Wie die Generalprokuratur in ihrer gegen das vorangeführte Unzuständigkeitsurteil des Bezirksgerichts Döbling vom 23. Juni 2016, AZ 31 U 131/15w, ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht dieses mit dem Gesetz mehrfach nicht in Einklang:
1) Ein vinkuliertes Sparkasseneinlagebuch ist
– ohne Rücksicht darauf, ob dem Täter das Losungswort bekannt ist – kein taugliches Tatobjekt eines Diebstahls. Die Wegnahme eines solchen Sparbuchs, über das der Täter nicht (allein) verfügungsberechtigt ist, begründet – bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale – das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB. Unternimmt es der Täter – wovon das Bezirksgericht vorliegend gar nicht ausging – in weiterer Folge, ein Sparkasseneinlagebuch dadurch zu realisieren, dass er einen anderen durch Täuschung über seine Berechtigung zur Verfügung über die betreffende (wie hier 300.000 Euro übersteigende) Spareinlage zu deren Auszahlung verleitet, hat er bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale – in echter Realkonkurrenz zu § 229 Abs 1 StGB – das Verbrechen des Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB zu verantworten (RIS-Justiz RS0091260, RS0093543
; vgl auch Stricker in WK2 StGB § 127 Rz 74 mwN; Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 229 Rz 48; Kirchbacher in WK2 StGB § 146 Rz 143).1) Ein vinkuliertes Sparkasseneinlagebuch ist, – ohne Rücksicht darauf, ob dem Täter das Losungswort bekannt ist – kein taugliches Tatobjekt eines Diebstahls. Die Wegnahme eines solchen Sparbuchs, über das der Täter nicht (allein) verfügungsberechtigt ist, begründet – bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale – das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB. Unternimmt es der Täter – wovon das Bezirksgericht vorliegend gar nicht ausging – in weiterer Folge, ein Sparkasseneinlagebuch dadurch zu realisieren, dass er einen anderen durch Täuschung über seine Berechtigung zur Verfügung über die betreffende (wie hier 300.000 Euro übersteigende) Spareinlage zu deren Auszahlung verleitet, hat er bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale – in echter Realkonkurrenz zu Paragraph 229, Absatz eins, StGB – das Verbrechen des Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB zu verantworten (RIS-Justiz RS0091260,
RS0093543; vergleiche auch Stricker in WK2 StGB Paragraph 127, Rz 74 mwN; Kienapfel/Schroll in WK2 StGB Paragraph 229, Rz 48; Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 143).
Die rechtliche Beurteilung des als wahrscheinlich (im Sinn eines Anschuldigungsbeweises; vgl dazu RIS-Justiz RS0124012) angesehenen Verhaltens der Angeklagten als Verbrechen des schweren Diebstahls verletzt demnach in Bezug auf die konstatierte Zueignung einer nicht näher bezeichneten Anzahl vinkulierter Sparbücher des Privatanklägers mit einem Einlagestand von zumindest 1,5 Millionen Euro (US 2 f iVm US 7) §§ 127, 128 Abs 2 StGB.Die rechtliche Beurteilung des als wahrscheinlich (im Sinn eines Anschuldigungsbeweises; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0124012) angesehenen Verhaltens der Angeklagten als Verbrechen des schweren Diebstahls verletzt demnach in Bezug auf die konstatierte Zueignung einer nicht näher bezeichneten Anzahl vinkulierter Sparbücher des Privatanklägers mit einem Einlagestand von zumindest 1,5 Millionen Euro (US 2 f in Verbindung mit US 7) Paragraphen 127, 128, Absatz 2, StGB.
2) § 166 StGB privilegiert – mit Ausnahme der hier nicht relevanten, in §§ 129 Z 4, 131 StGB genannten Fälle – (auch) die Begehung von Diebstählen im Familienkreis durch geringere Strafdrohungen sowie durch die Anordnung, dass der Tatverdächtige nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen ist und stellt dabei darauf ab, dass Täter und wirtschaftlich Geschädigter zur Tatzeit Angehörige im Sinn des § 72 StGB sind. Bei nahen Angehörigen, wie (hier) Ehegatten, kommt es – wie (mit Blick auf US 7) klarstellend anzumerken ist – nicht zusätzlich darauf an, dass diese zur Tatzeit in Hausgemeinschaft leben (Kirchbacher in WK² StGB § 166 Rz 1, 7 ff, 16).2) Paragraph 166, StGB privilegiert – mit Ausnahme der hier nicht relevanten, in Paragraphen 129, Ziffer 4, 131, StGB genannten Fälle – (auch) die Begehung von Diebstählen im Familienkreis durch geringere Strafdrohungen sowie durch die Anordnung, dass der Tatverdächtige nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen ist und stellt dabei darauf ab, dass Täter und wirtschaftlich Geschädigter zur Tatzeit Angehörige im Sinn des Paragraph 72, StGB sind. Bei nahen Angehörigen, wie (hier) Ehegatten, kommt es – wie (mit Blick auf US 7) klarstellend anzumerken ist – nicht zusätzlich darauf an, dass diese zur Tatzeit in Hausgemeinschaft leben (Kirchbacher in WK² StGB Paragraph 166, Rz 1, 7 ff, 16).
