Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Der Revisionswerber macht zusammengefasst geltend, dass die Rabattierung der von der Beklagten vermittelten Gutscheine – also das „Preisargument“ – keine sachliche Rechtfertigung für die zeitliche Einschränkung der Umtauschbarkeit der Gutscheine bilden könne. Der Verbraucher verliere nach den beanstandeten Klauseln aufgrund der fehlenden dauerhaften Umtauschmöglichkeit nach Ablauf der Einlösemöglichkeit des Gutscheins nicht nur den Rabatt, sondern den gesamten von ihm bezahlten Preis, weil dann kein Anspruch auf Leistung mehr bestehe. Dabei werde in den AGB der Beklagten nicht danach differenziert, ob der Verbraucher einen auf eine konkrete Dienstleistung gerichteten Gutschein, oder einen klassischen Wertgutschein erwerbe. Die Beklagte müsse die von den Kooperationspartnern vorgegebene zeitliche Beschränkung der Gutscheine gegen sich gelten lassen, weil sie es sei, die sich die Kooperationspartner aussuche und deren Vorgaben in ihre eigene Vertragsbeziehung zu den Verbrauchern einbringe. Die Beklagte „gebe“ unzulässig kurze Gutscheinsverfallsfristen ihren Kooperationspartnern an die Verbraucher „weiter“. Die von ihr angebotene Umtauschmöglichkeit wäre ohne diesen Umstand gar nicht erforderlich.
Dazu ist auszuführen:
1. Voranzustellen sind folgende Grundsätze ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Verbandsprozess (10 Ob 70/07b):
1.1 Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde.1.1 Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde.
1.2 Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene „bewegliche System“ berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“. Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient.1.2 Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene „bewegliche System“ berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“. Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient.
1.3 Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „verbraucherfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (stRsp; RS0016590 [T15]; RS0038205 [T11]; Krejci in Rummel³ §§ 28 bis 30 KSchG Rz 15 mwN).1.3 Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „verbraucherfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (stRsp; RS0016590 [T15]; RS0038205 [T11]; Krejci in Rummel³ Paragraphen 28 bis 30 KSchG Rz 15 mwN).
2. Die hier beanstandeten Klauseln sind in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Klausel 1 knüpft die Möglichkeit, einen Gutschein gegen einen Umtauschgutschein einzutauschen, an den vorherigen Verfall des Gutscheins des Kooperationspartners der Beklagten infolge Ablaufs des Gültigkeitszeitraums an. Klausel 2 (und analog Klausel 5) normieren die zeitliche Begrenzung dieser Umtauschmöglichkeit, Klausel 3 (und analog Klausel 4) die – zeitlich wiederum begrenzte – Einsetzbarkeit des Umtauschgutscheins. Die Klauseln bauen daher inhaltlich aufeinander auf. Die Unwirksamkeit (Nichtigkeit) einer Klausel kann nach der Rechtsprechung die Unwirksamkeit anderer Klauseln nach sich ziehen oder diese sinnlos machen (1 Ob 222/15a).
3.1 Richtig ist zwar, dass die AGB der Beklagten keine Einlösefristen für die von der Beklagten vermittelten Gutscheine ihrer Kooperationspartner vorsehen. In Klausel 1 wird jedoch auf die vom jeweiligen Kooperationspartner der Beklagten vorgegebene Gültigkeitsdauer eines von diesem auf der Plattform der Beklagten angebotenen Gutscheins verwiesen und an diese angeknüpft, weil ihr Ablauf Voraussetzung für den Umtausch in einen Umtauschgutschein ist. Bei Verweisen in einem Klauselwerk führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung (RS0122040). Dies muss sinngemäß auch dann gelten, wenn die Verweisung (hier der Klausel 1) auf eine unzulässige Bestimmung außerhalb der eigenen AGB erfolgt (hier eine sittenwidrig kurze Verfallsfrist des Gutscheins eines Kooperationspartners der Beklagten), wenn die Beklagte diese unzulässige Bestimmung im Rahmen ihres Geschäftsmodells (s Pkt 3.3) als Teil ihrer mit Verbrauchern geschlossenen eigenen Vereinbarung verwendet („in ihren AGB gegenüber den Verbrauchern kommuniziert“).
