht konkret genannten – Feststellungen zum Schuldspruch nach § 168a Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB keine entscheidende Tatsache angesprochen, weil die vorgenommene Subsumtion gar nicht voraussetzt, dass der Täter potentielle (und später geschädigte) einzelne Teilnehmer an einem von ihm verbreiteten Ketten- oder Pyramidenspiel persönlich anwirbt oder zu diesen in Kontakt tritt, was den Angeklagten auch nicht angelastet wurde. Es genügt vielmehr ein (hier konstatiertes; US 2 ff, 31 ff) Verbreitungsverhalten, durch welches tätergewollt unmittelbar oder mittelbar – aber nicht unbedingt gleichzeitig – vielen Menschen eine Systembeteiligung angeboten wird und (in Bezug auf Abs 2) eine dadurch bewirkte schwere Schädigung einer größeren Zahl von Personen (Kirchbacher in WK² StGB § 168a Rz 7). Im Übrigen haben die Tatrichter die insoweit relevanten Feststellungen vor allem auf die diesbezüglich geständigen Verantwortungen der Angeklagten und „andere im Akt erliegenden objektive Beweismittel“ gestützt (US 125 ff).Abgesehen davon, dass das Erstgericht die ihm unterstellten Aussagen, wonach die in der Beschwerde namentlich genannten Zeugen „einen Kontakt mit den Angeklagten in Zusammenhang mit deren Verbreitungstätigkeiten in Bezug auf das gegenständliche Pyramidenspiel glaubwürdig in Abrede stellten“, in dieser Form großteils gar nicht getroffen hat vergleiche zu den Zeugen Brigitte Hu*****, Gerald Mu*****, Erwin Pec*****, Anna Z*****, Guido und Waltraud Pfa*****: US 54, 66, 68 f, 83 und 72), wird mit dem Einwand eines Widerspruchs (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen derartigen beweiswürdigenden Erwägungen und – zudem nicht konkret genannten – Feststellungen zum Schuldspruch nach Paragraph 168 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB keine entscheidende Tatsache angesprochen, weil die vorgenommene Subsumtion gar nicht voraussetzt, dass der Täter potentielle (und später geschädigte) einzelne Teilnehmer an einem von ihm verbreiteten Ketten- oder Pyramidenspiel persönlich anwirbt oder zu diesen in Kontakt tritt, was den Angeklagten auch nicht angelastet wurde. Es genügt vielmehr ein (hier konstatiertes; US 2 ff, 31 ff) Verbreitungsverhalten, durch welches tätergewollt unmittelbar oder mittelbar – aber nicht unbedingt gleichzeitig – vielen Menschen eine Systembeteiligung angeboten wird und (in Bezug auf Absatz 2,) eine dadurch bewirkte schwere Schädigung einer größeren Zahl von Personen (Kirchbacher in WK² StGB Paragraph 168 a, Rz 7). Im Übrigen haben die Tatrichter die insoweit relevanten Feststellungen vor allem auf die diesbezüglich geständigen Verantwortungen der Angeklagten und „andere im Akt erliegenden objektive Beweismittel“ gestützt (US 125 ff).
