I. römisch eins. außerordentliche Revision des Beklagten
Die Revision des Beklagten ist zurückzuweisen.
1. Die in seiner Berufung gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, dass das Erstgericht kein aktuelles neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Klägerin eingeholt habe, wurde bereits vom Berufungsgericht verneint. Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt worden sind, auch nicht als Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RISpsychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Klägerin eingeholt habe, wurde bereits vom Berufungsgericht verneint. Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt worden sind, auch nicht als Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).
2.1 Nach ständiger Rechtsprechung wird bei Bemessung des Unterhalts des schlechter verdienenden Ehegatten als Orientierungshilfe ein 40%iger Anteil am gesamten Familiennettoeinkommen zugrunde gelegt (RS0012492). Bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der Prozentsatz um etwa 4 % pro Kind zu verringern (vgl RS0009547); ein Abzug von etwa 4 % ist auch bei einer Sorgepflicht des Unterhaltspflichtigen für einen nicht berufstätigen zweiten Ehegatten gerechtfertigt (RS0012492 [T4]).2.1 Nach ständiger Rechtsprechung wird bei Bemessung des Unterhalts des schlechter verdienenden Ehegatten als Orientierungshilfe ein 40%iger Anteil am gesamten Familiennettoeinkommen zugrunde gelegt (RS0012492). Bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der Prozentsatz um etwa 4 % pro Kind zu verringern vergleiche RS0009547); ein Abzug von etwa 4 % ist auch bei einer Sorgepflicht des Unterhaltspflichtigen für einen nicht berufstätigen zweiten Ehegatten gerechtfertigt (RS0012492 [T4]).
2.2 Schulden des Unterhaltspflichtigen vermindern nicht schlechthin die Unterhaltsbemessungsgrundlage (RS0047491). Auch Kreditrückzahlungsraten sind grundsätzlich nicht „absetzfähig“ (vgl RS0047491 [T9, T13]). Schulden können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nach billigem Ermessen berücksichtigt werden. Für eine Interessenabwägung inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, sind der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck für den sie aufgenommen wurden, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldenaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten sowie das Interesse an einer Schuldtilgung und daran, die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht herabzudrücken, maßgeblich (RS0079451). Die Beweislast dafür, dass Schulden ausnahmsweise und nach billigem Ermessen eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, trifft den Unterhaltspflichtigen (RS0047491 [T1], RS0079451 [T7]).2.2 Schulden des Unterhaltspflichtigen vermindern nicht schlechthin die Unterhaltsbemessungsgrundlage (RS0047491). Auch Kreditrückzahlungsraten sind grundsätzlich nicht „absetzfähig“ vergleiche RS0047491 [T9, T13]). Schulden können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nach billigem Ermessen berücksichtigt werden. Für eine Interessenabwägung inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, sind der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck für den sie aufgenommen wurden, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldenaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten sowie das Interesse an einer Schuldtilgung und daran, die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht herabzudrücken, maßgeblich (RS0079451). Die Beweislast dafür, dass Schulden ausnahmsweise und nach billigem Ermessen eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, trifft den Unterhaltspflichtigen (RS0047491 [T1], RS0079451 [T7]).
2.3 Der Beklagte argumentiert hier lediglich, dass seine aktuelle familiäre Situation (neuerliche Verehelichung, Adoption eines Sohnes) zur unterhaltsmindernden Berücksichtigung der von ihm geleisteten Kreditraten führen müsse. Diese neue familiäre Situation fand aber ohnedies bereits Eingang in den von den Vorinstanzen herangezogenen Prozentsatz von 33 %.
2.4 Da der Beklagte damit schon keinen ausreichenden Grund dafür darlegt, die Kreditraten von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen, stellt sich auch die von ihm als erheblich angesehene Frage nicht, ob seine Kreditverbindlichkeiten doppelt, nämlich einerseits durch Abzug der Kreditraten von der Bemessungsgrundlage und andererseits durch Einwand der Kreditverbindlichkeit als Gegenforderung, berücksichtigt werden dürften.
