1. Die geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht hat zur Privatisierung des russischen Staatsbetriebs Anfang der 1990iger-Jahre nicht zusätzliche Feststellungen getroffen, sondern Schlussfolgerungen aus den erstgerichtlichen Feststellungen gezogen (vgl RIS-Justiz RS0118191). Das Berufungsgericht ist daher nicht von den Feststellungen abgewichen.Das Berufungsgericht hat zur Privatisierung des russischen Staatsbetriebs Anfang der 1990iger-Jahre nicht zusätzliche Feststellungen getroffen, sondern Schlussfolgerungen aus den erstgerichtlichen Feststellungen gezogen vergleiche RIS-Justiz RS0118191). Das Berufungsgericht ist daher nicht von den Feststellungen abgewichen.
Bei einem Rechtsgutachten müssen die Förmlichkeiten der §§ 351 ff ZPO nicht zwingend eingehalten werden (Rechberger in Fasching/Konecny3 § 271 ZPO Rz 3). Bei der Ermittlung ausländischen Rechts durch – insbesondere ausländische – Sachverständige kann das Gericht daher auch gegen den Willen der Parteien davon absehen, dass der Sachverständige sein Rechtsgutachten in einer mündlichen Verhandlung erörtert (Kralik, Das fremde Recht vor dem Obersten Gerichtshof, FS Fasching 297 [307]).Bei einem Rechtsgutachten müssen die Förmlichkeiten der Paragraphen 351, ff ZPO nicht zwingend eingehalten werden (Rechberger in Fasching/Konecny3 Paragraph 271, ZPO Rz 3). Bei der Ermittlung ausländischen Rechts durch – insbesondere ausländische – Sachverständige kann das Gericht daher auch gegen den Willen der Parteien davon absehen, dass der Sachverständige sein Rechtsgutachten in einer mündlichen Verhandlung erörtert (Kralik, Das fremde Recht vor dem Obersten Gerichtshof, FS Fasching 297 [307]).
Auch ein Erörterungsmangel nach § 182a ZPO liegt im gegebenen Zusammenhang nicht vor, weil die Parteien ausgiebig Gelegenheit hatten, sich zu den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Rechtsgutachten samt Ergänzungen zu äußern und ergänzende Fragen zu stellen.Auch ein Erörterungsmangel nach Paragraph 182 a, ZPO liegt im gegebenen Zusammenhang nicht vor, weil die Parteien ausgiebig Gelegenheit hatten, sich zu den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Rechtsgutachten samt Ergänzungen zu äußern und ergänzende Fragen zu stellen.
2.1 In rechtlicher Hinsicht wirft die Klägerin dem Berufungsgericht vor allem einen Verstoß gegen die Bindungswirkung der Entscheidungen im niederländischen Verfahren vor. Die Bindungswirkung der Entscheidung eines Gerichts in einem anderen EU-Mitgliedstaat sei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen.
Damit ist die Klägerin im Recht.
2.2 Der erkennende Senat hat schon im ersten Rechtsgang geklärt, dass
- sich die Frage, ob die Geltendmachung der Nichtigkeit des die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Rechtsgeschäfts verjährt ist, nach dem Sitzrecht der betroffenen russischen Handelsgesellschaft richtet,
- es für die Wahrung der (nach russischem Recht) zehnjährigen Verjährungsfrist grundsätzlich auf die Einbringung der Klage im vorliegenden Verfahren ankommt und
- sich das Urteil des russischen Schiedsgerichts auf die Verjährung nicht ausgewirkt, also die Verjährungsfrist nicht unterbrochen hat,
sowie weiters, dass
- die objektiven Grenzen der Rechtskraft der niederländischen Gerichtsentscheidungen nach niederländischem Recht zu beurteilen sind und
- daher entscheidend ist, ob das niederländische Recht eine erweiterte Rechtskraftwirkung in Bezug auf Vorfragen kennt, weil in diesem Fall die österreichischen Gerichte an die Beurteilung der Verjährungsfrage (Verjährung der Geltendmachung der Nichtigkeit der russischen Umwandlung) in den niederländischen Entscheidungen gebunden sind.
