Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1.1. Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG möglich (RIS-Justiz RS0120725 [T5, T8]; RS0119528 [T2]; RS0101800 [T6]).1.1. Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 2, WEG möglich (RIS-Justiz RS0120725 [T5, T8]; RS0119528 [T2]; RS0101800 [T6]).
1.2. Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt; dabei gilt Folgendes: Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben (§ 16 Abs 2 Z 1 WEG). Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen (§ 16 Abs 2 Z 2 WEG).1.2. Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt; dabei gilt Folgendes: Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG). Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG).
1.3. Widmungsänderungen sind gemäß dessen Einleitungssatz „Änderungen“ iSd § 16 Abs 2 WEG; diese sind daher wie jede andere Änderung zu behandeln (5 Ob 2075/96z; vgl RS0101800). Eine Widmungsänderung als solche ist dabei in der Regel (nur) nach Z 1 des § 16 Abs 2 WEG zu prüfen. Eine Widmungsänderung kann also nur abgewehrt werden, wenn sie mit wesentlichen Interessen anderer Wohnungseigentümer kollidiert (5 Ob 235/17w; 5 Ob 150/16v; RS0101801 [T1]; RS0083309
[T8]). Einer Widmungsänderung steht nicht schon jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer entgegen, sondern nur wesentliche Beeinträchtigungen, die die Interessen der anderen Wohnungseigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lassen, dass ein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG zurückzustehen hat (RS0083236; RS0083271). Dabei kommt es auf das vom Einzelfall abhängige konkrete Ausmaß der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Mit-und Wohnungseigentümer an, das – bei objektiver Betrachtung – mit der in Zukunft typischerweise zu erwartenden Entwicklung und ihren Begleiterscheinungen verbunden ist (5 Ob 235/17w; 5 Ob 150/16v).1.3. Widmungsänderungen sind gemäß dessen Einleitungssatz „Änderungen“ iSd Paragraph 16, Absatz 2, WEG; diese sind daher wie jede andere Änderung zu behandeln (5 Ob 2075/96z; vergleiche RS0101800). Eine Widmungsänderung als solche ist dabei in der Regel (nur) nach Ziffer eins, des Paragraph 16, Absatz 2, WEG zu prüfen. Eine Widmungsänderung kann also nur abgewehrt werden, wenn sie mit wesentlichen Interessen anderer Wohnungseigentümer kollidiert (5 Ob 235/17w; 5 Ob 150/16v; RS0101801 [T1];
RS0083309
[T8]). Einer Widmungsänderung steht nicht schon jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer entgegen, sondern nur wesentliche Beeinträchtigungen, die die Interessen der anderen Wohnungseigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lassen, dass ein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Änderungen iSd Paragraph 16, Absatz 2, WEG zurückzustehen hat (RS0083236; RS0083271). Dabei kommt es auf das vom Einzelfall abhängige konkrete Ausmaß der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Mit-und Wohnungseigentümer an, das – bei objektiver Betrachtung – mit der in Zukunft typischerweise zu erwartenden Entwicklung und ihren Begleiterscheinungen verbunden ist (5 Ob 235/17w; 5 Ob 150/16v).
1.4. Zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Widmungsänderung ist die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung (gemessen an den typischen Auswirkungen einer solchen Änderung) gegenüberzustellen. Ansatzpunkt der Überlegung hat daher zu sein, welche Widmung derzeit für ein Objekt besteht (RS0101800 [T1, T2, T4, T8]). Maßgeblich dafür ist die (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag getroffene) privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (RS0119528 [T4]; RS0120725 [T1]); vor allem spätere Widmungsänderungen können allenfalls konkludent die Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümer finden (RS0119528 [T6]; RS0120725 [T4, T9]). Bloß tatsächliche Vorgänge, etwa die vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit in einem hiefür gewidmeten Wohnungseigentumsobjekt, lassen die Widmung unberührt (5 Ob 2075/96z; vgl RS0101800; RS0083260).1.4. Zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Widmungsänderung ist die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung (gemessen an den typischen Auswirkungen einer solchen Änderung) gegenüberzustellen. Ansatzpunkt der Überlegung hat daher zu sein, welche Widmung derzeit für ein Objekt besteht (RS0101800 [T1, T2, T4, T8]). Maßgeblich dafür ist die (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag getroffene) privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (RS0119528 [T4]; RS0120725 [T1]); vor allem spätere Widmungsänderungen können allenfalls konkludent die Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümer finden (RS0119528 [T6]; RS0120725 [T4, T9]). Bloß tatsächliche Vorgänge, etwa die vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit in einem hiefür gewidmeten Wohnungseigentumsobjekt, lassen die Widmung unberührt (5 Ob 2075/96z; vergleiche RS0101800; RS0083260).
