I. Zum Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss:römisch eins. Zum Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss:
Der von der Klägerin beantwortete Rekurs ist entgegen dem Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts, der den Obersten Gerichtshof nicht bindet (§ 526 Abs 2 ZPO), mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO, der Kraft Größenschlusses auch für die Zurückweisung eines von der zweiten Instanz wegen einer – in Wahrheit nicht vorliegenden – erheblichen Rechtsfrage zugelassenen Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss im Berufungsverfahren nach § 519 Abs 2 ZPO gilt (RISDer von der Klägerin beantwortete Rekurs ist entgegen dem Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts, der den Obersten Gerichtshof nicht bindet (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO), mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO, der Kraft Größenschlusses auch für die Zurückweisung eines von der zweiten Instanz wegen einer – in Wahrheit nicht vorliegenden – erheblichen Rechtsfrage zugelassenen Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss im Berufungsverfahren nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO gilt (RIS-Justiz RS0043691), kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (7 Ob 28/18w). Zum Teil ist der Rekurs auch jedenfalls unzulässig.
Der Nebenintervenient hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
1. Der Oberste Gerichtshof ist Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0002399 [T2]; RS0123663 [T2] ua), sodass Fragen der Beweiswürdigung nicht an ihn herangetragen werden können (RIS-Justiz RS0043414 [T11]).
2. Das Ausmaß der Dienstbarkeit richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS-Justiz RS0011720). Die Ermittlung des Umfangs der Dienstbarkeit hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl RIS-Justiz RS0011720 [T7]) und begründet damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.2. Das Ausmaß der Dienstbarkeit richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS-Justiz RS0011720). Die Ermittlung des Umfangs der Dienstbarkeit hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab vergleiche RIS-Justiz RS0011720 [T7]) und begründet damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.
3.1 Der Beklagte wendet sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, es handle sich bei den mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom 19. 4. 2013 zugunsten seiner Grundstücke eingeräumten Rechten um eine ungemessene Servitut. Eine solche liegt vor, wenn im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang des Dienstbarkeitsrechts nicht näher festgelegt wird (RIS-Justiz RS0011752 [T2], RS0116523).
3.2 Im Erwerbstitel wird zum Verlauf des wechselweise unbeschränkt eingeräumten Geh- und Fahrrechts mit Fahrzeugen aller Art auf den Dienstbarkeitsplan vom 7. 1. 2013 verwiesen, in dem die von der eingeräumten Servitut betroffenen Grundflächen großräumig als gelb markierte Fläche ausgewiesen sind. Sie umfasst im Wesentlichen die gesamte asphaltierte Fläche auf dem Grundstück 2745/12 der Klägerin, die unmittelbar an die von der Straße abgewandte Seite des auf dem Grundstück 2745/3 errichteten Gebäudes anschließt, geht nach Darstellung des Berufungsgerichts teilweise über bebaute Flächen und besteht auch aus einer daran anschließenden unbefestigten und unbefahrbaren Hangfläche. Bei einer derart großflächigen Umschreibung kann entgegen dem Standpunkt des Beklagten nicht von einer exakten räumlichen Festlegung eines für die Ausübung des Geh- und Fahrrechts erforderlichen Wegeverlaufs ausgegangen werden. Ein solcher lässt sich weder nach dem Wortlaut des Servitutsbestellungsvertrags noch dem ihm zugrunde gelegten Situationsplan auch nur ansatzweise konkret bestimmen. Ein von den Urkunden abweichender übereinstimmender Parteiwille (vgl dazu RIS3.2 Im Erwerbstitel wird zum Verlauf des wechselweise unbeschränkt eingeräumten Geh- und Fahrrechts mit Fahrzeugen aller Art auf den Dienstbarkeitsplan vom 7. 1. 2013 verwiesen, in dem die von der eingeräumten Servitut betroffenen Grundflächen großräumig als gelb markierte Fläche ausgewiesen sind. Sie umfasst im Wesentlichen die gesamte asphaltierte Fläche auf dem Grundstück 2745/12 der Klägerin, die unmittelbar an die von der Straße abgewandte Seite des auf dem Grundstück 2745/3 errichteten Gebäudes anschließt, geht nach Darstellung des Berufungsgerichts teilweise über bebaute Flächen und besteht auch aus einer daran anschließenden unbefestigten und unbefahrbaren Hangfläche. Bei einer derart großflächigen Umschreibung kann entgegen dem Standpunkt des Beklagten nicht von einer exakten räumlichen Festlegung eines für die Ausübung des Geh- und Fahrrechts erforderlichen Wegeverlaufs ausgegangen werden. Ein solcher lässt sich weder nach dem Wortlaut des Servitutsbestellungsvertrags noch dem ihm zugrunde gelegten Situationsplan auch nur ansatzweise konkret bestimmen. Ein von den Urkunden abweichender übereinstimmender Parteiwille vergleiche dazu RIS-Justiz RS0043422 [T6; T13]; 8 Ob 131/16x) konnte nicht festgestellt werden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege eine ungemessene Servitut vor, entspricht daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl 4 Ob 1620/95; 8 Ob 104/14y).Justiz RS0043422 [T6; T13]; 8 Ob 131/16x) konnte nicht festgestellt werden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege eine ungemessene Servitut vor, entspricht daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche 4 Ob 1620/95; 8 Ob 104/14y).
4.1 Für den Inhalt einer ungemessenen Dienstbarkeit kommt es auf die jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Guts im Rahmen der ursprünglichen (RIS-Justiz RS0097856 [T8] = RS0011691 [T13], RS0016368 [T1; T13], RS0011720 [T15]) oder der vorhersehbaren Bewirtschaftungsart (RIS-Justiz RS0016368 [T11] = RS0016364 [T4]) an. Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken (RIS-Justiz RS0011691 [T8]). Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit erfordert eine Interessenabwägung, in die auch wirtschaftliche Vorteile und Nachteile einzubeziehen sind (RIS-Justiz RS0011733 [T16]; 7 Ob 241/08d).
4.2 Das Berufungsgericht hat sich auf diese Grundsätze berufen und gelangte ausgehend davon zum Ergebnis, dass das mit Vertrag vom 19. 4. 2013 begründete Geh- und Fahrrecht zugunsten der Grundstücke des Beklagten seinem Inhalt nach räumlich darauf beschränkt ist, was in diesem Sinn der Nützlichkeit und Bequemlichkeit (gemeint ganz offensichtlich gemessen an der ursprünglichen oder vorhersehbaren Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts) entspricht. Wenn es ausgehend von dieser zutreffenden Rechtsansicht Feststellungen zum „erforderlichen Platzbedarf“ vermisste, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179).
4.3 Auf die Möglichkeit, dem Klagebegehren eine deutlichere Fassung zu geben (vgl 8 Ob 104/14y), hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen.4.3 Auf die Möglichkeit, dem Klagebegehren eine deutlichere Fassung zu geben vergleiche 8 Ob 104/14y), hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen.
5. Der Inhalt des mit Servitutsbestellungsvertrag vom 19. 4. 2013 zugunsten der Grundstücke des Beklagten eingeräumten unbeschränkten Geh- und Fahrrechts mit Fahrzeugen aller Art bestimmt sich nach den oben angeführten Grundsätzen; die Feststellung des danach konkret erforderlichen Wegeverlaufs bzw Flächenbedarfs ist Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens. Die Frage, ob eine Dienstbarkeit rechtsgeschäftlich wirksam begründet werden könne, die für die Bewirtschaftung des herrschenden Guts keinen Vorteil bringt, und damit die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage, stellt sich daher nicht. Soweit der Beklagte in seinem Rechtsmittel darauf Bezug nimmt, muss darauf nicht eingegangen werden.
6.1 Das Berufungsgericht hat über Auftrag des Obersten Gerichtshofs vom 13. 3. 2018 seine Entscheidung um den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands ergänzt und dabei unter anderem ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich des Begehrens, der Beklagte sei schuldig, es zu unterlassen, Fahrzeuge zum Zwecke des Parkens oder Reinigens auf den Grundstücken des Klägers abzustellen (Spruchpunkt 4. des Ersturteils), 5.000 EUR nicht übersteigt. Daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden, weil das Berufungsgericht weder zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt noch den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (RIS-Justiz RS0042385).
6.2 Soweit sich der Rekurs des Beklagten – wenn auch ohne nähere inhaltliche Ausführungen – auch gegen die Aufhebung dieses Teils der erstgerichtlichen Entscheidung wendet, ist er jedenfalls unzulässig und schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
7. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).7. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen einen Aufhebungsbeschluss iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RIS8. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen einen Aufhebungsbeschluss iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, ZPO nicht statt (RIS-Justiz RS0123222). Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen und daher Anspruch auf Kostenersatz (RIS-Justiz RS0123222 [T8]).
Zu II.Zu römisch II.
1. Der Beklagte hat gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 8. 5. 2018, mit dem dieses den Bewertungsausspruch nachholte, auch ausdrücklich Rekurs erhoben, soweit darin ausgesprochen wurde, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich des Spruchpunkts 4. des Ersturteils 5.000 EUR nicht übersteigt.
2. Der Bewertungsausspruch des Berufungs-gerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist unanfechtbar (RIS2. Der Bewertungsausspruch des Berufungs-gerichts gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist unanfechtbar (RIS-Justiz RS0042437; RS0042450 [T8]; RS0042385; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 155 mN). Der Rekurs des Beklagten ist damit jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 155 mN). Der Rekurs des Beklagten ist damit jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.
3. Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist der Zivilprozessordnung fremd (6 Ob 137/06z mwN). Die Rekursbeantwortung der Klägerin ist daher ebenfalls zurückzuweisen.