2.3 Zum letzten Punkt ist im Wesentlichen festzuhalten, dass der Grundsatz der entschiedenen Rechtssache auch im internationalen Kontext gilt. Urteile und Beschlüsse ausländischer Gerichte äußern im Inland daher materielle Rechtskraft, wenn sie nach dem internationalen Zivilverfahrensrecht – hier auf Basis der EuGVVO 2001 – im Inland anzuerkennen sind. Art 33 Abs 1 EuGVVO 2001 (Art 36 Abs 1 EuGVVO 2012) geht vom Grundsatz der automatischen Anerkennung aus. Ausländische Entscheidungen im Sinn von Art 32 EuGVVO 2001 (Art 2 lit a EuGVVO 2012) sind in jedem Mitgliedstaat ipso iure ohne weiteres Verfahren anzuerkennen. Die Anerkennung führt zur Wirkungserstreckung. Dies bedeutet, dass der ausländischen Entscheidung im Inland die gleichen rechtlichen Wirkungen wie im Urteilsstaat zukommen (EuGH Rs 145/86, Hoffmann, Rn 11; C-420/07, Meletis, Rn 66; C-456/11, Gothaer Allgemeine Versicherung, Rn 34; Leible in Rauscher, EuZPR-EuIPR4 Art 36 Brüssel Ia-VO Rz 4; Rassi in Fasching/Konecny2 Art 33 EuGVVO Rz 5).2.3 Zum letzten Punkt ist im Wesentlichen festzuhalten, dass der Grundsatz der entschiedenen Rechtssache auch im internationalen Kontext gilt. Urteile und Beschlüsse ausländischer Gerichte äußern im Inland daher materielle Rechtskraft, wenn sie nach dem internationalen Zivilverfahrensrecht – hier auf Basis der EuGVVO 2001 – im Inland anzuerkennen sind. Artikel 33, Absatz eins, EuGVVO 2001 (Artikel 36, Absatz eins, EuGVVO 2012) geht vom Grundsatz der automatischen Anerkennung aus. Ausländische Entscheidungen im Sinn von Artikel 32, EuGVVO 2001 (Artikel 2, Litera a, EuGVVO 2012) sind in jedem Mitgliedstaat ipso iure ohne weiteres Verfahren anzuerkennen. Die Anerkennung führt zur Wirkungserstreckung. Dies bedeutet, dass der ausländischen Entscheidung im Inland die gleichen rechtlichen Wirkungen wie im Urteilsstaat zukommen (EuGH Rs 145/86, Hoffmann, Rn 11; C-420/07, Meletis, Rn 66; C-456/11, Gothaer Allgemeine Versicherung, Rn 34; Leible in Rauscher, EuZPR-EuIPR4 Artikel 36, Brüssel Ia-VO Rz 4; Rassi in Fasching/Konecny2 Artikel 33, EuGVVO Rz 5).
Die bedeutendste anzuerkennende Urteilswirkung ist jene der materiellen Rechtskraft. Nach dem Grundsatz der Wirkungserstreckung, der den anzuerkennenden Inhalt der Rechtskraftwirkung betrifft, sind die objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft dem Recht des Urteilsstaats zu entnehmen (9 Ob 88/10x; 4 Ob 30/15p). Die Anerkennung erstreckt sich sowohl auf die Einmaligkeitswirkung als auch auf die Bindungs- und Präklusionswirkung (Leible in Rauscher4 Art 36 Brüssel Ia-VO Rz 5 und 9).Die bedeutendste anzuerkennende Urteilswirkung ist jene der materiellen Rechtskraft. Nach dem Grundsatz der Wirkungserstreckung, der den anzuerkennenden Inhalt der Rechtskraftwirkung betrifft, sind die objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft dem Recht des Urteilsstaats zu entnehmen (9 Ob 88/10x; 4 Ob 30/15p). Die Anerkennung erstreckt sich sowohl auf die Einmaligkeitswirkung als auch auf die Bindungs- und Präklusionswirkung (Leible in Rauscher4 Artikel 36, Brüssel Ia-VO Rz 5 und 9).
3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Entscheidungen im niederländischen Verfahren (betreffend die Benelux-Marken) hätte berücksichtigen müssen. Diese Frage ist zu bejahen.
