Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Der Kläger macht geltend, dass einerseits Tatsachen, aus denen eine rechtfertigende Notwehrsituation ableitbar wäre, nicht festgestellt seien, und dass andererseits das Berufungsgericht eine Haftung des Zweitbeklagten mit dem Argument verneinte, dass der Erstbeklagte nicht rechtswidrig gehandelt habe. Eine vom Berufungsgericht als möglich angesehene Putativnotwehr beseitige jedoch nicht die Rechtswidrigkeit der Tat. Dem Erstbeklagten sei zudem Übernahmsfahrlässigkeit anzulasten.
Dazu wurde erwogen:
1.1. Nach § 19 ABGB steht es jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu sein erachtet, frei, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hilfe bedient, oder wer die Grenzen der Notwehr überschreitet, ist dafür verantwortlich.1.1. Nach Paragraph 19, ABGB steht es jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu sein erachtet, frei, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hilfe bedient, oder wer die Grenzen der Notwehr überschreitet, ist dafür verantwortlich.
Nach § 3 Abs 1 StGB (der auch für das bürgerliche Recht unmittelbar relevant ist: vgl Posch in Schwimann/G. Kodek, ABGB5 [2018] § 19 Rz 16 mwH) handelt nicht rechtswidrig, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem Anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.Nach Paragraph 3, Absatz eins, StGB (der auch für das bürgerliche Recht unmittelbar relevant ist: vergleiche Posch in Schwimann/G. Kodek, ABGB5 [2018] Paragraph 19, Rz 16 mwH) handelt nicht rechtswidrig, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem Anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
Die Notwehrlage entsteht durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Gut; ob tatsächlich ein Angriff vorliegt, ist objektiv aus der hypothetischen Ex-ante-Perspektive eines besonnenen Beobachters (und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Angegriffenen) zu beurteilen (Posch in Schwimann/G. Kodek, ABGB5 § 19 Rz 24 ff; Koch in KBB5 [2017] § 19 Rz 5; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 [2015] § 19 Rz 7 f mwN; Egger in Schwimann, ABGB-TaKom3 [2015] § 19 Rz 8; Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 [2014] § 19 Rz 39). Ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr gegeben, so gebührt dem durch die Notwehrhandlung des Angegriffenen beeinträchtigten Angreifer kein Schadenersatz (vgl Reischauer aaO Rz 89).Die Notwehrlage entsteht durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Gut; ob tatsächlich ein Angriff vorliegt, ist objektiv aus der hypothetischen Ex-ante-Perspektive eines besonnenen Beobachters (und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Angegriffenen) zu beurteilen (Posch in Schwimann/G. Kodek, ABGB5 Paragraph 19, Rz 24 ff; Koch in KBB5 [2017] Paragraph 19, Rz 5; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 [2015] Paragraph 19, Rz 7 f mwN; Egger in Schwimann, ABGB-TaKom3 [2015] Paragraph 19, Rz 8; Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 [2014] Paragraph 19, Rz 39). Ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr gegeben, so gebührt dem durch die Notwehrhandlung des Angegriffenen beeinträchtigten Angreifer kein Schadenersatz vergleiche Reischauer aaO Rz 89).
1.2. Nach § 3 Abs 2 StGB ist, wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung iSd § 3 Abs 1 StGB bedient, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.1.2. Nach Paragraph 3, Absatz 2, StGB ist, wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung iSd Paragraph 3, Absatz eins, StGB bedient, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
Nur das notwendige Maß und nur die geringste zielführende Beeinträchtigung und nur jene Verteidigungshandlung sind zulässig, die unter den verfügbaren Mitteln die schonendsten sind, um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren (vgl RIS-Justiz RS0088842); unter mehreren verfügbaren Abwehrmitteln hat der Verteidiger das für den Angreifer schonendste zu wählen, muss sich aber mit Abwehrhandlungen, deren Wirkung zweifelhaft ist, nicht begnügen (RS0095988). Auch die Notwendigkeit einer Verteidigungshandlung ist ex ante aus der Situation des Angegriffenen unter Beachtung objektiver Kriterien zu beurteilen (vgl RS0089125; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 19 Rz 46 f).Nur das notwendige Maß und nur die geringste zielführende Beeinträchtigung und nur jene Verteidigungshandlung sind zulässig, die unter den verfügbaren Mitteln die schonendsten sind, um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren vergleiche RIS-Justiz RS0088842); unter mehreren verfügbaren Abwehrmitteln hat der Verteidiger das für den Angreifer schonendste zu wählen, muss sich aber mit Abwehrhandlungen, deren Wirkung zweifelhaft ist, nicht begnügen (RS0095988). Auch die Notwendigkeit einer Verteidigungshandlung ist ex ante aus der Situation des Angegriffenen unter Beachtung objektiver Kriterien zu beurteilen vergleiche RS0089125; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 19, Rz 46 f).
Notwendig ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen (ex ante) gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann (vgl RS0089309). Es muss jene Abwehr gewählt werden, die mit einer möglichst geringen Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziele führt (RS0009046). Das Maß der Abwehr bestimmt sich somit regelmäßig nach der Art, der Wucht und der Intensität des (zur Notwehr berechtigenden) Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln (RS0089259; Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 § 19 Rz 57 f).Notwendig ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen (ex ante) gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann vergleiche RS0089309). Es muss jene Abwehr gewählt werden, die mit einer möglichst geringen Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziele führt (RS0009046). Das Maß der Abwehr bestimmt sich somit regelmäßig nach der Art, der Wucht und der Intensität des (zur Notwehr berechtigenden) Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln (RS0089259; Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 Paragraph 19, Rz 57 f).
Standen dem Angegriffenen – objektiv gesehen – zu einer wirksamen Abwehr des Angriffs auch weniger gefährliche Maßnahmen zur Verfügung, konnte der Angegriffene weiters – ungeachtet seiner bedrängten Lage und des ihn beherrschenden asthenischen Affekts (Furcht) – auch subjektiv erkennen, dass er in der Wahl der Abwehrhandlungen zu weit ging, und war ihm diese Einsicht auch zumutbar, dann liegt (soweit die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist) eine Notwehrüberschreitung vor (vgl 10 Os 80/78; RS0089349). Das Überschreiten der notwendigen Verteidigung (Notwehrexzess) oder eine offensichtlich unangemessene Verteidigung verpflichten daher zum Ersatz, wenn sie vorsätzlich oder sorgfaltswidrig geschahen und subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist (Posch in Schwimann/G. Kodek, ABGB5 § 19 Rz 31 und 34; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 19 Rz 96; Egger in Schwimann, ABGB-TaKom3 § 19 Rz 11; Koch in KBB5 § 19 Rz 6; Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 § 19 Rz 42).Standen dem Angegriffenen – objektiv gesehen – zu einer wirksamen Abwehr des Angriffs auch weniger gefährliche Maßnahmen zur Verfügung, konnte der Angegriffene weiters – ungeachtet seiner bedrängten Lage und des ihn beherrschenden asthenischen Affekts (Furcht) – auch subjektiv erkennen, dass er in der Wahl der Abwehrhandlungen zu weit ging, und war ihm diese Einsicht auch zumutbar, dann liegt (soweit die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist) eine Notwehrüberschreitung vor vergleiche 10 Os 80/78; RS0089349). Das Überschreiten der notwendigen Verteidigung (Notwehrexzess) oder eine offensichtlich unangemessene Verteidigung verpflichten daher zum Ersatz, wenn sie vorsätzlich oder sorgfaltswidrig geschahen und subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist (Posch in Schwimann/G. Kodek, ABGB5 Paragraph 19, Rz 31 und 34; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 19, Rz 96; Egger in Schwimann, ABGB-TaKom3 Paragraph 19, Rz 11; Koch in KBB5 Paragraph 19, Rz 6; Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 Paragraph 19, Rz 42).
1.3. Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann nach § 8 StGB wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.1.3. Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann nach Paragraph 8, StGB wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
Putativnotwehr liegt vor, wenn aus einem entschuldbaren Tatsachenirrtum eine Notwehrlage angenommen wurde. Auch ein Handeln in Putativnotwehr schließt eine Schadenersatzverpflichtung aus, aber nur dann, wenn der Gegner einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung sowohl als solche als auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt. Eine Schadenersatzpflicht ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn sich der Schädiger in einem fahrlässig verschuldeten Irrtum über eine Notwehrsituation befand. Dies gilt auch, wenn der Schädiger die Grenzen der Notwehr nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritt, aber einzusehen vermochte, dass er den Angreifer in höherem Maße gefährde als zur Abwehr des Vorgehens des Gegners notwendig war (RS0009045). Wer irrtümlich eine Notwehrlage annimmt, hat daher die Handlung (Putativnotwehr) schadenersatzmäßig nach allgemeinen Grundsätzen nicht zu vertreten, wenn ihm bezüglich dieses Irrtums keine Sorgfaltsverletzung unterlaufen oder diese ihm nicht vorwerfbar ist (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 19 Rz 97 mwN).Putativnotwehr liegt vor, wenn aus einem entschuldbaren Tatsachenirrtum eine Notwehrlage angenommen wurde. Auch ein Handeln in Putativnotwehr schließt eine Schadenersatzverpflichtung aus, aber nur dann, wenn der Gegner einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung sowohl als solche als auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt. Eine Schadenersatzpflicht ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn sich der Schädiger in einem fahrlässig verschuldeten Irrtum über eine Notwehrsituation befand. Dies gilt auch, wenn der Schädiger die Grenzen der Notwehr nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritt, aber einzusehen vermochte, dass er den Angreifer in höherem Maße gefährde als zur Abwehr des Vorgehens des Gegners notwendig war (RS0009045). Wer irrtümlich eine Notwehrlage annimmt, hat daher die Handlung (Putativnotwehr) schadenersatzmäßig nach allgemeinen Grundsätzen nicht zu vertreten, wenn ihm bezüglich dieses Irrtums keine Sorgfaltsverletzung unterlaufen oder diese ihm nicht vorwerfbar ist (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 19, Rz 97 mwN).
Wenn es für einen besonnenen Beobachter objektiv unmöglich zu erkennen ist, dass entgegen dem äußeren Anschein keine konkrete Gefahr besteht, ist eine Notwehrsituation gegeben; eine Notwehrlage ist dem Bedrohten zuzugestehen, wenn der die scheinbare Notwehrlage Herbeiführende den Angriffswillen glaubhaft vortäuscht (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 19 Rz 48 f); eine rechtswidrige Putativnotwehr ist dann keine schuldhafte Handlung, wenn der Irrtum des Verletzers durch das Verhalten des Verletzten verursacht wurde, der einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl RS0009040). Tatbegehung in Ausübung notwendiger Verteidigung ist aber Voraussetzung sowohl der Notwehr als auch der Putativnotwehr (RS0089390 [T3]).Wenn es für einen besonnenen Beobachter objektiv unmöglich zu erkennen ist, dass entgegen dem äußeren Anschein keine konkrete Gefahr besteht, ist eine Notwehrsituation gegeben; eine Notwehrlage ist dem Bedrohten zuzugestehen, wenn der die scheinbare Notwehrlage Herbeiführende den Angriffswillen glaubhaft vortäuscht (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 19, Rz 48 f); eine rechtswidrige Putativnotwehr ist dann keine schuldhafte Handlung, wenn der Irrtum des Verletzers durch das Verhalten des Verletzten verursacht wurde, der einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt vergleiche RS0009040). Tatbegehung in Ausübung notwendiger Verteidigung ist aber Voraussetzung sowohl der Notwehr als auch der Putativnotwehr (RS0089390 [T3]).
1.4. Die Behauptungs- und Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund trifft generell denjenigen, der in fremdes Rechtsgut eingreift (RS0023098). Die Beweislast für das Vorliegen einer Notwehrsituation liegt daher beim Notwehr übenden Schädiger (6 Ob 572/89; Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 § 19 Rz 63 mwN; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 19 Rz 183), hier somit beim Erstbeklagten. Gelingt dem Schädiger dieser Beweis nicht oder beruft er sich auf Putativnotwehr, muss er beweisen, dass ihm kein Verschulden an der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation vorzuwerfen ist (Posch in Schwimann/G. Kodek, ABGB5 § 19 Rz 33; Meissel aaO Rz 63; Reischauer aaO Rz 184).1.4. Die Behauptungs- und Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund trifft generell denjenigen, der in fremdes Rechtsgut eingreift (RS0023098). Die Beweislast für das Vorliegen einer Notwehrsituation liegt daher beim Notwehr übenden Schädiger (6 Ob 572/89; Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 Paragraph 19, Rz 63 mwN; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 19, Rz 183), hier somit beim Erstbeklagten. Gelingt dem Schädiger dieser Beweis nicht oder beruft er sich auf Putativnotwehr, muss er beweisen, dass ihm kein Verschulden an der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation vorzuwerfen ist (Posch in Schwimann/G. Kodek, ABGB5 Paragraph 19, Rz 33; Meissel aaO Rz 63; Reischauer aaO Rz 184).
Das Vorliegen eines Notwehrexzesses hat wiederum der Geschädigte zu beweisen (Meissel aaO Rz 63; Egger in Schwimann, ABGB-TaKom3 § 19 Rz 10; vgl Reischauer aaO Rz 185).Das Vorliegen eines Notwehrexzesses hat wiederum der Geschädigte zu beweisen (Meissel aaO Rz 63; Egger in Schwimann, ABGB-TaKom3 Paragraph 19, Rz 10; vergleiche Reischauer aaO Rz 185).
2. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Erstbeklagte im Zuge der Abwehr eines nach den vorliegenden Feststellungen tatsächlich oder irrtümlich angenommenen Angriffs des Klägers aus einem asthenischem Affekt (Bestürzung, Furcht oder Schrecken) einer Verteidigung bedient hat, die aber das gerechtfertigte Maß der Abwehr eines gegenwärtig oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes ganz offensichtlich überschritten hat.
Nach den vorliegenden Feststellungen war es bis zum Schlag des Erstbeklagten zu keinem körperlichen Kontakt und zu keinerlei Wortwechsel gekommen. In einer hypothetischen Ex-ante-Perspektive eines besonnenen Beobachters (und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Angegriffenen) und auch bei zu Gunsten des Erstbeklagten großzügiger Interessenabwägung (vgl Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 § 19 Rz 58 mwN) ist ein derart ansatzloser, wuchtiger und schon für sich die massiven Verletzungen des Klägers verursachender Schlag ins Gesicht unter Verwendung eines in der konkreten Verwendung gefährlichen Gegenstands wie der metallenen (mit vier Batterien insgesamt wohl mehr als ein Kilogramm wiegenden) Stablampe als einseitige Eskalation (vgl Lewisch in WK2 § 3 StGB [2003] Rz 33; Meissel aaO Rz 49) anzusehen. Eine solche Verteidigung entsprach damit keinesfalls der Art, Wucht, Intensität oder Aktualität eines wirklichen oder vermeintlichen Angriffs des Klägers (vgl RS0088842). Dass es für den Erstbeklagten nicht vorhersehbar gewesen wäre, dass dem Angreifer mit einem solchen Schlag unter Verwendung der konkreten Metallleuchte schon an sich in höherem Maße als zur Abwehr notwendigen Schäden zugefügt werden, erschließt sich nicht.Nach den vorliegenden Feststellungen war es bis zum Schlag des Erstbeklagten zu keinem körperlichen Kontakt und zu keinerlei Wortwechsel gekommen. In einer hypothetischen Ex-ante-Perspektive eines besonnenen Beobachters (und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Angegriffenen) und auch bei zu Gunsten des Erstbeklagten großzügiger Interessenabwägung vergleiche Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 Paragraph 19, Rz 58 mwN) ist ein derart ansatzloser, wuchtiger und schon für sich die massiven Verletzungen des Klägers verursachender Schlag ins Gesicht unter Verwendung eines in der konkreten Verwendung gefährlichen Gegenstands wie der metallenen (mit vier Batterien insgesamt wohl mehr als ein Kilogramm wiegenden) Stablampe als einseitige Eskalation vergleiche Lewisch in WK2 Paragraph 3, StGB [2003] Rz 33; Meissel aaO Rz 49) anzusehen. Eine solche Verteidigung entsprach damit keinesfalls der Art, Wucht, Intensität oder Aktualität eines wirklichen oder vermeintlichen Angriffs des Klägers vergleiche RS0088842). Dass es für den Erstbeklagten nicht vorhersehbar gewesen wäre, dass dem Angreifer mit einem solchen Schlag unter Verwendung der konkreten Metallleuchte schon an sich in höherem Maße als zur Abwehr notwendigen Schäden zugefügt werden, erschließt sich nicht.
Dem Erstbeklagten ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen jedenfalls Notwehrexzess anzulasten, sodass er für den dadurch verursachten Schaden des Klägers – grundsätzlich unabhängig davon, ob Notwehr oder Putativnotwehr vorlag (vgl Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 19 Rz 98) – einzustehen hat. Auch auf die Frage der Übernahmsfahrlässigkeit kommt es damit nicht an.Dem Erstbeklagten ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen jedenfalls Notwehrexzess anzulasten, sodass er für den dadurch verursachten Schaden des Klägers – grundsätzlich unabhängig davon, ob Notwehr oder Putativnotwehr vorlag vergleiche Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 19, Rz 98) – einzustehen hat. Auch auf die Frage der Übernahmsfahrlässigkeit kommt es damit nicht an.
