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Entscheidungstext 13Os22/18m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

Jus-Extra OGH-St 5321 = JSt‑LS OGH 2019/34 S 75 - JSt‑LS OGH 2019,75 = SSt 2018/58

Geschäftszahl

13Os22/18m

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ahmed M***** wegen Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 21. Dezember 2017, GZ 5 Hv 46/17g-124, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Oktober 2017 wurde die Sache in Bezug auf den nunmehrigen Verfahrensgegenstand – nach zuvor erfolgter Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof gemäß Paragraph 334, Absatz eins, StPO (ON 88) – gemäß  Paragraph 334, Absatz 2, StPO an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz verwiesen (ON 98).

Im neu durchgeführten Verfahren bejahten die Geschworenen sowohl die anklagekonforme Hauptfrage in Richtung Mord nach Paragraphen 15,, 75 StGB (1) als auch die – von Amts wegen gestellte (hiezu im Folgenden) – Hauptfrage in Richtung tateinheitlich begangener Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (2).

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmed M***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen mehrerer Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB (1) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (2) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.

Danach hat er am 11. Jänner 2017 in S*****

(1) Abdirahim H***** und Mohamed I***** vorsätzlich zu töten versucht, indem er die Tür ihres Zimmers im ersten Stock der Asylunterkunft im Gasthaus D***** mit dem einzigen Schlüssel von außen versperrte, eine Winterjacke in Brand setzte und diese vor der Tür ablegte, wodurch der Türstock und das Türblatt in Brand gerieten und Rauch in das Zimmer eindrang, wobei es beim Versuch blieb, weil andere Hausbewohner den Brand löschten und die Tür von außen aufbrachen, sowie

(2) eine fremde Sache dadurch beschädigt, dass er vor der von ihm versperrten Tür zu dem Zimmer im ersten Stock der Asylunterkunft im Gasthaus D***** (1) eine Winterjacke in Brand setzte und diese vor der Tür ablegte, wodurch der Türstock und das Türblatt in Brand gerieten und ein 5.000 Euro nicht übersteigender Schaden entstand.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Ziffer eins,, 5, 6, 7, 9, 10a, 11 (richtig) Litera a,, 11 (richtig) Litera b,, 12 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese verfehlt, wie auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt, ihr Ziel.

Die behauptete Verfassungswidrigkeit von Strafnormen ist kein Gegenstand von Rechts- oder Subsumtionsrüge (RIS-Justiz RS0099654,

RS0053859), womit das dazu erstattete Vorbringen auf sich beruhen kann.

Hinzugefügt sei, dass der

Verfassungsgerichtshof den auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG gestützten Parteiantrag des Angeklagten, Paragraph 334, StPO und eine Wortfolge in Paragraph 341, Absatz eins, StPO als verfassungswidrig aufzuheben, abwies (VfGH 27. 6. 2018, G 28/2018-13).

Soweit der Angeklagte kritisiert, dass die Entscheidung im ersten Rechtsgang ausgesetzt wurde, übersieht er, dass der gemäß Paragraph 334, Absatz eins, StPO gefasste Beschluss des Schwurgerichtshofs unanfechtbar ist (RIS

-Justiz RS0101247) und auch vom Obersten Gerichtshof, dessen Befugnis sich insoweit darauf beschränkt, die Sache sodann an ein anderes Gericht zu verweisen, keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen werden kann (siehe Paragraph 334, Absatz 2, StPO).

Indem die Nichtigkeitsbeschwerde Rechtsfehler behauptet und solcherart einen Freispruch anstrebt, dabei aber nicht auf der Basis des Wahrspruchs der Geschworenen argumentiert, verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung.

Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 345, Absatz eins, StPO sind voneinander

wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet, anderenfalls entzieht sich das Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0115902).

Zum Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen:

Die Besetzungsrüge (Ziffer eins,) entwickelt ihre Behauptung der „ungehörigen Besetzung“ aus der Prämisse, die Richter und die Geschworenen des ersten Rechtsgangs wären auch im zweiten Rechtsgang heranzuziehen gewesen.

