Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist auch berechtigt.
Der Revisionswerber bringt vor, wissenschaftlich-journalistische Werke könnten keine Ansprüche nach § 1330 ABGB auslösen. Nach der Rechtsprechung sei der Betroffene, hier also die Klägerin, für seine zu berücksichtigenden Schutzpositionen behauptungs- und beweispflichtig. Daran, dass sie sich, nachdem ihre Malversationen aufgedeckt worden seien, in die Anonymität flüchten möchte, bestehe ein öffentliches Berichtsinteresse. § 15 OGHG richte sich nur an die Justiz. Die Klägerin habe längst ihre „Intimsphäre“ verlassen und aus Eigenem die weniger schützenswerte Sozialsphäre betreten, wo sie kräftig „austeile“, weshalb sie sich die Namensnennung gefallen lassen müsse. Die Namensnennung sei im Sinn der medienrechtlichen Zitatenjudikatur zulässig, da es sich bei der Website des Beklagten um ein Medium iSd § 6 Abs 2 Z 3a MedienG handle. Dem Beklagten komme die Rechtfertigung der wahrheitsgetreuen Äußerung eines Dritten zu, weil er seine Berichterstattung neutral und ohne Identifikation mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten vorgenommen habe. Die Namensnennung sei auch unter dem Blickwinkel des Rechts auf Meinungsfreiheit nach Art 10 EMRK erlaubt. Von § 16 ABGB geschützte Interessen der Klägerin stünden hier der Namensnennung nicht entgegen.Der Revisionswerber bringt vor, wissenschaftlich-journalistische Werke könnten keine Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB auslösen. Nach der Rechtsprechung sei der Betroffene, hier also die Klägerin, für seine zu berücksichtigenden Schutzpositionen behauptungs- und beweispflichtig. Daran, dass sie sich, nachdem ihre Malversationen aufgedeckt worden seien, in die Anonymität flüchten möchte, bestehe ein öffentliches Berichtsinteresse. Paragraph 15, OGHG richte sich nur an die Justiz. Die Klägerin habe längst ihre „Intimsphäre“ verlassen und aus Eigenem die weniger schützenswerte Sozialsphäre betreten, wo sie kräftig „austeile“, weshalb sie sich die Namensnennung gefallen lassen müsse. Die Namensnennung sei im Sinn der medienrechtlichen Zitatenjudikatur zulässig, da es sich bei der Website des Beklagten um ein Medium iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 a, MedienG handle. Dem Beklagten komme die Rechtfertigung der wahrheitsgetreuen Äußerung eines Dritten zu, weil er seine Berichterstattung neutral und ohne Identifikation mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten vorgenommen habe. Die Namensnennung sei auch unter dem Blickwinkel des Rechts auf Meinungsfreiheit nach Artikel 10, EMRK erlaubt. Von Paragraph 16, ABGB geschützte Interessen der Klägerin stünden hier der Namensnennung nicht entgegen.
Die Revisionsgegnerin bringt vor, es gehe nicht um Ansprüche nach § 1330 ABGB. Ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit sei nicht gegeben. Die juristisch-wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs könne eine Notwendigkeit, die vorgenommene Anonymisierung zu durchbrechen, nicht begründen. Der inkriminierte Artikel wende sich an ein juristisches Fachpublikum, das kein wissenschaftliches Interesse an den tatsächlichen Namen der Klägerin habe. Durch die Namensnennung werde weder die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs noch die Glossierung des Beklagten verständlicher. Der Beklagte könne sich nicht auf seine Position als Medieninhaber zurückziehen oder sich auf die medienrechtliche Zitatenjudikatur stützen, weil er den gegenständlichen Artikel persönlich verfasst habe. Die (bloße) Befassung eines Gerichts, die dann zu einer Entscheidung führe, könne die Veröffentlichung dieser Entscheidung ohne Anonymisierung nicht rechtfertigen. Ob und wie die Namen der Klägerin ausgeforscht werden könnten, habe nichts damit zu tun, ob der Beklagte berechtigt sei, diese Namen zu veröffentlichen. Der in der Entscheidung referierte Sachverhalt, den die Klägerin bestreite, sei geeignet, diese in der Öffentlichkeit herabzusetzen.Die Revisionsgegnerin bringt vor, es gehe nicht um Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB. Ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit sei nicht gegeben. Die juristisch-wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs könne eine Notwendigkeit, die vorgenommene Anonymisierung zu durchbrechen, nicht begründen. Der inkriminierte Artikel wende sich an ein juristisches Fachpublikum, das kein wissenschaftliches Interesse an den tatsächlichen Namen der Klägerin habe. Durch die Namensnennung werde weder die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs noch die Glossierung des Beklagten verständlicher. Der Beklagte könne sich nicht auf seine Position als Medieninhaber zurückziehen oder sich auf die medienrechtliche Zitatenjudikatur stützen, weil er den gegenständlichen Artikel persönlich verfasst habe. Die (bloße) Befassung eines Gerichts, die dann zu einer Entscheidung führe, könne die Veröffentlichung dieser Entscheidung ohne Anonymisierung nicht rechtfertigen. Ob und wie die Namen der Klägerin ausgeforscht werden könnten, habe nichts damit zu tun, ob der Beklagte berechtigt sei, diese Namen zu veröffentlichen. Der in der Entscheidung referierte Sachverhalt, den die Klägerin bestreite, sei geeignet, diese in der Öffentlichkeit herabzusetzen.
