I. Zu den geltend gemachten Verfahrens- und Feststellungsmängeln:römisch eins. Zu den geltend gemachten Verfahrens- und Feststellungsmängeln:
1. Die von beiden Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel und sekundären Feststellungsmängel sowie die behaupteten Aktenwidrigkeiten liegen – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor. Das Rekursgericht ist nicht vom bescheinigten Sachverhalt abgewichen, sondern hat zulässigerweise den Inhalt unstrittiger Urkunden verwertet (RIS-Justiz RS0121557). Die weiteren von den Beklagten im gegebenen Zusammenhang beanstandeten Passagen aus der Entscheidung des Rekursgerichts betreffen in erster Linie die Rechtsfrage.
II. Zum lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz gegen Nachahmung:römisch zwei. Zum lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz gegen Nachahmung:
2. Dazu führen die Beklagten aus, dass die Klägerin keinen Sonderrechtsschutz beanspruchen könne, weshalb das beanstandete Nachahmen erlaubt sei. Auch die Kombination verschiedener Gestaltungselemente könne nur dann untersagt werden, wenn aufgrund dieser Kombination ein Schutzrecht, beispielsweise ein Marken- oder Designrecht, bestehe. Von einer wettbewerblichen Eigenart sei nicht auszugehen; zwischen den zu beurteilenden Verpackungen bestehe auch keine Ähnlichkeit. Die Verbraucher hätten keine Veranlassung, die Warenform oder das beschreibende Wort „DOUBLE“ als Herkunftshinweis zugunsten der Klägerin zu betrachten, weil sie sich ohnedies an der MAGNUM-Marke orientieren könnten. Die Erstbeklagte vertritt dazu schließlich noch die Ansicht, dass ein Unterlassungsgebot gegen die Warenverkehrsfreiheit nach Art 34 AEUV verstoße und kein Rechtfertigungsgrund nach Art 36 AEUV ersichtlich sei.2. Dazu führen die Beklagten aus, dass die Klägerin keinen Sonderrechtsschutz beanspruchen könne, weshalb das beanstandete Nachahmen erlaubt sei. Auch die Kombination verschiedener Gestaltungselemente könne nur dann untersagt werden, wenn aufgrund dieser Kombination ein Schutzrecht, beispielsweise ein Marken- oder Designrecht, bestehe. Von einer wettbewerblichen Eigenart sei nicht auszugehen; zwischen den zu beurteilenden Verpackungen bestehe auch keine Ähnlichkeit. Die Verbraucher hätten keine Veranlassung, die Warenform oder das beschreibende Wort „DOUBLE“ als Herkunftshinweis zugunsten der Klägerin zu betrachten, weil sie sich ohnedies an der MAGNUM-Marke orientieren könnten. Die Erstbeklagte vertritt dazu schließlich noch die Ansicht, dass ein Unterlassungsgebot gegen die Warenverkehrsfreiheit nach Artikel 34, AEUV verstoße und kein Rechtfertigungsgrund nach Artikel 36, AEUV ersichtlich sei.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
3. Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen. Für Produkte, die keinen Sonderrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen können, besteht daher grundsätzlich Nachahmungsfreiheit (4 Ob 88/93; BGH I ZR 58/14 = GRUR 2017, 79; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen37 § 4 UWG Rz 4.209). In der Rechtsprechung (vgl zur Systematisierung der Fallgruppen des lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutzes zuletzt Rauch, Leistungsschutz im Lauterkeitsrecht 57 ff) ist allerdings anerkannt, dass bei Hinzutreten besonderer lauterkeitsrelevanter Begleitumstände die Nachahmung gewerblicher Erzeugnisse nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG unlauter sein kann (RS0078188; RS0078138; RS0114533). Dementsprechend kann das Anbieten einer Nachahmung lauterkeitswidrig sein, wenn besondere Begleitumstände in Form eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers hinzutreten, wie etwa eine sklavische Nachahmung bzw eine glatte Leistungsübernahme (RS0078341), eine vermeidbare Herkunftstäuschung (RS0078156) oder eine unangemessene Ausnützung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (RS0078130).3. Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen. Für Produkte, die keinen Sonderrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen können, besteht daher grundsätzlich Nachahmungsfreiheit (4 Ob 88/93; BGH I ZR 58/14 = GRUR 2017, 79; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen37 Paragraph 4, UWG Rz 4.209). In der Rechtsprechung vergleiche zur Systematisierung der Fallgruppen des lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutzes zuletzt Rauch, Leistungsschutz im Lauterkeitsrecht 57 ff) ist allerdings anerkannt, dass bei Hinzutreten besonderer lauterkeitsrelevanter Begleitumstände die Nachahmung gewerblicher Erzeugnisse nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG unlauter sein kann (RS0078188; RS0078138; RS0114533). Dementsprechend kann das Anbieten einer Nachahmung lauterkeitswidrig sein, wenn besondere Begleitumstände in Form eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers hinzutreten, wie etwa eine sklavische Nachahmung bzw eine glatte Leistungsübernahme (RS0078341), eine vermeidbare Herkunftstäuschung (RS0078156) oder eine unangemessene Ausnützung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (RS0078130).
