Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
1.1. Grundsätzlich kann von einem vereinbarten Formvorbehalt einseitig nicht wieder abgegangen werden (RIS-Justiz RS0038673). Bezugspunkt dieser Rechtsprechung sind zwei- (oder mehr-)seitige Verträge, in denen die Parteien einen solchen Formvorbehalt einverständlich festgelegt haben.
1.2. Im konkreten Fall geht es aber um einen Formvorbehalt in Bezug auf die Wirksamkeit einseitiger Erklärungen im vorvertraglichen Bereich. Diesbezüglich ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass eine Partei nicht nur einseitig bestimmen kann, dass die Annahme ihres Angebots in einer bestimmten Form erfolgen müsse (RIS-Justiz RS0014022; RS0015804), sondern auch, dass sie die Wirksamkeit einer selbst abgegebenen Erklärung unter die Bedingung der Einhaltung einer bestimmten Form stellen kann (RIS-Justiz RS0017194, 3 Ob 432/54 = SZ 27/192; Riedler in Schwimann/Kodek4 § 884 ABGB Rz 1; Kolmasch in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar4 § 884 Rz 1; Dullinger in Rummel/Lukas4 § 884 ABGB Rz 1; P. Bydlinski in KBB5, § 884 Rz 1). Durch eine solche Beifügung gibt der Erklärende zu erkennen, dass es ihm in Bezug auf seine Erklärung vor Einhaltung der Form am endgültigen Bindungswillen fehlt (vgl RIS-Justiz RS0078937).1.2. Im konkreten Fall geht es aber um einen Formvorbehalt in Bezug auf die Wirksamkeit einseitiger Erklärungen im vorvertraglichen Bereich. Diesbezüglich ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass eine Partei nicht nur einseitig bestimmen kann, dass die Annahme ihres Angebots in einer bestimmten Form erfolgen müsse (RIS-Justiz RS0014022; RS0015804), sondern auch, dass sie die Wirksamkeit einer selbst abgegebenen Erklärung unter die Bedingung der Einhaltung einer bestimmten Form stellen kann (RIS-Justiz RS0017194, 3 Ob 432/54 = SZ 27/192; Riedler in Schwimann/Kodek4 Paragraph 884, ABGB Rz 1; Kolmasch in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar4 Paragraph 884, Rz 1; Dullinger in Rummel/Lukas4 Paragraph 884, ABGB Rz 1; P. Bydlinski in KBB5, Paragraph 884, Rz 1). Durch eine solche Beifügung gibt der Erklärende zu erkennen, dass es ihm in Bezug auf seine Erklärung vor Einhaltung der Form am endgültigen Bindungswillen fehlt vergleiche RIS-Justiz RS0078937).
2.1. Wie auch bei zweiseitigen Verträgen ein (konkludentes) Abgehen von der gewillkürten Schriftform (RIS-Justiz RS0014378
) oder, zur Widerlegung der Vermutung des § 884 ABGB, der Beweis eines trotz Formvorbehalts gefassten Bindungswillens möglich und zulässig ist (RIS-Justiz RS0017283; RS0017286; 3 Ob 133/13z), ist dies auch bei einseitigen Erklärungen der Fall (vgl 7 Ob 571/95). Auch hier hat die Partei bei Erklärung des Formvorbehalts in der Regel nicht den Fall bedacht, dass sie eine spätere Erklärung verbindlich meint, ohne an den Formvorbehalt zu denken (vgl 9 ObA 156/12z, Rummel, Probleme gewillkürter Schriftform, JBl 1980, 236 [238]).2.1. Wie auch bei zweiseitigen Verträgen ein (konkludentes) Abgehen von der gewillkürten Schriftform (RIS-Justiz
RS0014378) oder, zur Widerlegung der Vermutung des Paragraph 884, ABGB, der Beweis eines trotz Formvorbehalts gefassten Bindungswillens möglich und zulässig ist (RIS-Justiz RS0017283; RS0017286; 3 Ob 133/13z), ist dies auch bei einseitigen Erklärungen der Fall vergleiche 7 Ob 571/95). Auch hier hat die Partei bei Erklärung des Formvorbehalts in der Regel nicht den Fall bedacht, dass sie eine spätere Erklärung verbindlich meint, ohne an den Formvorbehalt zu denken vergleiche 9 ObA 156/12z, Rummel, Probleme gewillkürter Schriftform, JBl 1980, 236 [238]).
2.2. Die vom Berufungsgericht genannte Einschränkung in Vertretungsverhältnissen betrifft den Fall, dass der Vertretene für die Gültigkeit der Erklärungen seines Vertreters die Schriftform bestimmt (vgl Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 884 Rz 9 mwN). Dort bewirkt die Erklärung zugleich eine Vollmachtsbeschränkung, die der Vertreter nicht einseitig aufheben kann (RIS-Justiz RS0017244). Dass dies hier der Fall sei, ist aber nicht festgestellt. Für vom Vertreter aus eigenem abgegebene Formvorbehalte ist diese Rechtsprechung daher nicht einschlägig.2.2. Die vom Berufungsgericht genannte Einschränkung in Vertretungsverhältnissen betrifft den Fall, dass der Vertretene für die Gültigkeit der Erklärungen seines Vertreters die Schriftform bestimmt vergleiche Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON Paragraph 884, Rz 9 mwN). Dort bewirkt die Erklärung zugleich eine Vollmachtsbeschränkung, die der Vertreter nicht einseitig aufheben kann (RIS-Justiz RS0017244). Dass dies hier der Fall sei, ist aber nicht festgestellt. Für vom Vertreter aus eigenem abgegebene Formvorbehalte ist diese Rechtsprechung daher nicht einschlägig.
