Entscheidungstext 14Os3/18z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

ZWF 2018/36 S 187 - ZWF 2018,187 = RZ 2018,263 EÜ223 - RZ 2018 EÜ223 = SSt 2018/19

Geschäftszahl

14Os3/18z

Entscheidungsdatum

10.04.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Christian P***** und Markus M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Juni 2017, GZ 075 Hv 31/17b-39,

nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wachberger, der Angeklagten Roman S*****, Christian P***** und Markus M***** sowie deren Verteidiger Mag. Schuster, Dr. Stuefer und Mag. Häussler zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus M***** wird verworfen.

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian P***** und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion der vom Schuldspruch römisch eins umfassten Taten der Angeklagten Roman S***** und Christian P***** auch nach Paragraph 148, zweiter Fall sowie demzufolge auch in den dazu gebildeten Subsumtionseinheiten sowie im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) dieser beiden Angeklagten aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Es haben Roman S***** durch die ihm zu I/A/1 und 2, B/1 und 2 sowie C/2, Christian P***** durch die ihm zu I/B/1 und 2 sowie C/1 und 2 angelasteten Taten jeweils das Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 15, StGB begangen. Sie werden hiefür, Roman S***** auch für das ihm weiterhin zur Last liegende Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB (II/A/1/c) nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB, Erstgenannter unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu je fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Bei Roman S***** wird gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB die Freiheitsstrafe zur Gänze, bei Christian P***** wird gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein zehnmonatiger Teil der Freiheitsstrafe jeweils für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen.

Die Anrechnung der Vorhaft wird dem Erstgericht überlassen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian P***** verworfen.

Mit seiner Sanktionsrüge und der Berufung wird er auf die

Strafneubemessung verwiesen.

Der Berufung des Angeklagten Markus M***** wird Folge gegeben und über den Genannten unter Beibehaltung der bedingten Nachsicht eine fünfmonatige Freiheitsstrafe verhängt.

Den Angeklagten Christian P***** und Markus M***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen relevant – Roman S***** (zu I/A, B und C/2) und Christian P***** (zu I/B und C) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB, Erstgenannter auch des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB (II/A/1/c) und Markus M***** je eines Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB (I/C/2), der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB (II/A/3) und der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, (richtig: nur) Absatz 4, StGB (II/B/2) schuldig erkannt und hiefür Roman S***** und Christian P***** zu zwei Jahren und Markus M***** zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurden bei Roman S***** und Markus M***** die über sie verhängten Freiheitsstrafen zur Gänze, bei Christian P***** gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein 16-monatiger Strafteil jeweils für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben in W***** und an anderen Orten Österreichs

(römisch eins) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, Roman S***** und Christian P***** auch in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug für zumindest mehrere Wochen ein fortlaufendes Einkommen von mehr als 400 Euro monatlich zu verschaffen, Verfügungsberechtigte nachstehender Versicherungsunternehmen durch Täuschung über nachstehende Tatsachen, teilweise unter Verwendung von Scheinrechnungen der L***** GmbH, die Roman S***** als deren Geschäftsführer erstellt hatte (B/2 und C/2), zur Erbringung von nicht oder nicht in dieser Höhe zustehenden Versicherungsleistungen verleitet und zu verleiten versucht (B/2), wodurch die Unternehmen in nachstehender Höhe am Vermögen geschädigt wurden oder werden sollten, wobei der dadurch verursachte Schaden bei Roman S***** insgesamt 286.917,94 Euro, bei Christian P***** insgesamt 270.905,86 Euro und bei Markus M***** 76.804 Euro betrug, und zwar

A) Roman S*****

1) am 7. Juli 2008 im einverständlichen Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter (Paragraph 12, StGB) Verfügungsberechtigte der W***** AG durch die wahrheitswidrige Behauptung, bei einem Einbruch in seine Tonstudios wären (tatsächlich nicht existente) Gegenstände gestohlen worden (Schaden 26.827,88 Euro);

2) am 26. März 2009 Verfügungsberechtigte der G***** AG durch die wahrheitswidrige Behauptung, bei einem Einbruch in seine Wohnung wären ihm zwei Lautsprecher im Wert von 13.600 Euro gestohlen worden, obwohl der Wert der Diebsbeute tatsächlich 4.000 Euro betrug (Schaden 9.600 Euro);

