Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die den Schuldspruch I 1 tragenden Feststellungen zur Absicht des Angeklagten, M***** mit Hepatitis B und Hepatitis C zu infizieren, erschloss das Schöffengericht – unter anderem – aus den (vom Gericht) als glaubhaft erachteten Angaben der Zeugen M***** und Fi***** zum objektiven Geschehensablauf, der Kenntnis des Beschwerdeführers von seinen Erkrankungen und deren Übertragungsmöglichkeit sowie daraus, dass die beiden (mit dem Angeklagten seit vielen Jahren bekannten – US 4 f) Zeugen dem Biss in die Hand des M***** „besondere Bedeutung“ deshalb zumaßen, weil der – wiewohl auch sonst durchaus gewaltgeneigte (US 4, 14) – Angeklagte „für gewöhnlich“ nicht beiße (US 14 f).
Entgegen dem Beschwerdevorwurf (nominell auch Z 5a, inhaltlich nur Z 5 vierter Fall) ist diese Ableitung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.Entgegen dem Beschwerdevorwurf (nominell auch Ziffer 5 a,, inhaltlich nur Ziffer 5, vierter Fall) ist diese Ableitung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Welche konkreten (in der Hauptverhandlung vorgekommenen) Aussagen des Angeklagten sowie der Zeugen M***** und Fi***** in welcher Hinsicht darauf hindeuten sollten, dem Angeklagten sei es „gerade nicht“ darauf angekommen, M***** schwer am Körper zu verletzen, sondern „allein“ darauf, in die Wohnung der Fi***** einzudringen, „zumal der Angeklagte darin sein Portemonnaie vermutete“, legt die Beschwerde nicht dar. Schon deshalb versagt der Einwand (nominell auch Z 5a, inhaltlich nur Z 5 zweiter Fall), die Tatrichter hätten solche Beweisergebnisse „außer Acht“ gelassen. Jedenfalls nicht unerörtert blieb im Übrigen die – schon den Biss in die Hand des M***** und sein Wissen um die Ansteckungsgefahr leugnende – Einlassung des Nichtigkeitswerbers; sie wurde vielmehr als unglaubwürdig verworfen (US 10 ff, 14). Dass der Angeklagte – wovon das Erstgericht ohnedies ausging – „in die Wohnung zu seinen Sachen wollte“ (US 6, 13, 15), wiederum spricht keineswegs gegen die Annahme, er habe (darüber hinaus) auch darauf abgezielt, M***** mit Hepatitis B und Hepatitis C zu infizieren (US 7).Welche konkreten (in der Hauptverhandlung vorgekommenen) Aussagen des Angeklagten sowie der Zeugen M***** und Fi***** in welcher Hinsicht darauf hindeuten sollten, dem Angeklagten sei es „gerade nicht“ darauf angekommen, M***** schwer am Körper zu verletzen, sondern „allein“ darauf, in die Wohnung der Fi***** einzudringen, „zumal der Angeklagte darin sein Portemonnaie vermutete“, legt die Beschwerde nicht dar. Schon deshalb versagt der Einwand (nominell auch Ziffer 5 a,, inhaltlich nur Ziffer 5, zweiter Fall), die Tatrichter hätten solche Beweisergebnisse „außer Acht“ gelassen. Jedenfalls nicht unerörtert blieb im Übrigen die – schon den Biss in die Hand des M***** und sein Wissen um die Ansteckungsgefahr leugnende – Einlassung des Nichtigkeitswerbers; sie wurde vielmehr als unglaubwürdig verworfen (US 10 ff, 14). Dass der Angeklagte – wovon das Erstgericht ohnedies ausging – „in die Wohnung zu seinen Sachen wollte“ (US 6, 13, 15), wiederum spricht keineswegs gegen die Annahme, er habe (darüber hinaus) auch darauf abgezielt, M***** mit Hepatitis B und Hepatitis C zu infizieren (US 7).
In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen (§ 288 Abs 1 StPO).In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen (Paragraph 288, Absatz eins, StPO).
Die gegen den Schuldspruch III gerichtete Rechtsrüge (nominell Z 9 lit b) dagegen zeigt zutreffend auf, dass es an der nach § 109 Abs 2 StGB (iVm § 92 StPO) erforderlichen Ermächtigung der Verletzten (nämlich der Wohnungsinhaberin Fi*****; vgl Soyer/Schumann in WK2 StGB § 109 Rz 45) zur Strafverfolgung fehlte.Die gegen den Schuldspruch römisch drei gerichtete Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera b,) dagegen zeigt zutreffend auf, dass es an der nach Paragraph 109, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 92, StPO) erforderlichen Ermächtigung der Verletzten (nämlich der Wohnungsinhaberin Fi*****; vergleiche Soyer/Schumann in WK2 StGB Paragraph 109, Rz 45) zur Strafverfolgung fehlte.