Bezugspunkt des Adjektivs „gehörig“ im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ist grundsätzlich der von der Anklage angerufene Gerichtskörper, im Fall einer vorangegangenen Aussetzung der Entscheidung nach Paragraph 334, Absatz eins, StPO jener, an den die Sache vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 334, Absatz 2, StPO verwiesen wird (RIS-Justiz RS0125691; instruktiv 15 Os 162/09a, SSt 2010/7). Prüfungsgegenstand der Ziffer eins, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ist demnach hier ausschließlich das mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Oktober 2017 bestimmte „andere Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz“. Davon ausgehend geht das Vorbringen der Besetzungsrüge bereits im Ansatz fehl.

Hinzugefügt sei, dass bei der neu durchgeführten Verhandlung keiner der Richter den Vorsitz führen und keiner der Geschworenen zugelassen werden darf, die an der ersten Verhandlung teilgenommen haben (Paragraph 334, Absatz 3, StPO).

Weil die Besetzungsrüge in Bezug auf richterliche Ausgeschlossenheit den weitergehenden Rechtsschutz als die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) bietet, ist auf die Kritik an der Abweisung (ON 123 S 5) des entsprechend argumentierenden Ablehnungsantrags (ON 123 S 3 f) nicht einzugehen (RIS-Justiz RS0124803; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 132, 386).

Die behauptete mangelhafte Begründung des den

Antrag abweisenden Zwischenerkenntnisses steht im Übrigen auch unter dem Aspekt des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht unter Nichtigkeitssanktion (RIS-Justiz RS0116749 [T1]).

Dem Vorbringen der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider verfiel der Antrag auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, „dass für die beiden Opfer zu keiner Zeit Lebensgefahr oder Gesundheitsgefährdung, auch nicht durch Rauchentwicklung im Zimmer bestanden hat und auch dann nicht, wenn das Feuer bis zur Selbsterlöschung weiter gebrannt hätte“ (ON 123 S 48), zu Recht der Ablehnung (ON 123 S 49 f). Versuchsstrafbarkeit setzt keinen Erfolgseintritt voraus. Für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage war das Beweisthema somit nicht von Bedeutung (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Soweit der Antrag als auf den Nachweis absolut untauglichen Versuchs gerichtet zu verstehen ist, hätte er darlegen müssen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Beweisergebnis erwarten lasse (Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO, RIS-Justiz RS0118444 [T1]).

Die Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Beweis dafür, dass der Zeuge „I***** H*****“ (ersichtlich gemeint: Mohammed I*****) den Angeklagten entgegen seiner ursprünglichen Aussage nicht beim Versperren der Türe beobachten konnte (ON 123 S 49), unterblieb ebenso ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (ON 123 S 50). Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung hat der genannte Zeuge nämlich ohnehin klargestellt, dass er den Angeklagten, nachdem dieser das Zimmer verlassen hatte, nicht beim Versperren der Türe beobachtet, sondern (bloß) das Geräusch des Schlüssels gehört habe (ON 123 S 22).

Die Fragenrüge (Ziffer 6,) wendet sich gegen Stellung der Hauptfrage 2 und bringt dazu unter anderem vor, dass die Anklage das Vergehen nach Paragraph 125, StGB nicht umfasst habe (zu den damit verbundenen Einwänden der Anklageüberschreitung und der irrigen Annahme von echter Idealkonkurrenz wird auf die Erledigung des Vorbringens zu Ziffer 7 und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO verwiesen). Weshalb der

Schwurgerichtshof bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) im Fall eines diesbezüglichen Fehlers der Anklage nicht nach der Verwirklichung einer echt idealkonkurrierenden strafbaren Handlung hätte fragen dürfen, erklärt die Rüge nicht. Hinzugefügt sei, dass

der Schwurgerichtshof einem Rechtsfehler der Anklage, der darin besteht, dass irrtümlich von scheinbarer Idealkonkurrenz ausgegangen wird, sehr wohl im Rahmen der Fragestellung begegnen kann (Lässig, WK-StPO Paragraph 312, Rz 16; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 48; vergleiche auch RIS-Justiz RS0100794 [T1]).

Indem die Rüge spekulative Erwägungen anstellt und Eventualfragen verlangt, ohne Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) zu nennen, die eine solche weitere Fragestellung indiziert hätten, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0100860).