1.5. Bei der Ermittlung der konkreten, für die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ausschlaggebenden vertraglichen Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer ist wegen der Schwierigkeiten der Feststellung des Parteiwillens beim erstmaligen (historischen) Widmungsakt und wegen des notwendigen Schutzes des Vertrauens neuer Mitglieder der Eigentümergemeinschaft eine weitgehend objektive Betrachtung angezeigt. Das ändert aber nichts daran, dass deren Inhalt durch Auslegung nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB zu ermitteln ist. Die Beschreibung des Wohnungseigentumsobjekts oder die Bezeichnung der betreffenden Räume und der daraus resultierende Verwendungszweck in einem Nutzwertgutachten kann ein bei der Auslegung zu berücksichtigender Aspekt sein (5 Ob 105/16a; 5 Ob 224/15z).1.5. Bei der Ermittlung der konkreten, für die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ausschlaggebenden vertraglichen Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer ist wegen der Schwierigkeiten der Feststellung des Parteiwillens beim erstmaligen (historischen) Widmungsakt und wegen des notwendigen Schutzes des Vertrauens neuer Mitglieder der Eigentümergemeinschaft eine weitgehend objektive Betrachtung angezeigt. Das ändert aber nichts daran, dass deren Inhalt durch Auslegung nach den Bestimmungen der Paragraphen 914, f ABGB zu ermitteln ist. Die Beschreibung des Wohnungseigentumsobjekts oder die Bezeichnung der betreffenden Räume und der daraus resultierende Verwendungszweck in einem Nutzwertgutachten kann ein bei der Auslegung zu berücksichtigender Aspekt sein (5 Ob 105/16a; 5 Ob 224/15z).
2.1. Bei der Beurteilung der in § 16 Abs 2 WEG normierten negativen und positiven Voraussetzungen sind alle in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung und die Änderungen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (5 Ob 143/11g; 5 Ob 228/03w; 5 Ob 47/81; RS0109643;
RS0083309
). Einzelne Maßnahmen sind also nicht für sich, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, sodass eine Einordnung der einzelnen Änderungen in die Kategorien der Z 1 und Z 2 des § 16 Abs 2 WEG und deren gesonderte Beurteilung allein nach den jeweils für die einzelne Kategorie aufgestellten Erfordernissen nicht zielführend ist (5 Ob 47/81 =
RS0083309
[T2]).2.1. Bei der Beurteilung der in Paragraph 16, Absatz 2, WEG normierten negativen und positiven Voraussetzungen sind alle in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung und die Änderungen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (5 Ob 143/11g; 5 Ob 228/03w; 5 Ob 47/81; RS0109643;
RS0083309
). Einzelne Maßnahmen sind also nicht für sich, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, sodass eine Einordnung der einzelnen Änderungen in die Kategorien der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 16, Absatz 2, WEG und deren gesonderte Beurteilung allein nach den jeweils für die einzelne Kategorie aufgestellten Erfordernissen nicht zielführend ist (5 Ob 47/81 =
RS0083309 [T2]).