B) Roman S***** und Christian P*****

1) am 30. Dezember 2014 Verfügungsberechtigte der D***** AG durch die wahrheitswidrige Behauptung, bei einem (tatsächlich nicht stattgefundenen) Einbruch in die Geschäftsräume der L***** GmbH wären diverse HIFI Geräte gestohlen worden (Schaden 94.088,06 Euro);

2) von 7. bis 19. Mai 2015 Verfügungsberechtigte der G***** AG durch die wahrheitswidrige Behauptung, bei einem (tatsächlich nicht stattgefundenen) Einbruch in einen Kleintransporter wären auf dem Transport von Österreich nach München diverse HIFI Geräte gestohlen worden, wobei die Auszahlung der Versicherungsleistung nicht erfolgte und es daher beim Versuch blieb (intendierter Schaden 79.598 Euro);

C)

1) Christian P***** am 23. September 2011 Verfügungsberechtigte der D***** AG durch die wahrheitswidrige Behauptung, bei einem Einbruch in sein Lager wären dort aufbewahrte Gegenstände des Roman S***** gestohlen worden, obwohl diese nach dem Einbruch tatsächlich noch zur Gänze vorhanden waren und an den Genannten zurückgestellt wurden (Schaden: 20.415,80 Euro);

2) Roman S*****, Christian P***** und Markus M***** am 28. Jänner 2013 Verfügungsberechtigte der W***** AG durch die wahrheitswidrige Behauptung, bei einem (tatsächlich nicht stattgefundenen) Einbruch in die Wohnung des Markus M***** wären diverse Gegenstände gestohlen worden (Schaden: 76.804 Euro);

(römisch zwei) durch die wahrheitswidrige Behauptung, Opfer eines Einbruchsdiebstahls geworden zu sein,

A) österreichischen Polizeibeamten, mithin zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten, jeweils die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich (richtig:) zu 1/c des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und zu 3) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB wissentlich vorgetäuscht, und zwar

1/c) Roman S***** in Ansehung eines angeblich am 30. Dezember 2014 erfolgten Einbruchsdiebstahls in die Geschäftsräume der L***** GmbH vergleiche I/B/1);

3) Markus M***** in Ansehung eines angeblich am 28. Jänner 2013 erfolgten Einbruchsdiebstahls in seine Wohnung vergleiche I/C/2);

B/2) als Zeuge vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter, somit in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, wissentlich falsch ausgesagt, und zwar Markus M***** am 28. Jänner 2013 vor Beamten der PI M***** durch die wahrheitswidrige Behauptung, an diesem Tag hätte ein Einbruchsdiebstahl in seine Wohnung stattgefunden vergleiche I/C/2).

Dagegen richten sich die von Christian P***** aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5 a, 10 und 11 und von Markus M***** aus jenen der Ziffer 9, Litera b und 10a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden.

Nur jener des Erstgenannten kommt teilweise Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Markus M*****:

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) behauptet

Verjährung der zu II/A/3 angelasteten Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung – soweit hier wesentlich – mit der Begründung, das Vergehen nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB sei nicht gegen das selbe Rechtsgut gerichtet wie der – nach den hinreichend deutlichen Feststellungen am selben Tag, aber zeitlich danach begangene (US 28 ff) – schwere Betrug zum Nachteil der W***** AG (I/C/2).

Sie übersieht zunächst, dass sich das Problem der Verjährungshemmung hier gar nicht stellt. Nach den Urteilsannahmen hat der Angeklagte das Vergehen nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB nämlich am 28. Jänner 2013 sowohl durch die (telefonische) Anzeigeerstattung als auch durch die Wiederholung der wahrheitswidrigen Behauptung eines Diebstahls hochwertiger Gegenstände durch Einbruch in seine Wohnung anlässlich seiner (am selben Tag erfolgten) förmlichen Vernehmung als Zeuge zur Sache vor der Kriminalpolizei im (aufgrund der Anzeigeerstattung eingeleiteten) Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter (erneut US 28 f) und damit (zufolge Überschneidung der Ausführungshandlungen) tateinheitlich mit dem vom Schuldspruch II/B/2 umfassten (mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedrohten) Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz 4, StGB begangen vergleiche zur Begründung eines Vergehens durch die bloße Wiederholung unwahrer Angaben Pilnacek/Swiderski in WK² StGB [zur insoweit gleichgelagerten Bestimmung des] Paragraph 297, Rz 31; zum Ganzen Ratz in WK² StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 11 ff). Die diesbezügliche fünfjährige Verjährungsfrist für die Strafbarkeit (Paragraph 57, Absatz 3, dritter Fall StGB) ist noch nicht abgelaufen, womit der Strafaufhebungsgrund

nach Paragraph 57, Absatz 2, StGB auch hin-sichtlich des – nach dem Vorgesagten idealkonkurrierenden – Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Schuldspruch A/II/3) nicht greift vergleiche RIS-Justiz RS0113960 [insb T2 und T3]; Marek in WK² StGB Paragraph 57, Rz 13 mwN; Ratz in WK² StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 74; vergleiche auch RIS-Justiz RS0090571).