Der gegen die Hauptfrage 2 gerichtete Vorwurf der Anklageüberschreitung (Ziffer 7,) unterlässt den bei Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gebotenen Vergleich des Urteils mit dem angeklagten Lebenssachverhalt (RIS-Justiz RS0113142, RS0102147). Im Übrigen kommt eine Verletzung der – durch Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 7, StPO (allein) geschützten – Vorschrift des Paragraph 267, StPO im Fall der Idealkonkurrenz (Tateinheit) nicht in Betracht.

Als „in sich widersprechend“ und „undeutlich“ (im Sinn der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO) bezeichnet die Rüge die Antwort der Geschworenen, wobei sie vorbringt, dass das eine Delikt bereits im anderen „aufgegangen“ sei, woraus folge, dass ungeachtet der Bejahung beider Schuldfragen unklar geblieben sei, welche der beiden Fragen die Geschworenen eigentlich wirklich bejahen wollten. Damit lässt sie weder einen Konnex zum insofern unmissverständlichen Wahrspruch noch zu den Kriterien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes erkennen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0101005).

Aus der Niederschrift (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) der Geschworenen kann der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0100917 und RS0100945).

Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt – soweit hier von Bedeutung (Fehler in der Sachverhaltsaufklärung werden nicht behauptet) – darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470, 490).

Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde (Ziffer 10 a,), indem sie ihre Einwände aus der Niederschrift der Geschworenen entwickelt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0115549), den Wahrspruch der Geschworenen im ersten Rechtsgang ins Treffen führt, daraus für den Angeklagten günstige Schlüsse zieht und zugleich diesen belastende Verfahrensergebnisse vermisst vergleiche RIS-Justiz RS0128874). Soweit die Tatsachenrüge auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten hinweist, sein Verhalten vor und nach der Tat hervorhebt, Zeugenaussagen einer eigenständigen Bewertung unterzieht und betont, dass Brandschutzeinrichtungen und Wasserentnahmestellen vorhanden gewesen seien, vermag sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im

Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen

zu wecken.

Die Geltendmachung materieller Nichtigkeit verlangt im geschworenengerichtlichen Verfahren den Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen mit der im Schuldspruch (Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer 2,, 270 Absatz 2, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) vorgenommenen Subsumtion. Dabei muss an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und aus dem Wahrspruch selbst ein Rechtsfehler nachgewiesen werden, wobei ein Rückgriff auf im Wahrspruch nicht festgestellte (angebliche) Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0101148, RS0101403,

RS0101089 [T1], RS0101485). Die in der Rechtsrüge behauptete rechtliche Konsequenz ist aus dem Gesetz

methodengerecht abzuleiten (RIS-Justiz RS0116565).

Daran orientiert sich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht, indem sie unter Berufung auf den Wahrspruch der Geschworenen im ersten Rechtsgang behauptet, die weitere Strafverfolgung würde gegen Artikel 4, des 7. ZPMRK verstoßen (nominell Ziffer eins,, der Sache nach Ziffer 11, Litera b,), aber nicht darlegt, weshalb die Aussetzung der Entscheidung (Paragraph 334, Absatz eins, StPO) eine der weiteren Strafverfolgung und Urteilsfällung entgegenstehende Sperrwirkung entfalten sollte.

In die gleiche Richtung zielend behauptet die Rüge, der Angeklagte gelte als vom Mordvorwurf bereits freigesprochen, weil das „zu AZ 11 Hv 52/17k ergangene Urteil ON 89“ keine Ausführungen zum Anklagepunkt 2 (entspricht hier der Hauptfrage 1) enthalte und dies von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden sei (nominell Ziffer eins,, der Sache nach Ziffer 11, Litera b, StPO). Weshalb der Beschluss über die Aussetzung der Entscheidung im Mordvorwurf in das über andere Anklagevorwürfe ergangene Urteil (ON 89) aufzunehmen gewesen wäre, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz. Warum die Aussetzung der Entscheidung hinsichtlich der prozessualen Folgen der Nichterledigung der Anklage (diesbezüglich RIS-Justiz RS0099646) gleichzuhalten sein soll, bleibt im Dunkeln vergleiche im Übrigen die Ausführungen von Philipp, WK-StPO Paragraph 334, Rz 13, wonach eine Teilaussetzung in Bezug auf eine von mehreren realkonkurrierenden Taten nicht in das Urteil aufzunehmen ist, das über nicht von der Aussetzung betroffene Anklagepunkte ergeht).