Hierzu wurde erwogen:
1. Allgemeines
1.1. Persönlichkeitsrecht nach § 16 ABGB1.1. Persönlichkeitsrecht nach Paragraph 16, ABGB
Das Recht auf Achtung der Geheimsphäre ist in der Judikatur als Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB anerkannt (vgl RIS-Justiz RS0009003). Es besteht kein allgemeines Recht, den „Gebrauch“ des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht, zu unterlassen; die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage (RIS-Justiz RS0009319). Der Namensträger hat somit kein uneingeschränktes Recht zu entscheiden, ob sein Name in der Öffentlichkeit genannt werden darf (RIS-Justiz RS0109217 [T3]).Das Recht auf Achtung der Geheimsphäre ist in der Judikatur als Persönlichkeitsrecht im Sinn des Paragraph 16, ABGB anerkannt vergleiche RIS-Justiz RS0009003). Es besteht kein allgemeines Recht, den „Gebrauch“ des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht, zu unterlassen; die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage (RIS-Justiz RS0009319). Der Namensträger hat somit kein uneingeschränktes Recht zu entscheiden, ob sein Name in der Öffentlichkeit genannt werden darf (RIS-Justiz RS0109217 [T3]).
Allerdings hat die Rechtsprechung auch das „Recht auf Namensanonymität“ entwickelt (vgl RIS-Justiz RS0009003 [T3]): Der Gebrauch des Namens verstößt dann gegen § 16 ABGB, wenn die Namensnennung in einer schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigenden Weise erfolgt (RIS-Justiz RS0009319 [T1]). Der Schutz der Privatsphäre auf der einen Seite ist mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit auf der anderen Seite abzuwägen.Allerdings hat die Rechtsprechung auch das „Recht auf Namensanonymität“ entwickelt vergleiche RIS-Justiz RS0009003 [T3]): Der Gebrauch des Namens verstößt dann gegen Paragraph 16, ABGB, wenn die Namensnennung in einer schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigenden Weise erfolgt (RIS-Justiz RS0009319 [T1]). Der Schutz der Privatsphäre auf der einen Seite ist mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit auf der anderen Seite abzuwägen.
Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wird dabei zur Verneinung der Rechtswidrigkeit einer Namensnennung führen, wenn der Namensträger selbst sachlichen Anlass zur Nennung gegeben hat (RIS-Justiz RS0008998). Ist die Namensnennung nicht gesetzlich verboten und hat der Namensträger einen sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben, dann wiegt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit regelmäßig schwerer als der Schutz der Privatsphäre (RIS-Justiz RS0008998 [T8]). Umgekehrt kann jedoch aus dem Umstand, dass der Genannte selbst keinen sachlichen Anlass für die Nennung seines Namens gesetzt hat, noch nicht zwingend auf die Unzulässigkeit der Namensnennung geschlossen werden (6 Ob 266/06w).
Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen; es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (RIS-Justiz RS0008990).
