Vorweg ist auszuführen, dass ungeachtet der in Punkt I. des angefochtenen Beschlusses vom Rekursgericht ausgesprochenen „Aufhebung“ des Beschlusses des Erstgerichts kein „echter“ Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 527 Abs 2 ZPO vorliegt. Ein solcher setzt voraus, dass über den Gegenstand des aufgehobenen Beschlusses neuerlich zu entscheiden ist (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 527 Rz 12). Dies ist hier nicht der Fall, weil das Rekursgericht das Vorliegen eines Prozesshindernisses betreffend den Anspruch der Klägerin auf „Hausfrauenrente“ samt Rentenrückstand verneinte, sodass über die den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildende Prozesseinrede nicht neuerlich zu entscheiden ist. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Verfahrensfortsetzung aus der vom Rekursgericht als „Aufhebung“ bezeichneten abschließenden Erledigung wie im vorliegenden Fall, so ändert dies nichts am (im vorliegenden Fall: teilweise) abändernden Charakter der Entscheidung (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 527 Rz 15 mwH).Vorweg ist auszuführen, dass ungeachtet der in Punkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses vom Rekursgericht ausgesprochenen „Aufhebung“ des Beschlusses des Erstgerichts kein „echter“ Aufhebungsbeschluss im Sinn des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO vorliegt. Ein solcher setzt voraus, dass über den Gegenstand des aufgehobenen Beschlusses neuerlich zu entscheiden ist (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 527, Rz 12). Dies ist hier nicht der Fall, weil das Rekursgericht das Vorliegen eines Prozesshindernisses betreffend den Anspruch der Klägerin auf „Hausfrauenrente“ samt Rentenrückstand verneinte, sodass über die den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildende Prozesseinrede nicht neuerlich zu entscheiden ist. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Verfahrensfortsetzung aus der vom Rekursgericht als „Aufhebung“ bezeichneten abschließenden Erledigung wie im vorliegenden Fall, so ändert dies nichts am (im vorliegenden Fall: teilweise) abändernden Charakter der Entscheidung (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 527, Rz 15 mwH).
Die Einschränkung des Bewertungsausspruchs des Berufungsgerichts ausdrücklich nur für die Entscheidung „im Umfang der Bestätigung der Zurückweisung der Klage“ ist unzulässig. Nach § 55 Abs 4 JN gelten die Zusammenrechungsregeln des § 55 Abs 1 bis 3 JN (auf die in § 500 Abs 3 ZPO verwiesen wird) auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln. Werden daher in einem Verfahren mehrere Ansprüche erhoben und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung vor, dann hat das Rekursgericht für die Beurteilung ua der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses vom Gesamtstreitwert auszugehen, auch wenn der Wert der einzelnen Ansprüche 2.700 EUR bzw 5.000 EUR nicht übersteigt (Gitschthaler in Fasching/Konecny² I § 55 JN Rz 4 mwH). Die im vorliegenden Fall von der Klägerin erhobenen Ansprüche stehen schon deshalb in einem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN, weil sie aus einer gemeinsamen Tatsache – dem Unfall vom 29. 5. 2014 – entstanden sind (RIS-Justiz RS0037905). Lässt das Rekursgericht die ordentliche Revision nur hinsichtlich eines Teilanspruchs zu, so ist dies bei mehreren in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehenden Begehren unzulässig und als nicht weiter beschränkte Zulassung des Revisionsrekurses zu sehen (4 Ob 53/06g, RIS-Justiz RS0121486; RS0118275; E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 500 Rz 8).Die Einschränkung des Bewertungsausspruchs des Berufungsgerichts ausdrücklich nur für die Entscheidung „im Umfang der Bestätigung der Zurückweisung der Klage“ ist unzulässig. Nach Paragraph 55, Absatz 4, JN gelten die Zusammenrechungsregeln des Paragraph 55, Absatz eins bis 3 JN (auf die in Paragraph 500, Absatz 3, ZPO verwiesen wird) auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln. Werden daher in einem Verfahren mehrere Ansprüche erhoben und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung vor, dann hat das Rekursgericht für die Beurteilung ua der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses vom Gesamtstreitwert auszugehen, auch wenn der Wert der einzelnen Ansprüche 2.700 EUR bzw 5.000 EUR nicht übersteigt (Gitschthaler in Fasching/Konecny² römisch eins Paragraph 55, JN Rz 4 mwH). Die im vorliegenden Fall von der Klägerin erhobenen Ansprüche stehen schon deshalb in einem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN, weil sie aus einer gemeinsamen Tatsache – dem Unfall vom 29. 5. 2014 – entstanden sind (RIS-Justiz RS0037905). Lässt das Rekursgericht die ordentliche Revision nur hinsichtlich eines Teilanspruchs zu, so ist dies bei mehreren in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehenden Begehren unzulässig und als nicht weiter beschränkte Zulassung des Revisionsrekurses zu sehen (4 Ob 53/06g, RIS-Justiz RS0121486; RS0118275; E. Kodek in Rechberger, ZPO4 Paragraph 500, Rz 8).
