Begründung:
zu I.:zu römisch eins.:
Aus dem Firmenbuch (FN *****) ergibt sich, dass die Firma der Beklagten mit Eintragung vom 8. 12. 2016 wie aus dem Spruch ersichtlich geändert wurde. Infolge des Antrags der Beklagten in der Revisionsbeantwortung war ihre Parteienbezeichnung daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen.Aus dem Firmenbuch (FN *****) ergibt sich, dass die Firma der Beklagten mit Eintragung vom 8. 12. 2016 wie aus dem Spruch ersichtlich geändert wurde. Infolge des Antrags der Beklagten in der Revisionsbeantwortung war ihre Parteienbezeichnung daher gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu berichtigen.
zu II.:zu römisch zwei.:
Die Klägerin führte bei einem Bauvorhaben der Beklagten Elektroinstallationsarbeiten durch. Sie legte am 27. 8. 2012 Schlussrechnung über gesamt 139.035,79 EUR (ohne Nachlass) netto. Die Beklagte nahm eine Rechnungskorrektur auf 129.121,94 EUR vor. Strittig sind im Revisionsverfahren restliche Werklohnforderungen der Klägerin für Regiekosten sowie Kosten für administrativen Mehraufwand bzw Vorhaltekosten für den Baubetrieb infolge einer nicht geplanten Verlängerung der Bauzeit.
Die der Tätigkeit der Klägerin für das Projekt zugrunde liegenden Ausschreibungsunterlagen für Elektrotechnik (Leistungsverzeichnis) wurden am 22. 4. 2009 erstellt. Die Baubewilligung wurde am 4. 6. 2009 erteilt, das Angebot der Klägerin am 11. 11. 2009 unterschrieben.
Das Leistungsverzeichnis (Beil ./1) lautet auszugsweise:
„[Seite 13 f des Leistungsverzeichnisses]
00 01 001501C Z Regierechnungen
Rechnungslegung
Regierechnungen können nur [a]ufgrund bestätigter Regiescheine gestellt werden. Für jede Leistung ist ein eigener Regieschein auszufüllen.
Die Regiescheine müssen spätestens sieben Tage nach der Ausführung der örtlichen Bauaufsicht zur Prüfung vorgelegt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Leistung als nicht erbracht.
Regiearbeiten müssen spätestens vier Wochen nach der Prüfung durch die örtliche Bauaufsicht in Rechnung gestellt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, verfällt die Rechnung, es sei denn, dass seitens der ÖBA ein schriftliches Einverständnis zur späteren Rechnungsvorlage gegeben wurde.
Unterschriften auf Regiescheinen bestätigen nur die Ausführung der Leistung. Die Prüfung, ob eine daraus abgeleitete Forderung berechtigt ist, bzw. eine Regieleistung darstellt, erfolgt erst im Zuge der Rechnungsprüfung. …
[Seite 21 des Leistungsverzeichnisses]
00 01 0015180 Z Preisbasis, Festpreise
Preisbasis:
Der zivilrechtliche Preis ist im Sinne der ÖNORM A2050 ein Festpreis, drei Monate über die geplante Bauzeit heraus. Veränderliche Preise können nur zum [T]ragen kommen, wenn die Ursachen für die verspätete Fertigstellung nicht im Einflussbereich des Bieters liegen und kommen nur für Leistungen zur Anwendung, die nach dem Ende der Festpreisfrist erbracht werden.
Als Basis für die Preisbildung gilt das Ende der geplanten Baudauer. …“
Der voraussichtliche Baubeginn hätte im März/April 2010 sein und die allgemeine Baudauer 15 Monate betragen sollen. Tatsächlich begannen die Bauarbeiten im Oktober 2010 und wurden im Juli 2012 abgeschlossen. Die Bauzeit betrug daher 22 Monate. Die Beklagte wechselte während des Bauvorhabens rund vier Mal die örtliche Bauaufsicht bzw den Architekten, es kam während der Bauzeit zu zahlreichen Änderungen.
Die Klägerin führte von 18. 4. 2012 bis 4. 6. 2012 Arbeiten durch, für die sie der Beklagten (unstrittig fristgerecht) Regiescheine übermittelte. Diese wurden von dem für die örtliche Bauaufsicht verantwortlichen Architekten der Beklagten unterschrieben. Bei den Regiearbeiten handelte es sich großteils um Reparaturarbeiten, die durch Beschädigungen von anderen Gewerken verursacht wurden, oder um Änderungsarbeiten, die infolge baulicher Maßnahmen notwendig geworden waren. Die Klägerin stellte der Beklagten die Kosten für die Regiearbeiten mit der Rechnung ET4-201206029 vom 19. 6. 2012 in Höhe von netto 11.463,14 EUR in Rechnung. Davon ist nach einer von der Klägerin anerkannten Korrektur der Rechnungssumme durch die Beklagte und einer Zahlung von 515,52 EUR abzüglich des vereinbarten Nachlasses von 6 % noch ein Betrag von 9.602,51 EUR netto offen.