3. Vermeintliche sekundäre Feststellungsmängel sind qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnen (RS0043304 [T3]). Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die neuerliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
3.1 Es steht fest, dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihren das Schulungscenter betreffenden Entscheidungen nicht mutwillig handelte, sondern sie krankheitsbedingt nicht in der Lage war, ihren Aufgaben nachzukommen. Da die Vorinstanzen zum Grund und zur Motivation der Klägerin im Zusammenhang mit dem Betriebsende ohnedies Feststellungen trafen (wenn auch nicht im Sinn des Beklagten), kann der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (hier behauptete absichtliche Schädigung des Beklagten) nicht erfolgreich erhoben werden (RS0053317 [T1]).
3.2 Wenn der Beklagte im Zusammenhang mit der Behauptung, eine – in der Revision nicht näher konkretisierte – Wohnkostenersparnis der Klägerin sei auf ihren Geldunterhaltsanspruch anzurechnen, vermeint, dass der Hinweis des Berufungsgerichts, die Klägerin lebe unbestritten seit 2010 nicht mehr in der ehelichen Wohnung, den Auszugszeitpunkt im Jahr 2010 nicht ausreichend konkret darstelle, übersieht er, dass ohnedies klagsgegenständlich nur ein Unterhaltsanspruch ab November 2011 ist.
3.3 Entgegen der Ansicht des Beklagten erfährt die Unterhaltsbemessungsgrundlage allein durch den Umstand einer Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen keine Änderung (vgl RS0125930). Es bleibt daher auch im Insolvenzfall bei dem zuvor dargestellten Grundsatz, dass eine Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Schuldzahlungen nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Dabei liegt es am Schuldner, die Berücksichtigungsmöglichkeit vor, während und bei den Nachwirkungen des Insolvenzverfahrens zu behaupten und unter Beweis zu stellen (4 Ob 139/15t), was hier gleichfalls nicht erfolgte.3.3 Entgegen der Ansicht des Beklagten erfährt die Unterhaltsbemessungsgrundlage allein durch den Umstand einer Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen keine Änderung vergleiche RS0125930). Es bleibt daher auch im Insolvenzfall bei dem zuvor dargestellten Grundsatz, dass eine Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Schuldzahlungen nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Dabei liegt es am Schuldner, die Berücksichtigungsmöglichkeit vor, während und bei den Nachwirkungen des Insolvenzverfahrens zu behaupten und unter Beweis zu stellen (4 Ob 139/15t), was hier gleichfalls nicht erfolgte.
4. Zusammengefasst zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).4. Zusammengefasst zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
II. Revision der Klägerinrömisch II. Revision der Klägerin
Die Revision der Klägerin ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, sie ist im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1. Die Klägerin wendet sich gegen die Berücksichtigung einer vom Beklagten eingewandten Gegenforderung. Sämtliche seiner erhobenen Gegenforderungen würden aus der Zeit der aufrechten ehelichen Gemeinschaft stammen und seien daher im Aufteilungs- nicht aber im Unterhaltsverfahren zu berücksichtigen.
2. Die prozessuale Aufrechnungseinrede ist die Einwendung der Gegenforderung des Beklagten mit dem Ziel, die Aufrechnung mit der Klagsforderung im Wege einer Gerichtsentscheidung über Bestand und Aufrechenbarkeit der Gegenforderung herbeizuführen (RS0033911).
2.1 Erfolg kann eine prozessuale Aufrechnungseinrede nur dann haben, wenn die Aufrechnung nach materiellem Recht zulässig ist. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für die materielle Kompensation, nämlich Gegenseitigkeit, Fälligkeit, Gültigkeit und Gleichartigkeit vorliegen (vgl 10 Ob 58/13x mwN). Überdies darf kein Aufrechnungsverbot bestehen (2.1 Erfolg kann eine prozessuale Aufrechnungseinrede nur dann haben, wenn die Aufrechnung nach materiellem Recht zulässig ist. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für die materielle Kompensation, nämlich Gegenseitigkeit, Fälligkeit, Gültigkeit und Gleichartigkeit vorliegen vergleiche 10 Ob 58/13x mwN). Überdies darf kein Aufrechnungsverbot bestehen (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny3 III/2 § 391 Rz 41; III/2 Paragraph 391, Rz 41; Koziol/Spitzer in KBB5 § 1438 Rz 1). Paragraph 1438, Rz 1).