3.2 Ob die Rechtskraft einer – nach der EuGVVO anzuerkennenden – ausländischen Entscheidung von Amts wegen oder nur auf Einrede zu beachten ist, beurteilt sich nach dem Recht des Anerkennungsstaats. Bei der Art und Weise der Berücksichtigung der Rechtskraft handelt es sich nämlich nicht um eine Frage des Inhalts der Rechtskraftwirkung, sondern um die verfahrensrechtliche Modalität der Anerkennung, für die die lex fori maßgebend ist (Leible in Rauscher4 Art 36 Brüssel Ia-VO Rz 7; Rassi in Fasching/Konecny2 Art 33 EuGVVO Rz 10; Kodek in Czernich/Kodek/Mayr4 Art 36 EuGVVO Rz 34; Kropholler/von Hain, EuZPR9 Vor Art 33 EuGVO Rz 12; Gottwald in MünchKomm ZPO5 Art 36 EuGVVO Rz 13; E. Peiffer/M. Peiffer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art 36 EuGVVO Rz 25; P. Oberhammer, Anerkennung ausländischer Entscheidungen und Instanzenzug, ecolex 2018, 323 [324]).3.2 Ob die Rechtskraft einer – nach der EuGVVO anzuerkennenden – ausländischen Entscheidung von Amts wegen oder nur auf Einrede zu beachten ist, beurteilt sich nach dem Recht des Anerkennungsstaats. Bei der Art und Weise der Berücksichtigung der Rechtskraft handelt es sich nämlich nicht um eine Frage des Inhalts der Rechtskraftwirkung, sondern um die verfahrensrechtliche Modalität der Anerkennung, für die die lex fori maßgebend ist (Leible in Rauscher4 Artikel 36, Brüssel Ia-VO Rz 7; Rassi in Fasching/Konecny2 Artikel 33, EuGVVO Rz 10; Kodek in Czernich/Kodek/Mayr4 Artikel 36, EuGVVO Rz 34; Kropholler/von Hain, EuZPR9 Vor Artikel 33, EuGVO Rz 12; Gottwald in MünchKomm ZPO5 Artikel 36, EuGVVO Rz 13; E. Peiffer/M. Peiffer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Artikel 36, EuGVVO Rz 25; P. Oberhammer, Anerkennung ausländischer Entscheidungen und Instanzenzug, ecolex 2018, 323 [324]).
Daraus folgt zunächst, dass auch die Entscheidungen ausländischer Gerichte, die im Inland anzuerkennen sind, Bindungswirkung entfalten; die Bindungswirkung ist von Amts wegen wahrzunehmen (2 Ob 238/13h; 8 Ob 28/15y).
Dieselben Überlegungen gelten für die Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem im Verfahren im Anerkennungsstaat die Rechtskraftwirkung zu beachten ist. Die Frage, in welchem Verfahrensstadium die Bindungswirkung einer ausländischen Entscheidung geltend gemacht werden kann, richtet sich also ebenfalls nach der lex fori und im Anlassfall damit nach österreichischem Prozessrecht.
3.3 Nach der österreichischen ZPO ist die Rechtskraft einer anderen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (§ 230 Abs 3, § 411 Abs 2 ZPO); jeder Verstoß gegen die Rechtskraft verwirklicht einen in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu beachtenden Nichtigkeitsgrund (P. Oberhammer, ecolex 2018, 326; RIS-Justiz RS0039968; RS0074226). Dies bedeutet, dass auch die Rechtsmittelinstanzen die Rechtskraft einer Entscheidung berücksichtigen müssen, wenn diese während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist (P. Oberhammer, ecolex 2018, 325).3.3 Nach der österreichischen ZPO ist die Rechtskraft einer anderen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 230, Absatz 3,, Paragraph 411, Absatz 2, ZPO); jeder Verstoß gegen die Rechtskraft verwirklicht einen in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu beachtenden Nichtigkeitsgrund (P. Oberhammer, ecolex 2018, 326; RIS-Justiz RS0039968; RS0074226). Dies bedeutet, dass auch die Rechtsmittelinstanzen die Rechtskraft einer Entscheidung berücksichtigen müssen, wenn diese während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist (P. Oberhammer, ecolex 2018, 325).
Die Nichtigkeitssanktion gilt nicht nur für die Einmaligkeitswirkung (RIS-Justiz RS0008531 [T2, T4]; RS0046564 [T3]; 3 Ob 173/16m), sondern auch für die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines präjudiziellen Urteils. Beide Ausprägungen der materiellen Rechtskraft sind prozessual gleich zu behandeln (P. Oberhammer, ecolex 2018, 324 mwN; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 § 411 ZPO Rz 134). Dieses Ergebnis entspricht auch der überwiegenden und jüngeren Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0074226; 1 Ob 254/97b; 2 Ob 203/15i; siehe zur Berücksichtigung eines rechtskräftigen Strafurteils im zivilprozessualen Rechtsmittelverfahren 6 Ob 21/13a und 7 Ob 8/15z).Die Nichtigkeitssanktion gilt nicht nur für die Einmaligkeitswirkung (RIS-Justiz RS0008531 [T2, T4]; RS0046564 [T3]; 3 Ob 173/16m), sondern auch für die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines präjudiziellen Urteils. Beide Ausprägungen der materiellen Rechtskraft sind prozessual gleich zu behandeln (P. Oberhammer, ecolex 2018, 324 mwN; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 Paragraph 411, ZPO Rz 134). Dieses Ergebnis entspricht auch der überwiegenden und jüngeren Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0074226; 1 Ob 254/97b; 2 Ob 203/15i; siehe zur Berücksichtigung eines rechtskräftigen Strafurteils im zivilprozessualen Rechtsmittelverfahren 6 Ob 21/13a und 7 Ob 8/15z).
Den gegenteiligen – auf einem Rechtsgutachten basierenden – Ausführungen der Beklagten ist nicht zu folgen. Auch aus dem Hinweis auf § 530 Abs 2 ZPO, wonach eine Wiederaufnahme gemäß § 530 Abs 1 Z 6 ZPO (Verstoß gegen die Rechtskraft einer Vorentscheidung über dieselbe Rechtssache) nur dann möglich ist, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die Rechtskraft der Entscheidung vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend zu machen, kann die Beklagte nichts für sich gewinnen. Diese Regelung gilt nämlich speziell für das Wiederaufnahmeverfahren. Dieses Verfahren soll es nur noch in Ausnahmefällen ermöglichen, „endgültige“ Verstöße gegen die Rechtskraft eines Urteils nachträglich (nach Rechtskraft des zweiten Urteils) wahrnehmen zu können. Für die Beachtung der Rechtskraft (hier Bindungswirkung) im noch anhängigen Verfahren gilt diese Regel nicht (vgl dazu P. Oberhammer, ecolex 2018, 325).Den gegenteiligen – auf einem Rechtsgutachten basierenden – Ausführungen der Beklagten ist nicht zu folgen. Auch aus dem Hinweis auf Paragraph 530, Absatz 2, ZPO, wonach eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO (Verstoß gegen die Rechtskraft einer Vorentscheidung über dieselbe Rechtssache) nur dann möglich ist, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die Rechtskraft der Entscheidung vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend zu machen, kann die Beklagte nichts für sich gewinnen. Diese Regelung gilt nämlich speziell für das Wiederaufnahmeverfahren. Dieses Verfahren soll es nur noch in Ausnahmefällen ermöglichen, „endgültige“ Verstöße gegen die Rechtskraft eines Urteils nachträglich (nach Rechtskraft des zweiten Urteils) wahrnehmen zu können. Für die Beachtung der Rechtskraft (hier Bindungswirkung) im noch anhängigen Verfahren gilt diese Regel nicht vergleiche dazu P. Oberhammer, ecolex 2018, 325).
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auch die Bindungswirkung einer nach Art 33 Abs 1 EuGVVO 2001 (Art 36 Abs 1 EuGVVO 2012) anzuerkennenden ausländischen Entscheidung auf der Grundlage des anwendbaren österreichischen Rechts als lex fori in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu beachten ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Beklagten unterliegt die Berücksichtigung der Bindungswirkung eines rechtskräftigen (hier anzuerkennenden ausländischen) Urteils im Rechtsmittelverfahren nicht dem Neuerungsverbot, weil es nicht um die Berücksichtigung einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels, sondern um die Beachtung der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft (in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen) geht. Zweifel an der Richtigkeit der anzuerkennenden rechtskräftigen Entscheidung können nicht gegen die Bindungswirkung ins Treffen geführt werden.3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auch die Bindungswirkung einer nach Artikel 33, Absatz eins, EuGVVO 2001 (Artikel 36, Absatz eins, EuGVVO 2012) anzuerkennenden ausländischen Entscheidung auf der Grundlage des anwendbaren österreichischen Rechts als lex fori in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu beachten ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Beklagten unterliegt die Berücksichtigung der Bindungswirkung eines rechtskräftigen (hier anzuerkennenden ausländischen) Urteils im Rechtsmittelverfahren nicht dem Neuerungsverbot, weil es nicht um die Berücksichtigung einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels, sondern um die Beachtung der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft (in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen) geht. Zweifel an der Richtigkeit der anzuerkennenden rechtskräftigen Entscheidung können nicht gegen die Bindungswirkung ins Treffen geführt werden.