2.2. Die gesonderte Beurteilung einzelner Änderungsbegehren ist (nur) zulässig, wenn diese in keinem untrennbaren Zusammenhang stehen. Das trifft zu, wenn die angestrebten Maßnahmen (objektiv) voneinander trennbar sind und der änderungswillige Wohnungseigentümer, der die Ersetzung der Zustimmung zu den einzelnen trennbaren Änderungen begehrt, eindeutig zum Ausdruck bringt, auch an einer Teilstattgebung interessiert zu sein (vgl 5 Ob 19/16d; 5 Ob 143/11g; RS0083040).2.2. Die gesonderte Beurteilung einzelner Änderungsbegehren ist (nur) zulässig, wenn diese in keinem untrennbaren Zusammenhang stehen. Das trifft zu, wenn die angestrebten Maßnahmen (objektiv) voneinander trennbar sind und der änderungswillige Wohnungseigentümer, der die Ersetzung der Zustimmung zu den einzelnen trennbaren Änderungen begehrt, eindeutig zum Ausdruck bringt, auch an einer Teilstattgebung interessiert zu sein vergleiche 5 Ob 19/16d; 5 Ob 143/11g; RS0083040).
2.3. Widmungsänderungen sind wie jede andere Änderung zu behandeln (§ 16 Abs 2 Einleitungssatz WEG). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer getrennten Beurteilung einzelner Änderungsbegehren gelten daher nicht nur für bauliche Maßnahmen, sondern auch im Verhältnis zwischen einer Widmungsänderung und baulichen Änderungen.2.3. Widmungsänderungen sind wie jede andere Änderung zu behandeln (Paragraph 16, Absatz 2, Einleitungssatz WEG). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer getrennten Beurteilung einzelner Änderungsbegehren gelten daher nicht nur für bauliche Maßnahmen, sondern auch im Verhältnis zwischen einer Widmungsänderung und baulichen Änderungen.
2.4. Wenn der änderungswillige Wohnungseigentümer nicht allein die Genehmigung der Widmungsänderung, sondern zugleich auch die Genehmigung entsprechender baulicher Änderungen begehrt, sind diese Änderungen daher in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, es sei denn zwischen den Änderungsbegehren besteht kein untrennbarer Zusammenhang. Kein untrennbarer Zusammenhang besteht (und deren gesonderte Beurteilung ist zulässig), wenn einerseits die Umwidmung und die baulichen Adaptierungen aus objektiver Sicht faktisch voneinander getrennt werden können, die baulichen Änderungen zur Herstellung der neuen Nutzungsmöglichkeit also nicht zwingend notwendig sind, und andererseits der Antragsteller ausreichend klar zum Ausdruck bringt, dass (auch) er die Änderungsbegehren nicht als untrennbare Einheit ansieht und insbesondere die Widmungsänderung auch unabhängig von den Umbaumaßnahmen anstrebt (vgl 5 Ob 19/16d).2.4. Wenn der änderungswillige Wohnungseigentümer nicht allein die Genehmigung der Widmungsänderung, sondern zugleich auch die Genehmigung entsprechender baulicher Änderungen begehrt, sind diese Änderungen daher in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, es sei denn zwischen den Änderungsbegehren besteht kein untrennbarer Zusammenhang. Kein untrennbarer Zusammenhang besteht (und deren gesonderte Beurteilung ist zulässig), wenn einerseits die Umwidmung und die baulichen Adaptierungen aus objektiver Sicht faktisch voneinander getrennt werden können, die baulichen Änderungen zur Herstellung der neuen Nutzungsmöglichkeit also nicht zwingend notwendig sind, und andererseits der Antragsteller ausreichend klar zum Ausdruck bringt, dass (auch) er die Änderungsbegehren nicht als untrennbare Einheit ansieht und insbesondere die Widmungsänderung auch unabhängig von den Umbaumaßnahmen anstrebt vergleiche 5 Ob 19/16d).