Im Übrigen ist – entgegen dem Beschwerdestandpunkt – Verjährungshemmung nach Paragraph 58, Absatz 2, StGB nicht nur dann zu bejahen, wenn die während der Verjährungsfrist begangene mit Strafe bedrohte Handlung gegen das selbe Rechtsgut gerichtet ist wie die frühere. Vielmehr stellt die in Paragraph 71, StGB enthaltene Legaldefinition der schädlichen Neigung auch darauf ab, ob beide Delikte auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. Gerade das ist aber bei der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung und Betrug zu bejahen, die – übrigens ebenso wie die falsche Beweisaussage (II/B/2) – beide auf einem Hang des Täters zur Täuschung beruhen vergleiche RIS-Justiz RS0112557; Jerabek/Ropper in WK² StGB Paragraph 71, Rz 8).

Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) ist gleichfalls nicht berechtigt, weil – bei gebotener Gesamtbetrachtung aller insoweit relevanten Kriterien (RIS-Justiz RS0122090 [T4]) – mit Blick auf den hier aktuellen zweifach qualifizierten (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB), reiflich überlegten und sorgfältig vorbereiteten Versicherungsbetrug mit einem – die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB um mehr als das 15-fache übersteigenden – Schaden von 76.804 Euro und dessen Zusammentreffen mit zwei – zur Erleichterung der Durchführung dieser Tat zuvor begangenen – (primär) gegen die Rechtspflege gerichteten Vergehen bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren trotz (bloß aliquoter) Schadensgutmachung keine Rede davon sein kann, dass die Schuld des Angeklagten nicht schwer wäre.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian P*****:

Entgegen dem Einwand der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung von Petrica K***** und Thomas Sc***** (zusammengefasst) zum Beweis dafür, dass der Angeklagte den ihm zu I/B/2 angelasteten Betrug nicht begangen hat und – entgegen der Aussage des Angeklagten Roman, S***** – „weder bei dem ersten noch bei dem zweiten Transport nach München … ein Scheintransport ohne Ladegut“ durchgeführt wurde (ON 38 S 26 f), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen.

Mit Erfolg kann die Abweisung eines Beweisantrags nur dann bekämpft werden, wenn dessen Thema erheblich ist, also der Klärung für die Lösung der

Schuld- oder der

Subsumtionsfrage entscheidender Tatsachen dient (RIS-Justiz

RS0116503).

Inwieferne dies auf die Aussage des Erstgenannten zutreffen sollte, der nach dem Antragsvorbringen ausschließlich bezeugen hätte können, dass Christian P***** vor seiner (ersten) – nicht inkriminierten – Fahrt nach München am 9. April 2015 (US 22, 34 f) beim Lager der S***** Büromöbel verlud und sich die nach Deutschland zu liefernden Elektrogeräte zu diesem Zeitpunkt bereits im LKW befanden, war dem Antrag nicht zu entnehmen. Er ließ nämlich insbesonders offen, weshalb selbst ein diesbezüglich gelungener Nachweis den gegen den Beschwerdeführer zu I/B/2 erhobenen Vorwurf eines durch Vortäuschung des Diebstahls hochwertiger Elektrogeräte anlässlich eines Einbruchs in den bei seiner zweiten Fahrt am 7. Mai 2015 verwendeten Transporter begangenen (Versicherungs-)Betrugs (US 5 in Verbindung mit 23 f) entkräften könnte.

Demzufolge

war das Begehren auch unter dem

Aspekt einer – grundsätzlich zulässigen (RIS-Justiz RS0028345; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 29, 340, 350) – Beweisführung zur

Erschütterung der

Glaubwürdigkeit des Angeklagten Roman S***** nicht berechtigt, weil sich aus dem Antragsvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der Genannte hätte in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt (RIS-Justiz RS0120109 [va T3]).

