Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Er ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Die Revisionsrekurswerber vertreten die Auffassung, die zwingende Formvorschrift des § 578 ABGB verlange, dass ein eigenhändiges Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben sei. Da es sich bei dem in Rede stehenden Dokument aber gerade um keine eigenhändige Niederschrift, sondern um die Kopie eines Testaments handle, auf der lediglich eigenhändige Zusätze angebracht worden seien, die für sich genommen den Anforderungen an die inneren und äußeren Formvorschriften eines Testaments nicht genügten, seien die Erstantragstellerin und der Zweitantragsteller nicht erbberechtigt. Selbst bei klar und eindeutig erweisbarem Willen des Erblassers sei eine nicht formgerechte Verfügung ungültig. Maßgebend sei nicht der Wille des Testators schlechthin, sondern nur sein gültig erklärter Wille. Die Formvorschriften des § 578 ABGB seien keiner teleologischen Reduktion zugänglich. Sie sollten die Feststellung der Identität des Verfassers ermöglichen und eine Garantie gegen die Verfälschung des Testaments bieten.Die Revisionsrekurswerber vertreten die Auffassung, die zwingende Formvorschrift des Paragraph 578, ABGB verlange, dass ein eigenhändiges Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben sei. Da es sich bei dem in Rede stehenden Dokument aber gerade um keine eigenhändige Niederschrift, sondern um die Kopie eines Testaments handle, auf der lediglich eigenhändige Zusätze angebracht worden seien, die für sich genommen den Anforderungen an die inneren und äußeren Formvorschriften eines Testaments nicht genügten, seien die Erstantragstellerin und der Zweitantragsteller nicht erbberechtigt. Selbst bei klar und eindeutig erweisbarem Willen des Erblassers sei eine nicht formgerechte Verfügung ungültig. Maßgebend sei nicht der Wille des Testators schlechthin, sondern nur sein gültig erklärter Wille. Die Formvorschriften des Paragraph 578, ABGB seien keiner teleologischen Reduktion zugänglich. Sie sollten die Feststellung der Identität des Verfassers ermöglichen und eine Garantie gegen die Verfälschung des Testaments bieten.
Hiezu wurde erwogen:
1. Im Hinblick auf das Errichtungsdatum der letztwilligen Verfügungen sind auf diese die §§ 577 bis 591 und 603 ABGB idF des ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) nicht anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 5 ABGB). Es ist daher insoweit die Rechtslage vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 maßgeblich.1. Im Hinblick auf das Errichtungsdatum der letztwilligen Verfügungen sind auf diese die Paragraphen 577 bis 591 und 603 ABGB in der Fassung des ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) nicht anzuwenden (Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer 5, ABGB). Es ist daher insoweit die Rechtslage vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 maßgeblich.
2. Die Formvorschriften der §§ 578 ff ABGB aF sind zwingend. Wurde die Form nicht gewahrt, so führt dies gemäß § 601 ABGB selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen des Erblassers zur Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung (2 Ob 126/18w; RS0012514). Denn der Grundsatz, dass dem wahren erblasserischen Willen zu entsprechen sei, hat dort seine Grenze, wo es sich um Formvorschriften für letztwillige Verfügungen im engeren Sinn handelt (RS0012452).2. Die Formvorschriften der Paragraphen 578, ff ABGB aF sind zwingend. Wurde die Form nicht gewahrt, so führt dies gemäß Paragraph 601, ABGB selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen des Erblassers zur Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung (2 Ob 126/18w; RS0012514). Denn der Grundsatz, dass dem wahren erblasserischen Willen zu entsprechen sei, hat dort seine Grenze, wo es sich um Formvorschriften für letztwillige Verfügungen im engeren Sinn handelt (RS0012452).
3. Gemäß § 578 Satz 1 ABGB aF muss, wer schriftlich und ohne Zeugen testieren will, das Testament oder Kodizill eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen.3. Gemäß Paragraph 578, Satz 1 ABGB aF muss, wer schriftlich und ohne Zeugen testieren will, das Testament oder Kodizill eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen.
