Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1.1 Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs ist ein Feststellungsinteresse (RS0039177, RS0037977). Das rechtliche Interesse ist anhand der Behauptungen im Zusammenhang mit der Klagserzählung zu prüfen, wobei es auf den erkennbaren wahren Sinn des Begehrens ankommt (RS0039202 [T4]). Das Fehlen des rechtlichen Interesses ist zwar in jeder Lage des Verfahrens – auch noch im Rechtsmittelverfahren – von Amts wegen wahrzunehmen (RS0039123). Dabei ist allerdings die Prüfung des rechtlichen Interesses, das zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz vorliegen muss (RS0039085, RS0039204), auch bezogen auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen (4 Ob 191/11h mwN).
1.2 Ein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage ist zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für alle Mal Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsanspruch abzuschneiden (RS0038908). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechts liegt auch dann vor, wenn infolge Verhaltens der Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann (RS0039202). Eine solche Ungewissheit besteht insbesondere, wenn der Beklagte das Recht des Klägers beharrlich bestreitet (RS0039202 [T7]). Auch der Streit über die Auslegung der Befugnisse einer Partei aus einem Vertrag kann ein Feststellungsinteresse begründen (RS0102433). Der Versicherungsnehmer hat ein über die bloße Vorfragenprüfung für sein Leistungsbegehren hinausgehendes Interesse an der Klärung des Bestehens des Versicherungsvertrags (7 Ob 21/18s).
1.3 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das rechtliche Interesse der Klägerin an der vorliegenden Feststellungsklage sei zu verneinen, wird nicht geteilt. Die Klägerin begehrt die Feststellung des aufrechten Versicherungsschutzes aus ihrem Versicherungsverhältnis zur Beklagten bis zum 1. 4. 2019. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 19. 2. 2019 wäre der Eintritt eines Versicherungsfalls aus dem von der Klägerin behauptetermaßen noch bestehenden Versicherungsverhältnisses noch möglich gewesen. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der Klärung, ob im Verhältnis zu ihrer Vertragspartnerin für den Fall des Eintritts des Versicherungsfalls bis zu dem von ihr angenommenen Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch Versicherungsschutz besteht, liegt auf der Hand. Aus welchen Gründen dieses Rechtsschutzbedürfnis allein deshalb wegfallen soll, weil die Klägerin einen weiteren Feuerversicherungsvertrag geschlossen hat, ist nicht nachvollziehbar, schließt doch dieser Umstand allein die Haftung der Beklagten nach Maßgabe des mit ihr geschlossenen Vertrags nicht aus.
1.4 Ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht, dass das rechtliche Interesse der Klägerin zu verneinen sei, unterließ das Berufungsgericht die weitere Behandlung der Rechtsrüge der Klägerin.
2. Unstrittig ist die individuelle Vereinbarung der Bestimmung:
„Es gilt ein jährliches Kündigungsrecht, jeweils per HF 1. 4. j.J., erstmals per 1. 4. 2018“.
2.1 Bei Auslegung der Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen und die Willenserklärung letztlich so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RS0017915). Abzustellen ist auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerung (RS0014160), der (erst) dann seine Bedeutung verliert, wenn der natürliche Konsens der Parteien damit nicht übereinstimmt (RS0014160 [T22]; RS0014005).2.1 Bei Auslegung der Willenserklärung nach den Paragraphen 914, ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen und die Willenserklärung letztlich so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RS0017915). Abzustellen ist auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerung (RS0014160), der (erst) dann seine Bedeutung verliert, wenn der natürliche Konsens der Parteien damit nicht übereinstimmt (RS0014160 [T22]; RS0014005).
2.2 Die Bedeutung der Präposition „per“ ist gleichbedeutend mit der Präposition „zum“. Nach dem damit insoweit völlig eindeutigen Wortlaut der Bestimmung kann die Kündigung erstmals zum 1. 4. 2018 erfolgen, worauf das Erstgericht bereits zutreffend hinwies.
3.1 Auch wenn der Versicherungsmakler regelmäßig als Doppelmakler tätig ist, ist er als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zuzurechnen und hat primär als „Bundesgenosse“ des Versicherten dessen Interessen zu wahren (7 Ob 176/09x; RS0114041).
3.2 Aufgabe des Maklers ist die Vermittlung von Geschäften. Er hat als solcher von niemandem Vertretungsmacht. Er ist daher in der Regel auch nicht befugt, für den Auftraggeber Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Ihm kommt gemäß § 2 Abs 1 MaklerG aus diesem Grund keine gesetzliche Abschlussvollmacht zu. Die Norm räumt jedoch auch die Möglichkeit zur rechtsgeschäftlichen Vollmachtserteilung ein (2 Ob 131/13y mwN).3.2 Aufgabe des Maklers ist die Vermittlung von Geschäften. Er hat als solcher von niemandem Vertretungsmacht. Er ist daher in der Regel auch nicht befugt, für den Auftraggeber Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Ihm kommt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MaklerG aus diesem Grund keine gesetzliche Abschlussvollmacht zu. Die Norm räumt jedoch auch die Möglichkeit zur rechtsgeschäftlichen Vollmachtserteilung ein (2 Ob 131/13y mwN).
3.3 Die Tätigkeit als Empfangsbote setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Bote der Sphäre des Erklärungsempfängers angehört und er von diesem zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt war (RS0013946). Es bedarf also im Innenverhältnis einer „Botenermächtigung“ (RS0019465). Im Außenverhältnis ist entscheidend, ob der potentielle Erklärungsempfänger nach der Verkehrsauffassung gegenüber seinem Vertragspartner den Eindruck erweckt, er habe einen Dritten ermächtigt, für ihn Erklärungen entgegenzunehmen (2 Ob 131/13y mwN). Ist die Erklärung gegenüber einem Boten des Empfängers abgegeben worden, so ist sie damit schon dem Empfänger zugegangen (RS0014068). Ob ein entsprechender Rechtsschein erweckt wurde, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (RS0019609 [T9]).
3.4 Die Versicherungsmaklerin gehört hier unstrittig der Sphäre der Klägerin an. Sie war nicht nur bevollmächtigt, für diese verbindliche Erklärungen abzugeben, Auskünfte aller Art einzuholen, Akteneinsicht zu nehmen, Ablichtungen von Aktenstücken anfertigen zu lassen, sowie Geld und Geldeswert in Empfang zu nehmen, sondern sie nahm mit Kenntnis der Klägerin darüber hinaus auch tatsächlich laufend Erklärungen der Beklagten wie Polizzen und sonstige Informationen entgegen. Innerhalb der Beweiswürdigung des Erstgerichts ist dazu verdeutlichend festgestellt, dass dies mit Einverständnis der Klägerin erfolgte und die Versicherungsmaklerin an sich befugt war, für die Klägerin die Versicherungsangelegenheiten zu regeln, so insbesondere auch Schriftstücke entgegenzunehmen.
3.5 Dahingestellt bleiben kann, ob nicht ohnedies eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung zur Empfangnahme von Erklärungen durch die Versicherungsmaklerin gegeben war. Nach den Feststellungen lag jedenfalls eine Botenermächtigung durch die Klägerin vor, die auch im Verhältnis zu der Beklagten den Eindruck erweckte, die Versicherungsmaklerin sei ermächtigt, für sie Erklärungen entgegenzunehmen.
3.6 Zusammengefasst folgt, dass durch die Entgegennahme der Kündigung der Beklagten durch die Versicherungsmaklerin innerhalb der Kündigungsfrist, diese der Klägerin auch fristgerecht zuging. Die Kündigung ist somit wirksam.
4. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO.4. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.