Für eine Nachahmung muss das beanstandete Erzeugnis oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt (vgl BGH I ZR 58/14 = GRUR 2017, 79; I ZR 197/15 = GRUR 2017, 734). Die Nachahmung muss nach der Rechtsprechung bewusst erfolgen (RS0078297
).Für eine Nachahmung muss das beanstandete Erzeugnis oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt vergleiche BGH I ZR 58/14 = GRUR 2017, 79; I ZR 197/15 = GRUR 2017, 734). Die Nachahmung muss nach der Rechtsprechung bewusst erfolgen (
RS0078297).
4.1 Eine glatte Leistungsübernahme liegt vor, wenn der Verletzer ohne jede eigene Leistung bzw ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen. In einem solchen Fall macht sich der Verletzer in jedem Fall einer schmarotzerischen Ausbeutung einer fremder Leistung schuldig, die gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG verstößt (RS0078341). Das Kennzeichen einer glatten Leistungsübernahme besteht in der Regel darin, dass das Nachahmen mittels eines zumeist technischen Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparnis eigener Kosten geschieht, das Nachgeahmte also kopiert oder abgeschrieben wird (4 Ob 90/01s; 4 Ob 90/07z; 4 Ob 12/11k; 4 Ob 13/16i). Entscheidend ist, dass die Anwendung des Vervielfältigungsmittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originals in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird (RS0106925; 4 Ob 198/06f) und sich der Übernehmer durch Ersparnis eigener Aufwendungen einen Vorteil verschafft (4 Ob 23/00m).4.1 Eine glatte Leistungsübernahme liegt vor, wenn der Verletzer ohne jede eigene Leistung bzw ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen. In einem solchen Fall macht sich der Verletzer in jedem Fall einer schmarotzerischen Ausbeutung einer fremder Leistung schuldig, die gegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG verstößt (RS0078341). Das Kennzeichen einer glatten Leistungsübernahme besteht in der Regel darin, dass das Nachahmen mittels eines zumeist technischen Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparnis eigener Kosten geschieht, das Nachgeahmte also kopiert oder abgeschrieben wird (4 Ob 90/01s; 4 Ob 90/07z; 4 Ob 12/11k; 4 Ob 13/16i). Entscheidend ist, dass die Anwendung des Vervielfältigungsmittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originals in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird (RS0106925; 4 Ob 198/06f) und sich der Übernehmer durch Ersparnis eigener Aufwendungen einen Vorteil verschafft (4 Ob 23/00m).
Dies ist dann der Fall, wenn der Nachahmer das nachgeahmte Produkt im Hinblick auf seine Kostenersparnis preisgünstiger abgeben kann, sodass er dem Erzeuger des Originals schmerzlich Konkurrenz macht (RS0106925; RS0078743; vgl auch 4 Ob 198/06f). Dies ist dann der Fall, wenn der Nachahmer das nachgeahmte Produkt im Hinblick auf seine Kostenersparnis preisgünstiger abgeben kann, sodass er dem Erzeuger des Originals schmerzlich Konkurrenz macht (RS0106925; RS0078743; vergleiche auch 4 Ob 198/06f).
4.2 Von einer glatten Leistungsübernahme geht auch das Rekursgericht nicht aus. Für seine Annahme, aufgrund der Vielzahl der vom Erzeugnis der Klägerin übernommenen Elemente sei eine bewusste Nachahmung indiziert, weshalb der Anlassfall dem Regime der glatten Leistungsübernahme gleichgestellt sei, fehlt die Grundlage. Die Zweitbeklagte hat die Produktion des beanstandeten Stieleises durch eigene Experimente entwickelt und kein Vervielfältigungsverfahren angewandt. Die ovale Eisform ist produktionsbedingt und die mehrfache Glasur als Gebrauchseigenschaft des Produkts nicht monopolisierbar (vgl zum Markenrecht EuGH C-48/09, Lego, Rn 43; C-30/15 P, Simba Toys, Rn 39). Außerdem hat die Klägerin eine schmerzliche Konkurrenz etwa durch einen spürbaren Umsatzrückgang gar nicht behauptet.4.2 Von einer glatten Leistungsübernahme geht auch das Rekursgericht nicht aus. Für seine Annahme, aufgrund der Vielzahl der vom Erzeugnis der Klägerin übernommenen Elemente sei eine bewusste Nachahmung indiziert, weshalb der Anlassfall dem Regime der glatten Leistungsübernahme gleichgestellt sei, fehlt die Grundlage. Die Zweitbeklagte hat die Produktion des beanstandeten Stieleises durch eigene Experimente entwickelt und kein Vervielfältigungsverfahren angewandt. Die ovale Eisform ist produktionsbedingt und die mehrfache Glasur als Gebrauchseigenschaft des Produkts nicht monopolisierbar vergleiche zum Markenrecht EuGH C-48/09, Lego, Rn 43; C-30/15 P, Simba Toys, Rn 39). Außerdem hat die Klägerin eine schmerzliche Konkurrenz etwa durch einen spürbaren Umsatzrückgang gar nicht behauptet.
5.1 Der weitere lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz bei einer vermeidbaren Herkunftstäuschung setzt voraus, dass das Erzeugnis des Verletzten einen Herkunftshinweis zu seinem Unternehmen schafft. Dafür ist entscheidend, ob dem klägerischen Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl RS0078169). Um eine Herkunftsvorstellung auszulösen, wird im Allgemeinen die Schaffung eines Erinnerungsbildes beim Publikum verlangt (4 Ob 141/09b; 4 Ob 110/10w). Dabei kommt es auf die Gesamtheit der wesentlichen Gestaltungselemente an (RS0078331; RS0078643). Die Annahme einer solchen Nachahmung setzt voraus, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses begründen (RS0078633). Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kann durch seine tatsächliche hohe Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (vgl RS0078169; RS0078394; BGH I ZR 58/14 = GRUR 2017, 79). Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme und den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Begleitumstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen (vgl RS0078676 [T2]; 4 Ob 141/09b; BGH I ZR 58/14 = GRUR 2017, 79). Eine wettbewerbliche Eigenart ist zu verneinen, wenn das Publikum die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht oder nicht mehr einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (vgl BGH I ZR 58/14 = GRUR 2017, 79). Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr (RS0078259) kommt es auf den Gesamteindruck an; eine zergliedernde Betrachtung in schutzfähige und nicht schutzfähige Bestandteile ist unzulässig (RS0078643; 4 Ob 239/04g; 4 Ob 140/16s).5.1 Der weitere lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz bei einer vermeidbaren Herkunftstäuschung setzt voraus, dass das Erzeugnis des Verletzten einen Herkunftshinweis zu seinem Unternehmen schafft. Dafür ist entscheidend, ob dem klägerischen Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen vergleiche RS0078169). Um eine Herkunftsvorstellung auszulösen, wird im Allgemeinen die Schaffung eines Erinnerungsbildes beim Publikum verlangt (4 Ob 141/09b; 4 Ob 110/10w). Dabei kommt es auf die Gesamtheit der wesentlichen Gestaltungselemente an (RS0078331; RS0078643). Die Annahme einer solchen Nachahmung setzt voraus, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses begründen (RS0078633). Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kann durch seine tatsächliche hohe Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden vergleiche RS0078169; RS0078394; BGH I ZR 58/14 = GRUR 2017, 79). Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme und den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Begleitumstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen vergleiche RS0078676 [T2]; 4 Ob 141/09b; BGH I ZR 58/14 = GRUR 2017, 79). Eine wettbewerbliche Eigenart ist zu verneinen, wenn das Publikum die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht oder nicht mehr einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet vergleiche BGH I ZR 58/14 = GRUR 2017, 79). Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr (RS0078259) kommt es auf den Gesamteindruck an; eine zergliedernde Betrachtung in schutzfähige und nicht schutzfähige Bestandteile ist unzulässig (RS0078643; 4 Ob 239/04g; 4 Ob 140/16s).
5.2 Nach dem bescheinigten Sachverhalt kommt der ovalen Form und auch dem mehrschichtigen Aufbau des Stieleises der Klägerin keine wettbewerbliche Eigenart zu. Das Gleiche gilt für die Bezeichnung „DOUBLE“, die lediglich beschreibend ist und gegenüber der deutlich sichtbaren Marke „MAGNUM“ in den Hintergrund tritt. Die rechteckige Form der Vorratspackung ist auf dem österreichischen Eismarkt üblich; eine Verkehrsbekanntheit der Aufmachung des Erzeugnisses der Klägerin ist nicht bescheinigt. Damit verbleiben keine relevanten übernommenen Gestaltungselemente, denen eine wettbewerbliche Eigenart zukommt. Die Begründung des Rekursgerichts, dass der Aufbau und die Bezeichnung des Produkts der Klägerin „gemeinsam“ geeignet seien, eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen, steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht im Einklang. Wenn die wesentlichen Gestaltungselemente eines Erzeugnisses nicht geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen, gilt dies im Allgemeinen auch für die Kombination dieser Elemente. Selbst bei Annahme einer
– in diesem Fall aber nur geringen – wettbewerblichen Eigenart wäre zu berücksichtigen, dass schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen beseitigen können (RS0078676 [T2]; 4 Ob 141/09b). Überdies kann eine Herkunftstäuschung durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung ausgeräumt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese einem bestimmten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich – wie hier – beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunterlagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientieren (vgl BGH I ZR 197/15 = GRUR 2017, 734). Beim beanstandeten Erzeugnis der Erstbeklagten ist die Markenbezeichnung „Gelatelli“ deutlich sichtbar, weshalb auch aus diesem Grund keine Verwechslungsgefahr besteht (vgl 4 Ob 94/13x).5.2 Nach dem bescheinigten Sachverhalt kommt der ovalen Form und auch dem mehrschichtigen Aufbau des Stieleises der Klägerin keine wettbewerbliche Eigenart zu. Das Gleiche gilt für die Bezeichnung „DOUBLE“, die lediglich beschreibend ist und gegenüber der deutlich sichtbaren Marke „MAGNUM“ in den Hintergrund tritt. Die rechteckige Form der Vorratspackung ist auf dem österreichischen Eismarkt üblich; eine Verkehrsbekanntheit der Aufmachung des Erzeugnisses der Klägerin ist nicht bescheinigt. Damit verbleiben keine relevanten übernommenen Gestaltungselemente, denen eine wettbewerbliche Eigenart zukommt. Die Begründung des Rekursgerichts, dass der Aufbau und die Bezeichnung des Produkts der Klägerin „gemeinsam“ geeignet seien, eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen, steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht im Einklang. Wenn die wesentlichen Gestaltungselemente eines Erzeugnisses nicht geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen, gilt dies im Allgemeinen auch für die Kombination dieser Elemente. Selbst bei Annahme einer, – in diesem Fall aber nur geringen – wettbewerblichen Eigenart wäre zu berücksichtigen, dass schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen beseitigen können (RS0078676 [T2]; 4 Ob 141/09b). Überdies kann eine Herkunftstäuschung durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung ausgeräumt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese einem bestimmten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich – wie hier – beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunterlagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientieren vergleiche BGH I ZR 197/15 = GRUR 2017, 734). Beim beanstandeten Erzeugnis der Erstbeklagten ist die Markenbezeichnung „Gelatelli“ deutlich sichtbar, weshalb auch aus diesem Grund keine Verwechslungsgefahr besteht vergleiche 4 Ob 94/13x).