2.5. Besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Umwidmung und baulichen Änderungen und bezieht der Antragsteller auch diese in die Antragstellung mit ein, sind die einzelnen Maßnahmen – wie gesagt – nicht für sich, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Die einzelnen Änderungen sind also insbesondere nicht in die Kategorien der Z 1 und Z 2 des § 16 Abs 2 WEG einzuordnen und gesondert alleine nach den jeweils für die einzelne Kategorie aufgestellten Erfordernissen zu beurteilen (vgl 5 Ob 9/91; 5 Ob 226/98s). Aber auch wenn der änderungswillige Wohnungseigentümer seinen Antrag ausdrücklich auf die Widmungsänderung beschränkt, dürfen die damit notwendig verbundenen baulichen Umbaumaßnahmen als Teil der typischen Auswirkungen einer solchen Änderung nicht außer Betracht bleiben (vgl 5 Ob 29/89, 5 Ob 93/92). Eine isolierte Beurteilung nur der Widmungsänderung würde dem Gebot der Wahrung der schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht gerecht. Nicht nur, dass den anderen Wohnungseigentümern im Umwidmungsverfahren aus den Baumaßnahmen abgeleitete Einwände verwehrt blieben; der änderungswillige Wohnungseigentümer könnte im Hinblick auf die gesetzliche Privilegierung bestimmter Baumaßnahmen und die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Voraussetzungen der Übung des Verkehrs und des wichtigen Interesses stellt, seine Möglichkeiten zur Durchsetzung auch der Baumaßnahmen durch die bloße Tatsache einer gesonderten Antragstellung verbessern und dabei den durch § 16 Abs 2 Z 2 WEG gewährleisteten Interessenausgleich umgehen (vgl Prader/Böhm, Anmerkungen zu 5 Ob 19/16d, immolex 2016/10). Mit der angestrebten Widmungsänderung notwendig verbundene bauliche Änderungen sind daher
– ungeachtet einer auf diese beschränkten Antragstellung – in die Beurteilung der Zulässigkeit der Widmungsänderung miteinzubeziehen. Diese Maßnahmen stehen einer Genehmigung nur dann nicht entgegen, wenn (auch) sie die negativen und positiven Voraussetzungen nach § 16 Abs 2 WEG erfüllen. Beeinträchtigen die notwendigen baulichen Maßnahmen schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer, führt dies nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG zum Ausschluss des Änderungsrechts. Greifen notwendige bauliche Maßnahmen in allgemeine Teile der Liegenschaft ein oder nehmen solche in Anspruch, ist iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG deren Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers erforderlich.2.5. Besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Umwidmung und baulichen Änderungen und bezieht der Antragsteller auch diese in die Antragstellung mit ein, sind die einzelnen Maßnahmen – wie gesagt – nicht für sich, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Die einzelnen Änderungen sind also insbesondere nicht in die Kategorien der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 16, Absatz 2, WEG einzuordnen und gesondert alleine nach den jeweils für die einzelne Kategorie aufgestellten Erfordernissen zu beurteilen vergleiche 5 Ob 9/91; 5 Ob 226/98s). Aber auch wenn der änderungswillige Wohnungseigentümer seinen Antrag ausdrücklich auf die Widmungsänderung beschränkt, dürfen die damit notwendig verbundenen baulichen Umbaumaßnahmen als Teil der typischen Auswirkungen einer solchen Änderung nicht außer Betracht bleiben vergleiche 5 Ob 29/89, 5 Ob 93/92). Eine isolierte Beurteilung nur der Widmungsänderung würde dem Gebot der Wahrung der schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht gerecht. Nicht nur, dass den anderen Wohnungseigentümern im Umwidmungsverfahren aus den Baumaßnahmen abgeleitete Einwände verwehrt blieben; der änderungswillige Wohnungseigentümer könnte im Hinblick auf die gesetzliche Privilegierung bestimmter Baumaßnahmen und die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Voraussetzungen der Übung des Verkehrs und des wichtigen Interesses stellt, seine Möglichkeiten zur Durchsetzung auch der Baumaßnahmen durch die bloße Tatsache einer gesonderten Antragstellung verbessern und dabei den durch Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG gewährleisteten Interessenausgleich umgehen vergleiche Prader/Böhm, Anmerkungen zu 5 Ob 19/16d, immolex 2016/10). Mit der angestrebten Widmungsänderung notwendig verbundene bauliche Änderungen sind daher, – ungeachtet einer auf diese beschränkten Antragstellung – in die Beurteilung der Zulässigkeit der Widmungsänderung miteinzubeziehen. Diese Maßnahmen stehen einer Genehmigung nur dann nicht entgegen, wenn (auch) sie die negativen und positiven Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz 2, WEG erfüllen. Beeinträchtigen die notwendigen baulichen Maßnahmen schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer, führt dies nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG zum Ausschluss des Änderungsrechts. Greifen notwendige bauliche Maßnahmen in allgemeine Teile der Liegenschaft ein oder nehmen solche in Anspruch, ist iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG deren Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers erforderlich.