Diese Voraussetzungen liegen in Ansehung der
– der Angeklagten weiters angelasteten, nach den Verdachtsannahmen des Bezirksgerichts Döbling während aufrechter Ehe zum Nachteil ihres Ehemannes begangenen – Wegnahme von drei Goldbarren in nicht näher festgestelltem Wert (US 2 f) vor. Ihre Motive für die Eheschließung ändern daran – entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung (US 7 f) – nichts (vgl dazu auch Kirchbacher in WK² § 166 Rz 12).Diese Voraussetzungen liegen in Ansehung der, – der Angeklagten weiters angelasteten, nach den Verdachtsannahmen des Bezirksgerichts Döbling während aufrechter Ehe zum Nachteil ihres Ehemannes begangenen – Wegnahme von drei Goldbarren in nicht näher festgestelltem Wert (US 2 f) vor. Ihre Motive für die Eheschließung ändern daran – entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung (US 7 f) – nichts vergleiche dazu auch Kirchbacher in WK² Paragraph 166, Rz 12).
Soweit das Bezirksgericht seine gegenteilige Ansicht auf eine einzelne, in der Literatur übrigens kritisierte (vgl dazu gleich unten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (12 Os 81/98) stützt, verkennt es zunächst, dass dieser ein anders gelagerter Sachverhalt, nämlich die Begehung eines – hier nicht konstatierten – Betrugs, dessen wesentliches Planelement (neben der Vortäuschung der spezifischen Verwendung einer erschlichenen Mitgift vor allem und in erster Linie) die arglistige Vorspiegelung eines ernsthaften Ehewillens war, zugrunde lag.Soweit das Bezirksgericht seine gegenteilige Ansicht auf eine einzelne, in der Literatur übrigens kritisierte vergleiche dazu gleich unten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (12 Os 81/98) stützt, verkennt es zunächst, dass dieser ein anders gelagerter Sachverhalt, nämlich die Begehung eines – hier nicht konstatierten – Betrugs, dessen wesentliches Planelement (neben der Vortäuschung der spezifischen Verwendung einer erschlichenen Mitgift vor allem und in erster Linie) die arglistige Vorspiegelung eines ernsthaften Ehewillens war, zugrunde lag.
Davon abgesehen findet – losgelöst von dieser Fallkonstellation – eine Einschränkung der Privilegierung in Bezug auf Fälle, in denen der Täter die Ehe in Wahrheit allein zum Zwecke der Deliktsbegehung sowie zeitlich begrenzt bis zum Eintritt des gewollten Erfolgs anstrebt und durch Täuschung darüber erreicht, im äußersten Wortsinn des § 166 StGB keine Deckung. Einer entsprechenden Lückenschließung durch teleologische Reduktion steht § 1 StGB entgegen (eingehend dazu Burgstaller, JBl 1999, 544 [Entscheidungsanmerkung]; vgl auch Kirchbacher in WK2 StGB § 146 Rz 165 sowie erneut § 166 Rz 12; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 166 Rz 7 [jeweils mwN]).Davon abgesehen findet – losgelöst von dieser Fallkonstellation – eine Einschränkung der Privilegierung in Bezug auf Fälle, in denen der Täter die Ehe in Wahrheit allein zum Zwecke der Deliktsbegehung sowie zeitlich begrenzt bis zum Eintritt des gewollten Erfolgs anstrebt und durch Täuschung darüber erreicht, im äußersten Wortsinn des Paragraph 166, StGB keine Deckung. Einer entsprechenden Lückenschließung durch teleologische Reduktion steht Paragraph eins, StGB entgegen (eingehend dazu Burgstaller, JBl 1999, 544 [Entscheidungsanmerkung]; vergleiche auch Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 165 sowie erneut Paragraph 166, Rz 12; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 Paragraph 166, Rz 7 [jeweils mwN]).