Der weiters behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen den im Zusammenhang mit dem Schuldspruch I/1 getroffenen Feststellungen zu einem auf eine schwere Schädigung einer größeren Zahl von Menschen gerichteten Vorsatz der Angeklagten (US 31 ff) und den zum Vorwurf betrügerischen Verhaltens angestellten Überlegungen, nach denen sie „Schädigungshandlungen“ gegenüber Spielteilnehmern nicht vorgenommen hätten (US 126 ff), und „bei Gesamtbetrachtung der angeführten Aussagen der glaubwürdigen Zeugen und der Verantwortung der Angeklagten ein Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz der Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht erweislich war“ (US 134), liegt nicht vor. Denn letztere Aussage bezieht sich – bei gebotener Berücksichtigung der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit – auf eine (nach Ansicht des Erstgerichts eben nicht erweisliche, für die Subsumtion nach §§ 146 ff StGB allerdings erforderliche) Intention der Angeklagten, konkret die zu II/2 genannten Personen durch Täuschung über Tatsachen in Irrtum zu führen, sie gerade dadurch zur (selbstschädigenden) Vermögensverfügungen (nämlich der für die Teilnahme an den von den Angeklagten verbreiteten Pyramidenspielen erforderlichen Leistung der entsprechenden Einsätze) zu verleiten und damit deren (täuschungskausale) Schädigung zu bewirken (vgl dazu Kirchbacher/Sadoghi in WK² § 146 Rz 114; RIS-Justiz RS0094598). Diese Annahme ist nach Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS-Justiz RS0117402) aber mit der Konstatierung vereinbar, sie hätten billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden, durch die (bloße) Verbreitung der Pyramidenspiele – im Falle deren Stillstands – letztendlich eine größere Zahl von Spielteilnehmern schwer zu schädigen.Der weiters behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen den im Zusammenhang mit dem Schuldspruch I/1 getroffenen Feststellungen zu einem auf eine schwere Schädigung einer größeren Zahl von Menschen gerichteten Vorsatz der Angeklagten (US 31 ff) und den zum Vorwurf betrügerischen Verhaltens angestellten Überlegungen, nach denen sie „Schädigungshandlungen“ gegenüber Spielteilnehmern nicht vorgenommen hätten (US 126 ff), und „bei Gesamtbetrachtung der angeführten Aussagen der glaubwürdigen Zeugen und der Verantwortung der Angeklagten ein Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz der Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht erweislich war“ (US 134), liegt nicht vor. Denn letztere Aussage bezieht sich – bei gebotener Berücksichtigung der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit – auf eine (nach Ansicht des Erstgerichts eben nicht erweisliche, für die Subsumtion nach Paragraphen 146, ff StGB allerdings erforderliche) Intention der Angeklagten, konkret die zu II/2 genannten Personen durch Täuschung über Tatsachen in Irrtum zu führen, sie gerade dadurch zur (selbstschädigenden) Vermögensverfügungen (nämlich der für die Teilnahme an den von den Angeklagten verbreiteten Pyramidenspielen erforderlichen Leistung der entsprechenden Einsätze) zu verleiten und damit deren (täuschungskausale) Schädigung zu bewirken vergleiche dazu Kirchbacher/Sadoghi in WK² Paragraph 146, Rz 114; RIS-Justiz RS0094598). Diese Annahme ist nach Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche RIS-Justiz RS0117402) aber mit der Konstatierung vereinbar, sie hätten billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden, durch die (bloße) Verbreitung der Pyramidenspiele – im Falle deren Stillstands – letztendlich eine größere Zahl von Spielteilnehmern schwer zu schädigen.
Kein logischer Widerspruch besteht auch zwischen letzterer Aussage und den – von der Beschwerde isoliert und sinnentstellt zitierten – Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zur Angeklagten S***** (US 127) sowie zum auf „Verfall“ nach § 20 StGB gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft (US 138; vgl dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0119545 [insb T4, T5 und T9]), mit denen die Tatrichter unmissverständlich bloß zum Ausdruck brachten, dass die Angeklagten zwar in der Vergangenheit als reine Teilnehmer an – nicht verfahrensgegenständlichen – Schenkkreisen Belohnungen erhielten, die Verfahrensergebnisse aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergaben, sie hätten aus der vom Schuldspruch I/1 umfassten Verbreitung von (wenn auch hinsichtlich des Spielsystems gleichartigen, so doch anderen) Pyramidenspielen einen finanziellen Nutzen gezogen, mit anderen Worten für die Begehung der ihnen angelasteten mit Strafe bedrohten Handlungen oder durch diese einen – solcherart dem Verfall (oder der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB in der zu den Tatzeiten geltenden Fassung vor BGBl I 2010/108) unterliegenden – Vermögensvorteil erlangt (§ 20 Abs 1 StGB; vgl auch US 30, 37, 124).Kein logischer Widerspruch besteht auch zwischen letzterer Aussage und den – von der Beschwerde isoliert und sinnentstellt zitierten – Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zur Angeklagten S***** (US 127) sowie zum auf „Verfall“ nach Paragraph 20, StGB gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft (US 138; vergleiche dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0119545 [insb T4, T5 und T9]), mit denen die Tatrichter unmissverständlich bloß zum Ausdruck brachten, dass die Angeklagten zwar in der Vergangenheit als reine Teilnehmer an – nicht verfahrensgegenständlichen – Schenkkreisen Belohnungen erhielten, die Verfahrensergebnisse aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergaben, sie hätten aus der vom Schuldspruch I/1 umfassten Verbreitung von (wenn auch hinsichtlich des Spielsystems gleichartigen, so doch anderen) Pyramidenspielen einen finanziellen Nutzen gezogen, mit anderen Worten für die Begehung der ihnen angelasteten mit Strafe bedrohten Handlungen oder durch diese einen – solcherart dem Verfall (oder der Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 20, StGB in der zu den Tatzeiten geltenden Fassung vor BGBl I 2010/108) unterliegenden – Vermögensvorteil erlangt (Paragraph 20, Absatz eins, StGB; vergleiche auch US 30, 37, 124).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (insoweit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur), dass die Nichtannahme von Verjährung der dem Schuldspruch I/4 des Angeklagten F***** zu Grunde liegenden Taten auf Basis des Urteilssachverhalts unschlüssig ist (RIS-Justiz RS0122332 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 602). Diese Taten wurden am 1. Juli 2008 gesetzt (US 32); sie wurden (jeweils) einer mit bis zu dreijähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung (§§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 1 und 4 StGB) subsumiert. Die Verjährungsfrist beträgt daher fünf Jahre (§ 57 Abs 3 dritter Fall StGB). Feststellungen zu verjährungshemmenden Ereignissen (insbesondere nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB) innerhalb der ab 2. Juli 2008 laufenden fünfjährigen Frist hat das Erstgericht nicht getroffen. Die vom Schuldspruch I/1/1 umfasste, bis „zumindest“ Mitte Jänner 2009 fortgesetzte (US 32) Delinquenz beruht im Übrigen nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie die zu I/4 angelastete Bestimmung zur falschen Beweisaussage (§ 58 Abs 2 StGB).Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (insoweit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur), dass die Nichtannahme von Verjährung der dem Schuldspruch I/4 des Angeklagten F***** zu Grunde liegenden Taten auf Basis des Urteilssachverhalts unschlüssig ist (RIS-Justiz RS0122332 [T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 602). Diese Taten wurden am 1. Juli 2008 gesetzt (US 32); sie wurden (jeweils) einer mit bis zu dreijähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung (Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 288 Absatz eins und 4 StGB) subsumiert. Die Verjährungsfrist beträgt daher fünf Jahre (Paragraph 57, Absatz 3, dritter Fall StGB). Feststellungen zu verjährungshemmenden Ereignissen (insbesondere nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB) innerhalb der ab 2. Juli 2008 laufenden fünfjährigen Frist hat das Erstgericht nicht getroffen. Die vom Schuldspruch I/1/1 umfasste, bis „zumindest“ Mitte Jänner 2009 fortgesetzte (US 32) Delinquenz beruht im Übrigen nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie die zu I/4 angelastete Bestimmung zur falschen Beweisaussage (Paragraph 58, Absatz 2, StGB).
Diese nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 9 lit b) gereicht dem Angeklagten zum Nachteil. Sie war daher von Amts wegen wahrzunehmen, das Urteil im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den nunmehr sachlich zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu verweisen (RIS-Justiz RS0100271).Diese nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Ziffer 9, Litera b,) gereicht dem Angeklagten zum Nachteil. Sie war daher von Amts wegen wahrzunehmen, das Urteil im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den nunmehr sachlich zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu verweisen (RIS-Justiz RS0100271).