Ein Konnex zur Schuld- oder Subsumtionsfrage war auch hinsichtlich der beantragten Vernehmung des Thomas Sc***** nicht zu erkennen, aus dessen Aussage sich ergeben sollte, dass beim zweiten, nämlich dem am 7. Mai 2015 durchgeführten Transport nach München diverse Einrichtungsgegenstände in das Büro des Angeklagten P***** geliefert wurden und „die gelieferten Elektrogeräte in das Büro des Zweitangeklagten und ein Austausch der Elektrogeräte … somit stattgefunden haben“ (ON 38 S 26 f). Darüber hinaus ließ der Antrag aber auch offen, auf welcher Wahrnehmungsgrundlage der Genannte imstande sein sollte, verlässliche Angaben zum entscheidungswesentlichen Geschehen am 7. Mai 2015 zu machen, obwohl der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vernehmung durch die Polizei in München angegeben hatte, dass beim Be- und Entladen an diesem Tag außer ihm selbst nur Roman S***** anwesend war (US 38), und auch in der Hauptverhandlung nur bestätigte, dass Thomas Sc***** Beobachtungen im Zusammenhang mit dem „ersten Transport“ am 9. April 2015 machen könne (ON 38 S 19). Der Antrag war daher aus diesem Grund auch auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f).

Das zur Antragsfundierung nachgetragene Beschwerdevorbringen ist als prozessual verspätet unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Indem die Mängelrüge den Vorwurf undeutlicher (Ziffer 5, erster Fall) oder fehlender (Ziffer 10,) Feststellungen zur Benützung eines falschen Beweismittels zwecks Täuschung Verantwortlicher des Versicherungsunternehmens

nur zu I/B/2 erhebt, ohne die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Ansehung des Schuldspruchs I/C/2 in Frage zu stellen, spricht sie mit Blick auf die gemäß Paragraph 29, StGB zu bildende Subsumtionseinheit keine entscheidende Tatsache an vergleiche Ratz in WK² StGB Paragraph 29, Rz 5 ff; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 401; RIS-Justiz RS0113903, RS0120980).

Im Übrigen finden sich die vermissten unmissverständlichen Konstatierungen (von der Rüge prozessordnungswidrig übergangen; vergleiche RIS-Justiz RS0119370, RS0099810) auf US 22 bis 24.

Bei den Erwägungen des Erstgerichts in Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz vor der vom Schuldspruch I/B/2 umfassten Tat eine Transportversicherung abschloss, die – im Unterschied zu der für den Zeitraum der ersten Fahrt nach München getroffenen Vereinbarung – (gegen einen Prämienaufschlag) auch das Risiko Einbruch und Raub abdeckte (US 35 ff), handelt es sich bloß um die sachverhaltsmäßige Bejahung eines als erheblich beurteilten Umstands, die – neben der für glaubwürdig erachteten belastenden Aussage des Mitangeklagten Roman S*****, dem objektiven Täterverhalten und weiteren Verfahrensergebnissen, (US 34 ff) – erst in der Gesamtschau und nicht je für sich als

notwendige Bedingung die (unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstandende) Grundlage der Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen bilden. Einzelne dieser Annahmen sind einer Kritik aus Ziffer 5 und Ziffer 5 a, entzogen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410; RIS-Justiz RS0116737,

RS0118780).

Davon abgesehen wendet sich die Beschwerde (gestützt auf Ziffer 5 a,) bloß gegen die (im Übrigen keineswegs willkürlich begründete; US 34 ff) Überzeugung der Tatrichter von der Unglaubwürdigkeit der Verantwortung des Angeklagten zu den Gründen für seine eben beschriebene Vorgangsweise und bekämpft damit unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Für den Rechtsstandpunkt, die hinsichtlich der einzelnen Taten nicht differenzierte Aufnahme der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in die zu den Schuldsprüchen I/B und C nach Paragraph 29, StGB gebildete Subsumtionseinheit sei rechtlich verfehlt, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen lediglich in zwei Fällen (I/B/2 und I/C/2) ein falsches Beweismittel verwendet habe, ist der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) kein nachvollziehbares Argument zu entnehmen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0112520,

Vorheriger SuchbegriffRS0114927 sowie erneut Ratz in WK² StGB Paragraph 29, Rz 5 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus M***** war daher zur Gänze, jene des Angeklagten Christian P***** im eben erörterten Umfang zu verwerfen.

