Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig, weil die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht entscheidungsrelevant ist. Eine andere iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage zeigt die Revision nicht auf. Macht der Rechtsmittelwerber trotz der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht in seiner Revision nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts zurückzuweisen (9 Ob 52/17p; 4 Ob 62/18y ua). Dies ist hier der Fall.Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig, weil die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht entscheidungsrelevant ist. Eine andere iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage zeigt die Revision nicht auf. Macht der Rechtsmittelwerber trotz der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht in seiner Revision nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts zurückzuweisen (9 Ob 52/17p; 4 Ob 62/18y ua). Dies ist hier der Fall.
1. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass jedenfalls die ab 30. 12. 2011 fällig gewordenen Ansprüche der Klägerin zum Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht verjährt waren. Dies trifft aber auch auf die übrigen mit der gegenständlichen Klage geltend gemachten Ansprüche zu. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Vergleichsverhandlungen eine Ablaufhemmung bewirken (RIS-Justiz RS0034518; 9 Ob 43/14k; 9 Ob 39/17a; 7 Ob 15/18h ua; Dehn in KBB4 § 1494 Rz 1, 3 mwN). Verhindert wird nicht der Lauf der Verjährungsfrist, sondern nur ihr Ablauf, also das „Zuendegehen“ der Verjährungsfrist (RIS-Justiz RS0034501 [T3, T10]). Nach ständiger Rechtsprechung muss nach dem Scheitern von Verhandlungen und der erkennbaren Aufgabe jenes Verhaltens, das den Verjährungseinwand sittenwidrig erscheinen lässt, in angemessener Frist Klage eingebracht werden (vgl RIS-Justiz RS0034450). Scheitern somit Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie der Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, tritt Verjährung dann nicht ein, wenn die Klage unverzüglich eingebracht wird (9 Ob 39/17a).1. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass jedenfalls die ab 30. 12. 2011 fällig gewordenen Ansprüche der Klägerin zum Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht verjährt waren. Dies trifft aber auch auf die übrigen mit der gegenständlichen Klage geltend gemachten Ansprüche zu. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Vergleichsverhandlungen eine Ablaufhemmung bewirken (RIS-Justiz RS0034518; 9 Ob 43/14k; 9 Ob 39/17a; 7 Ob 15/18h ua; Dehn in KBB4 Paragraph 1494, Rz 1, 3 mwN). Verhindert wird nicht der Lauf der Verjährungsfrist, sondern nur ihr Ablauf, also das „Zuendegehen“ der Verjährungsfrist (RIS-Justiz RS0034501 [T3, T10]). Nach ständiger Rechtsprechung muss nach dem Scheitern von Verhandlungen und der erkennbaren Aufgabe jenes Verhaltens, das den Verjährungseinwand sittenwidrig erscheinen lässt, in angemessener Frist Klage eingebracht werden vergleiche RIS-Justiz RS0034450). Scheitern somit Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie der Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, tritt Verjährung dann nicht ein, wenn die Klage unverzüglich eingebracht wird (9 Ob 39/17a).
Davon ausgehend war aber auch die Verjährungsfrist für die Ansprüche der Klägerin, die bereits vor dem 30. 11. 2011 zu laufen begonnen hat, zum Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage am 30. 12. 2014 noch nicht abgelaufen. Die Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG wurde nämlich nach endgültigem Scheitern der Vergleichsverhandlungen (5. 12. 2014) innerhalb angemessener Frist (vgl 8 ObA 71/16y und dieser folgend 9 ObA 65/17z bei jeweils identem Sachverhalt) eingebracht. Durch die somit noch innerhalb der Verjährungsfrist erhobene Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG war daher der Ablauf der Verjährungsfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin mit der nunmehrigen Leistungsklage gehemmt (§ 54 Abs 5 Satz 2 ASGG). Durch die Einbringung der Leistungsklage am 25. 1. 2017 nach Zustellung der abweislichen Berufungsentscheidung im Feststellungsverfahren am 10. 11. 2016 wurde auch die dreimonatige Frist des § 54 Abs 5 Satz 3 ASGG gewahrt. Auf die vom Berufungsgericht formulierte Rechtsfrage kommt es daher nicht an.Davon ausgehend war aber auch die Verjährungsfrist für die Ansprüche der Klägerin, die bereits vor dem 30. 11. 2011 zu laufen begonnen hat, zum Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage am 30. 12. 2014 noch nicht abgelaufen. Die Feststellungsklage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG wurde nämlich nach endgültigem Scheitern der Vergleichsverhandlungen (5. 12. 2014) innerhalb angemessener Frist vergleiche 8 ObA 71/16y und dieser folgend 9 ObA 65/17z bei jeweils identem Sachverhalt) eingebracht. Durch die somit noch innerhalb der Verjährungsfrist erhobene Feststellungsklage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG war daher der Ablauf der Verjährungsfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin mit der nunmehrigen Leistungsklage gehemmt (Paragraph 54, Absatz 5, Satz 2 ASGG). Durch die Einbringung der Leistungsklage am 25. 1. 2017 nach Zustellung der abweislichen Berufungsentscheidung im Feststellungsverfahren am 10. 11. 2016 wurde auch die dreimonatige Frist des Paragraph 54, Absatz 5, Satz 3 ASGG gewahrt. Auf die vom Berufungsgericht formulierte Rechtsfrage kommt es daher nicht an.
2. Bei der Gruppe der „Berechtigten“, denen die Hemmungswirkung des § 54 Abs 5 Satz 2 ASGG zugute kommt, muss es sich im Fall des § 54 Abs 1 ASGG jedenfalls um solche Personen handeln, die zu der Gruppe der (zumindest drei) betroffenen Arbeitnehmern gehören können, die durch das klagende Organ vertreten werden (selbst wenn sie nicht zu den namentlich Genannten gehören). Von der Hemmungswirkung nach § 54 Abs 5 ASGG werden grundsätzlich alle durch die beteiligten kollektivvertragsfähigen Körperschaften vertretenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfasst, auf die der im Feststellungsantrag behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt zutrifft, so dass sie Leistungsklage erheben könnten (RIS-Justiz RS0085747; Neumayr in ZellKomm2 § 54 ASGG Rz 13).2. Bei der Gruppe der „Berechtigten“, denen die Hemmungswirkung des Paragraph 54, Absatz 5, Satz 2 ASGG zugute kommt, muss es sich im Fall des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG jedenfalls um solche Personen handeln, die zu der Gruppe der (zumindest drei) betroffenen Arbeitnehmern gehören können, die durch das klagende Organ vertreten werden (selbst wenn sie nicht zu den namentlich Genannten gehören). Von der Hemmungswirkung nach Paragraph 54, Absatz 5, ASGG werden grundsätzlich alle durch die beteiligten kollektivvertragsfähigen Körperschaften vertretenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfasst, auf die der im Feststellungsantrag behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt zutrifft, so dass sie Leistungsklage erheben könnten (RIS-Justiz RS0085747; Neumayr in ZellKomm2 Paragraph 54, ASGG Rz 13).