3.2 Dem Argument der Beklagten, dass Verfallsklauseln (und in weiterer Folge die hier beanstandeten Klauseln) nicht dem Prüfungsmaßstab des § 879 Abs 3 ABGB unterlägen, kommt keine Berechtigung zu. Die Ausnahme von der im § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle – die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten – ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben (RS0016908 [T1]). Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB; dazu gehören auch Verfallsklauseln (RS0016908 [T3, T5]).3.2 Dem Argument der Beklagten, dass Verfallsklauseln (und in weiterer Folge die hier beanstandeten Klauseln) nicht dem Prüfungsmaßstab des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterlägen, kommt keine Berechtigung zu. Die Ausnahme von der im Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verankerten Inhaltskontrolle – die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten – ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben (RS0016908 [T1]). Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB; dazu gehören auch Verfallsklauseln (RS0016908 [T3, T5]).
3.3 Die Beklagte führt selbst ihr Geschäftsmodell für ihren Standpunkt ins Treffen. Danach ist das dreipersonale Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten, ihrem jeweiligen Kooperationspartner und dem Erwerber der Gutscheine (Verbraucher) dahin einzuordnen, dass zwischen der Beklagten und dem Verbraucher ein Vertrag über den Erwerb des Gutscheins zustande kommt, wobei die Beklagte die Haftung ua für „die ordnungsgemäße Vermittlung des Deals“ gemäß dem unstrittigen Inhalt des Pkt 12.1 der von ihr vorgelegten aktuellen AGB (Blg ./8) übernimmt. Die Leistungen selbst werden jedoch (nur) vom Kooperationspartner geschuldet (abgesehen vom hier nicht zu behandelnden Fall von Geschenkgutscheinen der Beklagten). Sie sind zu den von diesem festgelegten Bedingungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen.
3.4 Damit ist – wie in der ebenfalls eine Online-Plattform für den Vertrieb rabattierter Gutscheine betreffenden Entscheidung 6 Ob 169/15v – davon auszugehen, dass dann, wenn das Partnerunternehmen den Gutschein aus irgendeinem Grund nicht akzeptiert, der Verbraucher die Möglichkeit hat, dies gegenüber der Beklagten geltend zu machen (vgl auch 6 Ob 210/17a). Im Fall von Leistungsstörungen hingegen, wenn etwa die gelieferte Ware nicht der Beschreibung entspricht oder die Dienstleistung nur mangelhaft erbracht wird, muss sich der Verbraucher mit dem Partnerunternehmen auseinandersetzen.3.4 Damit ist – wie in der ebenfalls eine Online-Plattform für den Vertrieb rabattierter Gutscheine betreffenden Entscheidung 6 Ob 169/15v – davon auszugehen, dass dann, wenn das Partnerunternehmen den Gutschein aus irgendeinem Grund nicht akzeptiert, der Verbraucher die Möglichkeit hat, dies gegenüber der Beklagten geltend zu machen vergleiche auch 6 Ob 210/17a). Im Fall von Leistungsstörungen hingegen, wenn etwa die gelieferte Ware nicht der Beschreibung entspricht oder die Dienstleistung nur mangelhaft erbracht wird, muss sich der Verbraucher mit dem Partnerunternehmen auseinandersetzen.