Im Recht ist demgegenüber die gegen die rechtliche Beurteilung des vom Schuldspruch römisch eins (in Ansehung des Beschwerdeführers zu B und C) umfassten Täterverhaltens (auch) nach Paragraph 148, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) gerichtete Subsumtionsrüge (nominell auch Ziffer 5,, der Sache nach nur Ziffer 10,) des Letztgenannten.

Nach (dem hier maßgeblichen [vgl US 53]) Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begeht eine Tat gewerbsmäßig, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, handelt.

Fähigkeiten oder Mittel legen eine wiederkehrende Begehung nahe, wenn sie von der Professionalität des Täters zeugen. Sie sind „besonders“, wenn ihr Beherrschen oder ihr Mitführen situationsbezogen ungewöhnlich und durch die geübte oder wohlüberlegte Herangehensweise des Täters zu erklären ist. In diesem Sinn kann nach der bisher zu Paragraph 70, StGB ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch ein leicht erhältliches oder allgemein gebräuchliches Werkzeug unter Absatz eins, Ziffer eins, der Bestimmung fallen, wenn es in der konkreten Situation normalerweise nicht mitgeführt wird (13 Os 36/17v; so auch Jerabek/Ropper in WK² StGB Paragraph 70, Rz 13/2; vergleiche dagegen EBRV 689 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 14 sowie Venier, JSt 2016, 450 [452]; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Paragraph 70, Rz 6; Kohlreiter, Gewerbsmäßige Begehung neu: Zur Auslegung des Paragraph 70, StGB in der Fassung des StRÄG 2015, ÖJZ

 2017/113, 809 [811 f]; Walser, Kernfragen der Gewerbsmäßigkeit, ÖJZ 2017/58, 404 [407], die – zusammengefasst – nur speziell für die kriminelle Berufstätigkeit hergestellte oder präparierte Werkzeuge und Hilfsmittel, spezifisch gefährliche Gegenstände im Sinn des Paragraph 26, StGB oder mit so hohem [finanziellen] Aufwand erworbene Instrumente, dass ihr Einsatz nur für eine Tat als unvernünftig erscheint, als besondere Mittel im Sinn des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB beurteilen).

Als Mittel kommen zwar zudem nicht nur körperliche Gegenstände, sondern etwa auch – bei der organisierten Schwarzarbeit nach Paragraph 153 e, StGB häufig eingesetzte – Scheinfirmen oder Strohmänner, die regelmäßig überwiegend zum Zweck der Begehung solcher Straftaten eingerichtet oder bestellt werden, in Betracht vergleiche erneut Jerabek/Ropper in WK² StGB Paragraph 70, Rz 13/2).

Vorliegend wird dem Beschwerdeführer aber nach den insoweit wesentlichen Urteilsannahmen vorgeworfen, er habe in mehreren Fällen Versicherungsunternehmen – teils unter Benützung von Scheinrechnungen (I/B/2 und I/C/2) – jeweils darüber getäuscht, dass bei einem Einbruch hochpreisige HIFI Geräte gestohlen wurden, die der L***** GmbH gehörten, von dieser bezogen oder geliefert worden waren. Dieses Unternehmen, als dessen Geschäftsführer sein Alleingesellschafter Roman S***** fungierte, wurde 2010 gegründet und ist (wie die von 1997 bis 2010 gleichfalls vom Erstangeklagten betriebene L***** KG/KEG) tatsächlich im Geschäftszweig Unterhaltungselektronik operativ tätig (US 14).

Die bloße Bezugnahme auf einen solchen, demgemäß keineswegs primär zur fortgesetzten Delinquenz gegründeten Handels- und Servicebetrieb oder dessen (im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs) in Verwendung stehende, gelagerte oder feilgebotene Waren („HIFI-Artikel“; US 30) bei der Meldung des Eintritts eines versicherten Risikos an die Versicherung, lässt die vorliegend wahrheitswidrigen Behauptungen, insbesonders den Eintritt eines hohen Schadens, zwar (erst) plausibel erscheinen vergleiche US 53 f), zeugt aber – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – bei insoweit gebotener isolierter Betrachtung der einzelnen Taten vergleiche dazu gleich unten) weder von einer besonderen Professionalität der Täter, noch ist eine solche Vorgangsweise situationsbezogen ungewöhnlich und (nur) durch eine wohlüberlegte Herangehensweise zu erklären, womit sie, – selbst unter Zugrundelegung der Auslegung des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB durch die Rechtsprechung – einem Handeln unter Einsatz von dieser Gesetzesstelle erfassten Gegenständen nicht gleichzusetzen ist.

