Entscheidungstext 11Os96/19f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os96/19f

Entscheidungsdatum

03.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2019 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Schriftführerin FI Mock in der Strafsache gegen Yovanny C***** und Brayan C***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Yovanny C***** sowie die Berufungen der Angeklagten und die beide Angeklagte betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. April 2019, GZ 9 Hv 31/19h-101, und über Beschwerden der Angeklagten gegen Beschlüsse gemäß Paragraph 494 a, StPO in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die (teils als Beschwerde bezeichneten) Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Yovanny C***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Juli 2018, GZ 8 Hv 31/18z-72, wurden Yovanny C***** und Brayan C***** je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, zweiter Fall StGB (I/1) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I/2), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG (römisch zwei) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach haben sie „in Graz und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

römisch eins. in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge

1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, teils als Bestimmungstäter iSd Paragraph 12, zweiter Fall StGB, eingeführt, indem sie im Zeitraum von Februar 2016 bis 9. August 2017 im Zuge einer Vielzahl von Fahrten zumindest 202.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 12 % (24.240 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz; 1.212 Grenzmengen), 529 MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten sowie 62 Gramm Kokain nach Österreich importierten, wobei sie das Suchtgift teils bei sich trugen und im Fahrzeug der Kurierinnen Michaela M***** und Lubomira V***** von Tschechien nach Graz reisten und teils Michaela M***** dazu bestimmten, das Suchtgift über die tschechische Grenze und bis zum Übergabeort in Graz zu bringen;

2. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter anderen überlassen, indem sie zumindest 200.914 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 12 % (24.109 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz; 1.205 Grenzmengen) von Ivo L***** bzw Michaela M***** übernahmen und gewinnbringend an ihre Abnehmer weitergaben;

wobei ihr Vorsatz jeweils auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt und die Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG mitumfasste;

römisch zwei. in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 24. August 2017 1.086,2 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 15,6 % (169 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz; 8,4 Grenzmengen) zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs hinter der Küchenblende in der Wohnung P*****gasse aufbewahrten;

römisch drei. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem sie zwischen spätestens Frühjahr 2016 und ihrer Festnahme am 24. August 2017 unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut, Yovanny C***** auch an Kokain, bis zum Eigenkonsum innehatten“.

Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 29. Jänner 2019, GZ 11 Os 132/18y-4, wurden

dieses Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Brayan C***** sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden dieses Angeklagten und des Yovanny C***** hinsichtlich Brayan C***** in den Schuldsprüchen römisch eins bis römisch drei und hinsichtlich Yovanny C***** im Schuldspruch I/1 im Umfang der Einfuhr von 4.000 Gramm Cannabiskraut nachts zum 8. Februar 2016 und demzufolge in der zu I/1 gebildeten Subsumtionseinheit nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie im Schuldspruch I/2 im Umfang der Überlassung von 4.000 Gramm Cannabiskraut und demzufolge in der zu I/2 gebildeten Subsumtionseinheit nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie in den Schuldsprüchen römisch zwei und römisch drei, demgemäß in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen) sowie im beide Angeklagten betreffenden Ausspruch des Verfalls und im Brayan C***** betreffenden Konfiskationserkenntnis und

die Beschlüsse auf Widerruf bedingter Strafnachsichten aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen. Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Yovanny C***** zurückgewiesen, sodass der Schuldspruch I/1 und 2 im unberührt gebliebenen Teil in Rechtskraft erwuchs.

Soweit im nunmehrigen Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde Yovanny C***** mit dem nun angefochtenen Urteil im zweiten Rechtsgang je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 12 zweiter Fall StGB (I/1) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I/2) sowie jeweils mehrerer („die“ – US 3) Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG (römisch drei) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG schuldig erkannt, wobei das Erstgericht verfehlt (aber bloß deklarativ – vergleiche US 3 „unter Bedachtnahme“, US 8, 11) den im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch I/1 und 2 (wie auch das Einziehungserkenntnis gemäß Paragraph 34, SMG) wiederholte vergleiche RIS-Justiz RS0100041, RS0098685; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 33; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 12, Paragraph 293, Rz 6).