Mit ihrer den Angeklagten F***** betreffenden Berufung wegen Strafe war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Entscheidung über die gegen den Strafausspruch der Angeklagten S*****, U*****, Sc***** und J***** sowie das Unterbleiben einer „Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB idF vor BGBl I 2010/108“ gerichtete Berufung der Anklagebehörde und die Berufungen der Privatbeteiligten Hiltrud Fr***** und Jürgen P***** kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die gegen den Strafausspruch der Angeklagten S*****, U*****, Sc***** und J***** sowie das Unterbleiben einer „Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 20, StGB in der Fassung vor BGBl I 2010/108“ gerichtete Berufung der Anklagebehörde und die Berufungen der Privatbeteiligten Hiltrud Fr***** und Jürgen P***** kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Bleibt anzumerken, dass das Erstgericht – entgegen der Ansicht der Generalprokuratur – zu Recht (implizit) davon ausging, dass die Strafbarkeit der von den Schuldsprüchen zu I/1 erfassten – zuletzt vom Angeklagten F***** Mitte Jänner 2009, von der Angeklagten S*****, Ende August 2008, vom Angeklagten U***** im Oktober 2008, von der Angeklagten Sc***** im Jänner 2009 und von der Angeklagten J***** im März 2009 begangenen – Taten nicht verjährt ist (§ 57 Abs 2, Abs 3 StGB). Denn mit den – innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 dritter Fall StGB) durchgeführten – polizeilichen Vernehmungen der Genannten als Beschuldigte zum gegen sie erhobenen Vorwurf nach § 168a StGB am 11. August 2008 und 5. März 2011 (F*****; ON 2 S 31 ff, ON 94 S 57 iVm ON 94a S 567 ff), am 2. September 2009 und 28. März 2011 (S*****; ON 94b [richtig:] S 113 ff, ON 94b S 51 ff), am 9. Oktober 2009 (U*****; ON 47 [richtig:] S 353 ff), am 7. Oktober 2009 (Sc*****; ON 47 [richtig:] S 381 ff) und 14. März 2011 (J*****; ON 94e [richtig:] S 55 ff) war jeweils ein den Fortlauf der Verjährung hemmender Umstand eingetreten (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB). Der Wille der Tatrichter, die dazu nötige Feststellungsbasis (RIS-Justiz RS0091794 [insb T4]) zu schaffen, ist dem Urteil (US 25 iVm US 44 f, 91 ff und 136) – zu dessen Ausdeutung in diesem Umfang auch auf den Akteninhalt zurückgegriffen werden kann (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19; RIS-Justiz RS0116759 [T1]) – insoweit mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen.Bleibt anzumerken, dass das Erstgericht – entgegen der Ansicht der Generalprokuratur – zu Recht (implizit) davon ausging, dass die Strafbarkeit der von den Schuldsprüchen zu I/1 erfassten – zuletzt vom Angeklagten F***** Mitte Jänner 2009, von der Angeklagten S*****, Ende August 2008, vom Angeklagten U***** im Oktober 2008, von der Angeklagten Sc***** im Jänner 2009 und von der Angeklagten J***** im März 2009 begangenen – Taten nicht verjährt ist (Paragraph 57, Absatz 2,, Absatz 3, StGB). Denn mit den – innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist (Paragraph 57, Absatz 3, dritter Fall StGB) durchgeführten – polizeilichen Vernehmungen der Genannten als Beschuldigte zum gegen sie erhobenen Vorwurf nach Paragraph 168 a, StGB am 11. August 2008 und 5. März 2011 (F*****; ON 2 S 31 ff, ON 94 S 57 in Verbindung mit ON 94a S 567 ff), am 2. September 2009 und 28. März 2011 (S*****; ON 94b [richtig:] S 113 ff, ON 94b S 51 ff), am 9. Oktober 2009 (U*****; ON 47 [richtig:] S 353 ff), am 7. Oktober 2009 (Sc*****; ON 47 [richtig:] S 381 ff) und 14. März 2011 (J*****; ON 94e [richtig:] S 55 ff) war jeweils ein den Fortlauf der Verjährung hemmender Umstand eingetreten (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB). Der Wille der Tatrichter, die dazu nötige Feststellungsbasis (RIS-Justiz RS0091794 [insb T4]) zu schaffen, ist dem Urteil (US 25 in Verbindung mit US 44 f, 91 ff und 136) – zu dessen Ausdeutung in diesem Umfang auch auf den Akteninhalt zurückgegriffen werden kann (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19; RIS-Justiz RS0116759 [T1]) – insoweit mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen.