1. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:
1.1.1. Die für das Unterlassungsbegehren relevanten Bestimmungen der §§ 12, 13 TNRSG wurden mit BGBl I Nr 13/2018 novelliert. Die Änderungen traten mit 1. 5. 2018 und damit nach der Entscheidung erster Instanz in Kraft.1.1.1. Die für das Unterlassungsbegehren relevanten Bestimmungen der Paragraphen 12,, 13 TNRSG wurden mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2018, novelliert. Die Änderungen traten mit 1. 5. 2018 und damit nach der Entscheidung erster Instanz in Kraft.
1.1.2. Ein in die Zukunft wirkendes Verbot kann nur erlassen oder bestätigt werden, wenn das beanstandete Verhalten im Zeitpunkt der Entscheidung auch nach der neuen Rechtslage unlauter ist (vgl RIS1.1.2. Ein in die Zukunft wirkendes Verbot kann nur erlassen oder bestätigt werden, wenn das beanstandete Verhalten im Zeitpunkt der Entscheidung auch nach der neuen Rechtslage unlauter ist vergleiche RIS-Justiz RS0123158). Eine Parallelprüfung nach altem Recht kann nur dann unterbleiben, wenn das beanstandete Verhalten nach Inkrafttreten des neuen Rechts fortgesetzt wurde (vgl 4 Ob 58/14d, Justiz RS0123158). Eine Parallelprüfung nach altem Recht kann nur dann unterbleiben, wenn das beanstandete Verhalten nach Inkrafttreten des neuen Rechts fortgesetzt wurde vergleiche 4 Ob 58/14d, Automatik Startfunktion; 4 Ob 235/15k, Zahnarztwerbung IV). Dafür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, sodass eine Parallelprüfung zu erfolgen hat.
1.2.1. Die Beklagte behauptet zunächst, bei der Veranstaltungsörtlichkeit handle es sich um eine Mehrzweckhalle iSd § 12 Abs 2 TNRSG, die nicht den in Abs 1 genannten Zwecken diene, sodass das Rauchen dort unabhängig davon gestattet sei, ob ein Raum eines öffentlichen Ortes iSd § 13 Abs 1 TNRSG vorliege.1.2.1. Die Beklagte behauptet zunächst, bei der Veranstaltungsörtlichkeit handle es sich um eine Mehrzweckhalle iSd Paragraph 12, Absatz 2, TNRSG, die nicht den in Absatz eins, genannten Zwecken diene, sodass das Rauchen dort unabhängig davon gestattet sei, ob ein Raum eines öffentlichen Ortes iSd Paragraph 13, Absatz eins, TNRSG vorliege.
1.2.2. Nach § 12 Abs 2 TNRSG nF gilt Rauchverbot nunmehr – neben den in Abs 1 aufgezählten Räumen, die den dort genannten Zwecken dienen – auch in Mehrzweckhallen bzw Mehrzweckräumen. § 13 Abs 1 TNRSG nF normiert ein Rauchverbot „auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte“, sofern diese nicht von § 12 Abs 1 TNRSG erfasst sind. Damit ist klargestellt, dass in Mehrzweckhallen nunmehr generelles Rauchverbot herrscht, unabhängig davon, zu welchem Zweck diese benutzt werden und ob es sich um einen öffentlichen Ort handelt. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten verstieße ihr Verhalten also nach geltendem Recht in unvertretbarer Weise gegen § 12 Abs 2 TNRSG nF.1.2.2. Nach Paragraph 12, Absatz 2, TNRSG nF gilt Rauchverbot nunmehr – neben den in Absatz eins, aufgezählten Räumen, die den dort genannten Zwecken dienen – auch in Mehrzweckhallen bzw Mehrzweckräumen. Paragraph 13, Absatz eins, TNRSG nF normiert ein Rauchverbot „auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte“, sofern diese nicht von Paragraph 12, Absatz eins, TNRSG erfasst sind. Damit ist klargestellt, dass in Mehrzweckhallen nunmehr generelles Rauchverbot herrscht, unabhängig davon, zu welchem Zweck diese benutzt werden und ob es sich um einen öffentlichen Ort handelt. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten verstieße ihr Verhalten also nach geltendem Recht in unvertretbarer Weise gegen Paragraph 12, Absatz 2, TNRSG nF.
1.2.3. Auch bei Prüfung nach der alten Rechtslage erweist sich die Beurteilung der Vorinstanzen, die den aufgezeigten Rechtsbruch bejahten, als zutreffend.
1.2.4. § 12 TNRSG aF normierte für bestimmte, taxativ aufgezählte Räumlichkeiten ein absolutes Rauchverbot, während § 13 TNRSG allgemein ein Rauchverbot in allgemein zugänglichen Räumen bestimmter Einrichtungen vorsah (vgl ErläutRV 163 BlgNR 19. GP 14). Wie sich schon anhand der jeweiligen Überschriften zeigt, entspricht die systematische Grundkonzeption der §§ 12, 13 TNRSG aF und nF einer abgestuften Regelung für unterschiedliche Raumtypen, sodass auch die Ausnahmebestimmungen der einzelnen Verbotstatbestände (hier: § 12 Abs 2 TNRSG aF) nur spezifische Ausnahmen vom jeweils geregelten Grundtatbestand vorsehen (vgl LvwG OÖ, LVwG1.2.4. Paragraph 12, TNRSG aF normierte für bestimmte, taxativ aufgezählte Räumlichkeiten ein absolutes Rauchverbot, während Paragraph 13, TNRSG allgemein ein Rauchverbot in allgemein zugänglichen Räumen bestimmter Einrichtungen vorsah vergleiche ErläutRV 163 BlgNR 19. GP 14). Wie sich schon anhand der jeweiligen Überschriften zeigt, entspricht die systematische Grundkonzeption der Paragraphen 12,, 13 TNRSG aF und nF einer abgestuften Regelung für unterschiedliche Raumtypen, sodass auch die Ausnahmebestimmungen der einzelnen Verbotstatbestände (hier: Paragraph 12, Absatz 2, TNRSG aF) nur spezifische Ausnahmen vom jeweils geregelten Grundtatbestand vorsehen vergleiche LvwG OÖ, LVwG-000024/2/Gf/Rt) und nicht wechselseitig anwendbar sind (vgl 000024/2/Gf/Rt) und nicht wechselseitig anwendbar sind vergleiche Kolonovits, Der Nichtraucherschutz des TabakG aus rechtlicher Sicht, in Gesundheit und Recht – Recht auf Gesundheit [2013], 377 [379]). Selbst wenn daher als Veranstaltungsort eine Mehrzweckhalle iSd § 12 Abs 2 TNRSG aF vorgelegen sein sollte, wäre damit keine Ausnahme vom prinzipiellen Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte nach § 13 Abs 1 TNRSG aF verbunden gewesen (vgl auch den Bericht des Gesundheitsausschusses, AB 656 BlgNR 23. GP 2)., Der Nichtraucherschutz des TabakG aus rechtlicher Sicht, in Gesundheit und Recht – Recht auf Gesundheit [2013], 377 [379]). Selbst wenn daher als Veranstaltungsort eine Mehrzweckhalle iSd Paragraph 12, Absatz 2, TNRSG aF vorgelegen sein sollte, wäre damit keine Ausnahme vom prinzipiellen Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte nach Paragraph 13, Absatz eins, TNRSG aF verbunden gewesen vergleiche auch den Bericht des Gesundheitsausschusses, AB 656 BlgNR 23. GP 2).
1.3.1. Nach § 13 Abs 1 TNRSG aF galt (unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12, soweit Abs 2 und § 13a nichts anderes bestimmen) Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte. Als solchen Raum definiert § 1 Z 11 TNRSG jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann.1.3.1. Nach Paragraph 13, Absatz eins, TNRSG aF galt (unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12,, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nichts anderes bestimmen) Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte. Als solchen Raum definiert Paragraph eins, Ziffer 11, TNRSG jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann.
1.3.2. Fraglich ist, ob die Beklagte in zumindest vertretbarer Weise annehmen konnte, die Veranstaltungshalle sei kein Raum eines öffentlichen Orts iSd § 1 Z 11 TNRSG. Maßgebend für die Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden (RIS1.3.2. Fraglich ist, ob die Beklagte in zumindest vertretbarer Weise annehmen konnte, die Veranstaltungshalle sei kein Raum eines öffentlichen Orts iSd Paragraph eins, Ziffer 11, TNRSG. Maßgebend für die Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden (RIS-Justiz RS0123239; RS0077771 [T76]).
1.3.3. Der VwGH hat zum Merkmal der Zugänglichkeit des Raums für einen nicht von vornherein beschränkten Personenkreis erstmals in der Entscheidung 2011/11/0215 Stellung genommen. Aus den Materialien (ErläutRV 700 BlgNR 22. GP 3) ergebe sich, dass Wesensmerkmal eines öffentlichen Orts dessen allgemeine Zugänglichkeit sei. Davon abzugrenzen seien Räume, die nur für bestimmte, individuell bezeichnete Personen zugänglich seien. Eine allgemeine Altersbeschränkung, die etwa Personen unter 18 Jahren generell den Zutritt zu einem Wettbüro verbiete, nehme einem Raum daher nicht den Charakter eines öffentlichen Orts. Diese Rechtsansicht bestätigte der VwGH zu 2010/11/0123. Dass eine Vorabakkreditierung auf einer Homepage notwendig gewesen sei, um Einlass zu einer (Musik-)Veranstaltung zu erhalten, bedeute nicht, dass der Raum bloß für individuell bezeichnete Personen zugänglich gewesen sei, weil die Registrierung jedermann – kostenlos – offengestanden sei.
1.3.4. Wenn das Rekursgericht hier die gegenständliche Lokalität als „Räume öffentlicher Orte“ qualifiziert hat, weil die Teilnehmer – „mit Ausnahme der offenbar persönlich angeschriebenen Trafikanten“ – bloß abstrakt umschrieben worden seien („Fachjournalisten“, „Mitarbeiter von Ausstellern“, „Begleitpersonen“), und deshalb die Vertretbarkeit der gegenteiligen Rechtsauffassung verneint, ist dies im Lichte der zitierten Rechtsprechung des VwGH nicht zu beanstanden (vgl auch LVwG Salzburg, LVwG1.3.4. Wenn das Rekursgericht hier die gegenständliche Lokalität als „Räume öffentlicher Orte“ qualifiziert hat, weil die Teilnehmer – „mit Ausnahme der offenbar persönlich angeschriebenen Trafikanten“ – bloß abstrakt umschrieben worden seien („Fachjournalisten“, „Mitarbeiter von Ausstellern“, „Begleitpersonen“), und deshalb die Vertretbarkeit der gegenteiligen Rechtsauffassung verneint, ist dies im Lichte der zitierten Rechtsprechung des VwGH nicht zu beanstanden vergleiche auch LVwG Salzburg, LVwG-2/126/9-2016, Theaterfoyer; UVS Wien 04/G/14/2348/2012; Handig, Über Rauchverbote, Hinweise und Sanktionen – Das sonderbare Rauchverbot des Tabakgesetzes, RdW 2007, 138 [139]; VfGH B 776/09 = VfSlg 18.895, zum Normzweck eines umfassenden Schutzes des „Rechts auf rauchfreie Luft“ für Nichtraucher).
1.3.5. Die von der Beklagten dagegen ins Treffen geführten Argumente zeigen dem gegenüber keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO auf; dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach geltender Rechtslage – wie zuvor dargelegt – für Mehrzweckhallen generelles Rauchverbot herrscht, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen öffentlichen Ort handelt.1.3.5. Die von der Beklagten dagegen ins Treffen geführten Argumente zeigen dem gegenüber keine erhebliche Rechtsfrage iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf; dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach geltender Rechtslage – wie zuvor dargelegt – für Mehrzweckhallen generelles Rauchverbot herrscht, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen öffentlichen Ort handelt.
2. Zum ordentlichen Revisionsrekurs:
2.1. § 402 Abs 1 EO nimmt nur die dort genannten Sachentscheidungen von der Konformitätssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO aus (RIS2.1. Paragraph 402, Absatz eins, EO nimmt nur die dort genannten Sachentscheidungen von der Konformitätssperre des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO aus (RIS-Justiz RS0097225; König, Einstweilige Verfügungen5, Rz 6.94/2). Eine solche Sachentscheidung liegt hier nicht vor.
2.2. Die Bestimmung wird zwar teilweise analog auch auf andere bestätigende Beschlüsse angewandt (vgl RIS2.2. Die Bestimmung wird zwar teilweise analog auch auf andere bestätigende Beschlüsse angewandt vergleiche RIS-Justiz RS0104478; RS0106985). Analogie setzt jedoch eine planwidrige Lücke voraus; das Gesetz muss, gemessen an seiner Absicht und Teleologie, ergänzungsbedürftig sein, ohne dass diese Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (RIS-Justiz RS0008866; RS0008826 [T1]).
2.3. Zum telos des § 402 Abs 1 EO hat der Senat bereits mehrfach festgehalten, dass durch die Bestimmung der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die dort genannten Entscheidungen beseitigt werden sollte, weil diesen Entscheidungen wiederholt richtungsweisende Bedeutungen zukommt und darin oft Rechtsfragen gelöst werden, die für das (anschließende) meritorische Verfahren Bedeutung haben, in dem wegen der unterschiedlichen Revisions- und Revisionsrekursbestimmungen die Rechtsmittelbeschränkung nicht gilt (4 Ob 291/01z; 4 Ob 107/07z; 4 Ob 83/08x; 4 Ob 242/17t).2.3. Zum telos des Paragraph 402, Absatz eins, EO hat der Senat bereits mehrfach festgehalten, dass durch die Bestimmung der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO für die dort genannten Entscheidungen beseitigt werden sollte, weil diesen Entscheidungen wiederholt richtungsweisende Bedeutungen zukommt und darin oft Rechtsfragen gelöst werden, die für das (anschließende) meritorische Verfahren Bedeutung haben, in dem wegen der unterschiedlichen Revisions- und Revisionsrekursbestimmungen die Rechtsmittelbeschränkung nicht gilt (4 Ob 291/01z; 4 Ob 107/07z; 4 Ob 83/08x; 4 Ob 242/17t).
2.4. Konformatsbeschlüsse betreffend die Erteilung oder Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung (vgl RIS2.4. Konformatsbeschlüsse betreffend die Erteilung oder Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung vergleiche RIS-Justiz RS0105321 [T15]; RS0112314 [T15]) sind auch dann jedenfalls unanfechtbar, wenn sie eine einstweilige Verfügung betreffen.
2.5. Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
2.6. Der Kostenausspruch beruht für die Klägerin auf § 393 Abs 1 EO und für die Beklagte auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.2.6. Der Kostenausspruch beruht für die Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO und für die Beklagte auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO.