Der Revisionsrekurs ist wegen einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung des Rekursgerichts zulässig und teilweise berechtigt.
1.
Die
Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig (RIS-Justiz RS0109015 [T5]). Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit liegt – ebenso wie jenes der Rechtskraft – nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erst dann vor, wenn nicht nur die Identität (Nämlichkeit
) der Parteien, sondern auch Identität der Ansprüche besteht. Ob idente Ansprüche vorliegen, ist nach den Streitgegenständen der beiden Verfahren zu beurteilen (
RS0044453 [T1, T2]).
2. Das Begehren auf
Feststellung einer bestimmten Servitut ist das begriffliche Gegenteil des Begehrens auf
Feststellung des Nichtbestehens einer solchen Servitut, sodass insoweit die frühere Klage für die spätere das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit begründet (RS0109015; RS0013459 [T2]; RS0015027 [T1]). Zwischen einer Feststellungsklage und einer nachfolgenden Leistungsklage besteht hingegen keine Identität, weil das Rechtsschutzziel der Leistungsklage über jenes der Feststellungsklage hinausgeht (Mayr in Fasching/Konecny3 III/1 § 233 ZPO Rz 9). Demgemäß hat der erkennende Senat bereits in der auch vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 3 Ob 138/18t (= Feststellung des Nichtbestehens einer solchen Servitut, sodass insoweit die frühere Klage für die spätere das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit begründet (RS0109015; RS0013459 [T2]; RS0015027 [T1]). Zwischen einer Feststellungsklage und einer nachfolgenden Leistungsklage besteht hingegen keine Identität, weil das Rechtsschutzziel der Leistungsklage über jenes der Feststellungsklage hinausgeht (Mayr in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 233, ZPO Rz 9). Demgemäß hat der erkennende Senat bereits in der auch vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 3 Ob 138/18t (=
RS0039246 [T4]) erst jüngst Streitanhängigkeit zwischen
einer auf Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit und einer zuvor eingebrachten negativen Feststellungsklage verneint.
3. Dem Rekursgericht ist grundsätzlich dahin zuzustimmen, dass die früher erhobene negative Feststellungsklage der Beklagten prinzipiell das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit (nur) für das positive Feststellungsbegehren des Klägers (nicht aber auch für sein Einverleibungsbegehren) begründet. Das Rekursgericht hat allerdings übersehen, dass die Klage der Beklagten nur auf das herrschende Grundstück Nr 9/15 abstellt, während sich das erste Feststellungsbegehren des Klägers auf insgesamt fünf herrschende Grundstücke bezieht. Die erste Klage ist daher nur insoweit das begriffliche Gegenteil der zweiten, als Letztere Dienstbarkeiten zu Gunsten dieses Grundstücks behauptet. Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit steht der zweiten Feststellungsklage somit nicht entgegen, soweit sich diese auf die herrschenden Grundstücke .6, 9/2, 10 und 11/1 bezieht. An diesem Ergebnis kann auch der Umstand nichts ändern, dass alle fünf Grundstücke Bestandteil ein und derselben EZ sind, weil sich Grunddienstbarkeiten nicht immer auf ganze Grundbuchskörper beziehen müssen; dies trifft nicht nur auf das dienende, sondern auch auf das herrschende Gut zu (K. Binder in G. Kodek, Grundbuchsrecht2 § 3a LiegTeilG Rz 17 mwN).3. Dem Rekursgericht ist grundsätzlich dahin zuzustimmen, dass die früher erhobene negative Feststellungsklage der Beklagten prinzipiell das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit (nur) für das positive Feststellungsbegehren des Klägers (nicht aber auch für sein Einverleibungsbegehren) begründet. Das Rekursgericht hat allerdings übersehen, dass die Klage der Beklagten nur auf das herrschende Grundstück Nr 9/15 abstellt, während sich das erste Feststellungsbegehren des Klägers auf insgesamt fünf herrschende Grundstücke bezieht. Die erste Klage ist daher nur insoweit das begriffliche Gegenteil der zweiten, als Letztere Dienstbarkeiten zu Gunsten dieses Grundstücks behauptet. Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit steht der zweiten Feststellungsklage somit nicht entgegen, soweit sich diese auf die herrschenden Grundstücke .6, 9/2, 10 und 11/1 bezieht. An diesem Ergebnis kann auch der Umstand nichts ändern, dass alle fünf Grundstücke Bestandteil ein und derselben EZ sind, weil sich Grunddienstbarkeiten nicht immer auf ganze Grundbuchskörper beziehen müssen; dies trifft nicht nur auf das dienende, sondern auch auf das herrschende Gut zu (K. Binder in G. Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 3 a, LiegTeilG Rz 17 mwN).