3.1. Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts sind daher bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der von den Antragstellern begehrten Widmungsänderung die für die neue Nutzungsform objektiv notwendigen und/oder ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bereits durchgeführten baulichen Änderungen miteinzubeziehen.
3.2. Das Erstgericht stellte in diesem Sinn die bereits durchgeführten baulichen Änderungen zum Umbau der Hotelappartements in Kleinwohnungen und die geplanten Umbauarbeiten im Hotelrestaurant fest und bejahte iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG die Möglichkeit einer Schädigung des Hauses und die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer im Hinblick auf das Erscheinungsbild. Angesichts der mit den Baumaßnahmen verbundenen Inanspruchnahme allgemeiner Teile prüfte es auch die Kriterien des § 16 Abs 2 Z 2 WEG und sah sie als nicht erfüllt an. Das Rekursgericht klammerte ausgehend von seiner vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsauffassung die bereits durchgeführten und/oder geplanten Baumaßnahmen zum Umbau der Hotelappartements und – ohne diesbezüglich zu differenzieren – des Hotelrestaurants bei seiner Beurteilung der Duldungsvoraussetzungen des § 16 Abs 2 WEG bewusst zur Gänze aus und ließ die darauf bezogene Mängel-, Beweis- und Rechtsrüge der im Verfahren erster Instanz unterlegenen Antragsteller wegen der vermeintlich fehlenden rechtlichen Relevanz unerledigt. Schon dieser Umstand zwingt zur Aufhebung des Sachbeschlusses des Rekursgerichts und Zurückverweisung der Außerstreitsache an dieses.3.2. Das Erstgericht stellte in diesem Sinn die bereits durchgeführten baulichen Änderungen zum Umbau der Hotelappartements in Kleinwohnungen und die geplanten Umbauarbeiten im Hotelrestaurant fest und bejahte iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG die Möglichkeit einer Schädigung des Hauses und die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer im Hinblick auf das Erscheinungsbild. Angesichts der mit den Baumaßnahmen verbundenen Inanspruchnahme allgemeiner Teile prüfte es auch die Kriterien des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG und sah sie als nicht erfüllt an. Das Rekursgericht klammerte ausgehend von seiner vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsauffassung die bereits durchgeführten und/oder geplanten Baumaßnahmen zum Umbau der Hotelappartements und – ohne diesbezüglich zu differenzieren – des Hotelrestaurants bei seiner Beurteilung der Duldungsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, WEG bewusst zur Gänze aus und ließ die darauf bezogene Mängel-, Beweis- und Rechtsrüge der im Verfahren erster Instanz unterlegenen Antragsteller wegen der vermeintlich fehlenden rechtlichen Relevanz unerledigt. Schon dieser Umstand zwingt zur Aufhebung des Sachbeschlusses des Rekursgerichts und Zurückverweisung der Außerstreitsache an dieses.
