Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*****.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,, 5, 9 Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*****.
Soweit die Verfahrensrüge (Z 3) Nichtigkeit der Aussage der Zeugin Julia B***** infolge der unterbliebenen Belehrung über „ihr Entschlagungsrecht“ (ersichtlich gemeint wegen Selbstbelastungsgefahr gemäß § 157 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO) behauptet, verkennt sie, dass sich die Nichtigkeitssanktion des § 159 Abs 3 erster Satz StPO (bei Fehlen eines ausdrücklichen Verzichts durch den Zeugen) bloß auf Aussagebefreiungen nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO, jene des § 159 Abs 3 zweiter Satz StPO (bei fehlender [oder falscher] Information) auf Aussageverweigerungsrechte nach § 157 Abs 1 Z 2 bis 5 StPO bezieht (vgl RIS-Justiz RS0124907; siehe auch Soweit die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) Nichtigkeit der Aussage der Zeugin Julia B***** infolge der unterbliebenen Belehrung über „ihr Entschlagungsrecht“ (ersichtlich gemeint wegen Selbstbelastungsgefahr gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StPO) behauptet, verkennt sie, dass sich die Nichtigkeitssanktion des Paragraph 159, Absatz 3, erster Satz StPO (bei Fehlen eines ausdrücklichen Verzichts durch den Zeugen) bloß auf Aussagebefreiungen nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, jene des Paragraph 159, Absatz 3, zweiter Satz StPO (bei fehlender [oder falscher] Information) auf Aussageverweigerungsrechte nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 StPO bezieht vergleiche RIS-Justiz RS0124907; siehe auch Kirchbacher, WK-StPO § 159 Rz 26). Zudem führt ein im Zug der polizeilichen oder gerichtlichen Ermittlungen allenfalls zustande gekommenes „Aussagedelikt“ nicht zum Zeugnisverweigerungsrecht (, WK-StPO Paragraph 159, Rz 26). Zudem führt ein im Zug der polizeilichen oder gerichtlichen Ermittlungen allenfalls zustande gekommenes „Aussagedelikt“ nicht zum Zeugnisverweigerungsrecht (Kirchbacher, WK-StPO § 157 Rz 4)., WK-StPO Paragraph 157, Rz 4).
Indem auch auf die bei der Vernehmung durch die Kriminalpolizei (ON 8 S 35 ff) unterbliebene Belehrung dieser Zeugin über deren (seinerzeitiges) Entschlagungsrecht als Angehörige gemäß § 156 Abs 1 Z 1 StPO Bezug genommen wird, zeigt die Beschwerde keine Verletzung oder Missachtung einer von § 281 Abs 1 Z 3 StPO geschützten Vorschrift in der Hauptverhandlung auf (vgl Indem auch auf die bei der Vernehmung durch die Kriminalpolizei (ON 8 S 35 ff) unterbliebene Belehrung dieser Zeugin über deren (seinerzeitiges) Entschlagungsrecht als Angehörige gemäß Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO Bezug genommen wird, zeigt die Beschwerde keine Verletzung oder Missachtung einer von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO geschützten Vorschrift in der Hauptverhandlung auf vergleiche Ratz, WK-StPO § 281 Rz 192; RIS-Justiz RS0099128). Im Übrigen wurde das Protokoll über die angesprochene polizeiliche Vernehmung mit ausdrücklicher Zustimmung der Verteidigung gemäß § 252 Abs 2a StPO vorgetragen (ON 135 S 33), sodass auch ein Erfolg der Verfahrensrüge unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 2 StPO von vornherein ausscheidet (RIS-Justiz RS0121050)., WK-StPO Paragraph 281, Rz 192; RIS-Justiz RS0099128). Im Übrigen wurde das Protokoll über die angesprochene polizeiliche Vernehmung mit ausdrücklicher Zustimmung der Verteidigung gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO vorgetragen (ON 135 S 33), sodass auch ein Erfolg der Verfahrensrüge unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO von vornherein ausscheidet (RIS-Justiz RS0121050).
Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) in den Blick zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0117995).Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) liegt vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) in den Blick zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0117995).
Die Mängelrüge kritisiert bloß die Konstatierungen zu Aufpasserdiensten des Beschwerdeführers und zur Übergabe der Schreckschusspistole, übergeht aber die dem Angeklagten E***** überdies unbestritten angelastete Besorgung der Tatwaffe (US 14), sodass sich das Beschwerdevorbringen nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände bezieht; erhebliche Tatumstände werden insoweit nicht tangiert (vgl RIS-Justiz RS0116737).Die Mängelrüge kritisiert bloß die Konstatierungen zu Aufpasserdiensten des Beschwerdeführers und zur Übergabe der Schreckschusspistole, übergeht aber die dem Angeklagten E***** überdies unbestritten angelastete Besorgung der Tatwaffe (US 14), sodass sich das Beschwerdevorbringen nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände bezieht; erhebliche Tatumstände werden insoweit nicht tangiert vergleiche RIS-Justiz RS0116737).
Dem weiteren Vorbringen (Z 5 zweiter, dSn vierter Fall) zuwider liegt auch die zur subjektiven Tatseite behauptete Mangelhaftigkeit nicht vor. Der von den Tatrichtern (zu A./II./) vorgenommene Schluss vom äußeren Verhalten auf die subjektive Tatseite (US 26) ist unter dem Aspekt zureichender Begründung nicht zu beanstanden (RISDem weiteren Vorbringen (Ziffer 5, zweiter, dSn vierter Fall) zuwider liegt auch die zur subjektiven Tatseite behauptete Mangelhaftigkeit nicht vor. Der von den Tatrichtern (zu A./II./) vorgenommene Schluss vom äußeren Verhalten auf die subjektive Tatseite (US 26) ist unter dem Aspekt zureichender Begründung nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671).
Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Demgemäß liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird (RIS-Justiz RS0099810 [T15]).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen von konkreten Feststellungen zu Beitragshandlungen des Angeklagten E***** behauptet, dabei aber insbesondere jene zur Besorgung der Tatwaffe (US 14 f, 26) ignoriert, verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Fehlen von konkreten Feststellungen zu Beitragshandlungen des Angeklagten E***** behauptet, dabei aber insbesondere jene zur Besorgung der Tatwaffe (US 14 f, 26) ignoriert, verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich gegen die Annahme der Qualifikation des § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB. Soweit der Beschwerdeführer – ohne einen Feststellungsmangel (RIS-Justiz RS0118580) zu behaupten – die Urteilsannahmen dahingehend ergänzt, dass der unmittelbare Täter eine ungeladene Schreckschusspistole verwendet habe, orientiert er sich abermals nicht am Verfahrensrecht. Im Übrigen leitet er nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb der Einsatz einer ungeladenen Schreckschusspistole das Qualifikationsmerkmal der Verwendung einer Waffe iSd § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht erfüllen soll (zur Verwendung von funktionsunfähigen Waffen vgl Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB. Soweit der Beschwerdeführer – ohne einen Feststellungsmangel (RIS-Justiz RS0118580) zu behaupten – die Urteilsannahmen dahingehend ergänzt, dass der unmittelbare Täter eine ungeladene Schreckschusspistole verwendet habe, orientiert er sich abermals nicht am Verfahrensrecht. Im Übrigen leitet er nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb der Einsatz einer ungeladenen Schreckschusspistole das Qualifikationsmerkmal der Verwendung einer Waffe iSd Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB nicht erfüllen soll (zur Verwendung von funktionsunfähigen Waffen vergleiche Eder-Rieder in WK² StGB § 143 Rz 20 ff; RIS in WK² StGB Paragraph 143, Rz 20 ff; RIS-Justiz RS0094078 [T7]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.