Der Revisionsrekurs ist jedoch entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, im Umfang der Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts (Punkt I. des angefochtenen Beschlusses) unzulässig, im Umfang der Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts (Punkt II. des angefochtenen Beschlusses) mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der Revisionsrekurs ist jedoch entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, im Umfang der Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts (Punkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses) unzulässig, im Umfang der Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts (Punkt römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses) mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Zwischen der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft, die eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage verhindert, und der Bindungswirkung, die den Folgeprozess zwar nicht unzulässig macht, aber es dem Gericht im Folgeprozess verbietet, die im Vorprozess – als Hauptfrage – rechtskräftig entschiedene Vorfrage selbständig zu beurteilen, muss unterschieden werden (8 Ob 126/12f).
2. Zu Punkt I. der angefochtenen Entscheidung („Aufhebung“ zur Verfahrensfortsetzung betreffend die geltend gemachte „Hausfrauenrente“):2. Zu Punkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung („Aufhebung“ zur Verfahrensfortsetzung betreffend die geltend gemachte „Hausfrauenrente“):
2.1 Die Revisionsrekurswerberin führt aus, dass das Rekursgericht zu Unrecht von einer Bindungswirkung der Entscheidung des Vorverfahrens betreffend die im fortzusetzenden Verfahren noch zu behandelnden Ansprüche ausgehe.
2.2 Die Rechtsmittelzulässigkeit erfordert jedenfalls formelle Beschwer (RIS-Justiz RS0041868 [T11]). Dies bedeutet, dass die Entscheidung vom Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweichen muss (RIS-Justiz RS0041868 [T5]). Eine formelle Beschwer liegt nicht vor, weil sich die Klägerin im Revisionsrekurs in diesem Umfang nur gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung wendet. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann – außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen (RIS-Justiz RS0041758 [T8]) und im Falle einer Bindungswirkung für einen Folgeprozess (8 ObA 87/99y) – eine Beschwer nicht abgeleitet werden (10 Ob 50/17a ua; RIS-Justiz RS0043947).