5.3 Zu dem von den Beklagten angesprochenen Verhältnis zwischen den Tatbeständen einer Nachahmung mit einer vermeidbaren Herkunftstäuschung (§ 1 Abs 1 Z 1 UWG) und Imitationsmarketing (§ 2 Abs 3 Z 1 UWG) geht der überwiegende Teil der Literatur von einer vollen Konkurrenz aus (Wiebe in Wiebe/Kodek, UWG2 § 1 Rz 636; Bornkamm, Die Schnittstellen zwischen gewerblichem Rechtsschutz und UWG-Grenzen des lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsschutzes, GRUR 2011, 1 [7]; Plasser, Immaterialgüterrechtlicher Schutz von Warenformen, ÖBl 2013, 4 [5]; aA Horak, Imitationsmarketing zum Schutz nicht registrierter Kennzeichen, ÖBl 2012, 159). Diese Ansicht ist jedenfalls dann zutreffend, wenn sich die Nachahmung – wie hier – nicht auf die Vermarktung des Produkts, also auf seine Aufmachung im Rahmen der Werbepräsentation beschränkt (vgl 4 Ob 227/12d). § 2 Abs 3 Z 1 UWG betrifft im gegebenen Zusammenhang nur Produktaufmachungen, weil diese vom Verkehr so wie Unternehmenskennzeichen verstanden werden (vgl 4 Ob 152/17g).5.3 Zu dem von den Beklagten angesprochenen Verhältnis zwischen den Tatbeständen einer Nachahmung mit einer vermeidbaren Herkunftstäuschung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG) und Imitationsmarketing (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG) geht der überwiegende Teil der Literatur von einer vollen Konkurrenz aus (Wiebe in Wiebe/Kodek, UWG2 Paragraph eins, Rz 636; Bornkamm, Die Schnittstellen zwischen gewerblichem Rechtsschutz und UWG-Grenzen des lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsschutzes, GRUR 2011, 1 [7]; Plasser, Immaterialgüterrechtlicher Schutz von Warenformen, ÖBl 2013, 4 [5]; aA Horak, Imitationsmarketing zum Schutz nicht registrierter Kennzeichen, ÖBl 2012, 159). Diese Ansicht ist jedenfalls dann zutreffend, wenn sich die Nachahmung – wie hier – nicht auf die Vermarktung des Produkts, also auf seine Aufmachung im Rahmen der Werbepräsentation beschränkt vergleiche 4 Ob 227/12d). Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG betrifft im gegebenen Zusammenhang nur Produktaufmachungen, weil diese vom Verkehr so wie Unternehmenskennzeichen verstanden werden vergleiche 4 Ob 152/17g).