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde die Berücksichtigung eines Wahrspruchs fordert, der dem Urteil nicht zugrunde liegt, die Niederschrift der Geschworenen in den Blick nimmt oder den Tatvorsatz des Angeklagten bestreitet, verlässt sie den Anfechtungsrahmen materieller Nichtigkeit.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) leitet nicht aus dem Gesetz ab, weshalb zwischen dem Verbrechen des Mordes (Paragraph 75, StGB) und dem Vergehen der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) dasselbe Scheinkonkurrenzverhältnis (nämlich jenes der stillschweigenden Subsidiarität) bestehen soll wie zwischen Ersterem und der Qualifikationsnorm des Paragraph 143, Absatz 2, dritter Fall StGB (dazu 13 Os 132/10a, SSt 2011/13).

Im Fall der Verwirklichung mehrerer Tatbestände durch eine einzige Tat ist ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung prinzipiell von (echter) Idealkonkurrenz auszugehen. Soll gleichwohl Subsidiarität gelten, bedarf es einer zweifelsfreien Begründung, die in Abweichung von diesem Grundsatz die Annahme rechtfertigt, der Gesetzgeber habe an Stelle von Idealkonkurrenz stillschweigend Subsidiarität vorausgesetzt (RIS-Justiz RS0113812). Eine solche findet sich im Rechtsmittel nicht einmal ansatzweise.

Hinzugefügt sei, dass weder dieser noch ein anderer Scheinkonkurrenztypus vorliegt, sodass zu Recht von echter Idealkonkurrenz der strafbaren Handlungen ausgegangen wurde. Insbesondere scheidet Konsumtion vergleiche dazu Ratz in WK2 Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 57 ff) im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil eine Verurteilung wegen Paragraphen 15,, 75 StGB allein nicht den Unwert der Tat abdecken würde, der dadurch entstand, dass eine vom Angriffsziel der Paragraphen 15,, 75 StGB verschiedene Person einen Vermögensschaden erlitt.

Die Sanktionsrüge (Ziffer 13,) wendet sich gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB. Soweit sie dabei auf der Basis eines – nicht erfolgten – Freispruchs argumentiert, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.

Dem weiteren Vorbringen zuwider kann das Gericht die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen vergleiche dazu Paragraph 437, zweiter Satz StPO).

Indem die Sanktionsrüge die Heranziehung des Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen (ON 123 S 36 ff) als Erkenntnisgrundlage für die Konstatierung einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad im Tatzeitpunkt (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) kritisiert (Ziffer 13, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall), ist festzuhalten, dass der Angeklagte, nachdem das

Gutachten in der Hauptverhandlung erörtert worden war (ON 123 S 36 ff), weder eine Mangelhaftigkeit (Paragraph 127, Absatz 3, StPO) desselben aufgezeigt noch eine Überprüfung von Befund und

Gutachten durch einen weiteren Sachverständigen beantragt hat (siehe insbesondere ON 123 S 48 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351). Mit (bloß) gegen die materielle Überzeugungskraft einer – im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, StPO mängelfreien – Expertise gerichtetem Vorbringen wird ein unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe relevanter

Mangel einer auf das betreffende

Gutachten gestützten Urteilsbegründung aber nicht behauptet (RIS-Justiz RS0097433, RS0099508).

Soweit sich die Kritik gegen die vom Gericht angestellte Gefährlichkeitsprognose richtet, macht die Sanktionsrüge ein Berufungsvorbringen geltend.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344,, 285d Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt demgemäß dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344,, 285i; 498 Absatz 3, StPO).

Dabei wird dieses zu berücksichtigen haben, dass die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB an (von der Beschwerde nicht geltend gemachter) Nichtigkeit aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, erster Fall StPO leidet (RIS-Justiz RS0109969, RS0114427 und RS0116501), weil aus dem Urteil der zur Anordnung der Unterbringung zwingend erforderliche Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung und der Anlasstat (arg: „unter dem Einfluss“) nicht hervorgeht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122678

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00022.18M.0912.000

Im RIS seit

27.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Dokumentnummer

JJT_20180912_OGH0002_0130OS00022_18M0000_000

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