Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.
1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre, dass ein durch die Verletzungsfolgen im Studium behinderter Student Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls hat, der durch den verzögerten Eintritt ins Berufsleben entsteht (RIS-Justiz RS0030970; Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 1325 Rz 18; ON Paragraph 1325, Rz 18; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek4 § 1325 Rz 36). Einem in Berufsausbildung befindlichen Verletzten, der unfallsbedingt seine Prüfung erst später ablegen kann als seinerzeit vorgesehen, sind für die bis dahin verlorene Zeit die angemessenen Kosten für den gesamten Lebensunterhalt zu ersetzen (RIS Paragraph 1325, Rz 36). Einem in Berufsausbildung befindlichen Verletzten, der unfallsbedingt seine Prüfung erst später ablegen kann als seinerzeit vorgesehen, sind für die bis dahin verlorene Zeit die angemessenen Kosten für den gesamten Lebensunterhalt zu ersetzen (RIS-Justiz RS0030984; Reischauer in Rummel³ § 1325 ABGB, Rz 10).³ Paragraph 1325, ABGB, Rz 10).
2. Auch ist nach der Rechtsprechung ein Elternteil berechtigt, jenen Schaden im eigenen Namen einzuklagen, der ihm aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht durch die „Heilungskosten“ seines unterhaltsberechtigten Kindes entstanden ist. § 1358 ABGB ist insofern analog anzuwenden (RIS2. Auch ist nach der Rechtsprechung ein Elternteil berechtigt, jenen Schaden im eigenen Namen einzuklagen, der ihm aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht durch die „Heilungskosten“ seines unterhaltsberechtigten Kindes entstanden ist. Paragraph 1358, ABGB ist insofern analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0022850; RS0108085).
2.1. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass die Entscheidung 1 Ob 2201/96z einen Fall von unfallbedingtem Sonderbedarf für Heilungskosten (vgl RIS2.1. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass die Entscheidung 1 Ob 2201/96z einen Fall von unfallbedingtem Sonderbedarf für Heilungskosten vergleiche RIS-Justiz RS0107180; RS0047560) betraf. Der erste Senat verwies in dieser Entscheidung jedoch auch auf ältere Rechtsprechung (SZ 35/32; ZVR 1970/150; 2 Ob 256/77; ZVR 1980/299; ZVR 1982/269; JBl 1989, 587), die in RIS-Justiz RS0022850 zusammengefasst ist und zum Teil auch Fälle der Verlängerung der Unterhaltspflicht betrifft:
2.2. So wurde in 2 Ob 241/67 (= RIS-Justiz RS0022850 [T1]) die Berechtigung eines Feststellungsbegehrens (vgl EvBl 1969/347) eines Elternteils bestätigt, wonach der Unfallgegner für den Unterhaltsmehraufwand bis zur verzögerten Selbsterhaltungsfähigkeit eines Studenten zu haften habe. Der Einwand, es handle sich bloß um einen mittelbaren Schaden, den der Kläger nicht im eigenen Namen geltend machen könne, wurde verworfen.Justiz RS0022850 [T1]) die Berechtigung eines Feststellungsbegehrens vergleiche EvBl 1969/347) eines Elternteils bestätigt, wonach der Unfallgegner für den Unterhaltsmehraufwand bis zur verzögerten Selbsterhaltungsfähigkeit eines Studenten zu haften habe. Der Einwand, es handle sich bloß um einen mittelbaren Schaden, den der Kläger nicht im eigenen Namen geltend machen könne, wurde verworfen.