3.1 Das eigenhändige Testament besteht aus einer eigenhändig geschriebenen Erklärung, die der Erblasser eigenhändig unterschreibt. Das Gesetz unterscheidet also zwischen beiden Bestandteilen des Testaments. Erst wenn sie beide vorliegen und sich aufeinander beziehen, liegt ein Testament vor (Weiß in Klang III² 303; Tschugguel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³ § 578 Rz 3).3.1 Das eigenhändige Testament besteht aus einer eigenhändig geschriebenen Erklärung, die der Erblasser eigenhändig unterschreibt. Das Gesetz unterscheidet also zwischen beiden Bestandteilen des Testaments. Erst wenn sie beide vorliegen und sich aufeinander beziehen, liegt ein Testament vor (Weiß in Klang III² 303; Tschugguel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³ Paragraph 578, Rz 3).
3.2 Auch der Text der Erklärung muss vom Erblasser selbst eigenhändig geschrieben sein (Welser, Erbrecht [2019] 99). Die Eigenhändigkeit soll eine Garantie gegen die Verfälschung des Testaments bieten und die Feststellung der Identität des Verfassers ermöglichen (7 Ob 185/05i mwN; Eccher/Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 578 Rz 2; Tschugguel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³ § 578 Rz 4).3.2 Auch der Text der Erklärung muss vom Erblasser selbst eigenhändig geschrieben sein (Welser, Erbrecht [2019] 99). Die Eigenhändigkeit soll eine Garantie gegen die Verfälschung des Testaments bieten und die Feststellung der Identität des Verfassers ermöglichen (7 Ob 185/05i mwN; Eccher/Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 578, Rz 2; Tschugguel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³ Paragraph 578, Rz 4).
Das bedeutet, dass, wie bei der Unterschrift, auch beim Text der Urkunde die Schrift unmittelbar durch den Erblasser selbst erzeugt werden muss (1 Ob 571/93 [mit Blaupapier angefertigte Durchschrift]; Tschugguel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³ § 578 Rz 4). Die Herstellung des Textes mit Schreibmaschine, Stempel, Computer, Kopierer oder Telefax, auch durch den Verfügenden selbst, erfüllt das Erfordernis nicht (vgl 1 Ob 145/05p [Telefax]; 2 Ob 130/99b SZ 72/87 [Fotokopie]; 2 Ob 796/50 SZ 23/389 [beglaubigte Fotokopie]; Tschugguel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³ § 578 Rz 4; Eccher/Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 578 Rz 2; Welser, Erbrechtskommentar § 578 Rz 2; Weiß/Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 152 f). Zwar lassen auch mittels Telefax oder Kopierer hergestellte Schriftstücke das individuelle Schriftbild des Erblassers erkennen. Es sind aber die Fälschungsmöglichkeiten ungleich größer, sodass die Echtheit nicht ausreichend garantiert ist (Weiß/Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 153).Das bedeutet, dass, wie bei der Unterschrift, auch beim Text der Urkunde die Schrift unmittelbar durch den Erblasser selbst erzeugt werden muss (1 Ob 571/93 [mit Blaupapier angefertigte Durchschrift]; Tschugguel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³ Paragraph 578, Rz 4). Die Herstellung des Textes mit Schreibmaschine, Stempel, Computer, Kopierer oder Telefax, auch durch den Verfügenden selbst, erfüllt das Erfordernis nicht vergleiche 1 Ob 145/05p [Telefax]; 2 Ob 130/99b SZ 72/87 [Fotokopie]; 2 Ob 796/50 SZ 23/389 [beglaubigte Fotokopie]; Tschugguel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³ Paragraph 578, Rz 4; Eccher/Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 578, Rz 2; Welser, Erbrechtskommentar Paragraph 578, Rz 2; Weiß/Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 152 f). Zwar lassen auch mittels Telefax oder Kopierer hergestellte Schriftstücke das individuelle Schriftbild des Erblassers erkennen. Es sind aber die Fälschungsmöglichkeiten ungleich größer, sodass die Echtheit nicht ausreichend garantiert ist (Weiß/Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 153).