2.1.1 Die gesetzliche Aufrechnung setzt die Fälligkeit beider Forderungen, also sowohl der Forderung des Aufrechnenden gegen den Aufrechnungsgegner als auch die Forderung des Aufrechnungsgegners gegen den Aufrechnenden voraus. Vor Fälligkeit beider Forderungen ist die Aufrechenbarkeit grundsätzlich nicht gegeben. Nur für die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll, ist die Fälligkeit nicht zu fordern, wenn der Aufrechnende berechtigt ist, vorzeitig zu zahlen (10 Ob 58/13x). Somit lag jedenfalls bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz keine Fälligkeit der Forderungen der Klägerin auf laufenden monatlichen Unterhalt ab 1. 6. 2018 vor (vgl 10 Ob 58/13x), was die Vorinstanzen zutreffend erkannten.2.1.1 Die gesetzliche Aufrechnung setzt die Fälligkeit beider Forderungen, also sowohl der Forderung des Aufrechnenden gegen den Aufrechnungsgegner als auch die Forderung des Aufrechnungsgegners gegen den Aufrechnenden voraus. Vor Fälligkeit beider Forderungen ist die Aufrechenbarkeit grundsätzlich nicht gegeben. Nur für die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll, ist die Fälligkeit nicht zu fordern, wenn der Aufrechnende berechtigt ist, vorzeitig zu zahlen (10 Ob 58/13x). Somit lag jedenfalls bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz keine Fälligkeit der Forderungen der Klägerin auf laufenden monatlichen Unterhalt ab 1. 6. 2018 vor vergleiche 10 Ob 58/13x), was die Vorinstanzen zutreffend erkannten.
2.1.2 Sind beide Forderungen auf Geld gerichtet, so sind sie unabhängig vom jeweiligen Schuldgrund gleichartig (3 Ob 80/03s mwN).
2.2 Nach der EO-Novelle 1991 sind gesetzliche Unterhaltsleistungen beschränkt pfändbare Forderungen nach § 290a Abs 1 Z 10 EO. Nach dieser Bestimmung darf eine gesetzliche Unterhaltsforderung nur nach Maßgabe des § 291a EO (unpfändbarer Freibetrag, „Existenzminimum“); § 291b EO (Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen) und § 291c EO (Besonderheiten bei Exekutionen wegen wiederkehrender Leistungen) gepfändet werden. Die Aufrechnung ist gegen den pfändbaren Teil einer gesetzlichen Unterhaltsforderung unbeschränkt zulässig, gegen ihren unpfändbaren Teil hingegen nur dann, wenn eine der Voraussetzungen des § 293 Abs 3 EO erfüllt ist (RS0000760; 3 Ob 80/03s; 4 Ob 204/02g [Aufrechnung im Titelverfahren]).Novelle 1991 sind gesetzliche Unterhaltsleistungen beschränkt pfändbare Forderungen nach Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 10, EO. Nach dieser Bestimmung darf eine gesetzliche Unterhaltsforderung nur nach Maßgabe des Paragraph 291 a, EO (unpfändbarer Freibetrag, „Existenzminimum“); Paragraph 291 b, EO (Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen) und Paragraph 291 c, EO (Besonderheiten bei Exekutionen wegen wiederkehrender Leistungen) gepfändet werden. Die Aufrechnung ist gegen den pfändbaren Teil einer gesetzlichen Unterhaltsforderung unbeschränkt zulässig, gegen ihren unpfändbaren Teil hingegen nur dann, wenn eine der Voraussetzungen des Paragraph 293, Absatz 3, EO erfüllt ist (RS0000760; 3 Ob 80/03s; 4 Ob 204/02g [Aufrechnung im Titelverfahren]).