2.3 Die Frage, ob oder in welchem Umfang eine Bindungswirkung besteht, stellt sich im gegenwärtigen Verfahrensstadium, in dem nur die Zulässigkeit der erhobenen Prozesseinrede zu beurteilen ist, nicht. Die Bindungswirkung wird – wie ausgeführt – erst im Rahmen der meritorischen Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs im fortzusetzenden Verfahren zu beurteilen sein. Davon geht auch das Rekursgericht aus. Seine Ausführungen zur Bindungswirkung des Vorverfahrens waren für die Entscheidung über die geltend gemachte Prozesseinrede rechtlich nicht relevant. Dies hat zur Folge, dass das Erstgericht daran nicht im Sinn des § 499 Abs 2 ZPO gebunden ist (E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 499 Rz 2 mH auf 1 Ob 179/99a; RIS-Justiz RS0042271 [T1]). Mangels Vorliegens einer Beschwer war der Revisionsrekurs in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.2.3 Die Frage, ob oder in welchem Umfang eine Bindungswirkung besteht, stellt sich im gegenwärtigen Verfahrensstadium, in dem nur die Zulässigkeit der erhobenen Prozesseinrede zu beurteilen ist, nicht. Die Bindungswirkung wird – wie ausgeführt – erst im Rahmen der meritorischen Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs im fortzusetzenden Verfahren zu beurteilen sein. Davon geht auch das Rekursgericht aus. Seine Ausführungen zur Bindungswirkung des Vorverfahrens waren für die Entscheidung über die geltend gemachte Prozesseinrede rechtlich nicht relevant. Dies hat zur Folge, dass das Erstgericht daran nicht im Sinn des Paragraph 499, Absatz 2, ZPO gebunden ist (E. Kodek in Rechberger, ZPO4 Paragraph 499, Rz 2 mH auf 1 Ob 179/99a; RIS-Justiz RS0042271 [T1]). Mangels Vorliegens einer Beschwer war der Revisionsrekurs in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.
3. Zu Punkt II. des Spruchs des angefochtenen Beschlusses (Bestätigung der Zurückweisung des Klagebegehrens im Umfang der Geltendmachung von 2.000 EUR an Schmerzengeld und der Feststellung der Haftung der Beklagten für unbekannte Folgen und Dauerfolgen aus dem Unfall vom 29. 5. 2014):3. Zu Punkt römisch zwei. des Spruchs des angefochtenen Beschlusses (Bestätigung der Zurückweisung des Klagebegehrens im Umfang der Geltendmachung von 2.000 EUR an Schmerzengeld und der Feststellung der Haftung der Beklagten für unbekannte Folgen und Dauerfolgen aus dem Unfall vom 29. 5. 2014):
3.1 Die Revisionsrekurswerberin bestreitet das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Rechtssache. Die Sachverhaltsgrundlage im Vorverfahren sei nicht vollständig und unrichtig gewesen, weil nicht geprüft worden sei, ob die Fliesen im Geschäft rutschfest waren. Diesbezüglich habe die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen Beweisantrag gestellt. Dass sie diesen Beweisantrag im Vorverfahren zurückgezogen habe, spiele keine Rolle. Das Klagebegehren sei nicht ident, weil die Klägerin im Vorverfahren 7.000 EUR an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung gefordert habe, im nunmehrigen Verfahren jedoch nur mehr 2.000 EUR an Schmerzengeld und eine „Hausfrauenrente“.
3.2 Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Rechtsprechung zum Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache grundsätzlich zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (§§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO). Der Streitgegenstand des Zivilprozesses wird grundsätzlich durch das vom Kläger erhobene Entscheidungsbegehren und die zu dessen Begründung vorgetragenen, entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen bestimmt (RIS-Justiz RS0039347; RS0041281 [T2]; Klicka in Fasching/Konecny³ III/2 § 411 ZPO Rz 41 mwH). Die Zurückweisung einer Klage wegen Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft setzt nach der Rechtsprechung Identität der Parteien und der Ansprüche im Folgeprozess sowie im rechtskräftig entschiedenen Vorprozess voraus (RIS-Justiz RS0041340). Die Einmaligkeitswirkung greift bei identem Begehren dann ein, wenn die rechtlich relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses entsprechen (RIS-Justiz RS0039347 [T32]). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0044453
). Nach ihrer Reichweite erfasst die Einmaligkeitswirkung sich betragsmäßig deckende Ansprüche im Folgeprozess sowie ein quantitatives Minus (8 ObA 62/11t).3.2 Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Rechtsprechung zum Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache grundsätzlich zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Paragraphen 528 a, in Verbindung mit 510 Absatz 3, ZPO). Der Streitgegenstand des Zivilprozesses wird grundsätzlich durch das vom Kläger erhobene Entscheidungsbegehren und die zu dessen Begründung vorgetragenen, entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen bestimmt (RIS-Justiz RS0039347; RS0041281 [T2]; Klicka in Fasching/Konecny³ III/2 Paragraph 411, ZPO Rz 41 mwH). Die Zurückweisung einer Klage wegen Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft setzt nach der Rechtsprechung Identität der Parteien und der Ansprüche im Folgeprozess sowie im rechtskräftig entschiedenen Vorprozess voraus (RIS-Justiz RS0041340). Die Einmaligkeitswirkung greift bei identem Begehren dann ein, wenn die rechtlich relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses entsprechen (RIS-Justiz RS0039347 [T32]). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz
RS0044453). Nach ihrer Reichweite erfasst die Einmaligkeitswirkung sich betragsmäßig deckende Ansprüche im Folgeprozess sowie ein quantitatives Minus (8 ObA 62/11t).