3.3 Bei dem lediglich in Kopie vorhandenen Textteil der Urkunde vom 3. 11. 2003 handelt es sich daher um keinen eigenhändigen Text. Daran ändern auch die darin vorgenommenen originalen eigenhändigen Streichungen und Änderungen samt Originalunterschrift der Erblasserin nichts.
3.4 Damit stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die originalen eigenhändigen Teile des Schriftstücks für sich genommen einen Sinn ergeben. Denn nur dann läge insoweit eine formgültige letztwillige Verfügung vor, die allenfalls durch Bezugnahme auf den übrigen Urkundeninhalt ausgelegt werden könnte (2 Ob 106/15z; vgl auch RS0121863; RS0012455; Welser, Erbrechtskommentar § 578 Rz 9). Nur der originale eigenhändig geschriebene Text wäre dann wirksam und so zu lesen, als ob der (ungültige) kopierte Teil nicht vorhanden wäre (vgl 2 Ob 106/15z; auch RS0121863; Weiß/Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 153).3.4 Damit stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die originalen eigenhändigen Teile des Schriftstücks für sich genommen einen Sinn ergeben. Denn nur dann läge insoweit eine formgültige letztwillige Verfügung vor, die allenfalls durch Bezugnahme auf den übrigen Urkundeninhalt ausgelegt werden könnte (2 Ob 106/15z; vergleiche auch RS0121863; RS0012455; Welser, Erbrechtskommentar Paragraph 578, Rz 9). Nur der originale eigenhändig geschriebene Text wäre dann wirksam und so zu lesen, als ob der (ungültige) kopierte Teil nicht vorhanden wäre vergleiche 2 Ob 106/15z; auch RS0121863; Weiß/Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 153).
Die originalen eigenhändig geschriebenen Teile der Urkunde bestehen aus der geänderten Adresse der Erblasserin, Namen und Geburtsdatum der Erstantragstellerin, danach der Erwähnung „geändert am“ sowie Datum und Unterschrift der Erblasserin. Sie enthalten weder eine Erbeinsetzung noch ergeben sie für sich genommen sonst einen sinnvollen Text, sodass darin keine letztwillige Verfügung erblickt werden kann.
3.5 Die Urkunde vom 3. 11. 2003 stellt somit keine wirksame letztwillige Verfügung der Erblasserin dar und scheidet als Berufungsgrund aus.
4. Gemäß § 722 ABGB idF ErbRÄG 2015 (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB) bleibt der letzte Wille wirksam, wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen werden. Bloß zufällig verletzte oder verloren gegangene Anordnungen sind daher weiter wirksam. Insoweit liegt kein schlüssiger Widerruf des Testaments vor (5 Ob 785/81 SZ 55/4; Welser, Erbrechtskommentar §§ 721, 722 Rz 7). Diese Bestimmung entspricht dem § 722 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 mit lediglich sprachlichen Änderungen (Eccher in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 722 Rz 1; vgl ErläutRV zu §§ 721, 722 ABGB, abgedruckt bei Welser, Erbrechtskommentar), sodass dazu auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Sie regelt insbesondere die Verteilung der Beweislast (Eccher in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 722 Rz 1; allgemein zur Beweislast im Verfahren über das Erbrecht vgl 2 Ob 78/17k): Wer sich auf ein in Verlust geratenes Testament zu seinen Gunsten beruft, muss nicht nur dessen Inhalt beweisen, sondern auch den Umstand, dass der Verlust oder die Vernichtung des Testaments auf einem Zufall beruht und nicht auf den Willen des Erblassers zurückzuführen ist (RS0012797). Dies gilt auch, wenn sich der Erbansprecher zum Beweis des Inhalts auf eine Fotokopie des Testaments stützen kann (2 Ob 130/99b; 2 Ob 796/50; RS0012793).4. Gemäß Paragraph 722, ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 (Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer eins und 2 ABGB) bleibt der letzte Wille wirksam, wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen werden. Bloß zufällig verletzte oder verloren gegangene