3.5 Eine allenfalls unwirksam vereinbarte Gültigkeitsdauer des Gutscheins hat der Verbraucher daher primär gegenüber dem Kooperationspartner der Beklagten geltend zu machen. Dabei handelt es sich aber nicht um einen Fall einer – ausschließlich gegen den Kooperationspartner geltend zu machenden – Leistungsstörung. Verfallsklauseln sind nach der Rechtsprechung vielmehr dann sittenwidrig – und daher nichtig im Sinn des § 879 ABGB –, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (RS0016688
). In einem solchen Fall einer (Teil-)Nichtigkeit des vermittelten Vertrags könnte bei der hier gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung auch ein Fall einer nicht ordnungsgemäßen Vermittlung des Deals gesehen werden, der gemäß Pkt 12.1 der AGB der Beklagten gegenüber dieser geltend zu machen wäre.3.5 Eine allenfalls unwirksam vereinbarte Gültigkeitsdauer des Gutscheins hat der Verbraucher daher primär gegenüber dem Kooperationspartner der Beklagten geltend zu machen. Dabei handelt es sich aber nicht um einen Fall einer – ausschließlich gegen den Kooperationspartner geltend zu machenden – Leistungsstörung. Verfallsklauseln sind nach der Rechtsprechung vielmehr dann sittenwidrig – und daher nichtig im Sinn des Paragraph 879, ABGB –, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (
RS0016688). In einem solchen Fall einer (Teil-)Nichtigkeit des vermittelten Vertrags könnte bei der hier gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung auch ein Fall einer nicht ordnungsgemäßen Vermittlung des Deals gesehen werden, der gemäß Pkt 12.1 der AGB der Beklagten gegenüber dieser geltend zu machen wäre.
3.6 Im Ergebnis weist der Kläger daher zutreffend darauf hin, dass die Beklagte die Gültigkeitsdauer des Gutscheins durch die beanstandeten Bestimmungen ihrer AGB, die an sie anknüpfen, infolge ihres Geschäftsmodells und der vor diesem Hintergrund zu betrachtenden Verweisung in Klausel 1 auf sittenwidrig kurze Verfallsklauseln ihrer Kooperationspartner (auch) gegen sich gelten lassen muss.
4.1 Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die Beklagte neben sogenannten Leistungsgutscheinen (bei denen der Gutschein zu einer Dienstleistung des Kooperationspartners berechtigt) auch (rabattierte) Wertgutscheine vermittelt, „bei denen ein bestimmter Wert auf den Kaufpreis für eine Ware oder den Bezug einer Dienstleistung beim Kooperationspartner angerechnet wird“ (unstrittiger Inhalt des § 1 der aktuellen AGB der Beklagten, Blg ./8, Vorbringen der Beklagten in ON 5). Die beanstandeten Klauseln beziehen sich ohne Differenzierung sowohl auf von der Beklagten vermittelte Leistungs- als auch Wertgutscheine dritter Anbieter.4.1 Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die Beklagte neben sogenannten Leistungsgutscheinen (bei denen der Gutschein zu einer Dienstleistung des Kooperationspartners berechtigt) auch (rabattierte) Wertgutscheine vermittelt, „bei denen ein bestimmter Wert auf den Kaufpreis für eine Ware oder den Bezug einer Dienstleistung beim Kooperationspartner angerechnet wird“ (unstrittiger Inhalt des Paragraph eins, der aktuellen AGB der Beklagten, Blg ./8, Vorbringen der Beklagten in ON 5). Die beanstandeten Klauseln beziehen sich ohne Differenzierung sowohl auf von der Beklagten vermittelte Leistungs- als auch Wertgutscheine dritter Anbieter.
4.2 Grundsätzlich endet das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment des Ausstellers Waren zu beziehen, innerhalb von 30 Jahren. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist wird in ständiger Rechtsprechung zwar für zulässig erachtet (RS0034782, RS0034404). Uneingeschränkt zulässig soll aber die Fristverkürzung nur dann sein, wenn sie zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Verfallsklauseln sind wie ausgeführt dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein (7 Ob 75/11x mwN). Jedenfalls ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (7 Ob 22/12d mwH).