3.3 Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage neuerlich – wenn auch nur im quantitativ eingeschränktem Umfang – Schmerzengeld aus dem Unfall vom 29. 5. 2014 sowie – inhaltlich gleichlautend wie im Vorverfahren – die Feststellung der Haftung für unbekannte Folgen bzw Dauerfolgen aus diesem Unfall. Das Vorbringen dazu hat die Klägerin im Kern bereits im Vorverfahren erstattet. Insbesondere hat die Klägerin bereits im Vorverfahren geltend gemacht, dass der Boden des Geschäfts, in dem sie zu Sturz gekommen ist, aus nicht rutschfesten Fliesen bestanden habe. Dass sie entsprechende Beweisanträge auch für dieses Vorbringen bereits im Vorverfahren stellen konnte (und gestellt hat) führt die Revisionsrekurswerberin selbst aus. Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt vorhanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen nicht die Rechtskraft (RIS-Justiz RS0041582 [T11]). Eine Änderung des maßgeblichen rechtserheblichen Sachverhalts, die erst nach dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Vorverfahren eingetreten wäre (vgl Klicka in Fasching/Konecny³ III/2 § 411 ZPO Rz 87 ff), macht die Klägerin nicht geltend. Eine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichts, das vor diesem Hintergrund in diesem Teil seiner Entscheidung in vertretbarer Weise vom Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Rechtssache ausgegangen ist, zeigt die Klägerin nicht auf.3.3 Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage neuerlich – wenn auch nur im quantitativ eingeschränktem Umfang – Schmerzengeld aus dem Unfall vom 29. 5. 2014 sowie – inhaltlich gleichlautend wie im Vorverfahren – die Feststellung der Haftung für unbekannte Folgen bzw Dauerfolgen aus diesem Unfall. Das Vorbringen dazu hat die Klägerin im Kern bereits im Vorverfahren erstattet. Insbesondere hat die Klägerin bereits im Vorverfahren geltend gemacht, dass der Boden des Geschäfts, in dem sie zu Sturz gekommen ist, aus nicht rutschfesten Fliesen bestanden habe. Dass sie entsprechende Beweisanträge auch für dieses Vorbringen bereits im Vorverfahren stellen konnte (und gestellt hat) führt die Revisionsrekurswerberin selbst aus. Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt vorhanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen nicht die Rechtskraft (RIS-Justiz RS0041582 [T11]). Eine Änderung des maßgeblichen rechtserheblichen Sachverhalts, die erst nach dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Vorverfahren eingetreten wäre vergleiche Klicka in Fasching/Konecny³ III/2 Paragraph 411, ZPO Rz 87 ff), macht die Klägerin nicht geltend. Eine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichts, das vor diesem Hintergrund in diesem Teil seiner Entscheidung in vertretbarer Weise vom Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Rechtssache ausgegangen ist, zeigt die Klägerin nicht auf.
In diesem Umfang war der Revisionsrekurs daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.In diesem Umfang war der Revisionsrekurs daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen.