Gründe:
Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen, in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. Jänner 1998, AZ 8 U 447/96, wurde die am 20. November 1981 geborene Angelika L***** (richtig [vgl RIS-Justiz RS0114927]:) des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe im Ausmaß von neunzig Tagessätzen in Höhe von 30 Schilling, im Fall deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen, in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. Jänner 1998, AZ 8 U 447/96, wurde die am 20. November 1981 geborene Angelika L***** (richtig [vgl RIS-Justiz RS0114927]:) des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe im Ausmaß von neunzig Tagessätzen in Höhe von 30 Schilling, im Fall deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.
In der Folge erkannte der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck in Jugendstrafsachen die Genannte mit dem gleichfalls unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen, in gekürzter Form ausgefertigten Urteil vom 17. Februar 1998, GZ 23 Hv 46/97-47, des am 25. und 26. Juli 1996 begangenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Z 1 und 2, 15 StGB aF schuldig. Nach § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.In der Folge erkannte der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck in Jugendstrafsachen die Genannte mit dem gleichfalls unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen, in gekürzter Form ausgefertigten Urteil vom 17. Februar 1998, GZ 23 Hv 46/97-47, des am 25. und 26. Juli 1996 begangenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 129 Ziffer eins und 2, 15 StGB aF schuldig. Nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.
Eine Bedachtnahme auf das in der Hauptverhandlung einvernehmlich verlesene (ON 46 S 475), seit 20. Jänner 1998 rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. Jänner 1998, AZ 8 U 447/96 (ON 42; vgl auch ON 43 S 461) nach § 31 StGB unterblieb.Eine Bedachtnahme auf das in der Hauptverhandlung einvernehmlich verlesene (ON 46 S 475), seit 20. Jänner 1998 rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. Jänner 1998, AZ 8 U 447/96 (ON 42; vergleiche auch ON 43 S 461) nach Paragraph 31, StGB unterblieb.
Am 11. Mai 2000 wurde gemäß § 15 Abs 3 letzter Satz JGG von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen (ON 61 S 537).Am 11. Mai 2000 wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz JGG von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen (ON 61 S 537).
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 25. August 2017 (ON 65) wies der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck den von der Staatsanwaltschaft – zur Vermeidung tilgungsrechtlicher Nachteile – gestellten Antrag (ON 64), gemäß § 31a StGB nachträglich festzustellen, dass die genannten Urteile im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stünden, auf Basis der (mängelfrei begründeten) Sachverhaltsannahme ab, dass das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. Jänner 1998, AZ 8 U 447/96, im gegenständlichen Verfahren bekannt gewesen und daher der Umstand der früheren Verurteilung weder (iSd § 31a Abs 1 StGB) nachträglich eingetreten noch bekannt geworden sei.Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 25. August 2017 (ON 65) wies der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck den von der Staatsanwaltschaft – zur Vermeidung tilgungsrechtlicher Nachteile – gestellten Antrag (ON 64), gemäß Paragraph 31 a, StGB nachträglich festzustellen, dass die genannten Urteile im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB stünden, auf Basis der (mängelfrei begründeten) Sachverhaltsannahme ab, dass das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. Jänner 1998, AZ 8 U 447/96, im gegenständlichen Verfahren bekannt gewesen und daher der Umstand der früheren Verurteilung weder (iSd Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB) nachträglich eingetreten noch bekannt geworden sei.