4.1 Weiters ist zu prüfen, ob bzw inwieweit die niederländischen Entscheidungen betreffend die fraglichen Benelux-Marken rechtskräftig sind, ob sie aufgrund ihres Inhalts für das vorliegende Verfahren Bindungswirkung entfalten und ob die Verjährungsfrage (Verjährung der Geltendmachung der Nichtigkeit der russischen Umwandlung) Gegenstand einer „tragenden“ Vorfrageentscheidung der niederländischen Entscheidungen ist. Auch diese Fragen sind zu bejahen.
4.2 Bei den Entscheidungen der Rechtbank Rotterdam vom 25. März 2015 sowie des
Gerechtshof´s-Gravenhage vom 9. Jänner 2018 (Berufungsgericht) handelt es sich um Endurteile im Sinn des Art 236 Abs 1 des niederländischen Zivilprozessgesetzes. Zu den im niederländischen Verfahren entschiedenen Vorfragen gehörte die Beurteilung, dass die Umwandlung des ursprünglichen russischen Staatsbetriebs in die Handelsgesellschaft nicht rechtsgültig war und die Markenrechte daher nicht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Handelsgesellschaft übergegangen sind, sodass die Klägerin in Ansehung der Benelux-Markenrechte klageberechtigt ist, sowie dass die Klage (hinsichtlich der Geltendmachung der Nichtigkeit der Umwandlung in die russische Handelsgesellschaft) nicht verjährt ist.4.2 Bei den Entscheidungen der Rechtbank Rotterdam vom 25. März 2015 sowie des, Gerechtshof´s-Gravenhage vom 9. Jänner 2018 (Berufungsgericht) handelt es sich um Endurteile im Sinn des Artikel 236, Absatz eins, des niederländischen Zivilprozessgesetzes. Zu den im niederländischen Verfahren entschiedenen Vorfragen gehörte die Beurteilung, dass die Umwandlung des ursprünglichen russischen Staatsbetriebs in die Handelsgesellschaft nicht rechtsgültig war und die Markenrechte daher nicht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Handelsgesellschaft übergegangen sind, sodass die Klägerin in Ansehung der Benelux-Markenrechte klageberechtigt ist, sowie dass die Klage (hinsichtlich der Geltendmachung der Nichtigkeit der Umwandlung in die russische Handelsgesellschaft) nicht verjährt ist.
Diese Fragen waren bereits Gegenstand eines Zwischenurteils, das von der Beklagten bis zum Hoge Raad angefochten wurde. Aufgrund der „Bindung im selben Verfahren“ nach dem niederländischen Zivilprozessrecht können diese Fragen von der Beklagten
nicht neuerlich im Rechtsmittelverfahren gegen das niederländische Endurteil aufgegriffen werden. Ausgehend vom Rechtsgutachten sind diese Fragen – aufgrund des Endurteils der Rechtbank Rotterdam vom 25. März 2015 – formell rechtskräftig (die Beklagte bezeichnet dies als „vorgezogene Rechtskraft“).Diese Fragen waren bereits Gegenstand eines Zwischenurteils, das von der Beklagten bis zum Hoge Raad angefochten wurde. Aufgrund der „Bindung im selben Verfahren“ nach dem niederländischen Zivilprozessrecht können diese Fragen von der Beklagten, nicht neuerlich im Rechtsmittelverfahren gegen das niederländische Endurteil aufgegriffen werden. Ausgehend vom Rechtsgutachten sind diese Fragen – aufgrund des Endurteils der Rechtbank Rotterdam vom 25. März 2015 – formell rechtskräftig (die Beklagte bezeichnet dies als „vorgezogene Rechtskraft“).
Der Umstand, dass die Beklagte zu diesen Vorfragen neuerlich (am 9. April 2018) Revision an den Hoge Raad erhoben hat, ändert an der formellen Rechtskraft des Endurteils des Erstgerichts zu diesen Vorfragen nichts. Ausgehend vom Rechtsgutachten können nach niederländischem Recht unter der Voraussetzung, dass im Anschluss an ein Zwischenurteil ein Endurteil oder Teilurteil gefällt wurde, einzelne Vorfrageentscheidungen (die von der Partei bereits im Rechtsmittelverfahren gegen das Zwischenurteil angefochten wurden) schon mit dem erstgerichtlichen Endurteil formell rechtskräftig werden, weil sie von der fraglichen Partei nicht neuerlich angefochten werden können.