Diese Ansicht bestätigte der Senat in der Entscheidung 2 Ob 364/69 (= ZVR 1970/150). Dort klagte zwar der Student selbst. Dem Einwand der mangelnden Aktivlegitimation widersprach der Oberste Gerichtshof jedoch mit dem Argument, es komme nicht darauf an, ob der Student oder der Vater den Anspruch geltend mache (vgl dazu auch 8 Ob 27/09t). Unter Verweis auf SZ 35/32 hielt er fest, dass in Fällen, in denen es nur darum gehe, ob der Verletzte selbst oder der Unterhaltspflichtige einen bestimmten Schaden geltend mache, die Gefahr der Ausweitung der Schadenersatzpflicht auf bloß mittelbar Geschädigte nicht bestehe. Der Unterhaltsbedarf aufgrund des Verlustes eines Semesters sei „eine Art“ Verdienstentgang.Diese Ansicht bestätigte der Senat in der Entscheidung 2 Ob 364/69 (= ZVR 1970/150). Dort klagte zwar der Student selbst. Dem Einwand der mangelnden Aktivlegitimation widersprach der Oberste Gerichtshof jedoch mit dem Argument, es komme nicht darauf an, ob der Student oder der Vater den Anspruch geltend mache vergleiche dazu auch 8 Ob 27/09t). Unter Verweis auf SZ 35/32 hielt er fest, dass in Fällen, in denen es nur darum gehe, ob der Verletzte selbst oder der Unterhaltspflichtige einen bestimmten Schaden geltend mache, die Gefahr der Ausweitung der Schadenersatzpflicht auf bloß mittelbar Geschädigte nicht bestehe. Der Unterhaltsbedarf aufgrund des Verlustes eines Semesters sei „eine Art“ Verdienstentgang.
2.3. Auf dieser Basis ist es konsequent, auch in Fällen von Unterhaltsmehraufwand grundsätzlich die Aktivlegitimation der Eltern anzuerkennen und wie in 1 Ob 2201/96z, wo bereits auf SZ 67/52 (2 Ob 21/94) und die damit eingeleitete Judikatur zu den Lohnfortzahlungsfällen verwiesen wurde, zu behandeln, was ebenfalls zu einer analogen Anwendung von § 1358 ABGB führt. Damit ist auch klargestellt, dass es sich nicht um einen eigenen Schaden des ersatzberechtigten Elternteils, sondern um einen Fall der Schadensüberwälzung handelt (RIS-Justiz RS0043287; zuletzt 2 Ob 73/14w).2.3. Auf dieser Basis ist es konsequent, auch in Fällen von Unterhaltsmehraufwand grundsätzlich die Aktivlegitimation der Eltern anzuerkennen und wie in 1 Ob 2201/96z, wo bereits auf SZ 67/52 (2 Ob 21/94) und die damit eingeleitete Judikatur zu den Lohnfortzahlungsfällen verwiesen wurde, zu behandeln, was ebenfalls zu einer analogen Anwendung von Paragraph 1358, ABGB führt. Damit ist auch klargestellt, dass es sich nicht um einen eigenen Schaden des ersatzberechtigten Elternteils, sondern um einen Fall der Schadensüberwälzung handelt (RIS-Justiz RS0043287; zuletzt 2 Ob 73/14w).
Es ist daher die Aktivlegitimation der Eltern grundsätzlich zu bejahen, sodass sowohl das Leistungs- als auch die Feststellungsbegehren weiterer Prüfung zu unterziehen sind:
3. Zum Leistungsbegehren:
Ein Rückgriffsrecht setzt voraus, dass bereits Zahlung geleistet wurde (RIS-Justiz RS0019889), weil der Forderungsübergang erst im Zeitpunkt der Zahlung eintritt (Gamerith in Rummel, ABGB³ § 1358 ABGB Rz 5). Bei Teilzahlung kommt es zu einem Teilübergang (RIS, ABGB³ Paragraph 1358, ABGB Rz 5). Bei Teilzahlung kommt es zu einem Teilübergang (RIS-Justiz RS0032259; RS0032239).
Die Zweitklägerin brachte zu ihrem Leistungsbegehren vor, dass sie aufgrund des verzögerten Studienbeginns ihrer Tochter einen Unterhaltsbeitrag von 5.568 EUR für ein Jahr bezahlt habe, was ohne den Unfall nicht notwendig geworden wäre.