Anordnungen sind daher weiter wirksam. Insoweit liegt kein schlüssiger Widerruf des Testaments vor (5 Ob 785/81 SZ 55/4; Welser, Erbrechtskommentar Paragraphen 721, 722, Rz 7). Diese Bestimmung entspricht dem Paragraph 722, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 mit lediglich sprachlichen Änderungen (Eccher in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 722, Rz 1; vergleiche ErläutRV zu Paragraphen 721, 722, ABGB, abgedruckt bei Welser, Erbrechtskommentar), sodass dazu auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Sie regelt insbesondere die Verteilung der Beweislast (Eccher in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 722, Rz 1; allgemein zur Beweislast im Verfahren über das Erbrecht vergleiche 2 Ob 78/17k): Wer sich auf ein in Verlust geratenes Testament zu seinen Gunsten beruft, muss nicht nur dessen Inhalt beweisen, sondern auch den Umstand, dass der Verlust oder die Vernichtung des Testaments auf einem Zufall beruht und nicht auf den Willen des Erblassers zurückzuführen ist (RS0012797). Dies gilt auch, wenn sich der Erbansprecher zum Beweis des Inhalts auf eine Fotokopie des Testaments stützen kann (2 Ob 130/99b; 2 Ob 796/50; RS0012793).
5. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass ein von der Erblasserin eigenhändig geschriebenes und auch unterschriebenes Testament vom 12. 12. 1994 existierte. Weiters, dass darin die Streichungen und Ergänzungen vom 3. 11. 2003 nicht enthalten waren, wovon auch das Rekursgericht ausging. Das Erstgericht konnte aber nicht feststellen, dass das Originaltestament vom 12. 12. 1994 durch Zufall und ohne Kenntnis der Erblasserin untergegangen ist.
6. Dies bedeutet zunächst, dass eine wirksame Einsetzung der Erstantragstellerin als Ersatzerbin jedenfalls nicht vorliegt, zumal diese auch im Originaltestament vom 12. 12. 1994 nicht genannt war.
7. Der Zweitantragsteller hat die Feststellung des Erstgerichts zum Verbleib des Originaltestaments vom 12. 12. 1994 in seiner Rekursbeantwortung als unrichtig bekämpft und die Feststellung begehrt, dieses sei durch Zufall untergegangen. Gelänge ihm dieser Beweis, so wäre dieses Testament (zur Gänze) wirksam geblieben und es läge eine wirksame Einsetzung des Zweitantragstellers und der (nicht verfahrensbeteiligten) K* G* als Ersatzerben je zur Hälfte des Nachlasses vor. Mit dieser Tatsachenrüge hat sich das Rekursgericht jedoch aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht nicht auseinandergesetzt, was der Zweitantragsteller in seiner Revisionsrekursbeantwortung als Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens auch rügt. Somit ist eine Entscheidung in der Sache durch den Obersten Gerichtshof noch nicht möglich.
8. Nach § 161 Abs 1 AußStrG hat das Gericht im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen. Das Gesetz sieht eine einheitliche Entscheidung über das Erbrecht und die Abweisung der übrigen Erbantrittserklärungen vor und ermöglicht keine gesonderte Erledigung einzelner Erbantrittserklärungen (vgl 6 Ob 282/07z; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 161 Rz 28).8. Nach Paragraph 161, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen. Das Gesetz sieht eine einheitliche Entscheidung über das Erbrecht und die Abweisung der übrigen Erbantrittserklärungen vor und ermöglicht keine gesonderte Erledigung einzelner Erbantrittserklärungen vergleiche 6 Ob 282/07z; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 161, Rz 28).
Daher ist der angefochtene Beschluss zur Gänze aufzuheben. Das Rekursgericht wird sich im fortgesetzten Verfahren mit der Tatsachenrüge des Zweitantragstellers auseinanderzusetzen und eine neuerliche Entscheidung zu treffen haben.
9. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG.9. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 78, Absatz eins, Satz 2 AußStrG.