Der gerichtliche Sachverständige hat seine Ausführungen im Rechtsgutachten in Kenntnis der Einwände der Beklagten aufrecht erhalten. Der Hinweis der Beklagten, dass es sich dabei um eine isolierte Privatmeinung des Sachverständigen handle, bietet keinen Anlass, seine mehrfach bekräftigten Ausführungen in Zweifel zu ziehen.
4.3 Bei den im niederländischen Verfahren entschiedenen Vorfragen handelt es sich um präjudizielle Vorfragen, die für die hier zu treffende Entscheidung wesentlich sind und das streitgegenständliche Rechtsverhältnis betreffen. Damit sind alle Voraussetzungen für die nach niederländischem Recht zu beurteilende Bindungswirkung des Endurteils der Rechtbank Rotterdam vom 25. März 2015 erfüllt. Diese Entscheidung ist für die hier zu treffende Entscheidung daher bindend.
5.1 Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu C-456/11, Gothaer Allgemeine Versicherung, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der EuGH einen autonomen Rechtskraftbegriff etabliert und ausgesprochen, dass im Unionsrecht der Begriff der Rechtskraft nicht nur den Tenor der fraglichen gerichtlichen (Zuständigkeits-)Entscheidung, sondern auch deren Gründe (im Sinn von Vorfrageentscheidungen), die den Tenor tragen (im Ausgangsfall das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung) umfasst (Rn 34 und 42). Diese Entscheidung des EuGH betrifft eine rechtskräftige zuständigkeitsrechtliche Entscheidung bzw ein „Prozessurteil“ nach deutschem Recht. Selbst wenn der EuGH diese Rechtsprechung in Zukunft auch auf andere Bereiche, insbesondere auch auf Sachfragen, ausdehnen sollte (siehe dazu Rn 40; vgl auch Leible in Rauscher4 Art 36 Brüssel Ia-VO Rz 4 und 8), bedeutet dies, dass sich die Rechtskraft nicht nur auf den Spruch allein, sondern auch auf Vorfrageentscheidungen erstreckt. Dies entspricht dem hier erzielten Ergebnis auf Basis des niederländischen Rechts.5.1 Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu C-456/11, Gothaer Allgemeine Versicherung, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der EuGH einen autonomen Rechtskraftbegriff etabliert und ausgesprochen, dass im Unionsrecht der Begriff der Rechtskraft nicht nur den Tenor der fraglichen gerichtlichen (Zuständigkeits-)Entscheidung, sondern auch deren Gründe (im Sinn von Vorfrageentscheidungen), die den Tenor tragen (im Ausgangsfall das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung) umfasst (Rn 34 und 42). Diese Entscheidung des EuGH betrifft eine rechtskräftige zuständigkeitsrechtliche Entscheidung bzw ein „Prozessurteil“ nach deutschem Recht. Selbst wenn der EuGH diese Rechtsprechung in Zukunft auch auf andere Bereiche, insbesondere auch auf Sachfragen, ausdehnen sollte (siehe dazu Rn 40; vergleiche auch Leible in Rauscher4 Artikel 36, Brüssel Ia-VO Rz 4 und 8), bedeutet dies, dass sich die Rechtskraft nicht nur auf den Spruch allein, sondern auch auf Vorfrageentscheidungen erstreckt. Dies entspricht dem hier erzielten Ergebnis auf Basis des niederländischen Rechts.
5.2 Die Anregung der Klägerin zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union war nicht aufzugreifen, weil sich die Frage, ob die Bindungswirkung einer rechtskräftigen ausländischen Entscheidung nach Art 33 Abs 1 EuGVVO 2001 (Art 36 Abs 1 EuGVVO 2012) auch noch im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen ist, nach dem Recht des Prozessstaats (lex fori) richtet.5.2 Die Anregung der Klägerin zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union war nicht aufzugreifen, weil sich die Frage, ob die Bindungswirkung einer rechtskräftigen ausländischen Entscheidung nach Artikel 33, Absatz eins, EuGVVO 2001 (Artikel 36, Absatz eins, EuGVVO 2012) auch noch im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen ist, nach dem Recht des Prozessstaats (lex fori) richtet.