4.3 Bei Reisegutscheinen hat der Oberste Gerichtshof eine einjährige Gültigkeitsdauer, die bis zu drei Jahre nach deren Ablauf um ein weiteres Jahr verlängert werden kann, sodass insgesamt fünf Jahre für die Einlösung zur Verfügung stehen, als nicht gröblich benachteiligend angesehen (7 Ob 75/11x). In der Entscheidung 7 Ob 22/12d wurde die Verkürzung der Gültigkeitsdauer von (nicht rabattierten) Wertgutscheinen auf zwei Jahre als gröblich benachteiligend angesehen. Ebenso wurde in 6 Ob 139/16h der Verfall von Prämienmeilen im Flugverkehr nach 20 Monaten als unzulässig erkannt.
4.4 Die von der Beklagten vermittelten Gutscheine sind nach den Feststellungen teilweise nur an ganz bestimmten Tagen einlösbar, bei anderen erstreckt sich die Frist für die Einlösung über mehrere Wochen und Monate. Solche Fristen sind aufgrund der hier gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung zumindest bezogen auf die von der Beklagten auch vermittelten Wertgutscheine als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB anzusehen.4.4 Die von der Beklagten vermittelten Gutscheine sind nach den Feststellungen teilweise nur an ganz bestimmten Tagen einlösbar, bei anderen erstreckt sich die Frist für die Einlösung über mehrere Wochen und Monate. Solche Fristen sind aufgrund der hier gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung zumindest bezogen auf die von der Beklagten auch vermittelten Wertgutscheine als gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB anzusehen.
5.1 Die Beklagte rechtfertigt die (teilweise sehr) kurzen Verfallsfristen der Gutscheine mit den gewährten durchschnittlich 50%igen Rabatten und dem Umstand, dass die Kooperationspartner den Kunden damit einerseits weniger ausgelastete Zeiträume anbieten und andererseits Werbung machen wollen.
5.2 Eine gröbliche Benachteiligung der Vertragspartner eines AGB-Verwenders im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB liegt im Allgemeinen dann nicht vor, wenn er seinen Kunden eine vertragliche Alternative anbietet, bei deren Wahl die Übernahme eines höheren wirtschaftlichen Risikos durch den Anbieter mit einem höheren Preis abgegolten wird. Es mangle in einem solchen Fall gewöhnlich an einer „verdünnten Willensfreiheit“ und einer besonders gravierenden Ungleichgewichtslage in vertraglich festgelegten Rechtspositionen. Dem von der Beklagten ins Treffen geführten „Preisargument“ kommt nach der Rechtsprechung insofern nur eingeschränkte Bedeutung zu, als benachteiligende Bestimmungen in einzelnen Punkten bei einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen können: Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden (6 Ob 253/07k; 6 Ob 220/09k; 1 Ob 146/15z; 1 Ob 96/17z, jeweils mwH).5.2 Eine gröbliche Benachteiligung der Vertragspartner eines AGB-Verwenders im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB liegt im Allgemeinen dann nicht vor, wenn er seinen Kunden eine vertragliche Alternative anbietet, bei deren Wahl die Übernahme eines höheren wirtschaftlichen Risikos durch den Anbieter mit einem höheren Preis abgegolten wird. Es mangle in einem solchen Fall gewöhnlich an einer „verdünnten Willensfreiheit“ und einer besonders gravierenden Ungleichgewichtslage in vertraglich festgelegten Rechtspositionen. Dem von der Beklagten ins Treffen geführten „Preisargument“ kommt nach der Rechtsprechung insofern nur eingeschränkte Bedeutung zu, als benachteiligende Bestimmungen in einzelnen Punkten bei einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen können: Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden (6 Ob 253/07k; 6 Ob 220/09k; 1 Ob 146/15z; 1 Ob 96/17z, jeweils mwH).