Daran ändert auch die nach dem Vorgesagten zweimalige Verwendung von Scheinrechnungen der L***** GmbH nichts, weil die Benützung von in Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB angeführten Beweismitteln – mag deren Beschaffung im vorliegenden Fall auch durch die Funktion des Roman S***** als Geschäftsführer des Unternehmens erleichtert worden sein – bei der Begehung eines Betrugs zur Steigerung dessen Erfolgsaussichten gleichfalls nicht als untypisch anzusehen ist und daher eine wiederkehrende Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen nicht nahelegt.

Dass die Angeklagten derartige Betrugshandlungen wiederholt setzten und dabei verschiedene Versicherungsunternehmen täuschten (US 54), ist zwar für die Prüfung des Vorliegens der subjektiven Tatseite (Paragraph 70, Absatz eins, erster Absatz, Absatz 2, StGB) relevant, hat aber – anders als beim hier nicht in Rede stehenden Fall des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB – bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB außer Betracht zu bleiben, weil diese bezogen auf einen konkreten Einzelfall vorliegen müssen.

Zu den Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StGB hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, womit die Subsumtion des dem Beschwerdeführer zu I/B und C angelasteten Täterverhaltens auch nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB rechtsfehlerhaft erfolgt ist.

Der aufgezeigte Rechtsfehler (Ziffer 10,) haftet unbekämpft auch den Schuldsprüchen I/A, B und C/2 zum Nachteil des Angeklagten Roman S***** an und war daher von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 

290 Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).

Dies führt zur Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang, somit auch der diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüche, sodass sich ein Eingehen auf die Sanktionsrüge des Christian P***** erübrigt.

Da nach der Aktenlage – insbesonders mit Blick auf den bisher ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten und die Tatzeitpunkte vergleiche Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3, StGB) – Feststellungen, die eine Subsumtion auch nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB tragen könnten, in einem weiteren Rechtsgang

nicht zu erwarten sind, war im Umfang der Aufhebung durch Ausschaltung dieser Qualifikation in der Sache selbst zu entscheiden (RIS-Justiz RS0118545; Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 24).

Zur Strafneubemessung:

Bei der damit notwendig gewordenen Strafneubemessung war bei diesen beiden Angeklagten (zu römisch eins) die wiederholte Begehung schweren Betrugs (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), dessen zweifache Qualifikation (nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB) sowie der dadurch herbeigeführte hohe Schaden, der

die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB bei

Roman S***** um mehr als das 57-fache und bei Christian P***** um mehr als das 54-fache überschreitet und sich bei beiden jener des Paragraph 147, Absatz 3, StGB annähert (RIS-Justiz RS0091130,

RS0091097), bei Roman S***** zudem das Zusammentreffen mit einem weiteren Vergehen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) erschwerend, mildernd dagegen gleichfalls bei beiden Angeklagten deren bisher ordentlicher Lebenswandel (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) sowie der Umstand, dass es in einem Fall (I/B/2) beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB), bei Roman S***** zusätzlich dessen umfassendes reumütiges Geständnis und der dadurch geleistete Beitrag zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB).

Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) war zudem die reiflich überlegte und sorgfältig geplante Vorgangsweise der Angeklagten als das Tatunrecht aggravierend zu werten.

Entgegen dem Berufungseinwand des Christian P***** kann bei einem bis Mai 2015 reichenden Deliktszeitraum (I/B/2) von einem längeren Wohlverhalten seit den Taten im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB keine Rede sein (RIS-Justiz RS0108563).

Zu Recht rekurriert die Berufung aber auf den Milderungsgrund des Paragraph 

34 Absatz 2, StGB. Bei Beurteilung der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer ist auf den Zeitraum zwischen erster Kenntnisnahme des Beschuldigten von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird, und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens abzustellen (RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel, EMRK6 Paragraph 24, Rz 81). Diese Zeitspanne beträgt hier etwa zweieinhalb Jahre vergleiche ON 20 S 7 in ON 3), was für sich im konkreten Fall noch nicht unverhältnismäßig wäre. Allerdings kann sich der Milderungsgrund – selbst bei insgesamt verhältnismäßig erscheinender Verfahrensdauer – auch aus längeren Phasen behördlicher Inaktivität ergeben (Grabenwarter/Pabel, EMRK6 Paragraph 24, Rz 82 f; 17 Os 25/13z mwN).

