Die außerordentliche Revision ist nach § 502 Abs 2 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Die außerordentliche Revision ist nach Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
1. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen bilden nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind. Die Regelung des § 55 Abs 1 JN gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (§ 55 Abs 4 JN) und damit für den Entscheidungsgegenstand (RIS1. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen bilden nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN erfüllt sind. Die Regelung des Paragraph 55, Absatz eins, JN gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (Paragraph 55, Absatz 4, JN) und damit für den Entscheidungsgegenstand (RIS-Justiz RS0053096, RS0037838 [T38]). Danach sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 Z 1 JN) oder von mehreren Parteien gegen mehrere Parteien geltend gemacht werden, die materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind (§ 55 Abs 1 Z 2 JN).Justiz RS0053096, RS0037838 [T38]). Danach sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN) oder von mehreren Parteien gegen mehrere Parteien geltend gemacht werden, die materielle Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN).
Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Sachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen geltend gemachten Anspruch entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0037648).
Dieser Zusammenhang besteht dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RIS-Justiz RS0037648 [T18]; RS0037899). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Ansprüche aus verschiedenen Verträgen betreffend verschiedene Rechtsgüter auch bei Gleichartigkeit nicht in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0037926 [T26]). Honoraransprüche eines Rechtsanwalts stehen dann im Zusammenhang im Sinn des § 55 JN, wenn die Leistungen aufgrund eines einheitlichen Auftrags erfolgten oder eine Gesamtzahlungsverpflichtung vorliegt (RISJustiz RS0037926 [T26]). Honoraransprüche eines Rechtsanwalts stehen dann im Zusammenhang im Sinn des Paragraph 55, JN, wenn die Leistungen aufgrund eines einheitlichen Auftrags erfolgten oder eine Gesamtzahlungsverpflichtung vorliegt (RIS-Justiz RS0110872, RS0037648 [T13]). Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen (RIS-Justiz RS0042741; RS0106759) Gegenforderungen sind dabei irrelevant (vgl RISJustiz RS0042741; RS0106759) Gegenforderungen sind dabei irrelevant vergleiche RIS-Justiz RS0042639).
Anhaltspunkte für einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang lassen sich dem maßgeblichen Vorbringen des Klägers gerade nicht entnehmen. Die einzelnen Honoraransprüche sind daher nicht zusammenzurechnen.
2. Die Ansprüche aus den Honorar-noten 201206008 und 201206009 übersteigen bereits 5.000 EUR nicht. Die Ansprüche aus den Honorarnoten 201206007, 201206010 und 201206011 übersteigen zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR.
3. Hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß § 505 Abs 4 ZPO eine Revision (die hier nicht vorliegenden Fälle des § 502 Abs 5 ZPO ausgenommen) nur erhoben werden, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt (außerordentliche Revision). Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR nicht, so erweist sich die Revision als jedenfalls unzulässig im Sinn des § 502 Abs 2 ZPO. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht ausgesprochen, die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO (nur) einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.3. Hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO eine Revision (die hier nicht vorliegenden Fälle des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO ausgenommen) nur erhoben werden, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt (außerordentliche Revision). Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR nicht, so erweist sich die Revision als jedenfalls unzulässig im Sinn des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht ausgesprochen, die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO (nur) einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
4. Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO gilt nur für die inhaltliche Beurteilung der Stichhaltigkeit des Antrags nach § 508 ZPO, also hinsichtlich der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Für die Frage, ob die einzelnen der Klage zugrundeliegenden Ansprüche gemäß § 55 JN zusammenzurechnen sind und damit überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt, gilt der Rechtsmittelausschluss hingegen nicht (RIS4. Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO gilt nur für die inhaltliche Beurteilung der Stichhaltigkeit des Antrags nach Paragraph 508, ZPO, also hinsichtlich der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Für die Frage, ob die einzelnen der Klage zugrundeliegenden Ansprüche gemäß Paragraph 55, JN zusammenzurechnen sind und damit überhaupt ein Fall des Paragraph 508, ZPO vorliegt, gilt der Rechtsmittelausschluss hingegen nicht (RIS-Justiz RS0131272, RS0115271).
5.Tatsächlich sind – wie ausgeführt – hier die einzelnen Ansprüche aus den Honorarnoten nicht zusammenzurechnen. Hinsichtlich der Honorarforderungen aus den Honorarnoten 201206008 und 201206009 erweist sich die außerordentliche Revision bereits gemäß § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig. Die Ansprüche aus den Honorarnoten 201206007, 201206010 und 201206011 übersteigen zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR, weshalb die Revision nur dann zulässig wäre, wenn sie das Berufungsgericht als ordentliche Revision für zulässig erklärt hätte, was nicht erfolgte. Vielmehr wurde der darauf gemäß § 508 Abs 1 ZPO zielende Antrag der Beklagten bereits rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen, weshalb einem neuerlichen Antrag die Einmaligkeitswirkung dieses Beschlusses entgegensteht. Die „außerordentliche“ Revision ist daher ohne vorheriges Verbesserungsverfahren als gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig zurückzuweisen (vgl 3 Ob 337/99a).5.Tatsächlich sind – wie ausgeführt – hier die einzelnen Ansprüche aus den Honorarnoten nicht zusammenzurechnen. Hinsichtlich der Honorarforderungen aus den Honorarnoten 201206008 und 201206009 erweist sich die außerordentliche Revision bereits gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO als jedenfalls unzulässig. Die Ansprüche aus den Honorarnoten 201206007, 201206010 und 201206011 übersteigen zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR, weshalb die Revision nur dann zulässig wäre, wenn sie das Berufungsgericht als ordentliche Revision für zulässig erklärt hätte, was nicht erfolgte. Vielmehr wurde der darauf gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zielende Antrag der Beklagten bereits rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen, weshalb einem neuerlichen Antrag die Einmaligkeitswirkung dieses Beschlusses entgegensteht. Die „außerordentliche“ Revision ist daher ohne vorheriges Verbesserungsverfahren als gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig zurückzuweisen vergleiche 3 Ob 337/99a).