1. Das Rechtsmittelverfahren in Insolvenzsachen ist nach ständiger Rechtsprechung – mit Ausnahme insbesondere des Eröffnungsverfahrens (dazu 8 Ob 282/01f) sowie im Gesetz genannter Spezialfälle, etwa jenem nach § 125 Abs 2 Satz 5 und 6 IO – grundsätzlich einseitig (§ 260 Abs 4 IO; RIS-Justiz RS0116129). Dies gilt auch im Abschöpfungsverfahren (8 Ob 136/12a; 8 Ob 145/15d; 8 Ob 1/17f; 8 Ob 6/18t). Eine Veranlassung, dennoch die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung einzuräumen (vgl RIS-Justiz RS0118686), bestand im konkreten Fall nicht, hatte er doch seinen Rechtsstandpunkt bereits in seinem Antrag vom 31. 10. 2017 dargelegt (vgl 8 Ob 136/12a). Aus diesem Grund nahm das Rekursgericht zurecht davon Abstand, dem Schuldner die Möglichkeit zu einer Beantwortung der beiden Rekurse einzuräumen. Die im Revisionsrekurs geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.1. Das Rechtsmittelverfahren in Insolvenzsachen ist nach ständiger Rechtsprechung – mit Ausnahme insbesondere des Eröffnungsverfahrens (dazu 8 Ob 282/01f) sowie im Gesetz genannter Spezialfälle, etwa jenem nach Paragraph 125, Absatz 2, Satz 5 und 6 IO – grundsätzlich einseitig (Paragraph 260, Absatz 4, IO; RIS-Justiz RS0116129). Dies gilt auch im Abschöpfungsverfahren (8 Ob 136/12a; 8 Ob 145/15d; 8 Ob 1/17f; 8 Ob 6/18t). Eine Veranlassung, dennoch die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung einzuräumen vergleiche RIS-Justiz RS0118686), bestand im konkreten Fall nicht, hatte er doch seinen Rechtsstandpunkt bereits in seinem Antrag vom 31. 10. 2017 dargelegt vergleiche 8 Ob 136/12a). Aus diesem Grund nahm das Rekursgericht zurecht davon Abstand, dem Schuldner die Möglichkeit zu einer Beantwortung der beiden Rekurse einzuräumen. Die im Revisionsrekurs geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
2. Die soeben dargelegte grundsätzliche Einseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens steht auch einer Zulassung der von einer (weiteren) Gläubigerin eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung entgegen. Auch diese Gläubigerin hatte die Möglichkeit, bereits einen Rekurs gegen den dem Antrag des Schuldners stattgebenden erstinstanzlichen Beschluss zu erheben und darin ihren Rechtsstandpunkt darzulegen. Die Revisionsrekurs-beantwortung war daher zurückzuweisen.
3. Im Übrigen erachtet der Senat die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts für zutreffend, sodass zur Vermeidung von Weitläufigkeiten grundsätzlich auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO).3. Im Übrigen erachtet der Senat die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts für zutreffend, sodass zur Vermeidung von Weitläufigkeiten grundsätzlich auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
4. Lediglich zusammenfassend ist festzuhalten (vgl auch 8 Ob 31/18g), dass die für das Schuldenregulierungsverfahren maßgeblichen Änderungen der IO durch das IRÄG 2017, die mit 1. 11. 2017 in Kraft traten, grundsätzlich nur auf Verfahren anzuwenden sind, in denen das Insolvenzverfahren nach dem 31. 10. 2017 eröffnet wurde, oder wenn der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach diesem Datum bei Gericht eingelangt ist. Für Abschöpfungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig waren, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage, mit der Maßgabe der Übergangsbestimmung des § 280 IO idF IRÄG 2017.4. Lediglich zusammenfassend ist festzuhalten vergleiche auch 8 Ob 31/18g), dass die für das Schuldenregulierungsverfahren maßgeblichen Änderungen der IO durch das IRÄG 2017, die mit 1. 11. 2017 in Kraft traten, grundsätzlich nur auf Verfahren anzuwenden sind, in denen das Insolvenzverfahren nach dem 31. 10. 2017 eröffnet wurde, oder wenn der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach diesem Datum bei Gericht eingelangt ist. Für Abschöpfungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig waren, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage, mit der Maßgabe der Übergangsbestimmung des Paragraph 280, IO in der Fassung IRÄG 2017.
