Begründung:
Die Klägerin ist eine nach bulgarischem Recht errichtete Kapitalgesellschaft mit Sitz in P*****, Bulgarien. Die beklagte GmbH hat ihren Sitz in Österreich.
Mit E-Mail vom 21. August 2014 schickte die Klägerin der Beklagten einen „Distributionsvertrag“ und einen „Vertrag über die Nutzung der Marke T*****“. Sie gab dazu an, dass „wir die Verträge brauchen, damit wir die Internetverkäufe starten“. Am 3. Oktober 2014 richtete die Klägerin neuerlich an die Beklagte (zu Handen E***** P*****) ein E-Mail und führte aus: „Ich schicke dir den Vertrag mit den Kommentaren unsererseits. Ich habe sie unmittelbar unter den Kommentaren von E***** eingegeben. Wenn du Fragen hast, stehe ich zu deiner Verfügung.“
Mit E-Mail vom 2. März 2016 gab die Klägerin bekannt, sie habe am 13. November 2014 bestätigt, dass „der Vertrag mit den letzten Änderungen, die wir kommentiert haben, in Ordnung ist“. Die Beklagte stimmte dem Distributionsvertrag zu.
Art 23 eines – von den Parteien unstrittig nicht unterfertigten – Distributionsvertragstextes enthält eine Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten, die aus dem Vertrag entstehen oder die sich auf ihn beziehen, zur Entscheidung an das Schiedsgericht bei der Europäischen Juristischen Kammer, Sofia, Bulgarien, heranzutragen seien, welches endgültig und verpflichtend für beide Seiten entscheide; das „anlegbare materielle Recht in Verbindung mit vorliegendem Vertrag“ sei das bulgarische.Artikel 23, eines – von den Parteien unstrittig nicht unterfertigten – Distributionsvertragstextes enthält eine Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten, die aus dem Vertrag entstehen oder die sich auf ihn beziehen, zur Entscheidung an das Schiedsgericht bei der Europäischen Juristischen Kammer, Sofia, Bulgarien, heranzutragen seien, welches endgültig und verpflichtend für beide Seiten entscheide; das „anlegbare materielle Recht in Verbindung mit vorliegendem Vertrag“ sei das bulgarische.
Die (hier) Beklagte brachte am 16. Februar 2017 – nach Einbringung der vorliegenden Klage – gegen die (hier) Klägerin einen Antrag auf Schlichtung bei der Europäischen Juristischen Kammer, Sofia, Bulgarien, über einen Schlichtungsbetrag von 41.456,73 EUR ein.
Die Klägerin begehrte mit am 24. Jänner 2017 eingebrachter Klage von der Beklagten aus insgesamt neun Rechnungen für zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgte Warenlieferungen aufgrund zu verschiedenen Daten erfolgter Bestellungen insgesamt 41.456,73 EUR sA. Es gebe weder Schiedsvereinbarung noch Vertriebsvertrag. Die Beklagte habe erst nach Zustellung der Mahnklage ein Schiedsverfahren bei einem unzuständigen bulgarischen Schiedsgericht anhängig gemacht.
Die Beklagte wandte Unzulässigkeit des Rechtswegs und Unzuständigkeit des Erstgerichts ein und beantragte Klagszurückweisung. Aufgrund der Schiedsvereinbarung nach Art 23 Abs 2 des Distributionsvertrags sei ein Schiedsgericht in Bulgarien zuständig, ein Schiedsverfahren sei auch bereits anhängig. Der Klagsforderung würden Gegenforderungen von 132.999,25 EUR entgegengehalten. wandte Unzulässigkeit des Rechtswegs und Unzuständigkeit des Erstgerichts ein und beantragte Klagszurückweisung. Aufgrund der Schiedsvereinbarung nach Artikel 23, Absatz 2, des Distributionsvertrags sei ein Schiedsgericht in Bulgarien zuständig, ein Schiedsverfahren sei auch bereits anhängig. Der Klagsforderung würden Gegenforderungen von 132.999,25 EUR entgegengehalten.