3.3. Das Erstgericht begründete die Abweisung des Antrags auch damit, dass (auch) die Nutzung der früheren Hotelappartements als Kleinstwohnungen und die erwartbaren Begleiterscheinungen für die Lebens- und Wohnqualität die schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG beeinträchtigten. Die Unterschiede des Nutzungsverhaltens von Hotelgästen einerseits und Dauermietern andererseits beurteilte es dabei nach der allgemeinen Lebenserfahrung, eigentliche Feststellungen dazu traf das Erstgericht also nicht. Auch das Rekursgericht prüfte die typischen Auswirkungen der beabsichtigten Verwendungsänderung erkennbar anhand der allgemeinen Lebenserfahrung, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob tatsächlich alle von den Antragstellern in diesem Zusammenhang behaupteten konkreten Tatsachen, insbesondere etwa auch die angebliche Feuchtigkeits- und Schimmelbildung und die Brandgefahr, schon allein aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus beurteilt und verneint werden können. Mit anderen geltend gemachten Interessenbeeinträchtigungen hat sich das Rekursgericht gar nicht auseinandergesetzt. Gleiches gilt zwar auch für das Erstgericht, ausgehend von seiner Rechtsauffassung kam es aber auf weitere Genehmigungshindernisse nicht mehr entscheidend an. Ein solcher bisher nicht behandelter, aber gegebenenfalls wesentlicher Aspekt ist etwa die behauptete Minderung des Verkehrswerts der anderen Wohnungseigentumsobjekte (vgl RS0109643 [T8]; RS0083271 [T4]). Das Rekursgericht verweist zwar darauf, dass die dafür behauptungs- und beweispflichtigen Antragsgegner sonstige durch die Widmungsänderung entstehenden erhebliche Beeinträchtigungen schutzwürdiger Interessen nicht nachgewiesen hätten. Dabei übersieht es aber, dass eine Rügepflicht der im Verfahren vor dem Erstgericht obsiegenden Partei in ihrer Rekursbeantwortung nicht bestand (vgl RS0115460; RS0042740).3.3. Das Erstgericht begründete die Abweisung des Antrags auch damit, dass (auch) die Nutzung der früheren Hotelappartements als Kleinstwohnungen und die erwartbaren Begleiterscheinungen für die Lebens- und Wohnqualität die schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG beeinträchtigten. Die Unterschiede des Nutzungsverhaltens von Hotelgästen einerseits und Dauermietern andererseits beurteilte es dabei nach der allgemeinen Lebenserfahrung, eigentliche Feststellungen dazu traf das Erstgericht also nicht. Auch das Rekursgericht prüfte die typischen Auswirkungen der beabsichtigten Verwendungsänderung erkennbar anhand der allgemeinen Lebenserfahrung, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob tatsächlich alle von den Antragstellern in diesem Zusammenhang behaupteten konkreten Tatsachen, insbesondere etwa auch die angebliche Feuchtigkeits- und Schimmelbildung und die Brandgefahr, schon allein aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus beurteilt und verneint werden können. Mit anderen geltend gemachten Interessenbeeinträchtigungen hat sich das Rekursgericht gar nicht auseinandergesetzt. Gleiches gilt zwar auch für das Erstgericht, ausgehend von seiner Rechtsauffassung kam es aber auf weitere Genehmigungshindernisse nicht mehr entscheidend an. Ein solcher bisher nicht behandelter, aber gegebenenfalls wesentlicher Aspekt ist etwa die behauptete Minderung des Verkehrswerts der anderen Wohnungseigentumsobjekte vergleiche RS0109643 [T8]; RS0083271 [T4]). Das Rekursgericht verweist zwar darauf, dass die dafür behauptungs- und beweispflichtigen Antragsgegner sonstige durch die Widmungsänderung entstehenden erhebliche Beeinträchtigungen schutzwürdiger Interessen nicht nachgewiesen hätten. Dabei übersieht es aber, dass eine Rügepflicht der im Verfahren vor dem Erstgericht obsiegenden Partei in ihrer Rekursbeantwortung nicht bestand vergleiche RS0115460; RS0042740).
3.4. Die damit im Zusammenhang stehenden und die von den Rekurswerbern in ihrem Rekurs aufgeworfenen, bisher nicht behandelten Fragen wird zunächst das Rekursgericht im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden haben. Eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs dazu ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zweckmäßig.
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG. Die danach maßgeblichen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache erledigenden Sachbeschluss angestellt werden (RS0123011 [T1]).4. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG. Die danach maßgeblichen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache erledigenden Sachbeschluss angestellt werden (RS0123011 [T1]).