5.3 Der Einwand der Beklagten, die niederländischen Entscheidungen zur Frage der Verjährung nach russischem Recht fielen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO, weil es bei der Privatisierung/Umwandlung des ursprünglichen Staatsbetriebs in die Handelsgesellschaft um die Wirksamkeit von Hoheitsakten des russischen Staats und daher um keine Zivil- und Handelssache im Sinn von Art 1 EuGVVO handle, ist nicht stichhaltig.5.3 Der Einwand der Beklagten, die niederländischen Entscheidungen zur Frage der Verjährung nach russischem Recht fielen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO, weil es bei der Privatisierung/Umwandlung des ursprünglichen Staatsbetriebs in die Handelsgesellschaft um die Wirksamkeit von Hoheitsakten des russischen Staats und daher um keine Zivil- und Handelssache im Sinn von Artikel eins, EuGVVO handle, ist nicht stichhaltig.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich in der Entscheidung C-226/13, Fahnenbrock (im Hinblick auf den identen Begriff der Zivil- und Handelssache in Art 1 Abs 1 EuZVO) mit der hier aufgeworfenen Frage befasst. Danach ist für die Beurteilung als Akt „iure imperii“ maßgebend, ob der Staat Befugnisse wahrgenommen hat, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (Rn 51). Der Umstand, dass die Maßnahme durch ein Gesetz eingeführt wurde, ist hingegen nicht ausschlaggebend für den Schluss, dass der Staat seine hoheitlichen Rechte ausgeübt hat (Rn 56). Allgemein sind daher als „acta iure gestionis“ (im Unterschied zu „acta iure imperii“) all jene Maßnahmen anzusehen, die auch ein Privatrechtssubjekt, und zwar ohne Unterschied in den Wirkungen und Konsequenzen, gleichermaßen vornehmen könnte (4 Ob 227/13f; 8 Ob 67/15h; 8 Ob 68/16g).Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich in der Entscheidung C-226/13, Fahnenbrock (im Hinblick auf den identen Begriff der Zivil- und Handelssache in Artikel eins, Absatz eins, EuZVO) mit der hier aufgeworfenen Frage befasst. Danach ist für die Beurteilung als Akt „iure imperii“ maßgebend, ob der Staat Befugnisse wahrgenommen hat, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (Rn 51). Der Umstand, dass die Maßnahme durch ein Gesetz eingeführt wurde, ist hingegen nicht ausschlaggebend für den Schluss, dass der Staat seine hoheitlichen Rechte ausgeübt hat (Rn 56). Allgemein sind daher als „acta iure gestionis“ (im Unterschied zu „acta iure imperii“) all jene Maßnahmen anzusehen, die auch ein Privatrechtssubjekt, und zwar ohne Unterschied in den Wirkungen und Konsequenzen, gleichermaßen vornehmen könnte (4 Ob 227/13f; 8 Ob 67/15h; 8 Ob 68/16g).
Bei der Gründung einer Handelsgesellschaft und der Übertragung von Vermögen sowie von Rechten und Pflichten, die bisher einem anderen Rechtsträger zugeordnet waren, auf die neu gegründete Gesellschaft handelt es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang, der nicht notwendigerweise die Wahrnehmung hoheitlicher Sonderbefugnisse voraussetzt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen. Der Oberste Gerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Geltendmachung der Nichtigkeit der Umwandlung durch die Klägerin, genauer gesagt der Unwirksamkeit der Rechtsnachfolgeklausel zugunsten der privatisierten Handelsgesellschaft, keinen Akt „iure imperii“ und daher eine Zivil- und Handelssache im Sinn der EuGVVO betraf.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung gegen die Bindungswirkung des Endurteils der Rechtbank Rotterdam vom 25. März 2015 hinsichtlich der im niederländischen Verfahren rechtskräftig entschiedenen und hier präjudiziellen Vorfragen verstoßen hat. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Bindungswirkung begründet Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung; die Entscheidung des Berufungsgerichts muss daher neuerlich aufgehoben werden.
Im fortgesetzten Verfahren hat das Berufungsgericht von der Bindungswirkung des niederländischen Endurteils und damit von der Aktivlegitimation der Klägerin im vorliegenden Markenrechtsstreit auszugehen. Auf dieser Basis ist über die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Erstgerichts nach markenrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.