Nun hätte die Tochter aber unstrittig ohne den Unfall ein Jahr früher zu studieren begonnen, die Zweitklägerin hätte daher auch ohne den Unfall für dieses Jahr Unterhalt an die Tochter geleistet. Der mögliche Schaden besteht daher hier in Wahrheit darin, dass die Tochter voraussichtlich wegen des Unfalls ein Jahr später in das Erwerbsleben eintreten und daher ein Jahr länger nicht selbsterhaltungsfähig sein wird. Dass dieser Schaden im relevanten Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (§ 406 ZPO), das war hier der 2. Oktober 2015, noch nicht eingetreten war, liegt im Hinblick auf den Studienbeginn 2013 auf der Hand (§ 269 ZPO). Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet. Das Erstgericht hat daher die Berechtigung des Leistungsbegehrens zu Recht verneint, sodass dieser Teil der Berufungsentscheidung als Teilurteil zu bestätigen war.Nun hätte die Tochter aber unstrittig ohne den Unfall ein Jahr früher zu studieren begonnen, die Zweitklägerin hätte daher auch ohne den Unfall für dieses Jahr Unterhalt an die Tochter geleistet. Der mögliche Schaden besteht daher hier in Wahrheit darin, dass die Tochter voraussichtlich wegen des Unfalls ein Jahr später in das Erwerbsleben eintreten und daher ein Jahr länger nicht selbsterhaltungsfähig sein wird. Dass dieser Schaden im relevanten Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (Paragraph 406, ZPO), das war hier der 2. Oktober 2015, noch nicht eingetreten war, liegt im Hinblick auf den Studienbeginn 2013 auf der Hand (Paragraph 269, ZPO). Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet. Das Erstgericht hat daher die Berechtigung des Leistungsbegehrens zu Recht verneint, sodass dieser Teil der Berufungsentscheidung als Teilurteil zu bestätigen war.
4. Zu den Feststellungsbegehren:
4.1. Da den Eltern, wie gerade erörtert, noch kein Schaden entstanden ist, stellt sich die Frage, ob ihr möglicher zukünftiger Schaden feststellungsfähig ist. Dies ist zu bejahen:
Wie der Senat erst jüngst in 2 Ob 197/17k ausgesprochen hat, ist der Unterhaltsverpflichtete nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, einen schädigungsbedingten Mehrbedarf des Unterhaltsberechtigten abzudecken. Diese Leistung hat jedoch nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten (RIS-Justiz RS0031301). Daher geht der Anspruch analog § 1358 ABGB aufgrund der Leistung in deren Umfang auf den bloß formell haftenden Unterhaltsschuldner über (vgl auch 1 Ob 2201/96z SZ 70/84; RISJustiz RS0031301). Daher geht der Anspruch analog Paragraph 1358, ABGB aufgrund der Leistung in deren Umfang auf den bloß formell haftenden Unterhaltsschuldner über vergleiche auch 1 Ob 2201/96z SZ 70/84; RIS-Justiz RS0108085 sowie 5 Ob 41/17s mwN). Inhaltlich gerechtfertigt ist diese Analogie – wie auch in den Lohnfortzahlungsfällen (RIS-Justiz RS0043287) – dadurch, dass die Leistung des Unterhaltsschuldners eine bloße Schadensverlagerung bewirkt. Sie führt daher nicht zu Ansprüchen auf Ersatz bloß mittelbarer Schäden, die vom Schutzzweck der Norm nicht gedeckt wären (1 Ob 2201/96z mwN; Apathy, Drittschadensliquidation, JBl 2009, 69 [71 ff]).
Ein solcher Ersatzanspruch kann in Bezug auf künftig nicht auszuschließende Leistungspflichten des Unterhaltsschuldners, für die materiell der Schädiger haftet, nach § 228 ZPO festgestellt werden. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt schon darin, dass die Beklagten – wie hier – den Bestand des Rechts ernsthaft bestreiten, sodass ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung besteht (2 Ob 197/17k; 2 Ob 186/10g SZ 2011/122 mwN; RISEin solcher Ersatzanspruch kann in Bezug auf künftig nicht auszuschließende Leistungspflichten des Unterhaltsschuldners, für die materiell der Schädiger haftet, nach Paragraph 228, ZPO festgestellt werden. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt schon darin, dass die Beklagten – wie hier – den Bestand des Rechts ernsthaft bestreiten, sodass ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung besteht (2 Ob 197/17k; 2 Ob 186/10g SZ 2011/122 mwN; RIS-Justiz RS0038968). Das Feststellungsinteresse kann auch im Hinblick auf die Anerkennung des Verdienstentgangs-anspruchs der verletzten Tochter der Kläger nicht verneint werden, weil die Selbsterhaltungsfähigkeit und damit der Wegfall der Unterhaltspflicht der Eltern nicht schon durch das Anerkenntnis, sondern erst durch die tatsächlichen Verdienstentgangsleistungen der Schädiger herbeigeführt wird.
4.2. Damit wird aber auch die von den Beklagten aufgeworfene Frage der doppelten Entschädigung (Verdienstentgang und Unterhaltsleistungen) relevant.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der aus § 1358 ABGB analog abgeleitete Anspruch zweifach begrenzt ist: Er kann erstens nur in dem Umfang übergehen, in dem eine vom Unterhaltspflichtigen geschuldete Leistung auch tatsächlich erbracht wird. Zweitens kann er nur insoweit zu Recht bestehen, als er auch der unmittelbar Verletzten zustünde, weil nach § 1358 ABGB der aus dem Grunde des Forderungsübergangs Berechtigte im Rückgriffsweg nie mehr beanspruchen kann, als der Hauptschuldner dem Gläubiger schuldete (RISIn diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der aus Paragraph 1358, ABGB analog abgeleitete Anspruch zweifach begrenzt ist: Er kann erstens nur in dem Umfang übergehen, in dem eine vom Unterhaltspflichtigen geschuldete Leistung auch tatsächlich erbracht wird. Zweitens kann er nur insoweit zu Recht bestehen, als er auch der unmittelbar Verletzten zustünde, weil nach Paragraph 1358, ABGB der aus dem Grunde des Forderungsübergangs Berechtigte im Rückgriffsweg nie mehr beanspruchen kann, als der Hauptschuldner dem Gläubiger schuldete (RIS-Justiz RS0032278).
Der Oberste Gerichtshof hat demgemäß bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass ein Student nicht sowohl Verdienstentgang wegen verzögerten Eintritts ins Berufsleben als auch Ersatz des Unterhaltsmehraufwands wegen eines unfallskausal verlängerten Studiums begehren kann (RIS-Justiz RS0030984 [T1]; 2 Ob 52/84; 7 Ob 613/84; 2 Ob 138/00h).
Diesen Umständen ist – nach Erörterung im vor dem Erstgericht fortzusetzenden Verfahren – dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Feststellung der Haftung der Beklagten nur für Leistungen der Kläger, die diese aufgrund ihrer Unterhaltspflicht anstelle der Beklagten an ihre Tochter erbracht haben, in Betracht kommt.
4.3. Eine Aufhebung in Bezug auf die Feststellungsbegehren ist im Übrigen schon deshalb unumgänglich, weil bei einem Feststellungsbegehren die Fällung eines Zwischenurteils begrifflich ausgeschlossen ist. Für die Bejahung des Anspruchs müssen alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen; in diesem Fall kann schon eine Endentscheidung über das Begehren gefällt werden (RIS-Justiz RS0039037 [T4]). Die (dem Grund des Anspruchs zuzuordnende) Frage des Mitverschuldens (RIS-Justiz RS0106185; RS0040984; zuletzt 2 Ob 58/15s) wurde hier vom Erstgericht nicht behandelt, sodass dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein wird.
5. Die Kostenentscheidung für das Teilurteil beruht auf § 52 Abs 2 ZPO, der Kostenvorbehalt im Aufhebungsbeschluss gründet sich auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.5. Die Kostenentscheidung für das Teilurteil beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO, der Kostenvorbehalt im Aufhebungsbeschluss gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.