6.1 Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz bei einer schmarotzerischen Rufausbeutung kann auch ohne Herkunftstäuschung der Verkehrskreise auf einer unlauteren Anlehnung an die fremde Leistung beruhen (vgl 4 Ob 110/10w). Dafür ist eine Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Erzeugnisse erforderlich. Für die Beurteilung kommt es auf den Grad der Anlehnung und die Stärke des Rufes des nachgeahmten Erzeugnisses an (vgl BGH I ZR 58/14 = GRUR 2017, 79). Demnach kann bei gleichen oder ähnlichen Erzeugnissen eine unlautere Ausbeutung vorliegen, wenn sich der Beklagte in die Sogwirkung des Erzeugnisses begibt, um dessen Auffälligkeitswert oder besondere Wertschätzung als Trittbrettfahrer in schmarotzerischer Weise für sein eigenes Erzeugnis auszunützen (RS0118990; 4 Ob 212/11x; EuGH C-323/09, Interflora, Rn 74; vgl auch Wiebe in Wiebe/Kodek, UWG2 § 1 Rz 727). Für eine Rufausbeutung reicht es aber nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Erzeugnis erweckt werden (vgl BGH I ZR 58/14 = GRUR 2017, 79).6.1 Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz bei einer schmarotzerischen Rufausbeutung kann auch ohne Herkunftstäuschung der Verkehrskreise auf einer unlauteren Anlehnung an die fremde Leistung beruhen vergleiche 4 Ob 110/10w). Dafür ist eine Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Erzeugnisse erforderlich. Für die Beurteilung kommt es auf den Grad der Anlehnung und die Stärke des Rufes des nachgeahmten Erzeugnisses an vergleiche BGH I ZR 58/14 = GRUR 2017, 79). Demnach kann bei gleichen oder ähnlichen Erzeugnissen eine unlautere Ausbeutung vorliegen, wenn sich der Beklagte in die Sogwirkung des Erzeugnisses begibt, um dessen Auffälligkeitswert oder besondere Wertschätzung als Trittbrettfahrer in schmarotzerischer Weise für sein eigenes Erzeugnis auszunützen (RS0118990; 4 Ob 212/11x; EuGH C-323/09, Interflora, Rn 74; vergleiche auch Wiebe in Wiebe/Kodek, UWG2 Paragraph eins, Rz 727). Für eine Rufausbeutung reicht es aber nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Erzeugnis erweckt werden vergleiche BGH I ZR 58/14 = GRUR 2017, 79).
6.2 Das Rekursgericht bejaht zwar auch eine unlautere Rufausbeutung durch die Erstbeklagte, ohne diese Beurteilung aber näher zu begründen. Aufgrund des dargelegten Abstands der Aufmachung des Produkts der Erstbeklagten kann nicht von einer schmarotzerischen Annäherung an das verkehrsbekannte Erzeugnis der Klägerin ausgegangen werden. Zudem kann die Übernahme von Merkmalen, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, in der Regel, außer bei einer (hier nicht vorliegenden) nahezu identischen Nachahmung, nicht zu einer unlauteren Rufausbeutung führen (vgl BGH I ZR 197/15 = GRUR 2017, 734). Zum Ruf des Produkts der Klägerin wurden auch keine Feststellungen getroffen.6.2 Das Rekursgericht bejaht zwar auch eine unlautere Rufausbeutung durch die Erstbeklagte, ohne diese Beurteilung aber näher zu begründen. Aufgrund des dargelegten Abstands der Aufmachung des Produkts der Erstbeklagten kann nicht von einer schmarotzerischen Annäherung an das verkehrsbekannte Erzeugnis der Klägerin ausgegangen werden. Zudem kann die Übernahme von Merkmalen, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, in der Regel, außer bei einer (hier nicht vorliegenden) nahezu identischen Nachahmung, nicht zu einer unlauteren Rufausbeutung führen vergleiche BGH I ZR 197/15 = GRUR 2017, 734). Zum Ruf des Produkts der Klägerin wurden auch keine Feststellungen getroffen.
7. Die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung kann damit nicht auf einen ergänzenden lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz gegen Nachahmung gestützt werden. Der Sicherungsantrag ist daher abzuweisen.
III. Zur Gehilfenhaftung der Zweitbeklagten:römisch drei. Zur Gehilfenhaftung der Zweitbeklagten:
8. Da es schon an einer Lauterkeitswidrigkeit des von der Klägerin beanstandeten Verhaltens der Erstbeklagten mangelt, verbleibt für eine Gehilfenhaftung der Zweitbeklagten kein Raum.