Die Annahme der Nichtanwendbarkeit von § 166 Abs 1 StGB verletzt demnach das Gesetz in dieser Bestimmung.Die Annahme der Nichtanwendbarkeit von Paragraph 166, Absatz eins, StGB verletzt demnach das Gesetz in dieser Bestimmung.
3) Aus dem zu 2) aufgezeigten Rechtsfehler folgt, dass der der Privatanklage (ON 2 in ON 5) unter anderem zugrunde liegende Vorwurf der unberechtigten Wegnahme der Goldbarren des Privatanklägers (US 2 f) einen in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit (§ 30 Abs 1 StPO) fallenden Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 166 Abs 1 StGB iVm § 127 StGB begründet, weshalb der im Urteil auch insoweit erfolgte Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit §§ 447, 261 Abs 1 StPO verletzt.3) Aus dem zu 2) aufgezeigten Rechtsfehler folgt, dass der der Privatanklage (ON 2 in ON 5) unter anderem zugrunde liegende Vorwurf der unberechtigten Wegnahme der Goldbarren des Privatanklägers (US 2 f) einen in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit (Paragraph 30, Absatz eins, StPO) fallenden Verdacht einer strafbaren Handlung nach Paragraph 166, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 127, StGB begründet, weshalb der im Urteil auch insoweit erfolgte Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit Paragraphen 447, 261, Absatz eins, StPO verletzt.
Bleibt in diesem Zusammenhang klarstellend anzumerken, dass dieser Ausspruch selbst auf der Basis der rechtlichen Überlegungen des Bezirksgerichts Döbling (Verdacht nach den §§ 127, 128 Abs 2 StGB [US 7 f]) verfehlt war, weil die Angeklagte in diesem Fall (mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 166 Abs 3 StGB) nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen und insoweit ein Freispruch nach § 259 Z 1 StPO geboten gewesen wäre.Bleibt in diesem Zusammenhang klarstellend anzumerken, dass dieser Ausspruch selbst auf der Basis der rechtlichen Überlegungen des Bezirksgerichts Döbling (Verdacht nach den Paragraphen 127, 128, Absatz 2, StGB [US 7 f]) verfehlt war, weil die Angeklagte in diesem Fall (mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 166, Absatz 3, StGB) nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen und insoweit ein Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer eins, StPO geboten gewesen wäre.
Da hinsichtlich des nach dem Vorgesagten § 166 Abs 1 StGB zu unterstellenden Tatvorwurfs (nach dem Akteninhalt) zwischenzeitig die Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist (§ 57 Abs 3 fünfter Fall StGB) und eine weitere Verfolgung der Jasmina K***** wegen § 229 Abs 1 StGB mit Blick auf die (auch) hinsichtlich der Wegnahme der Sparbücher nach § 190 Z 1 StPO erfolgte Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft (RIS-Justiz RS0129011; Nordmeyer, WK-StPO § 193 Rz 23; § 195 Abs 2 StPO) nicht mehr in Betracht kommt, ist ein aus den zu 1 bis 3 angeführten Gesetzesverletzungen resultierender Nachteil für die Angeklagte (vgl RIS-Justiz RS0108369) nicht auszumachen, weshalb es mit deren Da hinsichtlich des nach dem Vorgesagten Paragraph 166, Absatz eins, StGB zu unterstellenden Tatvorwurfs (nach dem Akteninhalt) zwischenzeitig die Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist (Paragraph 57, Absatz 3, fünfter Fall StGB) und eine weitere Verfolgung der Jasmina K***** wegen Paragraph 229, Absatz eins, StGB mit Blick auf die (auch) hinsichtlich der Wegnahme der Sparbücher nach Paragraph 190, Ziffer eins, StPO erfolgte Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft (RIS-Justiz RS0129011; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 193, Rz 23; Paragraph 195, Absatz 2, StPO) nicht mehr in Betracht kommt, ist ein aus den zu 1 bis 3 angeführten Gesetzesverletzungen resultierender Nachteil für die Angeklagte vergleiche RIS-Justiz RS0108369) nicht auszumachen, weshalb es mit deren
Feststellung sein Bewenden hat (§ 292 letzter Satz StPO).Feststellung sein Bewenden hat (Paragraph 292, letzter Satz StPO).