3.1. Das Erstgericht hat festgestellt, dass von keinem der Beteiligten (trotz des Disclaimers) ein Formvorbehalt angenommen worden sei, vielmehr hätten die Parteien natürlichen Konsens über den Verkauf der Liegenschaft erzielt.
3.2. Soweit das Berufungsgericht dazu ausführt, es komme nicht auf das Verständnis der Parteien in Bezug auf die konkrete Erklärung, sondern (nur) auf den objektiven Erklärungswert des Disclaimers an, setzt es sich über den allgemeinen Grundsatz der Auslegung von Verträgen bzw einseitigen Erklärungen (RIS-Justiz RS0014169; RS0017894) hinweg (vgl RIS-Justiz RS0042776; RS0042779), dass bei übereinstimmendem Verständnis der Parteien der objektive Erklärungswert hinter dem natürlichen Konsens zurückzustehen hat (RIS-Justiz RS0017741; RS0014005 [insb T5]).3.2. Soweit das Berufungsgericht dazu ausführt, es komme nicht auf das Verständnis der Parteien in Bezug auf die konkrete Erklärung, sondern (nur) auf den objektiven Erklärungswert des Disclaimers an, setzt es sich über den allgemeinen Grundsatz der Auslegung von Verträgen bzw einseitigen Erklärungen (RIS-Justiz RS0014169; RS0017894) hinweg vergleiche RIS-Justiz RS0042776; RS0042779), dass bei übereinstimmendem Verständnis der Parteien der objektive Erklärungswert hinter dem natürlichen Konsens zurückzustehen hat (RIS-Justiz RS0017741; RS0014005 [insb T5]).
3.3. Die vom Erstgericht getroffene (in der Berufung der Beklagten bekämpfte) Feststellung, die Parteien hätten (spätestens) am 10. 8. 2017 natürlichen Konsens erzielt, ist nicht überschießend. Unbeachtliche, überschießende Feststellungen liegen nicht schon dann vor, wenn sie sich nicht wörtlich mit den Parteienbehauptungen decken (vgl 4 Ob 25/16d), sondern nur dann, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318 [T1]; RS0037972 [T9]). Hier brachte der Kläger wörtlich vor, „spätestens zu diesem Zeitpunkt (9. 8. 2017)“ habe „eine vollständige vertragliche Einigung“ bzw eine „vollständige Willensübereinstimmung“ der Parteien vorgelegen. Darin findet die vom Erstgericht getroffene Feststellung jedenfalls Deckung. Auch dass die Parteien und insbesondere nicht (einmal) der Vertreter der Beklagten von einem Formvorbehalt ausgingen, findet Deckung im Vorbringen des Klägers, Zweck des Disclaimers sei es nicht gewesen, einen Formvorbehalt zu vereinbaren.3.3. Die vom Erstgericht getroffene (in der Berufung der Beklagten bekämpfte) Feststellung, die Parteien hätten (spätestens) am 10. 8. 2017 natürlichen Konsens erzielt, ist nicht überschießend. Unbeachtliche, überschießende Feststellungen liegen nicht schon dann vor, wenn sie sich nicht wörtlich mit den Parteienbehauptungen decken vergleiche 4 Ob 25/16d), sondern nur dann, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318 [T1]; RS0037972 [T9]). Hier brachte der Kläger wörtlich vor, „spätestens zu diesem Zeitpunkt (9. 8. 2017)“ habe „eine vollständige vertragliche Einigung“ bzw eine „vollständige Willensübereinstimmung“ der Parteien vorgelegen. Darin findet die vom Erstgericht getroffene Feststellung jedenfalls Deckung. Auch dass die Parteien und insbesondere nicht (einmal) der Vertreter der Beklagten von einem Formvorbehalt ausgingen, findet Deckung im Vorbringen des Klägers, Zweck des Disclaimers sei es nicht gewesen, einen Formvorbehalt zu vereinbaren.
3.4. Die im Berufungsverfahren als unrichtig bekämpften Feststellungen sind daher beachtlich. Sie sind aus den oben dargelegten Gründen auch relevant, tragen sie doch die Annahme, dass die Parteien den Disclaimer nicht als (einseitigen) Formvorbehalt für auf das konkrete Rechtsgeschäft bezogene Erklärungen des Vertreters der Beklagten verstanden bzw trotzdem bindende Erklärungen abgegeben haben.
3.5. Das Berufungsgericht wird daher die Beweisrüge der Berufung zu erledigen und sodann neuerlich über die Rechtsfrage zu entscheiden haben.
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.4. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.