Darüber hinaus hat Yovanny C***** nach der nun angefochtenen Entscheidung gemeinsam mit Brayan C***** in Graz und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

römisch drei. in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 24. August 2017 1.086,2 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 15,6 % (169 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz; 8,4 Grenzmengen) zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs hinter der Küchenblende in der Wohnung P*****gasse aufbewahrten;

römisch vier. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem sie zwischen spätestens Frühjahr 2016 und ihrer Festnahme am 24. August 2017 unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut, Yovanny C***** auch an Kokain, bis zum Eigenkonsum innehatten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a,, „9“, „9a“, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Yovanny C*****.

Soweit sich die Rüge nominell aus Ziffer 5, 5 a,, „9“, „9a“, und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zum weit überwiegenden Teil gegen die nach dem ersten Rechtsgang in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldsprüche I/1 und 2 wendet, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.

Weshalb Feststellungen zur Menge des Eigenkonsums laut Schuldspruch römisch vier (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) für eine „rechtliche Qualifikation“ erforderlich gewesen sein sollten, legt die Rüge nicht dar vergleiche RIS-Justiz RS0116565).

Der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) zuwider findet der bei Yovanny C***** gemäß Absatz 3, des Paragraph 20, StGB vergleiche US 23) für verfallen erklärte Geldbetrag (in Höhe von 590.747 Euro) in den nachvollziehbar begründeten (US 21) Urteilsannahmen zum erzielten „Verkaufserlös“ (US 16, 23) Deckung (Schwaighofer in WK2 SMG vor Paragraphen 27 –, 40, Rz 66). Dass der Verfall „rechnerisch unrichtig“ sei, weil „die Verminderung des angenommenen Gewinns aufgrund von Anschaffungskosten“ unterlassen worden sei, behauptet die Rüge ohne zu erklären, weshalb dies im Hinblick auf das maßgebliche Bruttoprinzip (Fuchs/Tipold in WK2 StGB Vorbem Paragraphen 19 a, –, 20 c, Rz 13; Leukauf/Steininger/Stricker, StGB4 Paragraph 20, Rz 4) geboten gewesen wäre. Mit dem Hinweis auf die Beschäftigungslosigkeit des Angeklagten wird kein Fehler bei der Ermessensentscheidung (Fuchs/Tipold, WK-StPO Paragraph 443, Rz 57) angesprochen, ob nach Paragraph 20 a, Absatz 3, StGB der Verfall außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht vergleiche Fuchs/Tipold in WK2 StGB Paragraph 20 a, Rz 33 ff), vielmehr ein Berufungsvorbringen erstattet.

Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, das Urteil jedoch inhaltlich im Schuldspruch römisch drei (ausdrücklich) nicht angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (auch soweit sie sich als Beschwerde bezeichnet gegen den Ausspruch des Verfalls richten) und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Bleibt anzumerken, dass das Erstgericht den – die Angeklagten Yovanny C***** und Brayan C***** gleichermaßen betreffenden – im Schuldspruch römisch drei umschriebenen Sachverhalt rechtsirrig unter mehrere (US 3 – statt richtig: ein) Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG subsumiert hat (RIS-Justiz RS0119836, RS0128234). Diese Gesetzesverletzung wirkte sich im konkreten Fall nicht nachteilig iSd Paragraph 290, Absatz eins, StPO aus, weil dieser Umstand (wie im Übrigen auch das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge) bei der Strafbemessung (US 22 ff) nicht als erschwerend angelastet wurde (RIS-Justiz Vorheriger SuchbegriffRS0114927 [insbes T18]). Nach Maßgabe dieser Klarstellung entfällt eine Bindung des Oberlandesgerichts an die fehlerhafte Subsumtion im Berufungsverfahren (RIS-Justiz RS0118870).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E126081

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00096.19F.0903.000

Im RIS seit

19.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Dokumentnummer

JJT_20190903_OGH0002_0110OS00096_19F0000_000

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