4. Das Erstgericht wird daher auch über dieses Feststellungsbegehren des Klägers zu verhandeln und zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50 ZPO iVm § 52 Abs 1 und § 43 Abs 1 ZPO. Mit ihrer Einrede der Streitanhängigkeit (bezüglich der Feststellungsbegehren) hat die Beklagte einen („echten“) Zwischenstreit ausgelöst, der mit dieser Entscheidung vollständig erledigt wurde; dies führt zum sofortigen Kostenzuspruch unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens (vgl Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Mit ihrer Einrede der Streitanhängigkeit (bezüglich der Feststellungsbegehren) hat die Beklagte einen („echten“) Zwischenstreit ausgelöst, der mit dieser Entscheidung vollständig erledigt wurde; dies führt zum sofortigen Kostenzuspruch unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens vergleiche
RS0035955). Soweit das Erstgericht die Klage allerdings – über die Einrede der Beklagten hinausgehend – auch im Umfang des Einverleibungsbegehrens zurückwies, lag kein echter Zwischenstreit vor, sodass die darauf entfallenden Rechtsmittelkosten nicht unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens zu ersetzen sind (Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.334), weil die Beklagte in ihrer Rekursbeantwortung dem Rekurs gegen die Zurückweisung des Einverleibungsbegehrens nicht entgegengetreten ist.
In erster Instanz sind allein auf die Behandlung des
Prozesshindernisses entfallende Kosten erster Instanz nicht ersichtlich; das Erstgericht schränkte zwar in der Tagsatzung vom 13. Februar 2019 die Verhandlung auf die Frage der Streitanhängigkeit ein, zuvor wurde allerdings zur Sache verhandelt. Sämtliche Prozesshandlungen dieser Verhandlung können daher im fortgesetzten (Haupt-)Verfahren verwertet werden (3 Ob 157/14f mwN). Ein sofortiger Kostenzuspruch aufgrund des Zwischenstreits kommt daher nur für das Rechtsmittelverfahren in Betracht.
Der Kläger bewertete sein Begehren mit insgesamt 50.000 EUR und schlüsselte es (nur) dahin auf, dass auf das Feststellungsbegehren betreffend „Weg A“ 45.000 EUR und auf jenes betreffend „Weg B“ 5.000 EUR entfielen. Mangels gesonderter Bewertung des Einverleibungsbegehrens ist im Zweifel davon auszugehen, dass die angegebenen Werte je zur Hälfte auf das Feststellungs- und das entsprechende Einverleibungsbegehren entfallen. Daraus folgt ein – vom Kläger korrekt
angegebenes – Revisionsrekursinteresse von 25.000 EUR, nämlich 22.500 EUR für das erste und 2.500 EUR für das zweite Feststellungsbegehren.Der Kläger bewertete sein Begehren mit insgesamt 50.000 EUR und schlüsselte es (nur) dahin auf, dass auf das Feststellungsbegehren betreffend „Weg A“ 45.000 EUR und auf jenes betreffend „Weg B“ 5.000 EUR entfielen. Mangels gesonderter Bewertung des Einverleibungsbegehrens ist im Zweifel davon auszugehen, dass die angegebenen Werte je zur Hälfte auf das Feststellungs- und das entsprechende Einverleibungsbegehren entfallen. Daraus folgt ein – vom Kläger korrekt, angegebenes – Revisionsrekursinteresse von 25.000 EUR, nämlich 22.500 EUR für das erste und 2.500 EUR für das zweite Feststellungsbegehren.
Die Beklagte ist mit ihrer Einrede hinsichtlich des zweiten Feststellungsbegehrens zur Gänze, hinsichtlich des ersten Feststellungsbegehrens aber nur in Bezug auf eines von insgesamt fünf (potenziell) herrschenden und eines von zwei (potenziell) dienenden Grundstücken – und damit insoweit zu einem Zehntel – durchgedrungen. Demgemäß hat der Kläger im (echten) Zwischenstreit zu rund 80 % obsiegt, sodass die Beklagte ihm 60 % der Kosten des Revisionsrekurses zu ersetzen hat.
Gegenstand des Rekursverfahrens war das gesamte vom Erstgericht zurückgewiesene Klagebegehren, weshalb der Kläger die Rekurskosten – an sich richtig – auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 50.000 EUR verzeichnete. Da hinsichtlich des Eventualbegehrens aber, wie bereits ausgeführt, kein echter Zwischenstreit vorlag, sind ihm derzeit nur 60 % der Rekurskosten auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 25.000 EUR zuzusprechen.