Die Revisionswerberin bestreitet, dass der Feststellungsklage des Betriebsrats der Beklagten der idente anspruchsbegründende Sachverhalt wie der nunmehr von der Klägerin erhobenen Leistungsklage zugrunde liegt. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO macht sie damit aber nicht geltend. Bei der Beurteilung dieser Frage handelt es sich um eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage zu Prozesserklärungen, die – wie insbesondere die Frage der Identität von mehreren geltend gemachten Ansprüchen (vgl RIS-Justiz RS0044453
) – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet (RIS-Justiz RS0042828). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die im konkreten Fall die Identität der anspruchsbegründenden Sachverhalte im Feststellungs- und Leistungsverfahren bejaht, ist vertretbar und nicht korrekturbedürftig.Die Revisionswerberin bestreitet, dass der Feststellungsklage des Betriebsrats der Beklagten der idente anspruchsbegründende Sachverhalt wie der nunmehr von der Klägerin erhobenen Leistungsklage zugrunde liegt. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO macht sie damit aber nicht geltend. Bei der Beurteilung dieser Frage handelt es sich um eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage zu Prozesserklärungen, die – wie insbesondere die Frage der Identität von mehreren geltend gemachten Ansprüchen vergleiche RIS-Justiz
RS0044453) – keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet (RIS-Justiz RS0042828). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die im konkreten Fall die Identität der anspruchsbegründenden Sachverhalte im Feststellungs- und Leistungsverfahren bejaht, ist vertretbar und nicht korrekturbedürftig.
Der Sachantrag des Angestelltenbetriebsrats war darauf gerichtet, dass die von der Feststellungsklage betroffenen Arbeitnehmer – darunter fällt unstrittig auch die Klägerin – Anspruch auf Abgeltung der von ihnen ab 1. 3. 2005 (bzw 2008) geleisteten Mehr- und Überstunden haben, dies ungeachtet eines (vorweggenommenen) Verjährungseinwands der Beklagten. Auch wenn dieser Sachverhalt konkretisierungsbedürftig gewesen wäre, würde dem Betriebsratsverfahren die Hemmungswirkung des § 54 Abs 5 ASGG zukommen (RIS-Justiz RS0085750). Der anspruchsbegründende Sachverhalt, nämlich die nicht abgegoltene Leistung von Mehr- und Überstunden durch die Beklagte infolge der Annahme bestimmter Durchrechnungszeiträume, stimmte aber mit jenem des vorliegenden Verfahrens überein. Dass diese Ansprüche – wie die Revisionswerberin selbst behauptet – dem Grunde nach „völlig unstrittig“ sind und die Klägerin noch zusätzliches Vorbringen zur Frage der Verjährung erstattet habe, ändert nichts daran, dass Hauptfrage des Feststellungsverfahrens die Feststellung einer Leistungspflicht der Beklagten für solche Ansprüche war, die die Klägerin im gegenständlichen Verfahren geltend macht. Dass der Feststellungsantrag abgewiesen wurde, ist für die Frage der Hemmungswirkung nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0085749).Der Sachantrag des Angestelltenbetriebsrats war darauf gerichtet, dass die von der Feststellungsklage betroffenen Arbeitnehmer – darunter fällt unstrittig auch die Klägerin – Anspruch auf Abgeltung der von ihnen ab 1. 3. 2005 (bzw 2008) geleisteten Mehr- und Überstunden haben, dies ungeachtet eines (vorweggenommenen) Verjährungseinwands der Beklagten. Auch wenn dieser Sachverhalt konkretisierungsbedürftig gewesen wäre, würde dem Betriebsratsverfahren die Hemmungswirkung des Paragraph 54, Absatz 5, ASGG zukommen (RIS-Justiz RS0085750). Der anspruchsbegründende Sachverhalt, nämlich die nicht abgegoltene Leistung von Mehr- und Überstunden durch die Beklagte infolge der Annahme bestimmter Durchrechnungszeiträume, stimmte aber mit jenem des vorliegenden Verfahrens überein. Dass diese Ansprüche – wie die Revisionswerberin selbst behauptet – dem Grunde nach „völlig unstrittig“ sind und die Klägerin noch zusätzliches Vorbringen zur Frage der Verjährung erstattet habe, ändert nichts daran, dass Hauptfrage des Feststellungsverfahrens die Feststellung einer Leistungspflicht der Beklagten für solche Ansprüche war, die die Klägerin im gegenständlichen Verfahren geltend macht. Dass der Feststellungsantrag abgewiesen wurde, ist für die Frage der Hemmungswirkung nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0085749).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979 [T16]).3. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979 [T16]).