Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 9, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Feststellungen zu 2./ ohne Verstoß gegen grundlegende Erfahrungssätze und Kriterien logischen Denkens mit Angaben des Tatopfers und des Angeklagten begründet und dabei auch berücksichtigt (Z 5 zweiter Fall), dass jene des Kindes vor der Polizei und bei der kontradiktorischen Vernehmung im Detail voneinander abwichen und der Angeklagte die Vorwürfe in der Hauptverhandlung relativierte (US 10 f, 13 ff).Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Feststellungen zu 2./ ohne Verstoß gegen grundlegende Erfahrungssätze und Kriterien logischen Denkens mit Angaben des Tatopfers und des Angeklagten begründet und dabei auch berücksichtigt (Ziffer 5, zweiter Fall), dass jene des Kindes vor der Polizei und bei der kontradiktorischen Vernehmung im Detail voneinander abwichen und der Angeklagte die Vorwürfe in der Hauptverhandlung relativierte (US 10 f, 13 ff).
Insgesamt stellt das Vorbringen der Mängelrüge bloß einen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell auch Z 10) negiert die im Urteil getroffenen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 7). Welcher Feststellungen es über die getroffenen hinaus für einen Schuldspruch zu 1./ und 2./ bedurft hätte, erklärt die Beschwerde nicht (RIS-Justiz RS0099810). Auch hier strebt sie bloß unter eigenständiger Würdigung der Beweise für den Angeklagten günstigere Tatsachenfeststellungen an.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell auch Ziffer 10,) negiert die im Urteil getroffenen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 7). Welcher Feststellungen es über die getroffenen hinaus für einen Schuldspruch zu 1./ und 2./ bedurft hätte, erklärt die Beschwerde nicht (RIS-Justiz RS0099810). Auch hier strebt sie bloß unter eigenständiger Würdigung der Beweise für den Angeklagten günstigere Tatsachenfeststellungen an.
Mit für eine bedingte Nachsicht von Freiheitsstrafe und Einweisung in eine Anstalt nach § 21 Abs 2 StGB vorgebrachten Erwägungen zur Spezialprävention (längeres Zurückliegen der einschlägigen Vorverurteilung) vermag die Sanktionsrüge keinen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11 dritter Fall; RIS-Justiz RS0100032, RS0099865) aufzuzeigen, sondern erstattet bloß ein Berufungsvorbringen.Mit für eine bedingte Nachsicht von Freiheitsstrafe und Einweisung in eine Anstalt nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB vorgebrachten Erwägungen zur Spezialprävention (längeres Zurückliegen der einschlägigen Vorverurteilung) vermag die Sanktionsrüge keinen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Ziffer 11, dritter Fall; RIS-Justiz RS0100032, RS0099865) aufzuzeigen, sondern erstattet bloß ein Berufungsvorbringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.