Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, der Anspruch bestehe nicht, weil (nicht nur das Haus, sondern) auch die Liegenschaft des Antragstellers gefährdet gewesen sei, was festzustellen gewesen wäre. Gehe man wie der Antragsteller von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten der Einsatzkräfte aus, bestehe kein Entschädigungsanspruch im Außerstreitverfahren, weil dieses nur Schäden aufgrund rechtmäßiger Handlungen erfasse. § 8 Abs 3 MRG sei nicht analog anzuwenden.Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, der Anspruch bestehe nicht, weil (nicht nur das Haus, sondern) auch die Liegenschaft des Antragstellers gefährdet gewesen sei, was festzustellen gewesen wäre. Gehe man wie der Antragsteller von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten der Einsatzkräfte aus, bestehe kein Entschädigungsanspruch im Außerstreitverfahren, weil dieses nur Schäden aufgrund rechtmäßiger Handlungen erfasse. Paragraph 8, Absatz 3, MRG sei nicht analog anzuwenden.
Hierzu wurde erwogen:
1. Tatsachengrundlage:
Der gerügte Feststellungsmangel betreffend eine Gefährdung (bloß) der Liegenschaft (nicht des Hauses) des Antragstellers liegt nicht vor. Das Haus war nach den Feststellungen nicht gefährdet. Das Biotop stand schon vor dem Feuerwehreinsatz unter Wasser und war somit bereits vom Hochwasser verunreinigt, sodass es von der Feuerwehr davor nicht mehr geschützt werden konnte. Inwiefern sonst die Liegenschaft, abgesehen vom Haus, also im Wesentlichen der Garten, derart gefährdet gewesen wäre, dass ein Feuerwehreinsatz drohenden Schaden abwenden hätte können, hat die Antragsgegnerin nicht konkret vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Soweit unter Hinweis auf einzelne Beweisergebnisse behauptet wird, es sei auch im Keller des Hauses des Antragstellers das Wasser gestanden, der Einsatz habe somit auch diesem gedient, geht die Rechtsrüge der Rechtsmittelwerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2. Anwendbare Normen:
2.1. Materielles Recht:
§ 30 Abs 5 NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG) lautete in der am Einsatztag (11. 6. 2013) geltenden Fassung (LGBl 4400-10) folgendermaßen:Paragraph 30, Absatz 5, NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG) lautete in der am Einsatztag (11. 6. 2013) geltenden Fassung Landesgesetzblatt 4400, -10) folgendermaßen:
„Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Bauwerke, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Bauwerken und Teilen hievon, die Entfernung von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen sowie ähnliche Maßnahmen zu dulden. Bei der Gefahrenbekämpfung ist unter möglichster Schonung von Sachwerten aller Art vorzugehen.“
Mit NÖ LGBl 2015/85 wurde das NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015) erlassen, das nach seinem § 88 Abs 1 mit 1. Jänner 2016 in Kraft trat. Nach § 88 Abs 3 leg cit trat mit Inkrafttreten des NÖ FG 2015 das (bisherige) NÖ FG, LGBl 4400, außer Kraft.Mit NÖ LGBl 2015/85 wurde das NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015) erlassen, das nach seinem Paragraph 88, Absatz eins, mit 1. Jänner 2016 in Kraft trat. Nach Paragraph 88, Absatz 3, leg cit trat mit Inkrafttreten des NÖ FG 2015 das (bisherige) NÖ FG, Landesgesetzblatt 4400, , außer Kraft.
Für die Ersatzpflicht nach § 30 Abs 5 NÖ FG enthält das NÖ FG 2015 keine Übergangsbestimmung.Für die Ersatzpflicht nach Paragraph 30, Absatz 5, NÖ FG enthält das NÖ FG 2015 keine Übergangsbestimmung.
Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Nach § 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (RIS-Justiz RS0008715
).Gemäß Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Nach Paragraph 5, ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (RIS-Justiz
RS0008715).
Nach diesen Grundsätzen ist mangels anderslautender Übergangsvorschriften das materielle Recht in der im Einsatzzeitpunkt geltenden, bereits wiedergegebenen Fassung anzuwenden.
