Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
1. Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen. Dies ist hier der Fall.1. Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen. Dies ist hier der Fall.
2.1 Inhalt und Umfang der Beratungspflichten des Anlageberaters oder einer Bank – auch bei Abschluss oder Änderung eines Fremdwährungskredits – sind vom Anlagemodell und von der Person des Kunden abhängig. Ausgehend vom konkreten Anlageziel und der konkreten Risikovorstellung des Kunden sind die typischen Risiken der in Aussicht genommenen Anlage darzulegen. Zudem muss über die Auswirkung des Risikogehalts des Finanzprodukts auf das verfolgte Anlageziel aufgeklärt werden (8 Ob 109/17p mwN; vgl allgemein RIS-Justiz RS0026135
).2.1 Inhalt und Umfang der Beratungspflichten des Anlageberaters oder einer Bank – auch bei Abschluss oder Änderung eines Fremdwährungskredits – sind vom Anlagemodell und von der Person des Kunden abhängig. Ausgehend vom konkreten Anlageziel und der konkreten Risikovorstellung des Kunden sind die typischen Risiken der in Aussicht genommenen Anlage darzulegen. Zudem muss über die Auswirkung des Risikogehalts des Finanzprodukts auf das verfolgte Anlageziel aufgeklärt werden (8 Ob 109/17p mwN; vergleiche allgemein RIS-Justiz
RS0026135).
2.2 Bei einem Fremdwährungskredit ist nach der Rechtsprechung über das Zinsrisiko und das Währungs- bzw Wechselkursrisiko, das sich auf die Kreditsumme auswirken kann, sowie allenfalls über das mit einem Tilgungsträger verbundene Risiko aufzuklären (RIS-Justiz RS0108074 [T21 und T22]). Grundsätzlich reicht es in Bezug auf das Wechselkursrisiko aus, den (Privat-)Kunden darüber aufzuklären, dass sich der Rückzahlungsbetrag im selben Verhältnis erhöhen oder vermindern wird, in dem sich der Wechselkurs zwischen den Währungen verändert (8 Ob 60/15d; 7 Ob 48/17k). Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt typisch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0029601 [T9]).
2.3 Der Oberste Gerichtshof hat (zur Beratung bei einer Stop-Loss-Order) bereits ausgesprochen, dass eine Änderung der Währungspolitik der Schweizerischen Nationalbank nicht vorhersehbar war und eine Aufklärungspflicht der Bank über diese Möglichkeit nicht bestand (7 Ob 28/17v; 5 Ob 47/18z).
Bei der hier in Rede stehenden Kursstützung durch die Schweizerische Nationalbank handelte es sich um eine typische währungspolitische Maßnahme. Aus den zitierten Entscheidungen ergibt sich dazu, dass keine Pflicht zur Aufklärung über das „Stützungsrisiko“ bestand. Dementsprechend musste über die Aufgabe der Kursstützungspolitik durch die Schweizerische Nationalbank als contrarius actus zur vorübergehend getroffenen währungspolitischen Maßnahme nicht aufgeklärt werden.
2.4 Entgegen der Ansicht der Kläger begründet der Wegfall der Wechselkursstützung kein eigenständiges, vom Wechselkursrisiko zu trennendes Risiko. Vielmehr wird durch eine Wechselkursstützung das Wechselkursrisiko vorübergehend eingefroren. Zudem ist auch für einen unerfahrenen Kreditnehmer voraussehbar, dass eine währungspolitische Maßnahme wieder aufgehoben werden kann, was dazu führt, dass in der Folge die Marktverhältnisse wieder maßgebend sind. Durch den Wegfall der Kursstützung wurde somit die ursprüngliche, von den Marktverhältnissen getragene Risikolage wiederhergestellt.
3. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage lässt sich bereits anhand der schon bestehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beantworten. Das Berufungsgericht ist von den maßgebenden Grundsätzen nicht abgewichen.
Im Anlassfall wurden die Kläger anlässlich der Kreditaufnahme über das Wechselkursrisiko aufgeklärt; in der Folge war ihnen auch die Kursstützung durch die Schweizerische Nationalbank bekannt. Davon ausgehend erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte keine Pflicht zur weiteren Aufklärung über die Konsequenzen bei einer Änderung der Währungspolitik durch die Schweizerische Nationalbank, konkret die Aufgabe der Wechselkursstützung, treffe, als nicht korrekturbedürftig. Den Klägern musste klar sein, dass die Kursstützungsmaßnahmen der Schweizerischen Nationalbank die Stabilität des Wechselkurses nicht und insbesondere nicht dauerhaft garantieren konnten.
4. Die von den Klägern in der Revision zitierten FMA-Mindeststandards geben im Kern nur die von der Rechtsprechung anerkannten Beratungspflichten wieder. Abgesehen davon, dass diesen Standards keine Rechtsnormqualität zukommt, beziehen sie sich in den von den Klägern angeführten Punkten nur auf Möglichkeiten der Vertragsumgestaltung und das Anbieten alternativer Produkte. Nach den Feststellungen hat die Beklagte durch ihre Hinweise auf risikominimierende Maßnahmen auch diesen Anforderungen entsprochen.
Entgegen den Ausführungen der Kläger unterliegt die Aufnahme eines Fremdwährungskredits nicht dem WAG 2007 (7 Ob 48/17k mwN). Eine Konvertierung des Fremdwährungskredits haben die Kläger ausdrücklich abgelehnt.
Die von den Klägern angesprochenen Informationen der Beklagten während der Kreditlaufzeit erfolgten im Rahmen des Kreditverhältnisses und begründeten keine darüber hinausgehenden Beratungspflichten.
5. Insgesamt gelingt es den Klägern mit ihren Ausführungen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Auch die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und nicht deren Zurückweisung beantragt (RIS-Justiz RS0035979).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und nicht deren Zurückweisung beantragt (RIS-Justiz RS0035979).