Zum Rekurs:
Der Rekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Eine erhebliche, für die Entscheidung auch präjudizielle Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird weder in der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung noch im Rechtsmittel aufgezeigt:Der Rekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Eine erhebliche, für die Entscheidung auch präjudizielle Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird weder in der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung noch im Rechtsmittel aufgezeigt:
1. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die durch einen Schock hervorgerufene psychische Erkrankung eine Körperverletzung iSd § 1325 ABGB dar (2 Ob 186/03x; 2 Ob 111/03p mwN). Nahen Angehörigen eines Getöteten gebührt für den ihnen verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert Schadenersatz, weil diese „Dritten“ durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (2 Ob 189/16g mwN). Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, sondern aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet (RS0116865
). Schockschäden naher Angehöriger mit Krankheitswert sind dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung – im Rahmen einer typisierten Betrachtung – in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei der Nachricht vom Tod naher Angehöriger in Frage kommen kann (2 Ob 186/03x;
RS0116865
).1. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die durch einen Schock hervorgerufene psychische Erkrankung eine Körperverletzung iSd Paragraph 1325, ABGB dar (2 Ob 186/03x; 2 Ob 111/03p mwN). Nahen Angehörigen eines Getöteten gebührt für den ihnen verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert Schadenersatz, weil diese „Dritten“ durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (2 Ob 189/16g mwN). Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, sondern aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet (
RS0116865
). Schockschäden naher Angehöriger mit Krankheitswert sind dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung – im Rahmen einer typisierten Betrachtung – in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei der Nachricht vom Tod naher Angehöriger in Frage kommen kann (2 Ob 186/03x;
RS0116865).
Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt, dass solcherart Geschädigten die in § 1325 ABGB eingeräumten Ansprüche zukommen, wozu auch solche auf Ersatz von Heilungskosten (2 Ob 7/05a) und eines erlittenen Verdienstentgangs (vgl 2 Ob 48/16x) zählen.Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt, dass solcherart Geschädigten die in Paragraph 1325, ABGB eingeräumten Ansprüche zukommen, wozu auch solche auf Ersatz von Heilungskosten (2 Ob 7/05a) und eines erlittenen Verdienstentgangs vergleiche 2 Ob 48/16x) zählen.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne aufgrund des erlittenen Schockschadens mit Krankheitswert grundsätzlich Ersatz von Behandlungskosten und Verdienstentgang zustehen, entspricht daher der Rechtslage und wirft keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne aufgrund des erlittenen Schockschadens mit Krankheitswert grundsätzlich Ersatz von Behandlungskosten und Verdienstentgang zustehen, entspricht daher der Rechtslage und wirft keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
2. Das Berufungsgericht hat die Eintrittspflicht der zweitbeklagten Partei für die vom Kläger geltend gemachten Schäden auch auf das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses gestützt.
Ein konstitutives Anerkenntnis schafft unabhängig von dem bestehenden, in der Vergangenheit liegenden Rechtsgrund eine neue selbständige Verpflichtung. Es kommt dadurch zustande, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt (RS0032496 [T6, T7, T9]). Das konstitutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen (RS0032779). Es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung (RS0032496 [T6, T7]). Es entfaltet wie ein Vergleich Bereinigungswirkung (RS0110121). Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens zu ermitteln. Dabei gilt die Vertrauenstheorie; es kommt darauf an, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben musste. Maßgeblich sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitigen Interessenlagen und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses (RS0017965, RS0032666). Im Zweifel gilt ein Regulierungsanbot nicht als eigenes Anerkenntnis des Versicherers dem Grunde nach (RS0032959). Die Beurteilung, ob eine Erklärung als deklaratives oder konstitutives Anerkenntnis zu werten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0044468).Ein konstitutives Anerkenntnis schafft unabhängig von dem bestehenden, in der Vergangenheit liegenden Rechtsgrund eine neue selbständige Verpflichtung. Es kommt dadurch zustande, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt (RS0032496 [T6, T7, T9]). Das konstitutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen (RS0032779). Es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung (RS0032496 [T6, T7]). Es entfaltet wie ein Vergleich Bereinigungswirkung (RS0110121). Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens zu ermitteln. Dabei gilt die Vertrauenstheorie; es kommt darauf an, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben musste. Maßgeblich sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitigen Interessenlagen und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses (RS0017965, RS0032666). Im Zweifel gilt ein Regulierungsanbot nicht als eigenes Anerkenntnis des Versicherers dem Grunde nach (RS0032959). Die Beurteilung, ob eine Erklärung als deklaratives oder konstitutives Anerkenntnis zu werten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0044468).