5.3 Angewandt auf den vorliegenden Fall können zumindest in Bezug auf die von der Beklagten auch vermittelten Wertgutscheine der Kooperationspartner deren teilweise sehr kurze Verfallsfristen nicht mit dem „Preisargument“ gerechtfertigt werden. Insbesondere fehlt es an einer vertraglichen Alternative (etwa in Form eines Tarifwahlsystems) für die Verbraucher (Kemetmüller, Couponing-Plattformen: Preisargument beim Gutscheinkauf, VbR 2019, 99 [100 f mzwH]).
5.4 Einer Auseinandersetzung, ob das „Preisargument“ im Hinblick auf die Besonderheiten der angebotenen Leistungsgutscheine allenfalls greifen könnte (zustimmend etwa Dienst/Scheibenpflug, Gültigkeitsfristen von Online-Gutscheinen bei Groupon & Co, VuR 2013, 83 mit Hinweisen auf Entscheidungen deutscher Instanzgerichte; dieselben, Zivilrechtliche Rechtsfragen bei Gutscheinkäufen auf Online-Gutscheinplattformen [Couponing], JurPC Web-Dok 147/2012, Abs 82 mH auf OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15. 4. 2010, 6 U 49/09) bedarf es im vorliegenden Fall im Hinblick auf die gebotene verbraucherfeindlichste Auslegung nicht, weil die beanstandeten Klauseln nicht zwischen Leistungs- und Wertgutscheinen differenzieren.5.4 Einer Auseinandersetzung, ob das „Preisargument“ im Hinblick auf die Besonderheiten der angebotenen Leistungsgutscheine allenfalls greifen könnte (zustimmend etwa Dienst/Scheibenpflug, Gültigkeitsfristen von Online-Gutscheinen bei Groupon & Co, VuR 2013, 83 mit Hinweisen auf Entscheidungen deutscher Instanzgerichte; dieselben, Zivilrechtliche Rechtsfragen bei Gutscheinkäufen auf Online-Gutscheinplattformen [Couponing], JurPC Web-Dok 147 aus 2012,, Absatz 82, mH auf OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15. 4. 2010, 6 U 49/09) bedarf es im vorliegenden Fall im Hinblick auf die gebotene verbraucherfeindlichste Auslegung nicht, weil die beanstandeten Klauseln nicht zwischen Leistungs- und Wertgutscheinen differenzieren.
6.1 Klausel 1 bindet das Recht, einen Umtauschgutschein der Beklagten einzulösen, an den vorherigen Verfall des Gutscheins eines Kooperationspartners der Beklagten. Da diese Klausel bei verbraucherfeindlichster Auslegung auch an sittenwidrig zu kurze Verfallsfristen von der Beklagten vermittelten Wertgutscheinen ihrer Kooperationspartner anknüpft, erweist sie sich als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Einerseits wäre diese Umtauschmöglichkeit – worauf der Revisionswerber hinweist – gar nicht erforderlich, würden die von den Kooperationspartnern angebotenen Gutscheine nicht in unzulässig kurzer Frist ihre Gültigkeit verlieren. Andererseits schafft sie genau aus diesem Grund auch keinen Vorteil für den Verbraucher. Der Umtauschgutschein berechtigt darüber hinaus auch nicht zur Inanspruchnahme der Leistung, die dem ungültig gewordenen Wertgutschein entspricht, sondern lediglich zur Inanspruchnahme eines (beliebigen) anderen Angebots eines Kooperationspartners der Beklagten.6.1 Klausel 1 bindet das Recht, einen Umtauschgutschein der Beklagten einzulösen, an den vorherigen Verfall des Gutscheins eines Kooperationspartners der Beklagten. Da diese Klausel bei verbraucherfeindlichster Auslegung auch an sittenwidrig zu kurze Verfallsfristen von der Beklagten vermittelten Wertgutscheinen ihrer Kooperationspartner anknüpft, erweist sie sich als gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Einerseits wäre diese Umtauschmöglichkeit – worauf der Revisionswerber hinweist – gar nicht erforderlich, würden die von den Kooperationspartnern angebotenen Gutscheine nicht in unzulässig kurzer Frist ihre Gültigkeit verlieren. Andererseits schafft sie genau aus diesem Grund auch keinen Vorteil für den Verbraucher. Der Umtauschgutschein berechtigt darüber hinaus auch nicht zur Inanspruchnahme der Leistung, die dem ungültig gewordenen Wertgutschein entspricht, sondern lediglich zur Inanspruchnahme eines (beliebigen) anderen Angebots eines Kooperationspartners der Beklagten.