Das Erstgericht führte eine abgesonderte mündliche Verhandlung über die Einreden durch, erklärte in der Folge den Rechtsweg für unzulässig und wies die Klage zurück. Sowohl Bulgarien als auch Österreich seien Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl 1964/107). Demnach sei eine „Schiedsvereinbarung“ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen, Telegrammen oder Fernschreiben, die sie gewechselt hätten, enthalten sei, und im Verhältnis zwischen Staaten, die in ihrem Recht für Schiedsvereinbarungen nicht die Schriftform fordern würden, jede Vereinbarung, die in den nach diesen Rechtsordnungen zulässigen Formen geschlossen sei. Gemäß § 577 Abs 2 ZPO seien die Bestimmungen der §§ 583 f ZPO auch dann anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liege oder noch nicht bestimmt sei. Nach § 583 Abs 1 ZPO müsse die Schiedsvereinbarung entweder in einem von den Partien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, Eüber die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl 1964/107). Demnach sei eine „Schiedsvereinbarung“ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen, Telegrammen oder Fernschreiben, die sie gewechselt hätten, enthalten sei, und im Verhältnis zwischen Staaten, die in ihrem Recht für Schiedsvereinbarungen nicht die Schriftform fordern würden, jede Vereinbarung, die in den nach diesen Rechtsordnungen zulässigen Formen geschlossen sei. Gemäß Paragraph 577, Absatz 2, ZPO seien die Bestimmungen der Paragraphen 583, f ZPO auch dann anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liege oder noch nicht bestimmt sei. Nach Paragraph 583, Absatz eins, ZPO müsse die Schiedsvereinbarung entweder in einem von den Partien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, E-Mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellten. Hier liege ein nicht unterfertigter Vertriebsvertrag vor, der die Schiedsvereinbarung enthalte. Im Korrespondenzweg sei von der Klägerin festgehalten worden, dass dieser Vertrag in Ordnung sei; „dass die Beklagte dem Schiedsvertrag zustimmte, ist unstrittig und sie beruft sich auch darauf“. Damit sei eine gültige und wirksame Schiedsvereinbarung getroffen worden. Ein Schiedsverfahren sei zwar anhängig, jedoch sei zuerst das Gericht angerufen worden und die Gerichtsanhängigkeit daher bei Anrufung des Schiedsgerichts bereits gegeben gewesen. § 584 ZPO folge dem Grundsatz, dass dem zuerst angerufenen Forum, sei es Gericht oder Schiedsgericht, vorläufig die Klärung der Zuständigkeitsfrage („Kompetenz-Kompetenz“) selbst zukomme; eine „Aussetzung“ im Sinn einer Unterbrechung bis zur Entscheidung durch das Schiedsgericht komme nicht in Betracht. Zu beachten sei jedoch, dass vor dem Gericht und dem Schiedsgericht zwar Ansprüche aus demselben Vertrag, nicht aber idente Ansprüche vorlägen. Zwar sei Parteienidentität mit umgekehrten Parteirollen gegeben, Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens sei ein Teil der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Gegenforderungen. Das Gericht habe daher unabhängig von der Entscheidung des Schiedsgerichts seine Zuständigkeit zu beurteilen. Da eine Schiedsgerichtsvereinbarung vorliege, sei der Rechtsweg unzulässig.Mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellten. Hier liege ein nicht unterfertigter Vertriebsvertrag vor, der die Schiedsvereinbarung enthalte. Im Korrespondenzweg sei von der Klägerin festgehalten worden, dass dieser Vertrag in Ordnung sei; „dass die Beklagte dem Schiedsvertrag zustimmte, ist unstrittig und sie beruft sich auch darauf“. Damit sei eine gültige und wirksame Schiedsvereinbarung getroffen worden. Ein Schiedsverfahren sei zwar anhängig, jedoch sei zuerst das Gericht angerufen worden und die Gerichtsanhängigkeit daher bei Anrufung des Schiedsgerichts bereits gegeben gewesen. Paragraph 584, ZPO folge dem Grundsatz, dass dem zuerst angerufenen Forum, sei es Gericht oder Schiedsgericht, vorläufig die Klärung der Zuständigkeitsfrage („Kompetenz-Kompetenz“) selbst zukomme; eine „Aussetzung“ im Sinn einer Unterbrechung bis zur Entscheidung durch das Schiedsgericht komme nicht in Betracht. Zu beachten sei jedoch, dass vor dem Gericht und dem Schiedsgericht zwar Ansprüche aus demselben Vertrag, nicht aber idente Ansprüche vorlägen. Zwar sei Parteienidentität mit umgekehrten Parteirollen gegeben, Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens sei ein Teil der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Gegenforderungen. Das Gericht habe daher unabhängig von der Entscheidung des Schiedsgerichts seine Zuständigkeit zu beurteilen. Da eine Schiedsgerichtsvereinbarung vorliege, sei der Rechtsweg unzulässig.
Das Rekursgericht gab in Punkt 2 seiner Entscheidung dem Rekurs der Klägerin in der Hauptsache erkennbar nicht Folge. Es verneinte behauptete erstinstanzliche Verfahrensmängel, erachtete die Beweisrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt und teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass aus den Feststellungen über die Korrespondenz der Parteien eine Schiedsvereinbarung iSd § 583 Abs 1 ZPO ableitbar sei. Rekursvorbringen im Zusammenhang mit mangelnden Vollmachten der Parteien sei als Neuerung unbeachtlich. gab in Punkt 2 seiner Entscheidung dem Rekurs der Klägerin in der Hauptsache erkennbar nicht Folge. Es verneinte behauptete erstinstanzliche Verfahrensmängel, erachtete die Beweisrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt und teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass aus den Feststellungen über die Korrespondenz der Parteien eine Schiedsvereinbarung iSd Paragraph 583, Absatz eins, ZPO ableitbar sei. Rekursvorbringen im Zusammenhang mit mangelnden Vollmachten der Parteien sei als Neuerung unbeachtlich.
Die Klägerin beantragte, den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig zu erklären, und verband dies mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses, in dem sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses beantragt.
Nachdem der unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revisionsrekurs der Klägerin in Ansehung der Klagsforderungen von 95 EUR, 2.378 EUR, 889,34 EUR, 109, 51 EUR sowie 319 EUR als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen worden war (4 Ob 167/17p), ließ das Rekursgericht nachträglich den ordentlichen Revisionsrekurs in Ansehung der Klagsforderungen von 16.867,08 EUR, 5.072,30 EUR, 7.107 EUR sowie 8.619,50 EUR (insgesamt 37.665,88 EUR) zu, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Bestätigung eines eine Schiedsklausel enthaltenden, nicht unterfertigten (Vertriebs-)Vertrags per E-Mail den Formerfordernissen des § 583 Abs 1 ZPO genüge.Mail den Formerfordernissen des Paragraph 583, Absatz eins, ZPO genüge.
Die Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen.