Der – beantwortete – Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig und im Sinn einer Abänderung berechtigt.
1.1 Nach § 20 Abs 3 WEG 2002 hat der Verwalter den Wohnungseigentümern nach den Regelungen des § 34 WEG eine ordentliche und richtige Abrechnung sowie gegebenenfalls nach den Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes (HeizKG) die Abrechnung über die Heiz1.1 Nach Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002 hat der Verwalter den Wohnungseigentümern nach den Regelungen des Paragraph 34, WEG eine ordentliche und richtige Abrechnung sowie gegebenenfalls nach den Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes (HeizKG) die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten zu legen.
1.2 Nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des § 20 Abs 3 WEG 2002 trifft nunmehr auch den Verwalter im Anwendungsbereich des HeizKG die persönliche Abrechnungspflicht (5 Ob 82/16v; 5 Ob 39/18y). Laut den Gesetzesmaterialien zum WEG 2002 (ErläutRV 989 BlgNR 21. GP 56) wollte der Gesetzgeber den Verwalter verpflichten, für diese Abrechnung die Standards des HeizKG einzuhalten. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass sich der Verweis auf die „Regelungen des HeizKG“ auf die inhaltlichen Vorgaben dieses Gesetzes (den Inhalt der Rechnungslegung) bezieht. Die Formalvorschrift zur Durchsetzung der Abrechnungspflicht in § 25 Abs 2 HeizKG (Vorschaltung der Schlichtungsstelle) wird hingegen nicht erfasst (5 Ob 39/18y). Die wohnungseigentumsrechtlich in § 20 Abs 3 WEG 2002 vorgesehene Verpflichtung des Verwalters zur ordentlichen und richtigen Abrechnung der Heiz1.2 Nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002 trifft nunmehr auch den Verwalter im Anwendungsbereich des HeizKG die persönliche Abrechnungspflicht (5 Ob 82/16v; 5 Ob 39/18y). Laut den Gesetzesmaterialien zum WEG 2002 (ErläutRV 989 BlgNR 21. GP 56) wollte der Gesetzgeber den Verwalter verpflichten, für diese Abrechnung die Standards des HeizKG einzuhalten. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass sich der Verweis auf die „Regelungen des HeizKG“ auf die inhaltlichen Vorgaben dieses Gesetzes (den Inhalt der Rechnungslegung) bezieht. Die Formalvorschrift zur Durchsetzung der Abrechnungspflicht in Paragraph 25, Absatz 2, HeizKG (Vorschaltung der Schlichtungsstelle) wird hingegen nicht erfasst (5 Ob 39/18y). Die wohnungseigentumsrechtlich in Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002 vorgesehene Verpflichtung des Verwalters zur ordentlichen und richtigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten richtet sich inhaltlich somit ausschließlich nach den Regelungen des HeizKG (5 Ob 74/06b mwN; 5 Ob 82/16v; 5 Ob 39/18y), was mit dem in § 4 Abs 1 HeizKG grundsätzlich normierten Anwendungsvorrang dieses Gesetzes ( und Warmwasserkosten richtet sich inhaltlich somit ausschließlich nach den Regelungen des HeizKG (5 Ob 74/06b mwN; 5 Ob 82/16v; 5 Ob 39/18y), was mit dem in Paragraph 4, Absatz eins, HeizKG grundsätzlich normierten Anwendungsvorrang dieses Gesetzes (Shah in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht2 § 4 HeizKG Rz 1), soweit es die spezifischen Bestimmungen über die Aufteilung und Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten betrifft (5 Ob 150/97p = RIS Paragraph 4, HeizKG Rz 1), soweit es die spezifischen Bestimmungen über die Aufteilung und Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten betrifft (5 Ob 150/97p = RIS-Justiz RS0108142), in Einklang steht.
2.1 Das HeizKG gilt nach seinem § 3 Abs 1 für die Aufteilung der Heiz2.1 Das HeizKG gilt nach seinem Paragraph 3, Absatz eins, für die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die 1. durch eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden und 2. mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sind oder nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Rechtsvorschriften oder aufgrund vertraglicher Verpflichtungen auszustatten sind.
2.2 Der in § 3 Abs 1 HeizKG grundsätzlich definierte Geltungsbereich wird durch die Begriffsbestimmungen des § 2 HeizKG präzisiert (5 Ob 82/16v; 2.2 Der in Paragraph 3, Absatz eins, HeizKG grundsätzlich definierte Geltungsbereich wird durch die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, HeizKG präzisiert (5 Ob 82/16v; Shah in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht2 § 3 HeizKG Rz 1). Paragraph 3, HeizKG Rz 1).
2.2.1 Nach § 2 Z 3 HeizKG ist derjenige Wärmeabgeber, der a) eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und Wärme unmittelbar an die Wärmeabnehmer weitergibt oder b) Wärme vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die Wärmeabnehmer weiter gibt.2.2.1 Nach Paragraph 2, Ziffer 3, HeizKG ist derjenige Wärmeabgeber, der a) eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und Wärme unmittelbar an die Wärmeabnehmer weitergibt oder b) Wärme vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die Wärmeabnehmer weiter gibt.
2.2.2 Ein Wohnungseigentümer ist nach § 2 Z 4 lit c HeizKG Wärmeabnehmer, wenn er ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt iSd Z 5 nutzt. Grundvoraussetzung für die Qualifikation als Nutzungsobjekt ist nach § 2 Z 5 HeizKG dessen Versorgung mit Wärme (5 Ob 82/16v).2.2.2 Ein Wohnungseigentümer ist nach Paragraph 2, Ziffer 4, Litera c, HeizKG Wärmeabnehmer, wenn er ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt iSd Ziffer 5, nutzt. Grundvoraussetzung für die Qualifikation als Nutzungsobjekt ist nach Paragraph 2, Ziffer 5, HeizKG dessen Versorgung mit Wärme (5 Ob 82/16v).
2.3 Die Antragsgegnerin argumentiert im Revisionsrekurs mit einer Ausstattungspflicht (§ 3 Abs 1 Z 2 HeizKG), die sich aus dem zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnungseigentumsanlage geltenden Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000 und der Tiroler Anlagenverordnung 2000 ergebe. Sie sieht die Vollziehung des HeizKG nur gesichert, wenn Wärmeversorgungsanlagen gesetz2.3 Die Antragsgegnerin argumentiert im Revisionsrekurs mit einer Ausstattungspflicht (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, HeizKG), die sich aus dem zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnungseigentumsanlage geltenden Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000 und der Tiroler Anlagenverordnung 2000 ergebe. Sie sieht die Vollziehung des HeizKG nur gesichert, wenn Wärmeversorgungsanlagen gesetz- und bescheidgemäß errichtet werden und ein Bauherr (späterer Mit- und Wohnungseigentümer) durch eine gesetz- oder bescheidwidersprechende Bauführung nicht die Anwendung des Heizkostengesetzes verhindern könne.
2.3.1 Ein Verstoß gegen eine durch Gesetz, Bescheid oder (Wohnungseigentums-)Vertrag angeordnete Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, sein Wohnungseigentumsobjekt an eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage, wie sie in § 2 Z 2 HeizKG definiert wird, anzuschließen, ist für die hier zu lösende Frage jedoch nicht relevant.)Vertrag angeordnete Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, sein Wohnungseigentumsobjekt an eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage, wie sie in Paragraph 2, Ziffer 2, HeizKG definiert wird, anzuschließen, ist für die hier zu lösende Frage jedoch nicht relevant.
2.3.2 Das HeizKG stellt in § 2 Z 3, 4 und 5 nach seinem Wortlaut nicht auf einen Soll2.3.2 Das HeizKG stellt in Paragraph 2, Ziffer 3,, 4 und 5 nach seinem Wortlaut nicht auf einen Soll-, sondern einen Istzustand, nämlich die faktische Wärmeabgabe bzw Versorgung mit Wärme ab. Die Qualifikation eines Wärmeabgebers nach § 2 Z 3 HeizKG richtet sich ausschließlich nach der Tatsache der Weitergabe (5 Ob 99/17w = RIS, sondern einen Istzustand, nämlich die faktische Wärmeabgabe bzw Versorgung mit Wärme ab. Die Qualifikation eines Wärmeabgebers nach Paragraph 2, Ziffer 3, HeizKG richtet sich ausschließlich nach der Tatsache der Weitergabe (5 Ob 99/17w = RIS-Justiz RS0131808). Zu 5 Ob 6/17v (RIS-Justiz RS0131738) erachtete der Oberste Gerichtshof die Hochrechnung eines Verbrauchs (§ 11 HeizKG) für einen nicht vorhandenen Heizkörper als unzulässig und verwies dabei auf die mit dem HeizKG angestrebte Verteilungsgerechtigkeit (ErläutRV 716 BlgNR 18. GP 13). Eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage liegt nur vor, wenn die zu dieser Einheit gehörigen Räumlichkeiten die Wärmeenergie der Gemeinschaftsanlage über besondere Einrichtungen bzw Zuleitungen beziehen. Dass Räumlichkeiten ohne eigene Wärmeversorgungseinrichtung durch TürJustiz RS0131738) erachtete der Oberste Gerichtshof die Hochrechnung eines Verbrauchs (Paragraph 11, HeizKG) für einen nicht vorhandenen Heizkörper als unzulässig und verwies dabei auf die mit dem HeizKG angestrebte Verteilungsgerechtigkeit (ErläutRV 716 BlgNR 18. GP 13). Eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage liegt nur vor, wenn die zu dieser Einheit gehörigen Räumlichkeiten die Wärmeenergie der Gemeinschaftsanlage über besondere Einrichtungen bzw Zuleitungen beziehen. Dass Räumlichkeiten ohne eigene Wärmeversorgungseinrichtung durch Tür- oder sonstige Maueröffnungen miterwärmt werden, stellt keine „Vorsorgung“ mit Wärme dar, weshalb diese Räumlichkeiten nicht in die wirtschaftliche (Versorgungs-)Einheit iSd § 2 Z 7 HeizKG einzubeziehen sind (5 Ob 265/97z = RIS)Einheit iSd Paragraph 2, Ziffer 7, HeizKG einzubeziehen sind (5 Ob 265/97z = RIS-Justiz RS0108576).
2.3.3 § 12 HeizKG schreibt vor, dass ein verbrauchsunabhängiger Anteil iSd § 10 Abs 2 HeizKG (Grundpreis, Messpreis) nach dem Verhältnis der beheizbaren Nutzfläche der mit Wärme – sei es Heizung oder Warmwasser – versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen ist. Auch hier stellt der Gesetzgeber auf die tatsächliche Versorgung ab: Eine beheizbare Nutzfläche liegt (bereits) dann vor, wenn der betreffende Raum entweder mit Warmwasser oder Heizung versorgt wird (ErläutRV 716 BlgNR 18. GP 18).2.3.3 Paragraph 12, HeizKG schreibt vor, dass ein verbrauchsunabhängiger Anteil iSd Paragraph 10, Absatz 2, HeizKG (Grundpreis, Messpreis) nach dem Verhältnis der beheizbaren Nutzfläche der mit Wärme – sei es Heizung oder Warmwasser – versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen ist. Auch hier stellt der Gesetzgeber auf die tatsächliche Versorgung ab: Eine beheizbare Nutzfläche liegt (bereits) dann vor, wenn der betreffende Raum entweder mit Warmwasser oder Heizung versorgt wird (ErläutRV 716 BlgNR 18. GP 18).
3.1 Es ist unstrittig, dass die Wohnungseigentumsobjekte der Antragstellerin im maßgeblichen Abrechnungszeitraum 2011 bis 2015 nicht an die zentrale Wärmeversorgungsanlage angeschlossen waren und aus dieser kein Raum mit Warmwasser oder Heizung versorgt wurde.
3.2 Das im Revisionsrekurs missbilligte Ergebnis einer unterschiedlichen Behandlung von Wohnungseigentumsobjekten, je nach dem ob diese durch eine zentrale Wärmeversorgungsanlage versorgt werden oder nicht, ist durch das HeizKG vorgegeben, insbesondere durch die Möglichkeit, als wirtschaftliche Einheit (§ 2 Z 7 HeizKG) auch nur einen Gebäudeteil, der mit einer gemeinsamen Anlage versorgt wird, zu erfassen (vgl 3.2 Das im Revisionsrekurs missbilligte Ergebnis einer unterschiedlichen Behandlung von Wohnungseigentumsobjekten, je nach dem ob diese durch eine zentrale Wärmeversorgungsanlage versorgt werden oder nicht, ist durch das HeizKG vorgegeben, insbesondere durch die Möglichkeit, als wirtschaftliche Einheit (Paragraph 2, Ziffer 7, HeizKG) auch nur einen Gebäudeteil, der mit einer gemeinsamen Anlage versorgt wird, zu erfassen vergleiche Shah in Illedits/Reich-Rohrwig Wohnrecht2 § 2 HeizKG Rz 8). Der vom Gesetzgeber des HeizKG gewünschten Verteilungsgerechtigkeit wird nicht dadurch entsprochen, dass ein Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts, das mangels vorhandener Leitungen nicht mit Wärme versorgt werden kann, einen Grundanteil nach beheizbarer Nutzfläche zahlen soll, der nach § 10 Abs 2 HeizKG bis zu 45 % der gesamten Kosten betragen kann. Paragraph 2, HeizKG Rz 8). Der vom Gesetzgeber des HeizKG gewünschten Verteilungsgerechtigkeit wird nicht dadurch entsprochen, dass ein Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts, das mangels vorhandener Leitungen nicht mit Wärme versorgt werden kann, einen Grundanteil nach beheizbarer Nutzfläche zahlen soll, der nach Paragraph 10, Absatz 2, HeizKG bis zu 45 % der gesamten Kosten betragen kann.
3.3 Festzuhalten ist: Nach den Vorgaben des HeizKG war die Verrechnung des verbrauchsunabhängigen Anteils an Heiz- und Warmwasserkosten (§ 10 Abs 2 HeizKG) nach dem Verhältnis der beheizbaren Nutzfläche (§ 12 HeizKG) nicht zulässig. und Warmwasserkosten (Paragraph 10, Absatz 2, HeizKG) nach dem Verhältnis der beheizbaren Nutzfläche (Paragraph 12, HeizKG) nicht zulässig.
3.4 Die Antragstellerin sieht in dem unterlassenen Anschluss an eine vorhandene Wärmeversorgungsanlage eine unzulässige Änderung nach § 16 Abs 2 WEG 2002. Eine solche Änderung des Wohnungseigentumsobjekts führt aber zu Beseitigungs3.4 Die Antragstellerin sieht in dem unterlassenen Anschluss an eine vorhandene Wärmeversorgungsanlage eine unzulässige Änderung nach Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002. Eine solche Änderung des Wohnungseigentumsobjekts führt aber zu Beseitigungs- und/oder allenfalls Schadenersatzansprüchen der übrigen Wohnungseigentümer, nicht aber zu der hier von der Antragsgegnerin vorgenommenen Verteilung verbrauchsunabhängiger Heiz- und Warmwasserkosten.
4.1 Die Antragstellerin brachte konkret vor, die Antragsgegnerin habe für die gar nicht an die gemeinsame Wärmeversorgungsanlage angeschlossenen Wohnungs-eigentumsobjekte zu Unrecht einen Grundanteil für Heiz- und Warmwasserkosten verrechnet. Ihr Verfahrensziel auf Berichtigung der Abrechnung durch Streichung dieser Kosten ist eindeutig. Die vom Rekursgericht vermisste Konkretisierung des Begehrens ist deshalb nicht notwendig.
4.2 Der Oberste Gerichtshof kann nach § 70 Abs 2 AußStrG über den Revisionsrekurs in der Sache selbst entscheiden. Dabei gilt das Verschlechterungsverbot nicht, weshalb auch eine Abänderung zu Lasten der Revisionsrekurswerberin möglich ist (RIS4.2 Der Oberste Gerichtshof kann nach Paragraph 70, Absatz 2, AußStrG über den Revisionsrekurs in der Sache selbst entscheiden. Dabei gilt das Verschlechterungsverbot nicht, weshalb auch eine Abänderung zu Lasten der Revisionsrekurswerberin möglich ist (RIS-Justiz RS0123359). Seit der Neufassung des § 34 Abs 3 WEG 2002 durch die WRN 2006 hat das Gericht im Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit einer Abrechnung nicht mehr einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern selbst die Unrichtigkeit der einzelnen Positionen der Abrechnung festzustellen (RISJustiz RS0123359). Seit der Neufassung des Paragraph 34, Absatz 3, WEG 2002 durch die WRN 2006 hat das Gericht im Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit einer Abrechnung nicht mehr einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern selbst die Unrichtigkeit der einzelnen Positionen der Abrechnung festzustellen (RIS-Justiz RS0126486). Die Unrichtigkeit betrifft hier die verrechneten Grundkosten für Heizung und Warmwasser.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 Abs 1 AußStrG.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, Absatz eins, AußStrG.