Mit Schlussrechnung ET4-201208027 vom 27. 8. 2012 und dem Nachtragsangebot 19, ET4-20100414, vom 28. 8. 2012, gab die Klägerin die Kosten für den erhöhten administrativen Mehraufwand und die Baustellenvorhaltekosten aufgrund der Bauzeitverlängerung mit (letztlich) 4.138,11 EUR netto bekannt.
Der Mehraufwand durch die Bauzeitverlängerung ergibt sich aus dem Material, das noch nicht verbaut wurde, aus der Teilnahme an Baubesprechungen und daraus folgenden Tätigkeiten, aus den Baustellenbegehungen, um den Baufortschritt zu ersehen und Informationen vor Ort einzuholen, sowie aus Rüstzeiten. Der angemessene Mehraufwand (administrativer Mehraufwand) aus der Bauzeitverlängerung für vier Monate (22 statt 15 Monate Bauzeit abzüglich drei Monate Bauzeitverlängerung im Festpreis inkludiert) beträgt 1.006,50 EUR netto. Abzüglich der vereinbarten 6 % Nachlass ergibt sich ein Betrag von 946,11 EUR.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 13.225,91 EUR an restlichem Werklohn,
und zwar 9.602,51 EUR an Regiekosten und – nach Einschränkung – 3.623,40 EUR an Kosten für administrativen Mehraufwand und Vorhaltekosten des Baubetriebs aufgrund der Bauzeitverlängerung.Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 13.225,91 EUR an restlichem Werklohn,, und zwar 9.602,51 EUR an Regiekosten und – nach Einschränkung – 3.623,40 EUR an Kosten für administrativen Mehraufwand und Vorhaltekosten des Baubetriebs aufgrund der Bauzeitverlängerung.
Zu den begehrten Regieleistungen stützt sich die Klägerin auf die Rechnung vom 19. 6. 2012 und führt aus, dass die im Leistungsverzeichnis enthaltene Klausel (00 01 001501C Z) irreführend, versteckt und unklar sei. Die vierwöchige Verfallfrist führe zu einer massiven Benachteiligung der Klägerin. Regiescheine hätten innerhalb einer Frist von 5 bis 7 Tagen gelegt werden müssen, allein deshalb sei eine Überprüfung der Regieleistungen nicht möglich gewesen. Die Prüfung der in Rechnung gestellten Leistungen sei erst am 26. 7. 2012 erfolgt, sodass die vierwöchige Frist mit diesem Tag beginne. Auf eine frühere Auslösung der Frist hätte die Beklagte hinweisen müssen, was nicht geschehen sei. In der ÖNORM B 2110 sei eine monatliche Abrechnung von Regieleistungen vorgesehen. Selbst wenn diese nicht eingehalten werde, führe dies nicht zu einem Verfall der Forderungen. Die Beklagte sei durch die von ihr arglistig von April 2011 bis Juni 2012 abgerufenen Regieleistungen bereichert.
Zum administrativen Mehraufwand stützt sich die Klägerin auf die Rechnung vom 27. 8. 2012 (bzw das Nachtragsangebot vom 28. 8. 2012) und führt begründend aus, dass dieser dadurch entstanden sei, dass die Beklagte schuldhaft eine Bauzeitverlängerung von acht Monaten zu vertreten habe.
Die Beklagte wandte dagegen ein, dass die Leistungen der Klägerin entsprechend dem zulässigerweise vereinbarten Leistungsverzeichnis abgerechnet und bezahlt worden seien. Die ÖNORM B 2110 gelte gegenüber dem Leistungsverzeichnis nur nachrangig. Die Klägerin habe die vierwöchige Frist zur Rechnungslegung betreffend die Regiekosten ungenützt verstreichen lassen, sodass die aus diesem Titel geltend gemachten Ansprüche verfallen seien. Die Berechnung des administrativen Mehraufwands sei nicht nachvollziehbar.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang eines Zuspruchs von 946,11 EUR sA an administrativem Mehraufwand statt und wies das Mehrbegehren ab. Im Umfang der Klagestattgebung erwuchs seine Entscheidung unangefochten in Rechtskraft.
Regiekosten seien der Klägerin nicht zuzuerkennen. Dieser Anspruch sei zwar dem Grund nach berechtigt. Auch habe die Klägerin Regiescheine wie vereinbart innerhalb von sieben Tagen bei der örtlichen Bauaufsicht der Beklagten vorgelegt. Sie habe jedoch diese Kosten nicht binnen vier Wochen nach der Prüfung durch die örtliche Bauaufsicht in Rechnung gestellt, sodass der Anspruch verfristet sei.
Der Klägerin sei durch die Bauzeitverlängerung ein ersatzfähiger administrativer Mehraufwand entstanden, der abzüglich des vereinbarten Nachlasses und unter Berücksichtigung der Vereinbarung, wonach die ersten drei Monate der Bauzeitverlängerung von der Festpreisvereinbarung umfasst seien, in angemessener Höhe zuzuerkennen sei.
Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin gegen den klageabweisenden Teil dieser Entscheidung erhobenen Berufung nicht Folge.
Die zur Geltendmachung der Regiekosten im Leistungsverzeichnis vorgesehene vierwöchige Rechnungs-legungsfrist verstoße weder gegen die §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB noch gegen § 915 ABGB. Insbesondere im Baugewerbe müsse – vor allem im Zusammenhang mit Regieleistungen – mit einer kurzen Rechnungslegungsfrist gerechnet werden, um Problemen entgegenzuwirken, vor denen Bauherren durch unerwartete Überschreitungen der Baukosten stünden. Die Regelungen über die Geltendmachung von Regiekosten sei nicht versteckt, das grundsätzliche Thema werde sogar in der Überschrift genannt. In der vierwöchigen Rechnungslegungsfrist liege keine ungebührliche Belastung bzw gröbliche Benachteiligung für Auftragnehmer, die – wie die Klägerin – als Bauunternehmer in Kenntnis der allgemeinen Problematik von Regieleistungen seien. Die Frist von vier Wochen genüge auch zur Rechnungslegung, weil der Auftragnehmer die den unterschriebenen und einigermaßen sorgfältig angelegten Regiescheinen zugrunde liegenden Leistungen (Arbeitszeit, Material etc) lediglich noch mit der Kostengrundlage verknüpfen müsse. Aus dem Wortlaut der die Regiekosten betreffenden Regelung im Leistungsverzeichnis gehe klar hervor, dass die Unterschrift auf dem Regieschein den Abschluss der Prüfung betreffend Leistungsausführung darstelle und für die Rechnungslegung fristauslösend sei; eine Unklarheit im Sinn des § 915 ABGB liege nicht vor.Die zur Geltendmachung der Regiekosten im Leistungsverzeichnis vorgesehene vierwöchige Rechnungs-legungsfrist verstoße weder gegen die Paragraphen 864 a und 879 Absatz 3, ABGB noch gegen Paragraph 915, ABGB. Insbesondere im Baugewerbe müsse – vor allem im Zusammenhang mit Regieleistungen – mit einer kurzen Rechnungslegungsfrist gerechnet werden, um Problemen entgegenzuwirken, vor denen Bauherren durch unerwartete Überschreitungen der Baukosten stünden. Die Regelungen über die Geltendmachung von Regiekosten sei nicht versteckt, das grundsätzliche Thema werde sogar in der Überschrift genannt. In der vierwöchigen Rechnungslegungsfrist liege keine ungebührliche Belastung bzw gröbliche Benachteiligung für Auftragnehmer, die – wie die Klägerin – als Bauunternehmer in Kenntnis der allgemeinen Problematik von Regieleistungen seien. Die Frist von vier Wochen genüge auch zur Rechnungslegung, weil der Auftragnehmer die den unterschriebenen und einigermaßen sorgfältig angelegten Regiescheinen zugrunde liegenden Leistungen (Arbeitszeit, Material etc) lediglich noch mit der Kostengrundlage verknüpfen müsse. Aus dem Wortlaut der die Regiekosten betreffenden Regelung im Leistungsverzeichnis gehe klar hervor, dass die Unterschrift auf dem Regieschein den Abschluss der Prüfung betreffend Leistungsausführung darstelle und für die Rechnungslegung fristauslösend sei; eine Unklarheit im Sinn des Paragraph 915, ABGB liege nicht vor.
Die Klägerin habe sich zur Geltendmachung des administrativen Mehraufwands selbst auf die Anwendung der Regelungen des Leistungsverzeichnisses unter der Überschrift „Preisbasis“ gestützt und ihre Kosten als Werklohnforderung geltend gemacht. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs als Anspruchsgrundlage verstoße ebenso gegen das Neuerungsverbot wie die erstmals in der Berufung erhobene Kritik an diesen Regelungen des Leistungsverzeichnisses, die Bezugnahme auf weitere Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses und auf die ÖNORM B 2110.
Das Berufungsgericht ließ die Revision nachträglich zu, weil die Beachtung der ÖNORM B 2110 zu einer anderen Beurteilung des Leistungsverzeichnisses betreffend Regiearbeiten unter dem Aspekt der §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB führen könnte.Das Berufungsgericht ließ die Revision nachträglich zu, weil die Beachtung der ÖNORM B 2110 zu einer anderen Beurteilung des Leistungsverzeichnisses betreffend Regiearbeiten unter dem Aspekt der Paragraphen 864 a und 879 Absatz 3, ABGB führen könnte.