1. Die Klägerin hat den über ihr Grundstück verlaufenden Weg durch das Abstellen eines Anhängers versperrt. Seit diesem Zeitpunkt ist dem Beklagten ein Befahren des Wegs, um Teile seines Grundstücks zu bewirtschaften, nicht mehr möglich. Gestützt auf diesen Umstand hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz die Verjährung eines allenfalls vom Beklagten bzw dessen Rechtsvorgängern ersessenen Fahrrechts eingewendet. In ihrer Revision stellt sie die von den Vorinstanzen angenommene Ersitzung eines solchen Rechts nicht mehr infrage, sodass Gegenstand des Revisionsverfahrens ausschließlich die von ihr behauptete Freiheitsersitzung ist.
2.1 Nach § 1488 ABGB verjährt das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend macht (Freiheitsersitzung; usucapio libertatis). Dabei handelt es sich um einen Sonderfall der Verjährung (M. Bydlinski in Rummel ABGB3 § 1488 Rz 1), die, je nach dem Umfang der Nichtausübung, auch bloß eine Einschränkung der Servitut bewirken kann (RIS-Justiz RS0034281; Klang in Klang2, 632; Dehn in KBB5 § 1488 Rz 1; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1488 Rz 18).2.1 Nach Paragraph 1488, ABGB verjährt das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend macht (Freiheitsersitzung; usucapio libertatis). Dabei handelt es sich um einen Sonderfall der Verjährung (M. Bydlinski in Rummel ABGB3 Paragraph 1488, Rz 1), die, je nach dem Umfang der Nichtausübung, auch bloß eine Einschränkung der Servitut bewirken kann (RIS-Justiz RS0034281; Klang in Klang2, 632; Dehn in KBB5 Paragraph 1488, Rz 1; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 1488, Rz 18).
2.2 Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs genügt es für den Beginn des Laufs der Frist nach § 1488 ABGB, dass der Verpflichtete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt (RS0034271 [T11]; 2 Ob 97/13y ua). Auch eine auf Sorglosigkeit beruhende Unkenntnis des Berechtigten von der Errichtung eines der Ausübung der Servitut entgegenstehenden Hindernisses hindert den Fristenlauf nicht (vgl 1 Ob 25/13b mwN).2.2 Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs genügt es für den Beginn des Laufs der Frist nach Paragraph 1488, ABGB, dass der Verpflichtete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt (RS0034271 [T11]; 2 Ob 97/13y ua). Auch eine auf Sorglosigkeit beruhende Unkenntnis des Berechtigten von der Errichtung eines der Ausübung der Servitut entgegenstehenden Hindernisses hindert den Fristenlauf nicht vergleiche 1 Ob 25/13b mwN).
3.1 Hier steht fest, dass dem Beklagten ein Befahren des Wegs mit einem Traktor aufgrund der Maßnahme der Klägerin seit 12. 10 2014 unmöglich ist. Dass der Beklagte davon jedenfalls zeitnah Kenntnis erlangte bzw das Hindernis bei gewöhnlicher Sorgfalt jedenfalls zeitnah wahrnehmen hätte können, ist unstrittig. Ist das Recht des Berechtigten auf ein Dulden gerichtet, wie beim Wegerecht, geht es durch den Widerstand des Verpflichteten erst dann verloren, wenn der Berechtigte es bei der Widersetzlichkeit bewenden lässt und die Erhaltung seines Rechts nicht fristgerecht einklagt. Einer darauf gerichteten Klage bedarf es nur dann nicht, wenn das Recht ungeachtet der Abwehrmaßnahme in der Art ausgeübt wird, dass das Verbot bedeutungslos ist (RS0034309; Vollmaier § 1488 Rz 14 mwN). Für die Geltendmachung der Dienstbarkeit ist daher, sofern nicht ausnahmsweise die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens vorgesehen ist, grundsätzlich die Klageführung erforderlich (Dehn aaO; Mader/Janisch aaO Rz 7; Vollmaier aaO Rz 14; Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1488 Rz 9).3.1 Hier steht fest, dass dem Beklagten ein Befahren des Wegs mit einem Traktor aufgrund der Maßnahme der Klägerin seit 12. 10 2014 unmöglich ist. Dass der Beklagte davon jedenfalls zeitnah Kenntnis erlangte bzw das Hindernis bei gewöhnlicher Sorgfalt jedenfalls zeitnah wahrnehmen hätte können, ist unstrittig. Ist das Recht des Berechtigten auf ein Dulden gerichtet, wie beim Wegerecht, geht es durch den Widerstand des Verpflichteten erst dann verloren, wenn der Berechtigte es bei der Widersetzlichkeit bewenden lässt und die Erhaltung seines Rechts nicht fristgerecht einklagt. Einer darauf gerichteten Klage bedarf es nur dann nicht, wenn das Recht ungeachtet der Abwehrmaßnahme in der Art ausgeübt wird, dass das Verbot bedeutungslos ist (RS0034309; Vollmaier Paragraph 1488, Rz 14 mwN). Für die Geltendmachung der Dienstbarkeit ist daher, sofern nicht ausnahmsweise die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens vorgesehen ist, grundsätzlich die Klageführung erforderlich (Dehn aaO; Mader/Janisch aaO Rz 7; Vollmaier aaO Rz 14; Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 1488, Rz 9).
3.2 Demgegenüber hindert die außergerichtliche Geltendmachung des Servitutsrechts durch den Berechtigten die Freiheitsersitzung ebenso wenig wie die bloße Einwendung des aufrechten Bestands einer Servitut in einem Passivprozess (RS0034377 = 1 Ob 336/56; Madl aaO Rz 9; Vollmaier aaO Rz 14 Perner in Schwimann, Taschenkommentar ABGB2 § 1488 Rz 3 je mwN). Der Klage könnte eine Einrede in ihren Auswirkungen auf den Verlauf der Verjährungszeit des § 1488 ABGB nur dann gleich gehalten werden, wenn das damit geltend gemachte Recht Gegenstand einer der Rechtskraft fähigen Feststellung ist, wie das bei einem Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 236 Abs 1 ZPO, mit dem in Urteilsform über den Bestand eines für die Entscheidung über ein Gegenrecht präjudiziellen, in seiner Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit hinausgehenden Rechts oder Rechtsverhältnisses abgesprochen wird (dazu RS0039621 [T2]), der Fall ist (so schon 1 Ob 336/56; siehe auch Klang in Klang, Komm VI² § 1497 ABGB, 655; Vollmaier aaO § 1497 ABGB Rz 61 mwN). Einen solchen Antrag hat der Beklagte nicht gestellt, sodass es entgegen der vom Berufungsgericht seiner Zulassungsbegründung erkennbar zugrunde gelegten Ansicht für die Frage der Freiheitsersitzung ohne Bedeutung ist, dass der Beklagte dem Unterlassungsbegehren der Klägerin den Bestand einer Servitut entgegengehalten hat.3.2 Demgegenüber hindert die außergerichtliche Geltendmachung des Servitutsrechts durch den Berechtigten die Freiheitsersitzung ebenso wenig wie die bloße Einwendung des aufrechten Bestands einer Servitut in einem Passivprozess (RS0034377 = 1 Ob 336/56; Madl aaO Rz 9; Vollmaier aaO Rz 14 Perner in Schwimann, Taschenkommentar ABGB2 Paragraph 1488, Rz 3 je mwN). Der Klage könnte eine Einrede in ihren Auswirkungen auf den Verlauf der Verjährungszeit des Paragraph 1488, ABGB nur dann gleich gehalten werden, wenn das damit geltend gemachte Recht Gegenstand einer der Rechtskraft fähigen Feststellung ist, wie das bei einem Zwischenantrag auf Feststellung gemäß Paragraph 236, Absatz eins, ZPO, mit dem in Urteilsform über den Bestand eines für die Entscheidung über ein Gegenrecht präjudiziellen, in seiner Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit hinausgehenden Rechts oder Rechtsverhältnisses abgesprochen wird (dazu RS0039621 [T2]), der Fall ist (so schon 1 Ob 336/56; siehe auch Klang in Klang, Komm VI² Paragraph 1497, ABGB, 655; Vollmaier aaO Paragraph 1497, ABGB Rz 61 mwN). Einen solchen Antrag hat der Beklagte nicht gestellt, sodass es entgegen der vom Berufungsgericht seiner Zulassungsbegründung erkennbar zugrunde gelegten Ansicht für die Frage der Freiheitsersitzung ohne Bedeutung ist, dass der Beklagte dem Unterlassungsbegehren der Klägerin den Bestand einer Servitut entgegengehalten hat.
