Gründe:
1. Aufgrund einer bei der Rechtsanwaltskammer ***** am 16. Oktober 2017 eingelangten Anzeige wurde der gegen Rechtsanwalt ***** gerichtete Verdacht geprüft, er verweigere in einem gegen ihn persönlich geführten Privatanklageverfahren vor dem Bezirksgericht Leoben zu AZ ***** die Annahme von Zustellungen mit dem Ziel, die Weiterführung des gegen ihn gerichteten Verfahrens zu vermeiden, wobei sich die Anzeige lediglich auf eine Benachrichtigung des Bezirksgerichts Leoben vom 10. Oktober 2017 bezog, wonach es diesem Gericht seit Anfang August 2017 nicht mehr möglich sei, den Angeklagten postalisch zu erreichen, da mittlerweile fünf Postfehlberichte vorliegen.
2. Aufgrund anderer Anzeigen in den Verfahren D 226/17, D 227/17 und D 242/17 hat der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** mit Beschluss vom 18. April 2018 das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt ***** wegen des zusammengefassten Verdachts eingeleitet, dieser
a. sei im Zeitraum vom 6. Juli 2017 bis 11. September 2017 von seiner Kanzleiadresse ortsabwesend gewesen und hätte postalische Zustellungen unter anderem im das ihn persönlich betreffende Strafverfahren des Bezirksgerichts Leoben in diesem Zeitraum verhindert;
b. hätte im Zeitraum vom 25. Juli 2017 bis zum 11. September 2017 auch die Empfangnahme von E-Mails verhindert, indem er automatische Abwesenheitsnotizen habe versenden lassen, und
c. hätte vom 1. August 2017 bis 11. September 2017 durch Nutzung von Urlaubsabmeldungen die Erreichbarkeit des Web-ERV dahingehend verhindert.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Teileinstellungsbeschluss vom 18. April 2018 sprach der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** aus, dass gegen ***** kein Grund zur Disziplinarbehandlung wegen des zu D 229/17 weiters angezeigten Verdachts bestehe, dass dieser sich durch die selektive Weigerung der Übernahme von Gerichtsstücken in einem gegen ihn geführten Privatanklageverfahren vor dem Bezirksgericht Leoben zu AZ ***** der Rechtsverfolgung zu entziehen versucht habe.
Zur Begründung dieser Teileinstellung führte der Disziplinarrat aus, dass sich diesem Akt keine Hinweise auf eine konkrete Motivation des Beschuldigten entnehmen ließen, die Postsperre aufgrund eines bestimmten Verfahren einzurichten.