3.1 Die Vorinstanzen beurteilten eine Forderung des Beklagten im Ausmaß von 69.138,56 EUR als zu Recht bestehend. Er habe 2009 in dieser Höhe Investitionen in das Unternehmen der Klägerin geleistet. Durch die Entziehung der Zeichnungsberechtigung des Beklagten habe die Klägerin „de facto die Verantwortung übernommen und klar gelegt, dass sie das ihr gehörige Unternehmen nunmehr allein zu führen wünscht“. Diese rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist nicht tragfähig. Eine Gegenforderung benötigt eine Anspruchsgrundlage. Eine solche ist dabei in Bezug auf eine Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten „getätigte Investitionen“ zu ersetzen, weder aus den Feststellungen noch aus der angeführten rechtlichen Beurteilung im Ansatz erkennbar. Selbst wenn man die Beurteilung der Vorinstanzen dahin verstehen sollte, dass ausgehend von einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen eine Gewinn- sowie Verlustbeteiligung an die Mitwirkung des Beklagten im Unternehmen gekoppelt gewesen sein sollte, erklärt dies nicht, aus welchem Grund der Beklagte seine getätigten Investitionen (also weder Gewinn – noch Verlust) aus einem Zeitraum vor Entzug seines Zeichnungsrechts zurückverlangen können soll.
3.2 Im Übrigen sind Gegenforderungen aufzuschlüsseln (RS0034059), der Sachverhalt ist zu konkretisieren (3 Ob 217/11z), aus dem auch ersichtlich sein muss, aus welchem Rechtsgrund die Forderung zur Aufrechnung herangezogen wird.
Diesen Anforderungen entspricht das bisherige Vorbringen des Beklagten, das sich im Wesentlichen darin erschöpft, sich noch dazu ziffernmäßig ständig ändernde Forderungen zu nennen, die die Klägerin ihm „schuldet“ , nicht. Ein einen Rechtsgrund für das Bestehen der eingewandten Forderungen spezifizierender Sachverhalt lässt sich bislang nicht erkennen.
3.3 Dies kann allerdings nicht zur sofortigen Verneinung des Bestands der Gegenforderungen führen. Der Oberste Gerichtshof darf die Partei nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht auch nicht hingewiesen hat (vgl 4 Ob 37/16v [allgemein RS0037300]). Vielmehr ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihr bisher unschlüssiges Begehren insofern zu verdeutlichen und zu präzisieren (RS0037300 [T36, T40]; vgl auch RS0037076).3.3 Dies kann allerdings nicht zur sofortigen Verneinung des Bestands der Gegenforderungen führen. Der Oberste Gerichtshof darf die Partei nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht auch nicht hingewiesen hat vergleiche 4 Ob 37/16v [allgemein RS0037300]). Vielmehr ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihr bisher unschlüssiges Begehren insofern zu verdeutlichen und zu präzisieren (RS0037300 [T36, T40]; vergleiche auch RS0037076).
4. Im Hinblick auf die in einem erfolgte Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Beklagten, die allein sich gegen die Höhe der Klagsforderung richtete, ist diese daher abschließend geklärt.
4.1 Gemäß § 391 Abs 3 ZPO kann ein Teilurteil über den Klagsanspruch dann ergehen, wenn kein rechtlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung ist dann gegeben, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder aus einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt hergeleitet werden (RS0040702).4.1 Gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO kann ein Teilurteil über den Klagsanspruch dann ergehen, wenn kein rechtlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung ist dann gegeben, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder aus einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt hergeleitet werden (RS0040702).
Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin begehrt gesetzlichen Unterhalt gemäß §§ 66 ff EheG. Der Beklagte hält dem – dies ist seinem Vorbringen zu den Gegenforderungen bereits jetzt zu entnehmen – Ersatz für von ihm in die Firmen der Klägerin getätigte Investitionen, für eine Mietzinsnachzahlung sowie Entgelt für Arbeitsleistungen entgegen. Eine der Zulässigkeit eines Teilurteils über die Klagsforderung entgegenstehende Konnexität der Gegenforderungen ist nicht zu erkennen.Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin begehrt gesetzlichen Unterhalt gemäß Paragraphen 66, ff EheG. Der Beklagte hält dem – dies ist seinem Vorbringen zu den Gegenforderungen bereits jetzt zu entnehmen – Ersatz für von ihm in die Firmen der Klägerin getätigte Investitionen, für eine Mietzinsnachzahlung sowie Entgelt für Arbeitsleistungen entgegen. Eine der Zulässigkeit eines Teilurteils über die Klagsforderung entgegenstehende Konnexität der Gegenforderungen ist nicht zu erkennen.