1.2. Meinungsfreiheit
Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Die Meinungsfreiheit kann nach Art 10 Abs 2 EMRK bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.Nach Artikel 10, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Die Meinungsfreiheit kann nach Artikel 10, Absatz 2, EMRK bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
Jeder Eingriff in das verfassungsrechtliche Recht auf freie Meinungsäußerung muss somit gesetzlich vorgesehen sein. Vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen Rechtslage muss die Interessenabwägung allerdings regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht im Sinne des Art 10 Abs 2 MRK ausreichend konkretisiert (6 Ob 266/06w = RIS-Justiz RS0008990 [T8]). So wurde in der soeben zitierten Entscheidung die namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords für zulässig erachtet (RIS-Justiz RS0008990 [T10]).Jeder Eingriff in das verfassungsrechtliche Recht auf freie Meinungsäußerung muss somit gesetzlich vorgesehen sein. Vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen Rechtslage muss die Interessenabwägung allerdings regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, MRK ausreichend konkretisiert (6 Ob 266/06w = RIS-Justiz RS0008990 [T8]). So wurde in der soeben zitierten Entscheidung die namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords für zulässig erachtet (RIS-Justiz RS0008990 [T10]).
1.3. Öffentlichkeit des Provisorialverfahrens
Nach Art 6 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss – von näher angeführten Ausnahmen abgesehen – öffentlich verkündet werden.Nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss – von näher angeführten Ausnahmen abgesehen – öffentlich verkündet werden.
Aufgrund der Entscheidung des EGMR vom 15. 10. 2009, Micallef gegen Malta, 17056/06, sind im Regelfall nunmehr auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 EMRK voll anwendbar (vgl 2 Ob 140/10t = RIS-Justiz RS0074799 [T11] = RS0028350 [T8]). Daraus wird in der Lehre gefolgert, dass in der Regel auch im Provisorialverfahren eine öffentliche Verhandlung stattzufinden hat (vgl zuletzt Mann-Kommenda, Rechtliches Gehör in Sicherungs- und Exekutionsverfahren [Diss 2017] 135, 170, 174).Aufgrund der Entscheidung des EGMR vom 15. 10. 2009, Micallef gegen Malta, 17056/06, sind im Regelfall nunmehr auch im Provisorialverfahren die Garantien des Artikel 6, EMRK voll anwendbar vergleiche 2 Ob 140/10t = RIS-Justiz RS0074799 [T11] = RS0028350 [T8]). Daraus wird in der Lehre gefolgert, dass in der Regel auch im Provisorialverfahren eine öffentliche Verhandlung stattzufinden hat vergleiche zuletzt Mann-Kommenda, Rechtliches Gehör in Sicherungs- und Exekutionsverfahren [Diss 2017] 135, 170, 174).
Daraus ergibt sich, dass es auch für Parteien eines Provisorialverfahrens – wie hier – keine uneingeschränkte Anonymität geben kann, werden doch in einer öffentlichen Verhandlung bzw Verkündung der Entscheidung die Namen der Parteien der anwesenden Öffentlichkeit bekannt.
1.4. Beweislast
Im Zusammenhang mit dem Widerspruchsrecht betreffend die Verwendung von Daten nach § 28 Abs 1 DSG 2000 (idF BGBl I 2009/133) hat der Oberste Gerichtshof (implizit) ausgesprochen, dass der von der Datenverwendung Betroffene das Bestehen schutzwürdiger Interessen (für die Geheimhaltung) beweisen muss (6 Ob 48/16a ErwGr 5.). Für den hier geltend gemachten Anspruch auf Namensanonymität kann nichts Anderes gelten.Im Zusammenhang mit dem Widerspruchsrecht betreffend die Verwendung von Daten nach Paragraph 28, Absatz eins, DSG 2000 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/133) hat der Oberste Gerichtshof (implizit) ausgesprochen, dass der von der Datenverwendung Betroffene das Bestehen schutzwürdiger Interessen (für die Geheimhaltung) beweisen muss (6 Ob 48/16a ErwGr 5.). Für den hier geltend gemachten Anspruch auf Namensanonymität kann nichts Anderes gelten.