Auf Basis der Feststellungen im Ersturteil (US 6) hätte der Angeklagte das (demnach zu Unrecht angenommene) Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 StGB (III) – zufolge Überschneidung der Ausführungshandlungen – freilich in Tateinheit (jeweils echt ideal konkurrierend) mit dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I 1) und dem Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB (II) begangen. Daher wäre
– entgegen dem Rechtsmittelantrag – insoweit kein Freispruch nach § 259 Z 3 StPO geboten, sondern die der Ermächtigung bedürftige Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) schlicht nicht vorzunehmen gewesen (der Sache nach somit Z 10; vgl Vogl, WK-StPO § 92 Rz 21; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 563, 633 und 647; Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1; RIS-Justiz RS0115553
).Auf Basis der Feststellungen im Ersturteil (US 6) hätte der Angeklagte das (demnach zu Unrecht angenommene) Vergehen des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB (römisch drei) – zufolge Überschneidung der Ausführungshandlungen – freilich in Tateinheit (jeweils echt ideal konkurrierend) mit dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (I 1) und dem Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach Paragraph 178, StGB (römisch zwei) begangen. Daher wäre, – entgegen dem Rechtsmittelantrag – insoweit kein Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO geboten, sondern die der Ermächtigung bedürftige Subsumtion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) schlicht nicht vorzunehmen gewesen (der Sache nach somit Ziffer 10,; vergleiche Vogl, WK-StPO Paragraph 92, Rz 21; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 563, 633 und 647; Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1; RIS-Justiz
RS0115553).
Ein weiterer, im Rechtsmittel nicht geltend gemachter Subsumtionsfehler (Z 10) haftet dem angefochtenen Urteil im Schuldspruch I 2 an:Ein weiterer, im Rechtsmittel nicht geltend gemachter Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) haftet dem angefochtenen Urteil im Schuldspruch I 2 an:
Nach dem Tatsachensubstrat des Ersturteils (US 6) bilden die zu I 1 und I 2 festgestellten – in kurzer zeitlicher Abfolge bei einheitlicher Motivationslage gesetzten – Angriffe des Angeklagten eine tatbestandliche Handlungseinheit (zu dieser Rechtsfigur 13 Os 1/07g [verst Senat]; RIS-Justiz RS0122006; Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28-31 Rz 89). Die – neben dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB – zusätzliche Annahme eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB ist daher vorliegend verfehlt.Nach dem Tatsachensubstrat des Ersturteils (US 6) bilden die zu I 1 und I 2 festgestellten – in kurzer zeitlicher Abfolge bei einheitlicher Motivationslage gesetzten – Angriffe des Angeklagten eine tatbestandliche Handlungseinheit (zu dieser Rechtsfigur 13 Os 1/07g [verst Senat]; RIS-Justiz RS0122006; Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 -, 31, Rz 89). Die – neben dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB – zusätzliche Annahme eines Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB ist daher vorliegend verfehlt.
Wenngleich diese Fehlsubsumtion – per se – (noch) keinen Nachteil iSd § 290 Abs 1 StPO bedeutet (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 f), sah sich der Oberste Gerichtshof auch insoweit – klarstellend – zur Kassation bestimmt (§ 289 StPO).Wenngleich diese Fehlsubsumtion – per se – (noch) keinen Nachteil iSd Paragraph 290, Absatz eins, StPO bedeutet (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f), sah sich der Oberste Gerichtshof auch insoweit – klarstellend – zur Kassation bestimmt (Paragraph 289, StPO).
Dies führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO).Dies führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO).
Bei der deshalb gebotenen Strafneubemessung waren erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen verschiedener Art (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und die zahlreichen Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), welchem Umstand durch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung infolge Rückfalls (§ 39 StGB) besonderes Gewicht verliehen wird (RIS-Justiz RS0108868 [T1, T2]), mildernd war hingegen, dass es teils beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).Bei der deshalb gebotenen Strafneubemessung waren erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen verschiedener Art (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und die zahlreichen Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), welchem Umstand durch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung infolge Rückfalls (Paragraph 39, StGB) besonderes Gewicht verliehen wird (RIS-Justiz RS0108868 [T1, T2]), mildernd war hingegen, dass es teils beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die im Spruch genannte Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen.Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) erweist sich auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) die im Spruch genannte Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen.
Die Vorhaftanrechnung folgt aus § 38 Abs 1 Z 1 StGB (vgl Lässig, WK-StPO § 400 Rz 1; RIS-Justiz RS0091624).Die Vorhaftanrechnung folgt aus Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 400, Rz 1; RIS-Justiz RS0091624).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.