Die Revision und der Rekurs sind entgegen dem
– den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO, § 526 Abs 2 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).– den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO, Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
I. Zur Revision:römisch eins. Zur Revision:
1.1 Das Berufungsgericht ging im Sinn des Art 5 Abs 1 iVm Art 5.2 lit a AFB von einem Anspruch der Klägerin auf eine Versicherungsleistung in der Höhe der Differenz zwischen dem Gebäudezeitwert zum Zeitpunkt unmittelbar vor Ausbruch des Brandes und dem festgestellten Wert des Restes des Gebäudes nach dem Schadenereignis aus.1.1 Das Berufungsgericht ging im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5 Punkt 2, Litera a, AFB von einem Anspruch der Klägerin auf eine Versicherungsleistung in der Höhe der Differenz zwischen dem Gebäudezeitwert zum Zeitpunkt unmittelbar vor Ausbruch des Brandes und dem festgestellten Wert des Restes des Gebäudes nach dem Schadenereignis aus.
1.2 Dem eingeholten Sachverständigengutachten folgend haben die Vorinstanzen den Gebäuderestwert zum Stichtag 3. 8. 2011 mit 137.600 EUR festgestellt. Wenn die Beklagte – die sich nicht gegen die generelle Eignung der vom beigezogenen Sachverständigen gewählten Methode wendet – von einem höheren Gebäuderestwert ausgeht, übersieht sie, dass die Richtigkeit von Feststellungen vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann (RS0042903 [T5, T7]). Die Frage nach der strengen Wiederherstellungsklausel stellt sich im Zusammenhang mit der Zeitwertentschädigung nicht.
2.1 Zu dem mit Art 1.5 AFB 1995 wortidenten Art 1.5 AFB idF 1971 und 1973 sprach der Oberste Gerichtshof bereits aus, dass als „unvermeidlich“ jede weitere (durch Vermittlung von Zwischentatsachen herbeigeführte) adäquate Folge zu verstehen ist und zwar unabhängig davon, ob sie abzuwenden gewesen wäre oder nicht (7 Ob 49/87 = RS0080644).2.1 Zu dem mit Artikel eins Punkt 5, AFB 1995 wortidenten Artikel eins Punkt 5, AFB in der Fassung 1971 und 1973 sprach der Oberste Gerichtshof bereits aus, dass als „unvermeidlich“ jede weitere (durch Vermittlung von Zwischentatsachen herbeigeführte) adäquate Folge zu verstehen ist und zwar unabhängig davon, ob sie abzuwenden gewesen wäre oder nicht (7 Ob 49/87 = RS0080644).
2.2 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der durch den – aufgrund der Durchfeuchtung des Gebäudes mit Löschwasser aufgetretenen – Schimmelbefall verursachte Schaden sei eine solche adäquate Folge und damit grundsätzlich ersatzfähig, hält sich im Rahmen bereits bestehender oberstgerichtlicher Judikatur. Ob der Eintritt eines solchen Schadens durch die Klägerin verhindert hätte werden können, betrifft die Frage der Verletzung einer Schadensminderungspflicht (Rettungsobliegenheit).
3.1 Die Klägerin verband hier die Leistungsklage auf Zahlung des Zeitwertschadens mit einer Deckungsklage im Hinblick auf die Neuwertentschädigung.
3.2 Die Beklagte wendet neuerlich mangelndes Feststellungsinteresse ein, weil sie ohnedies zugesagt habe, bei Vorlage der Rechnungen die Zahlung der Differenz zum Neuwert zu begleichen. In diesem Zusammenhang wurde bereits im ersten Rechtsgang (7 Ob 230/15x) ausgeführt, dass auch die Frage der Neuwertentschädigung im Hinblick auf die von der Beklagten eingewandte (teilweise) Leistungsfreiheit infolge Verletzung der Rettungspflicht durch die Klägerin dem Grunde nach zu klären ist. Im Hinblick darauf und vor dem Hintergrund, dass für die Wiederherstellung des Gebäudes als Voraussetzung für den Anspruch auf Neuwertentschädigung – nach der von der Beklagten nicht bezweifelten Rechtsansicht der Vorinstanzen – immer noch keine ausreichende Sicherheit besteht, kann ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für die Neuwertentschädigung auch derzeit nicht ausgeschlossen werden.
3.3 Die Beklagte meint weiters, das Feststellungsinteresse fehle auch deshalb, weil die Erklärung der Klägerin, dass die Gebäudeschäden nicht reparabel seien und ihre über 7-jährige Untätigkeit von der Beklagten nur so verstanden werden könne, dass sie von der Wiederherstellung durch Reparatur der Gebäudeschäden Abstand nach Pkt 4 der 17T – Sonderbedingungen genommen habe und daher nur Anspruch auf Ersatz des Zeitwerts habe. Davon, dass die genannte Dreijahresfrist für die Wiederherstellung um die Dauer des (vorliegenden) Deckungsprozesses erstreckt wird, geht die Beklagte selbst aus; eine schriftliche Erklärung der Klägerin – wie in der angeführten Versicherungsbedingung vorgesehen – behauptete die Beklagte ohnehin nicht.
II. Zum Rekurs:römisch II. Zum Rekurs:
Nach der § 62 Abs 2 VersVG entsprechenden Bestimmung des Art 4.1 lit a AFB ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn der Versicherte die Obliegenheit, nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und Weisungen des Versicherers einzuholen oder zu befolgen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Versicherer hat den Verstoß gegen die Obliegenheit, der Versicherungsnehmer das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu beweisen. Misslingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis, muss er nachweisen, welcher Teil des Schadens mit Sicherheit auch bei korrektem Verhalten entstanden wäre (RS0043510).Nach der Paragraph 62, Absatz 2, VersVG entsprechenden Bestimmung des Artikel 4 Punkt eins, Litera a, AFB ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn der Versicherte die Obliegenheit, nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und Weisungen des Versicherers einzuholen oder zu befolgen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Versicherer hat den Verstoß gegen die Obliegenheit, der Versicherungsnehmer das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu beweisen. Misslingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis, muss er nachweisen, welcher Teil des Schadens mit Sicherheit auch bei korrektem Verhalten entstanden wäre (RS0043510).
Grobe Fahrlässigkeit wird allgemein im Versicherungsvertragsrecht dann als gegeben erachtet, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gebotenen Umständen hätte geschehen müssen (RS0080371). Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030272).
Von diesen Grundsätzen zur Rettungspflicht und zum Vorliegen von grober Fahrlässigkeit ging das Berufungsgericht aus. Inwieweit die in der Berufungsentscheidung als notwendig erachteten Verfahrensergänzungen zur Frage des Vorliegens des groben Verschuldens im Einzelnen tatsächlich erforderlich sind und inwieweit die Sachverhaltsbasis in diesem Ausmaß verbreitert werden muss, ist allerdings einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, entzogen (RS0042179).
III. Diese Entscheidung bedarf keiner weiteren Begründung (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).römisch III. Diese Entscheidung bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
IV. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel hingewiesen. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen ein Teilurteil und einen Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nicht statt (RS0123222). Die Kostenentscheidung gründet daher auf §§ 41, 50 ZPO, wobei die Bemessungsgrundlage im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof 962.161,78 EUR betrug.römisch IV. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel hingewiesen. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen ein Teilurteil und einen Aufhebungsbeschluss im Sinn des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nicht statt (RS0123222). Die Kostenentscheidung gründet daher auf Paragraphen 41,, 50 ZPO, wobei die Bemessungsgrundlage im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof 962.161,78 EUR betrug.