4. Die objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Rechts kann durch die Rechtskraftwirkung eines – allenfalls über Antrag gemäß § 236 Abs 1 ZPO ergangenen – Feststellungsurteils beseitigt werden (RS0038964). Einer Klage des Beklagten zur Feststellung des Bestehens der von ihm eingewendeten Dienstbarkeit wäre auch das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit nicht entgegengestanden:4. Die objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Rechts kann durch die Rechtskraftwirkung eines – allenfalls über Antrag gemäß Paragraph 236, Absatz eins, ZPO ergangenen – Feststellungsurteils beseitigt werden (RS0038964). Einer Klage des Beklagten zur Feststellung des Bestehens der von ihm eingewendeten Dienstbarkeit wäre auch das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit nicht entgegengestanden:
4.1 Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig (RS0109015). Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit liegt – ebenso wie jenes der Rechtskraft – nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur dann vor, wenn nicht nur die Identität der Parteien, sondern auch die Identität der Ansprüche besteht (RS0041340; RS0044453
). Ob das der Fall ist, ist nach den Streitgegenständen der beiden Verfahren zu beurteilen (
RS0044453
[T2]), die durch das jeweilige Entscheidungsbegehren und den zu ihrer Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen definiert werden (RS0039347; RS0041281 [T2]; Klicka in Fasching/Konecny³ III/2 § 411 ZPO Rz 41).4.1 Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig (RS0109015). Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit liegt – ebenso wie jenes der Rechtskraft – nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur dann vor, wenn nicht nur die Identität der Parteien, sondern auch die Identität der Ansprüche besteht (RS0041340;
RS0044453
). Ob das der Fall ist, ist nach den Streitgegenständen der beiden Verfahren zu beurteilen (
RS0044453 [T2]), die durch das jeweilige Entscheidungsbegehren und den zu ihrer Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen definiert werden (RS0039347; RS0041281 [T2]; Klicka in Fasching/Konecny³ III/2 Paragraph 411, ZPO Rz 41).
4.2 Das Begehren auf Feststellung einer bestimmten Servitut ist das begriffliche Gegenteil des Begehrens auf Feststellung des Nichtbestehens einer solchen Servitut, sodass insoweit die frühere Klage für die spätere das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit begründet (RS0109015). Insoweit schafft eine erfolgreiche actio confessoria daher Rechtskraft für eine actio negatoria unter denselben Parteien, und umgekehrt (RS0013459).
4.3 Ein solcher Fall wäre aber – anders als vom Berufungsgericht für eine auf Duldung gerichtete Klage angenommen – bei einer Klageführung des Beklagten auf Feststellung der von ihm behaupteten Servitut nicht zu beurteilen gewesen: Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, dem Beklagten das Befahren des Wegs zu untersagen. Für die Entscheidung über diesen Anspruch ist die Frage, ob dem Beklagten ein (ersessenes) Recht zukommt, ebenso nur Vorfrage, wie in einem auf Duldung der Ausübung dieses Rechts geführten Verfahren. Die Rechtskraft der Entscheidung umfasst in keiner dieser Konstellationen die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer vom Beklagten behaupteten Servitut. Ein von ihm erhobenes Feststellungsbegehren wäre weder ident noch das begriffliche Gegenteil des hier zu beurteilenden Streitgegenstands gewesen, sodass einer auf Feststellung des Bestands der Wegeservitut (auch zum Zweck des Fahrens) gerichteten Klage des Beklagten auch kein prozessrechtliches Hindernis entgegengestanden wäre. Eine solche Klage zur Geltendmachung der Dienstbarkeit, jedenfalls aber einen auf die Feststellung des Bestehens eines solchen Rechts gerichteten Antrag gemäß § 236 Abs 1 ZPO – für den kein zusätzliches Verfahren eingeleitet werden muss –, hätte er auch erheben müssen, um die Unterbrechung der dreijährigen Frist des § 1488 ABGB zu erreichen.4.3 Ein solcher Fall wäre aber – anders als vom Berufungsgericht für eine auf Duldung gerichtete Klage angenommen – bei einer Klageführung des Beklagten auf Feststellung der von ihm behaupteten Servitut nicht zu beurteilen gewesen: Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, dem Beklagten das Befahren des Wegs zu untersagen. Für die Entscheidung über diesen Anspruch ist die Frage, ob dem Beklagten ein (ersessenes) Recht zukommt, ebenso nur Vorfrage, wie in einem auf Duldung der Ausübung dieses Rechts geführten Verfahren. Die Rechtskraft der Entscheidung umfasst in keiner dieser Konstellationen die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer vom Beklagten behaupteten Servitut. Ein von ihm erhobenes Feststellungsbegehren wäre weder ident noch das begriffliche Gegenteil des hier zu beurteilenden Streitgegenstands gewesen, sodass einer auf Feststellung des Bestands der Wegeservitut (auch zum Zweck des Fahrens) gerichteten Klage des Beklagten auch kein prozessrechtliches Hindernis entgegengestanden wäre. Eine solche Klage zur Geltendmachung der Dienstbarkeit, jedenfalls aber einen auf die Feststellung des Bestehens eines solchen Rechts gerichteten Antrag gemäß Paragraph 236, Absatz eins, ZPO – für den kein zusätzliches Verfahren eingeleitet werden muss –, hätte er auch erheben müssen, um die Unterbrechung der dreijährigen Frist des Paragraph 1488, ABGB zu erreichen.