2. Vorliegender Fall
Nach den dargelegten Grundsätzen schlägt die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Beklagten aus, weil die Klägerin keine ausreichenden schutzwürdigen Interessen an ihrer Namensanonymität im vorliegenden Zusammenhang behauptet und bewiesen hat: Grundsätzlich ist hier die Namensnennung durch keine eindeutige und ausdrückliche gesetzliche Bestimmung verboten. Wenn die Klägerin die Verpflichtung des Obersten Gerichtshofs, seine Entscheidungen in der Entscheidungsdokumentation Justiz zu anonymisieren, ins Treffen führt (§ 15 Abs 4 OGHG), so richtet sich diese Bestimmung nur an die Justiz selbst, nicht auch an außenstehende Dritte wie den Beklagten. Ein Anhaltspunkt, diese Bestimmung analog auf Dritte anzuwenden, ist nicht ersichtlich. Nach der unter Punkt 1.4. dargestellten Beweislast muss entgegen der Ansicht der Klägerin nicht der Beklagte dartun, dass die Namensnennung für seine (wissenschaftlichen) Zwecke notwendig ist, zumal die oben dargestellten Grundrechte der Art 6 und 10 EMRK hier im Zweifel für das Recht auf Namensveröffentlichung sprechen. Aus den Feststellungen dieses Verfahrens sowie im Vorverfahren 6 Ob 26/16s ergibt sich auch, dass die Klägerin in der Vergangenheit bis zu einem gewissen Grad selbst einen sachlichen Anlass zur Namensnennung gegeben hat, hat sie doch mehrere Gerichtsverfahren angestrengt und wurde das sie betreffende Displinarerkenntnis der englischen Administrativbehörde unter Namensnennung der Klägerin im Internet veröffentlicht.Nach den dargelegten Grundsätzen schlägt die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Beklagten aus, weil die Klägerin keine ausreichenden schutzwürdigen Interessen an ihrer Namensanonymität im vorliegenden Zusammenhang behauptet und bewiesen hat: Grundsätzlich ist hier die Namensnennung durch keine eindeutige und ausdrückliche gesetzliche Bestimmung verboten. Wenn die Klägerin die Verpflichtung des Obersten Gerichtshofs, seine Entscheidungen in der Entscheidungsdokumentation Justiz zu anonymisieren, ins Treffen führt (Paragraph 15, Absatz 4, OGHG), so richtet sich diese Bestimmung nur an die Justiz selbst, nicht auch an außenstehende Dritte wie den Beklagten. Ein Anhaltspunkt, diese Bestimmung analog auf Dritte anzuwenden, ist nicht ersichtlich. Nach der unter Punkt 1.4. dargestellten Beweislast muss entgegen der Ansicht der Klägerin nicht der Beklagte dartun, dass die Namensnennung für seine (wissenschaftlichen) Zwecke notwendig ist, zumal die oben dargestellten Grundrechte der Artikel 6 und 10 EMRK hier im Zweifel für das Recht auf Namensveröffentlichung sprechen. Aus den Feststellungen dieses Verfahrens sowie im Vorverfahren 6 Ob 26/16s ergibt sich auch, dass die Klägerin in der Vergangenheit bis zu einem gewissen Grad selbst einen sachlichen Anlass zur Namensnennung gegeben hat, hat sie doch mehrere Gerichtsverfahren angestrengt und wurde das sie betreffende Displinarerkenntnis der englischen Administrativbehörde unter Namensnennung der Klägerin im Internet veröffentlicht.
Mag auch die Klägerin die für sie nachteiligen Feststellungen im Vorprozess (insbesondere die vorsätzliche Falschaussage bei der britischen Standesbehörde) bestreiten, so wurden diese Feststellungen von den Vorinstanzen im Vorprozess (der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz, sondern an die Feststellungen der Vorinstanzen gebunden) unter Beachtung des rechtlichen Gehörs der Klägerin getroffen. Auch wenn sich die Klägerin im Zusammenhang mit der sie namentlich nennenden Berichterstattung über die Vorentscheidung verständlicherweise öffentlich herabgesetzt sieht, rechtfertigt dies nicht ihr allfälliges Geheimhaltungsinteresse an diesen in einem Gerichtsverfahren getroffenen Tatsachenfeststellungen. Dass sich mittlerweile in einem anderen Gerichtsverfahren (oder im Hauptverfahren des Vorprozesses) für sie günstigere Feststellungen, die denen der Vorentscheidung widersprächen, ergeben hätten und somit die Unrichtigkeit der Feststellungen im Vorprozess hervorgekommen wäre, hat die Klägerin nicht behauptet.
Zusammengefasst ergibt somit die vorgenommene Interessenabwägung, dass die von der Klägerin inkriminierte Namensnennung durch den Beklagten im Zusammenhang mit der Entscheidung im Vorprozess nicht rechtswidrig war, weshalb das Klagebegehren abzuweisen war.
3. Die Kostenentscheidungen gründen auf den §§ 41, 50 ZPO. Da die Berufung kein verfahrenseinleitender Schriftsatz ist, steht der ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG nur mit 2,10 EUR zu (RIS-Justiz RS0126594
).3. Die Kostenentscheidungen gründen auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Da die Berufung kein verfahrenseinleitender Schriftsatz ist, steht der ERV-Zuschlag gemäß Paragraph 23 a, RATG nur mit 2,10 EUR zu (RIS-Justiz
RS0126594).