Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Juli 2018, GZ 8 Hv 31/18z-72, wurden Yovanny C***** und Brayan C***** je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB (I/1) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I/2), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG (II) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (III) schuldig erkannt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Juli 2018, GZ 8 Hv 31/18z-72, wurden Yovanny C***** und Brayan C***** je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, zweiter Fall StGB (I/1) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I/2), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG (römisch zwei) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG (römisch drei) schuldig erkannt.
Danach haben sie „in Graz und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
I. in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Mengerömisch eins. in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge
1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, teils als Bestimmungstäter iSd § 12 zweiter Fall StGB, eingeführt, indem sie im Zeitraum von Februar 2016 bis 9. August 2017 im Zuge einer Vielzahl von Fahrten zumindest 202.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 12 % (24.240 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz; 1.212 Grenzmengen), 529 MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten sowie 62 Gramm Kokain nach Österreich importierten, wobei sie das Suchtgift teils bei sich trugen und im Fahrzeug der Kurierinnen Michaela M***** und Lubomira V***** von Tschechien nach Graz reisten und teils Michaela M***** dazu bestimmten, das Suchtgift über die tschechische Grenze und bis zum Übergabeort in Graz zu bringen;1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, teils als Bestimmungstäter iSd Paragraph 12, zweiter Fall StGB, eingeführt, indem sie im Zeitraum von Februar 2016 bis 9. August 2017 im Zuge einer Vielzahl von Fahrten zumindest 202.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 12 % (24.240 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz; 1.212 Grenzmengen), 529 MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten sowie 62 Gramm Kokain nach Österreich importierten, wobei sie das Suchtgift teils bei sich trugen und im Fahrzeug der Kurierinnen Michaela M***** und Lubomira V***** von Tschechien nach Graz reisten und teils Michaela M***** dazu bestimmten, das Suchtgift über die tschechische Grenze und bis zum Übergabeort in Graz zu bringen;
2. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter anderen überlassen, indem sie zumindest 200.914 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 12 % (24.109 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz; 1.205 Grenzmengen) von Ivo L***** bzw Michaela M***** übernahmen und gewinnbringend an ihre Abnehmer weitergaben;
wobei ihr Vorsatz jeweils auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt und die Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge des § 28b SMG mitumfasste;wobei ihr Vorsatz jeweils auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt und die Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG mitumfasste;
II. in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 24. August 2017 1.086,2 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 15,6 % (169 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz; 8,4 Grenzmengen) zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs hinter der Küchenblende in der Wohnung P*****gasse aufbewahrten;römisch zwei. in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 24. August 2017 1.086,2 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 15,6 % (169 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz; 8,4 Grenzmengen) zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs hinter der Küchenblende in der Wohnung P*****gasse aufbewahrten;
III. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem sie zwischen spätestens Frühjahr 2016 und ihrer Festnahme am 24. August 2017 unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut, Yovanny C***** auch an Kokain, bis zum Eigenkonsum innehatten“.römisch drei. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem sie zwischen spätestens Frühjahr 2016 und ihrer Festnahme am 24. August 2017 unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut, Yovanny C***** auch an Kokain, bis zum Eigenkonsum innehatten“.
Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 29. Jänner 2019, GZ 11 Os 132/18y-4, wurden
dieses Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Brayan C***** sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden dieses Angeklagten und des Yovanny C***** hinsichtlich Brayan C***** in den Schuldsprüchen I bis III und hinsichtlich Yovanny C***** im Schuldspruch I/1 im Umfang der Einfuhr von 4.000 Gramm Cannabiskraut nachts zum 8. Februar 2016 und demzufolge in der zu I/1 gebildeten Subsumtionseinheit nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie im Schuldspruch I/2 im Umfang der Überlassung von 4.000 Gramm Cannabiskraut und demzufolge in der zu I/2 gebildeten Subsumtionseinheit nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie in den Schuldsprüchen II und III, demgemäß in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen) sowie im beide Angeklagten betreffenden Ausspruch des Verfalls und im Brayan C***** betreffenden Konfiskationserkenntnis und dieses Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Brayan C***** sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden dieses Angeklagten und des Yovanny C***** hinsichtlich Brayan C***** in den Schuldsprüchen römisch eins bis römisch drei und hinsichtlich Yovanny C***** im Schuldspruch I/1 im Umfang der Einfuhr von 4.000 Gramm Cannabiskraut nachts zum 8. Februar 2016 und demzufolge in der zu I/1 gebildeten Subsumtionseinheit nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie im Schuldspruch I/2 im Umfang der Überlassung von 4.000 Gramm Cannabiskraut und demzufolge in der zu I/2 gebildeten Subsumtionseinheit nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie in den Schuldsprüchen römisch zwei und römisch drei, demgemäß in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen) sowie im beide Angeklagten betreffenden Ausspruch des Verfalls und im Brayan C***** betreffenden Konfiskationserkenntnis und
die Beschlüsse auf Widerruf bedingter Strafnachsichten aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen. Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Yovanny C***** zurückgewiesen, sodass der Schuldspruch I/1 und 2 im unberührt gebliebenen Teil in Rechtskraft erwuchs.
Soweit im nunmehrigen Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde Yovanny C***** mit dem nun angefochtenen Urteil im zweiten Rechtsgang je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, 12 zweiter Fall StGB (I/1) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I/2) sowie jeweils mehrerer („die“ – US 3) Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG (III) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG schuldig erkannt, wobei das Erstgericht verfehlt (aber bloß deklarativ – vgl US 3 „unter Bedachtnahme“, US 8, 11) den im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch I/1 und 2 (wie auch das Einziehungserkenntnis gemäß § 34 SMG) wiederholte (vgl RIS-Justiz RS0100041, RS0098685; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 33; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 12, § 293 Rz 6).Soweit im nunmehrigen Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde Yovanny C***** mit dem nun angefochtenen Urteil im zweiten Rechtsgang je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 12 zweiter Fall StGB (I/1) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I/2) sowie jeweils mehrerer („die“ – US 3) Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG (römisch drei) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG schuldig erkannt, wobei das Erstgericht verfehlt (aber bloß deklarativ – vergleiche US 3 „unter Bedachtnahme“, US 8, 11) den im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch I/1 und 2 (wie auch das Einziehungserkenntnis gemäß Paragraph 34, SMG) wiederholte vergleiche RIS-Justiz RS0100041, RS0098685; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 33; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 12, Paragraph 293, Rz 6).
Darüber hinaus hat Yovanny C***** nach der nun angefochtenen Entscheidung gemeinsam mit Brayan C***** in Graz und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
III. in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 24. August 2017 1.086,2 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 15,6 % (169 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz; 8,4 Grenzmengen) zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs hinter der Küchenblende in der Wohnung P*****gasse aufbewahrten;römisch drei. in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 24. August 2017 1.086,2 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 15,6 % (169 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz; 8,4 Grenzmengen) zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs hinter der Küchenblende in der Wohnung P*****gasse aufbewahrten;
IV. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem sie zwischen spätestens Frühjahr 2016 und ihrer Festnahme am 24. August 2017 unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut, Yovanny C***** auch an Kokain, bis zum Eigenkonsum innehatten.römisch vier. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem sie zwischen spätestens Frühjahr 2016 und ihrer Festnahme am 24. August 2017 unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut, Yovanny C***** auch an Kokain, bis zum Eigenkonsum innehatten.