5. Der erkennende Senat hat bereits jüngst in der Entscheidung 8 Ob 6/18t vom 26. 1. 2018 – dort noch obiter dictum – ausgesprochen, dass auf ein anhängiges Schuldenregulierungsverfahren, in dem das Abschöpfungsverfahren nach § 213 Abs 3 IO aF bereits für beendet erklärt wurde und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von bestimmten Ergänzungszahlungen ausgesetzt wurde, eine unmittelbare Anwendung des § 280 IO nF nicht in Frage kommt.5. Der erkennende Senat hat bereits jüngst in der Entscheidung 8 Ob 6/18t vom 26. 1. 2018 – dort noch obiter dictum – ausgesprochen, dass auf ein anhängiges Schuldenregulierungsverfahren, in dem das Abschöpfungsverfahren nach Paragraph 213, Absatz 3, IO aF bereits für beendet erklärt wurde und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von bestimmten Ergänzungszahlungen ausgesetzt wurde, eine unmittelbare Anwendung des Paragraph 280, IO nF nicht in Frage kommt.
Eine wiederholte Beendigung desselben Abschöpfungsverfahrens ist begrifflich nicht möglich (vgl 8 Ob 6/18t). Der Beschluss nach § 213 Abs 3 IO aF enthält überdies bereits eine bindende Entscheidung über das Ausmaß der Restschuldbefreiung, lediglich deren Erteilung oder Versagung bleibt noch vorbehalten (8 Ob 57/13k).Eine wiederholte Beendigung desselben Abschöpfungsverfahrens ist begrifflich nicht möglich vergleiche 8 Ob 6/18t). Der Beschluss nach Paragraph 213, Absatz 3, IO aF enthält überdies bereits eine bindende Entscheidung über das Ausmaß der Restschuldbefreiung, lediglich deren Erteilung oder Versagung bleibt noch vorbehalten (8 Ob 57/13k).
Darüber hinaus sieht das IRÄG 2017 keine rückwirkende Abänderung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen vor. Die Übergangsregelung des § 280 IO nF lässt nicht erkennen, dass damit ein Eingriff in die durch den Beschluss nach § 213 Abs 3 IO aF bereits vor dem 1. 11. 2017 erworbene Rechtsposition jener Gläubiger beabsichtigt war, die noch Ergänzungszahlungen zu erhalten haben und in diesem Umfang auch zur Exekutionsführung berechtigt sind.Darüber hinaus sieht das IRÄG 2017 keine rückwirkende Abänderung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen vor. Die Übergangsregelung des Paragraph 280, IO nF lässt nicht erkennen, dass damit ein Eingriff in die durch den Beschluss nach Paragraph 213, Absatz 3, IO aF bereits vor dem 1. 11. 2017 erworbene Rechtsposition jener Gläubiger beabsichtigt war, die noch Ergänzungszahlungen zu erhalten haben und in diesem Umfang auch zur Exekutionsführung berechtigt sind.
Es liegt in der Natur jeder Gesetzesänderung, dass Sachverhalte, die vor und nach dem Stichtag ihres Inkrafttretens verwirklicht wurden, einer unterschiedlichen rechtlichen Behandlung unterliegen können. Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze im Zweifel nicht zurück (RIS-Justiz RS0008745). Vor dem Inkrafttreten eines Gesetzes abschließend verwirklichte Sachverhalte sind daher grundsätzlich nach altem Recht zu beurteilen (RIS-Justiz RS0008715
, RS0008747). Die Beurteilung anspruchsbegründender Tatbestände, die bereits vollständig verwirklicht sind, hat prinzipiell nach der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs geltenden Rechtslage zu erfolgen (5 Ob 98/94; 6 Ob 2094/96a; 9 Ob 35/01i). Der Gesetzgeber kann zwar eine ausnahmsweise Rückwirkung anordnen, sie muss sich jedoch aus dem Gesetz selbst ergeben (RIS-Justiz RS0008713, RS0008694).Es liegt in der Natur jeder Gesetzesänderung, dass Sachverhalte, die vor und nach dem Stichtag ihres Inkrafttretens verwirklicht wurden, einer unterschiedlichen rechtlichen Behandlung unterliegen können. Gemäß Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze im Zweifel nicht zurück (RIS-Justiz RS0008745). Vor dem Inkrafttreten eines Gesetzes abschließend verwirklichte Sachverhalte sind daher grundsätzlich nach altem Recht zu beurteilen (RIS-Justiz
RS0008715, RS0008747). Die Beurteilung anspruchsbegründender Tatbestände, die bereits vollständig verwirklicht sind, hat prinzipiell nach der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs geltenden Rechtslage zu erfolgen (5 Ob 98/94; 6 Ob 2094/96a; 9 Ob 35/01i). Der Gesetzgeber kann zwar eine ausnahmsweise Rückwirkung anordnen, sie muss sich jedoch aus dem Gesetz selbst ergeben (RIS-Justiz RS0008713, RS0008694).
Dem Revisionsrekurs des Schuldners war daher keine Folge zu geben.