5. Das fortgesetzte Verfahren ist daher auf die Gegenforderungen beschränkt. Das Erstgericht hat den Beklagten zu einem schlüssigen Vorbringen aufzufordern und auf dieser Grundlage gegebenenfalls weitere Feststellungen zu treffen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
5.1 Soweit ein Aufrechnungsverbot besteht, wäre der Antrag des Beklagten gegen die Klagsforderung mit einer Gegenforderung aufzurechnen, zurückzuweisen.
5.2 Die Tatsache, dass das Prozessgericht für die Gegenforderung unzuständig ist, hindert das aufrechnungsweise Geltendmachen grundsätzlich nicht. Gegenforderungen, für die der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist, können aber im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden. Nur dann, wenn derartige Ansprüche von der zuständigen Behörde – also dem Außerstreitrichter – schon rechtskräftig zuerkannt worden sind, können sie im Zivilprozess aufrechnungsweise zur Schuldtilgung eingewendet werden (RS0033861 [T11, T16]).
5.2.1 Der Gesetzgeber hat das Verfahren nach den §§ 81 ff EheG in das außerstreitige Verfahren verwiesen. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden; erst nach erfolgter Klärung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten untereinander im streitigen Weg geführt werden. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt wird (RS0111605).5.2.1 Der Gesetzgeber hat das Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG in das außerstreitige Verfahren verwiesen. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden; erst nach erfolgter Klärung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten untereinander im streitigen Weg geführt werden. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt wird (RS0111605).
5.2.2 Der Ablauf der materiell-rechtlichen Frist des § 95 EheG bewirkt das Erlöschen des Aufteilungsanspruchs (RS0057726) und führt damit zwingend zur Abweisung des Aufteilungsantrags. Diesen materiell-rechtlichen Abweisungsgrund hat das Aufteilungsgericht im Rahmen des eingeleiteten Aufteilungsverfahrens zu beurteilen (5 Ob 178/15k).rechtlichen Frist des Paragraph 95, EheG bewirkt das Erlöschen des Aufteilungsanspruchs (RS0057726) und führt damit zwingend zur Abweisung des Aufteilungsantrags. Diesen materiell-rechtlichen Abweisungsgrund hat das Aufteilungsgericht im Rahmen des eingeleiteten Aufteilungsverfahrens zu beurteilen (5 Ob 178/15k).
5.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs für die Gegenforderungen kann derzeit nicht beurteilt werden, weil nach dem bisherigen Vorbringen des Beklagten offen ist, welche Ansprüche er überhaupt geltend macht. Sollte sich nach entsprechender Erörterung mit dem Beklagten aber ergeben, dass er mit der Aufteilung unterliegenden Ansprüchen aufzurechnen beabsichtigt, wäre sein Antrag auf Aufrechnung in diesem Umfang zurückzuweisen.
5.3.1 Die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung ist dann nicht verjährt, wenn sie im Zeitpunkt der Entstehung der Hauptforderung noch nicht verjährt war. Auch mit verjährten Forderungen kann aufgerechnet werden, sofern sie in dem Zeitpunkt, in dem sich die gegenseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden noch nicht verjährt waren (RS0034016 [T5]). Auch die Geltendmachung eines Anspruchs im Wege der Aufrechnungseinrede unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist (RS0034611).
5.3.2 Die Frage der Verjährung (einzelner) Gegenforderungen hängt damit vorrangig davon ab, ob und welchen Anspruch der Beklagte konkret geltend macht.
6. Der Revision der Klägerin war daher Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen im Umfang sämtlicher
– der im Einzelnen einer Teilrechtskraft nicht fähigen (RS0041347 [T2]) – Gegenforderungen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
7. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.7. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.