5.1 Die Replik der Arglist kann der Verjährungseinrede entgegengehalten werden, wenn die Fristversäumnis auf ein verpöntes Verhalten des Gegners zurückgeht (vgl RS0014382; M. Bydlinski aaO § 1501 ABGB Rz 2), etwa wenn zunächst auf die Verjährungseinrede verzichtet wurde, die dann im Prozess doch erhoben wird (RS0014828). Der Einwand der Arglist muss nicht ausdrücklich erhoben werden, es genügt, wenn die sie begründenden Tatsachen im Prozess vorgebracht wurden (RS0014828 [T6]).5.1 Die Replik der Arglist kann der Verjährungseinrede entgegengehalten werden, wenn die Fristversäumnis auf ein verpöntes Verhalten des Gegners zurückgeht vergleiche RS0014382; M. Bydlinski aaO Paragraph 1501, ABGB Rz 2), etwa wenn zunächst auf die Verjährungseinrede verzichtet wurde, die dann im Prozess doch erhoben wird (RS0014828). Der Einwand der Arglist muss nicht ausdrücklich erhoben werden, es genügt, wenn die sie begründenden Tatsachen im Prozess vorgebracht wurden (RS0014828 [T6]).
5.2 Dem in der Tagsatzung vom 17. 9. 2018 erhobenen Einwand, dass es nach § 1488 ABGB zur Freiheitsersitzung gekommen sei, hielt der Beklagte inhaltlich lediglich entgegen, dass das Verfahren seit 2015 anhängig und die Klage kurz nach Aufstellen des Anhängers im Bereich des Wegs im Jahr 2014 eingebracht worden sei. Losgelöst von der Frage, ob einzelne Verfahrensschritte oder die Prozessdauer insgesamt angesichts der Tatsache, dass dem Beklagten jederzeit eine selbständige Klageführung möglich gewesen wäre, im gegebenen Kontext überhaupt den Einwand der Arglist zu rechtfertigen vermögen, fehlt dem Vorbringen des Beklagten jeder Hinweis auf ein Verhalten der Klägerin, das einen Verstoß gegen Treu und Glauben und damit Arglist begründen könnte, sodass die entsprechende Beurteilung des Berufungsgerichts schon vom Vorbringen des Beklagten nicht gedeckt ist. Sein ohne näheres Substrat erstmals in der Berufung erhobener und in der Revision wiederholter Vorwurf der (arglistigen) Prozessverschleppung verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 482 Abs 1, § 504 Abs 2 ZPO).5.2 Dem in der Tagsatzung vom 17. 9. 2018 erhobenen Einwand, dass es nach Paragraph 1488, ABGB zur Freiheitsersitzung gekommen sei, hielt der Beklagte inhaltlich lediglich entgegen, dass das Verfahren seit 2015 anhängig und die Klage kurz nach Aufstellen des Anhängers im Bereich des Wegs im Jahr 2014 eingebracht worden sei. Losgelöst von der Frage, ob einzelne Verfahrensschritte oder die Prozessdauer insgesamt angesichts der Tatsache, dass dem Beklagten jederzeit eine selbständige Klageführung möglich gewesen wäre, im gegebenen Kontext überhaupt den Einwand der Arglist zu rechtfertigen vermögen, fehlt dem Vorbringen des Beklagten jeder Hinweis auf ein Verhalten der Klägerin, das einen Verstoß gegen Treu und Glauben und damit Arglist begründen könnte, sodass die entsprechende Beurteilung des Berufungsgerichts schon vom Vorbringen des Beklagten nicht gedeckt ist. Sein ohne näheres Substrat erstmals in der Berufung erhobener und in der Revision wiederholter Vorwurf der (arglistigen) Prozessverschleppung verstößt gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 482, Absatz eins,, Paragraph 504, Absatz 2, ZPO).
6. Der Revision der Klägerin ist damit Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts einschließlich dessen Kostenentscheidung wiederherzustellen.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung steht der Klägerin gemäß § 23 Abs 9 RATG lediglich der dreifache Einheitssatz zu. Der ERV-Zuschlag für die Revision beträgt gemäß § 23a RATG 2,10 EUR.7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Für die Berufungsbeantwortung steht der Klägerin gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RATG lediglich der dreifache Einheitssatz zu. Der ERV-Zuschlag für die Revision beträgt gemäß Paragraph 23 a, RATG 2,10 EUR.