Im vorliegenden Fall hat die zweitbeklagte Partei die vom Kläger (und dessen Ehefrau) erhobenen Ansprüche zunächst unter Hinweis auf eine fehlende Deckungspflicht wegen einer Schwarzfahrt des Erstbeklagten zur Gänze abgelehnt. Nachdem ihre zur Schadensregulierung bevollmächtigte Vertreterin mit Schreiben vom 16. 1. 2013 dem Klagevertreter mitgeteilt hatte, die zweitbeklagte Partei prüfe erneut die Eintrittspflicht, richtete sie am 13. 3. 2013 ein weiteres Schreiben an den Klagevertreter, in dem sie erklärte, dass die zweitbeklagte Partei „in die Regulierung eintreten“ werde. In der Folge bezahlte die zweitbeklagte Partei die vom Klagevertreter geforderten Schmerzengeldbeträge und Behandlungskosten. Die Zahlung des begehrten Verdienstentgangs lehnte sie nicht wegen fehlender Passivlegitimation, sondern mit dem Hinweis ab, der Verstorbene sei dem Kläger gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klagevertreter habe davon ausgehen dürfen, dass die zweitbeklagte Partei ihre zunächst strittige grundsätzliche Eintrittspflicht für den durch den Unfall entstandenen Schaden gegenüber dem Kläger zugestehe, sodass insoweit ein konstitutives Anerkenntnis vorliege, bewegt sich im Rahmen der dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze (vgl etwa 7 Ob 256/99v).Im vorliegenden Fall hat die zweitbeklagte Partei die vom Kläger (und dessen Ehefrau) erhobenen Ansprüche zunächst unter Hinweis auf eine fehlende Deckungspflicht wegen einer Schwarzfahrt des Erstbeklagten zur Gänze abgelehnt. Nachdem ihre zur Schadensregulierung bevollmächtigte Vertreterin mit Schreiben vom 16. 1. 2013 dem Klagevertreter mitgeteilt hatte, die zweitbeklagte Partei prüfe erneut die Eintrittspflicht, richtete sie am 13. 3. 2013 ein weiteres Schreiben an den Klagevertreter, in dem sie erklärte, dass die zweitbeklagte Partei „in die Regulierung eintreten“ werde. In der Folge bezahlte die zweitbeklagte Partei die vom Klagevertreter geforderten Schmerzengeldbeträge und Behandlungskosten. Die Zahlung des begehrten Verdienstentgangs lehnte sie nicht wegen fehlender Passivlegitimation, sondern mit dem Hinweis ab, der Verstorbene sei dem Kläger gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klagevertreter habe davon ausgehen dürfen, dass die zweitbeklagte Partei ihre zunächst strittige grundsätzliche Eintrittspflicht für den durch den Unfall entstandenen Schaden gegenüber dem Kläger zugestehe, sodass insoweit ein konstitutives Anerkenntnis vorliege, bewegt sich im Rahmen der dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze vergleiche etwa 7 Ob 256/99v).
Ob der Erstbeklagte als Erwerber des Fahrzeugs in den bestehenden Versicherungsvertrag eingetreten ist, ist für die Frage der Passivlegitimation der zweitbeklagten Partei somit nicht präjudiziell.
3. Der Rekurs ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Ein Kostenvorbehalt findet im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht statt (RS0123222 [insb T2, T4, T7]). Vielmehr sind dem Kläger und dem Nebenintervenienten, die auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen haben, jeweils die Kosten ihrer Rekursbeantwortungen zuzusprechen. Die Bemessungsgrundlage im Rekursverfahren beträgt allerdings lediglich 69.224,10 EUR.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Ein Kostenvorbehalt findet im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit eines Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht statt (RS0123222 [insb T2, T4, T7]). Vielmehr sind dem Kläger und dem Nebenintervenienten, die auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen haben, jeweils die Kosten ihrer Rekursbeantwortungen zuzusprechen. Die Bemessungsgrundlage im Rekursverfahren beträgt allerdings lediglich 69.224,10 EUR.