6.2 Klausel 2 (und analog Klausel 5) räumt zwar eine Umtauschmöglichkeit von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, ein. Klausel 2 muss jedoch gemeinsam mit Klausel 3 gelesen werden (und ebenso Klausel 4 gemeinsam mit Klausel 5), die die Einsetzbarkeit des einmal eingetauschten Umtauschgutscheins mit sechs Monaten begrenzt. Dem Revisionswerber ist zuzustimmen, dass dies bei gebotener verbraucherfeindlichster Auslegung dazu führt, dass unter der Annahme einer Einlösezeit für den (wiederum:) Wertgutschein des Kooperationspartners von zB 2 Monaten dann, wenn der Umtauschgutschein sofort nach Verfall des Gutscheins des Kooperationspartners der Beklagten eingetauscht wurde, dem Verbraucher insgesamt lediglich 8 Monate bleiben, um den von ihm eingesetzten (und voraus geleisteten) Geldbetrag zu verwenden. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat er den Rabatt und den eingesetzten Geldbetrag verloren. Die Situation des Verbrauchers gleicht in diesem Fall derjenigen eines Verbrauchers, der einen Wertgutschein bei seinem Vertragspartner mit einer Gültigkeitsdauer von lediglich 8 Monaten erworben hat, was im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung jedenfalls zu einer gröblichen Benachteiligung des Verbrauchers im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB führt.6.2 Klausel 2 (und analog Klausel 5) räumt zwar eine Umtauschmöglichkeit von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, ein. Klausel 2 muss jedoch gemeinsam mit Klausel 3 gelesen werden (und ebenso Klausel 4 gemeinsam mit Klausel 5), die die Einsetzbarkeit des einmal eingetauschten Umtauschgutscheins mit sechs Monaten begrenzt. Dem Revisionswerber ist zuzustimmen, dass dies bei gebotener verbraucherfeindlichster Auslegung dazu führt, dass unter der Annahme einer Einlösezeit für den (wiederum:) Wertgutschein des Kooperationspartners von zB 2 Monaten dann, wenn der Umtauschgutschein sofort nach Verfall des Gutscheins des Kooperationspartners der Beklagten eingetauscht wurde, dem Verbraucher insgesamt lediglich 8 Monate bleiben, um den von ihm eingesetzten (und voraus geleisteten) Geldbetrag zu verwenden. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat er den Rabatt und den eingesetzten Geldbetrag verloren. Die Situation des Verbrauchers gleicht in diesem Fall derjenigen eines Verbrauchers, der einen Wertgutschein bei seinem Vertragspartner mit einer Gültigkeitsdauer von lediglich 8 Monaten erworben hat, was im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung jedenfalls zu einer gröblichen Benachteiligung des Verbrauchers im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB führt.
7. Die Urteilsveröffentlichung hat im Klauselprozess den Zweck, das Unterlassungsgebot zu sichern und nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung des Adressatenkreises zu unterbinden, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen zu verhindern und das durch rechtswidrige Maßnahmen irregeführte Publikum aufzuklären (RS0079764). Mit Rücksicht auf die von der beklagten Partei österreichweit angebotenen Leistungen ist die begehrte Veröffentlichung der zu unterlassenden Klauseln in einer bundesweit erscheinenden Tageszeitung angemessen und daher das Veröffentlichungsinteresse zu bejahen.
8. Der Revision war daher Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.