Soweit die Zweitbeklagte in ihrem Revisionsrekurs (zusätzlich) ausführt, dass sie mit Bezug auf den österreichischen Markt keinen Tatbeitrag gesetzt habe, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Produktion des beanstandeten Erzeugnisses in Deutschland keine Ansprüche gegen den Hersteller als unmittelbaren Täter rechtfertigen würde, weil die Erzeugnisse für den österreichischen Markt bestimmt waren (vgl Wiebe in Wiebe/Kodek, UWG2 § 1 Rz 670; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen37 § 4 UWG Rz 3.19). Eine Gehilfenhaftung der Zweitbeklagten (Beitrag zum Vertrieb in Österreich) würde auch daran scheitern, dass die vom Rekursgericht argumentierte Prüfpflicht (in Bezug auf eine bewusste Förderung des unmittelbaren Täters) auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt ist (RS0078656; 4 Ob 117/12b) und für den Hersteller grundsätzlich – ohne Hinzutreten konkreter Anhaltspunkte – keine Verpflichtung besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, wo die erzeugten Produkte bzw Verpackungen eingesetzt werden sollen und wer im jeweiligen Bestimmungsland über welche Rechte in Bezug auf die Erzeugnisse verfügt (vgl 17 Ob 34/08m).Soweit die Zweitbeklagte in ihrem Revisionsrekurs (zusätzlich) ausführt, dass sie mit Bezug auf den österreichischen Markt keinen Tatbeitrag gesetzt habe, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Produktion des beanstandeten Erzeugnisses in Deutschland keine Ansprüche gegen den Hersteller als unmittelbaren Täter rechtfertigen würde, weil die Erzeugnisse für den österreichischen Markt bestimmt waren vergleiche Wiebe in Wiebe/Kodek, UWG2 Paragraph eins, Rz 670; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen37 Paragraph 4, UWG Rz 3.19). Eine Gehilfenhaftung der Zweitbeklagten (Beitrag zum Vertrieb in Österreich) würde auch daran scheitern, dass die vom Rekursgericht argumentierte Prüfpflicht (in Bezug auf eine bewusste Förderung des unmittelbaren Täters) auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt ist (RS0078656; 4 Ob 117/12b) und für den Hersteller grundsätzlich – ohne Hinzutreten konkreter Anhaltspunkte – keine Verpflichtung besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, wo die erzeugten Produkte bzw Verpackungen eingesetzt werden sollen und wer im jeweiligen Bestimmungsland über welche Rechte in Bezug auf die Erzeugnisse verfügt vergleiche 17 Ob 34/08m).
IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis:
10. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Revisionsrekurse beider Beklagten berechtigt sind, was zur gänzlichen Abweisung des Sicherungsantrags führt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 ZPO und orientiert sich an der Kostenentscheidung des Rekursgerichts. Die Erstbeklagte hat ihre Kosten mehrfach überhöht verzeichnet; insbesondere ist sie im Rechtsmittelverfahren von einer überhöhten Bemessungsgrundlage ausgegangen. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht den gesondert vertretenen Beklagten nicht zu, weil ihren Vertretern nur eine Partei gegenübergestanden ist. Die Zweitbeklagte hat keine Umsatzsteuer verzeichnet (vgl § 3a Abs 6 UStG).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO und orientiert sich an der Kostenentscheidung des Rekursgerichts. Die Erstbeklagte hat ihre Kosten mehrfach überhöht verzeichnet; insbesondere ist sie im Rechtsmittelverfahren von einer überhöhten Bemessungsgrundlage ausgegangen. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht den gesondert vertretenen Beklagten nicht zu, weil ihren Vertretern nur eine Partei gegenübergestanden ist. Die Zweitbeklagte hat keine Umsatzsteuer verzeichnet vergleiche Paragraph 3 a, Absatz 6, UStG).