Die Überschreitung der in Paragraph 270, Absatz eins, StPO normierten Frist für die Ausfertigung des (hier 62-seitigen) Urteils stellt zwar mit Blick auf den Aktenumfang, die gegen drei – nicht in Haft befindliche – Angeklagte erhobenen zahlreichen Vorwürfe und die Komplexität der zu lösenden Rechtsfrage in Zusammenhang mit der Gewerbsmäßigkeit noch keine derartige, ins Gewicht fallende grundrechtsrelevante Säumigkeit dar vergleiche Danek, WK-StPO, Paragraph 270, Rz 4 f).

Eine solche liegt jedoch in der Zeit zwischen Einlangen des kriminalpolizeilichen Abschlussberichts (ON 8) bei der Staatsanwaltschaft am 5. April 2016 und Einbringen der Anklage am 10. März 2017 (ON 26; ON 1 S 27 f), in welcher keine diese Zeitspanne rechtfertigende behördliche Aktivität gesetzt wurde, vor. Auf individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter kommt es bei der Beurteilung übrigens nicht an.

Unter Abwägung der ansonsten vom Erstgericht richtig und vollständig dargestellten Strafzumessungsgründe erschien dem Senat bei einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bei beiden Angeklagten eine solche von achtzehn Monaten tat- und schuldangemessen sowie der Täterpersönlichkeit entsprechend. Der Umstand, dass Roman S***** neben den Betrugshandlungen ein weiteres (gegen die Rechtspflege gerichtetes) Vergehen zu verantworten hat und dass der – durch fünf Angriffe – verursachte Schaden (geringfügig) höher ist als der von Christian P***** im Rahmen vierfacher Tatwiederholung herbeigeführte, wird dabei durch das reumütige Geständnis des Erstgenannten aufgewogen. Die festgestellte Grundrechtsverletzung (Artikel 6, Absatz eins, MRK) war durch explizite (RIS-Justiz RS0114926 [T3]) Reduktion dieser Strafen auf je fünfzehn Monate auszugleichen.

Mit Blick auf die aufgezeigten Strafzumessungsgründe kam bei Christian P***** eine gänzliche bedingte Strafnachsicht (Paragraph 

43 Absatz eins, StGB) nicht in Betracht.

Die Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB bei diesem Angeklagten folgt ebenso wie jene des Paragraph 43, Absatz eins, StGB bei Roman S***** schon aus dem

Verschlechterungsverbot (Paragraph 290, Absatz 2, StPO).

Dabei war beim Erstgenannten der Vollzug eines fünfmonatigen Strafteils aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten und die Probezeit bei beiden Angeklagten mit dem in Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz StGB vorgesehenen Höchstmaß (drei Jahre) zu bestimmen, um ihnen einen zusätzlichen Anreiz zu künftigem Wohlverhalten zu bieten.

Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung war Christian P***** auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Die Anrechnung der Vorhaft kommt gemäß Paragraph 400, Absatz eins, StPO dem Erstgericht zu.

Zu der gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung des Angeklagten Markus M*****:

Das Erstgericht wertete beim Genannten die zweifache Qualifikation des Betrugs (nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB) sowie den dadurch herbeigeführten, die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB um mehr als das Fünfzehnfache übersteigenden Schaden und das Zusammentreffen dreier Vergehen als erschwerend, als mildernd dagegen den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, sein reumütiges Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung.

Entgegen dem Berufungsvorbringen verstößt die

aggravierende Wertung der Schadenshöhe nicht gegen das Doppelverwertungsverbot vergleiche erneut RIS-Justiz

RS0091097 sowie auch RS0091126).

Aus den oben angeführten Gründen reklamiert allerdings auch dieser Beschwerdeführer den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB mit Recht.

Ausgehend von diesen und den zur Diversionsrüge angestellten Erwägungen erscheint die vom Erstgericht verhängte Strafe auch dem erkennenden Senat tat- und schuldangemessen sowie der Täterpersönlichkeit entsprechend und bedarf demnach nur insoferne einer Korrektur, als der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer auch bei diesem Angeklagten durch eine dreimonatige Reduktion der Sanktion Rechnung zu tragen war.

Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E121257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00003.18Z.0410.000

Im RIS seit

02.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2021

Dokumentnummer

JJT_20180410_OGH0002_0140OS00003_18Z0000_000

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