3. Schadensteilung ist vorzunehmen, wenn der Angriff durch den Verletzten provoziert oder durch sein vorsätzliches Verhalten ausgelöst wurde (vgl Posch in Schwimann/G. Kodek, ABGB5 § 19 Rz 34); dies gilt auch, wenn dem Verletzer ein Notwehrexzess anzulasten ist (vgl RS0027341). Ein Zwischenurteil kann in einem solchen Fall nur gefällt werden, wenn gleichzeitig über die Frage des Mitverschuldens und über das Ausmaß der Schadensteilung entschieden wird (RS0106185; vgl RS0040750; RS0122728 [insb T2]; RS0040725).3. Schadensteilung ist vorzunehmen, wenn der Angriff durch den Verletzten provoziert oder durch sein vorsätzliches Verhalten ausgelöst wurde vergleiche Posch in Schwimann/G. Kodek, ABGB5 Paragraph 19, Rz 34); dies gilt auch, wenn dem Verletzer ein Notwehrexzess anzulasten ist vergleiche RS0027341). Ein Zwischenurteil kann in einem solchen Fall nur gefällt werden, wenn gleichzeitig über die Frage des Mitverschuldens und über das Ausmaß der Schadensteilung entschieden wird (RS0106185; vergleiche RS0040750; RS0122728 [insb T2]; RS0040725).
Hier stehen dem Notwehrexzess mit massiven Folgen auf Seite des Erstbeklagten die nach den bislang vorliegenden Feststellungen grundlosen und unprovozierten Handlungen des Klägers gegenüber, die jedenfalls die Berücksichtigung eines ins Gewicht fallenden Eigenverschuldens indizieren. Für die abschließende Beurteilung des zur Bewertung des Ausmaßes der Schadensteilung erforderlichen Eigenverschuldensgrads des Klägers fehlen jedoch Feststellungen dazu, ob, wie und warum der Kläger tatsächlich einen Angriff ausführen wollte und ausgeführt hätte. Die sofortige Fällung eines Zwischenurteils kommt damit nicht in Frage.
4. Der Veranstalter einer allgemein zugänglichen Veranstaltung schuldet einem Veranstaltungsbesucher aus dem über die Zulassung zur Veranstaltung zustande gekommenen Vertrag als Nebenverpflichtung alle zur Wahrung der körperlichen Integrität nach den vorhersehbaren Gefahren erforderlichen und auch zumutbaren Schutzmaßnahmen, also insbesondere einen wirksamen Ordnungsdienst und ein wirksames Vorgehen gegen ausschreitende Veranstaltungsbesucher. Soweit Nachlässigkeiten von Ordnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegen sollten, hat der Veranstalter hierfür nach § 1313a ABGB einzustehen (4. Der Veranstalter einer allgemein zugänglichen Veranstaltung schuldet einem Veranstaltungsbesucher aus dem über die Zulassung zur Veranstaltung zustande gekommenen Vertrag als Nebenverpflichtung alle zur Wahrung der körperlichen Integrität nach den vorhersehbaren Gefahren erforderlichen und auch zumutbaren Schutzmaßnahmen, also insbesondere einen wirksamen Ordnungsdienst und ein wirksames Vorgehen gegen ausschreitende Veranstaltungsbesucher. Soweit Nachlässigkeiten von Ordnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegen sollten, hat der Veranstalter hierfür nach Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen (
RS0023941).
Zufolge der Entrichtung von Eintrittsgeld zum Zeltfest bestand zwischen Kläger und Zweitbeklagtem eine Vertragsbeziehung. Dieser Vertrag endete erst mit der Beendigung des Naheverhältnisses (RS0019248); bis dahin gehörte es zur vertraglichen Schutzpflicht des Zweitbeklagten, die Veranstaltungsteilnehmer durch zumutbare Maßnahmen vor Schäden zu bewahren (vgl RS0023941 [T1]), im Besonderen einen sich auf dem Gelände des Zeltfestes aufhaltenden, wenn auch ungebührlich benehmenden Gast nicht zu verletzen (vgl 1 Ob 150/09d mwN). Bediente sich der Zweitbeklagte dabei des Erstbeklagten als Gehilfen, haftet er für die durch den Erstbeklagten zugefügte Körperverletzung nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Erstbeklagten in den ihm vom Zweitbeklagten zugewiesenen Aufgabenbereich fiel und für diesen vorhersehbar war (vgl RS0023482; RS0028626).Zufolge der Entrichtung von Eintrittsgeld zum Zeltfest bestand zwischen Kläger und Zweitbeklagtem eine Vertragsbeziehung. Dieser Vertrag endete erst mit der Beendigung des Naheverhältnisses (RS0019248); bis dahin gehörte es zur vertraglichen Schutzpflicht des Zweitbeklagten, die Veranstaltungsteilnehmer durch zumutbare Maßnahmen vor Schäden zu bewahren vergleiche RS0023941 [T1]), im Besonderen einen sich auf dem Gelände des Zeltfestes aufhaltenden, wenn auch ungebührlich benehmenden Gast nicht zu verletzen vergleiche 1 Ob 150/09d mwN). Bediente sich der Zweitbeklagte dabei des Erstbeklagten als Gehilfen, haftet er für die durch den Erstbeklagten zugefügte Körperverletzung nach Paragraph 1313 a, ABGB, wenn das Verhalten des Erstbeklagten in den ihm vom Zweitbeklagten zugewiesenen Aufgabenbereich fiel und für diesen vorhersehbar war vergleiche RS0023482; RS0028626).
Nach den Feststellungen hatte der Erstbeklagte als Ordner die Aufgabe, darauf zu achten, dass keine gefährlichen Gegenstände mitgebracht werden, dass das Alterslimit eingehalten wird, keine Alkoholika zur Veranstaltung mitgebracht werden, Besucher nicht mit Getränken hinausgehen und dass keine gewalttätigen Aktionen stattfinden sowie störende Personen oder Personen, die sehr betrunken sind, entfernt werden.
Die Auseinandersetzung eines Festzeltordners während der Erfüllung seiner Aufgaben (nach den Feststellungen geleitete er einen anderen, betrunkenen Gast gerade zum Festausgang) mit einem sich ihm dabei entgegenstellenden Gast ist zwanglos als vorhersehbar und zum zugewiesenen Aufgabenbereich gehörend zu qualifizieren. Auch der Zweitbeklagte haftet daher dem Kläger für die ihm vom Erstbeklagten zugefügten Schäden, wobei auch hier das zur Schadensteilung Gesagte (oben Pkt 3.) gilt.
5. Auf die Frage des NÖ Veranstaltungsgesetzes und dessen Auslegung kommt es damit nicht an.
6. Der dem Geschädigten deliktisch haftende Erfüllungsgehilfe (vgl RS0022801) und der gemäß § 1313a ABGB ex contractu haftende Geschäftsherr haften solidarisch (vgl RS0017495). Der Kläger wird daher seine in den verbundenen Verfahren gegen die Beklagten jeweils erhobenen Begehren zu verdeutlichen haben.6. Der dem Geschädigten deliktisch haftende Erfüllungsgehilfe vergleiche RS0022801) und der gemäß Paragraph 1313 a, ABGB ex contractu haftende Geschäftsherr haften solidarisch vergleiche RS0017495). Der Kläger wird daher seine in den verbundenen Verfahren gegen die Beklagten jeweils erhobenen Begehren zu verdeutlichen haben.
7. Zusammengefasst wird das Erstgericht
– ausgehend von der abschließend erledigten (§ 496 Abs 2 ZPO; RS0042031; vgl auch RS0042441; RS0042458) Frage der grundsätzlichen Haftung der Beklagten – Feststellungen zur Beurteilung des Mitverschuldens des Klägers sowie zur Höhe des Klagebegehrens zu treffen und auf dieser Grundlage eine neuerliche Entscheidung zu fällen haben. Eine gänzliche Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen war daher unvermeidlich.7. Zusammengefasst wird das Erstgericht, – ausgehend von der abschließend erledigten (Paragraph 496, Absatz 2, ZPO; RS0042031; vergleiche auch RS0042441; RS0042458) Frage der grundsätzlichen Haftung der Beklagten – Feststellungen zur Beurteilung des Mitverschuldens des Klägers sowie zur Höhe des Klagebegehrens zu treffen und auf dieser Grundlage eine neuerliche Entscheidung zu fällen haben. Eine gänzliche Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen war daher unvermeidlich.
8. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.8. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.