Die folgenden Rechtsausführungen sind jedoch auch für ab dem 1. 1. 2016 eingetretene Sachverhalte von Bedeutung, weil sich für den geltend gemachten Ersatzanspruch durch das NÖ FG 2015 die Rechtslage nicht geändert hat (§ 27 Abs 1 Z 3 und Abs 3 NÖ FG 2015).Die folgenden Rechtsausführungen sind jedoch auch für ab dem 1. 1. 2016 eingetretene Sachverhalte von Bedeutung, weil sich für den geltend gemachten Ersatzanspruch durch das NÖ FG 2015 die Rechtslage nicht geändert hat (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, NÖ FG 2015).
2.2. Formelles Recht:
Das gegenständliche Verfahren wurde im Jahr 2016 gerichtsanhängig.
Verfahrensgesetze sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden (RIS-Justiz RS0008733). Das Verfahren richtet sich demnach nach den Bestimmungen des NÖ FG 2015. Dessen § 27 Abs 3 lautet:Verfahrensgesetze sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden (RIS-Justiz RS0008733). Das Verfahren richtet sich demnach nach den Bestimmungen des NÖ FG 2015. Dessen Paragraph 27, Absatz 3, lautet:
„Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Gemeinde geltend zu machen. Darüber ist innerhalb eines Jahres eine gütliche Einigung anzustreben. Wird keine Einigung erzielt, kann die Person, die den vermögensrechtlichen Nachteil erlitten hat, die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.“„Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Gemeinde geltend zu machen. Darüber ist innerhalb eines Jahres eine gütliche Einigung anzustreben. Wird keine Einigung erzielt, kann die Person, die den vermögensrechtlichen Nachteil erlitten hat, die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden.“
3. Abgrenzung zu Amtshaftungsansprüchen:
Im streitigen Verfahren geltend zu machende Amtshaftungsansprüche setzen nach § 1 Abs 1 AHG ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organwaltern von Organen der in der Bestimmung genannten Rechtsträger voraus.Im streitigen Verfahren geltend zu machende Amtshaftungsansprüche setzen nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organwaltern von Organen der in der Bestimmung genannten Rechtsträger voraus.
Beim Entschädigungsanspruch nach § 30 Abs 5 NÖ FG (bzw § 27 Abs 1 NÖ FG 2015) handelt es sich hingegen um einen verschuldensunabhängigen Anspruch aus einer Eingriffshaftung. Der Ersatzanspruch setzt nach dem Wortlaut der Norm voraus, dass örtliche Gefahren vorliegen und dass deswegen der Ersatzberechtigte die im Gesetz genannten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu dulden hat.Beim Entschädigungsanspruch nach Paragraph 30, Absatz 5, NÖ FG (bzw Paragraph 27, Absatz eins, NÖ FG 2015) handelt es sich hingegen um einen verschuldensunabhängigen Anspruch aus einer Eingriffshaftung. Der Ersatzanspruch setzt nach dem Wortlaut der Norm voraus, dass örtliche Gefahren vorliegen und dass deswegen der Ersatzberechtigte die im Gesetz genannten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu dulden hat.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich dem Gesetz aber nicht entnehmen, dass der Anspruch nicht bestünde, wenn bei einem grundsätzlich rechtmäßigen Einsatz der Feuerwehr, also bei örtlichen Gefahren, die zur Gefahrenabwehr ergriffene Maßnahme (ex ante betrachtet) nicht zweckentsprechend war und demgemäß der durch diese Maßnahme verursachte Schaden rechtswidrig und schuldhaft zugefügt wurde.
Insoweit ist rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Feuerwehr somit zwar nicht Voraussetzung für die Haftung nach § 30 Abs 5 NÖ FG, aber unter den sonst gegebenen Voraussetzungen auch kein Grund für einen Ausschluss dieser Haftung.Insoweit ist rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Feuerwehr somit zwar nicht Voraussetzung für die Haftung nach Paragraph 30, Absatz 5, NÖ FG, aber unter den sonst gegebenen Voraussetzungen auch kein Grund für einen Ausschluss dieser Haftung.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts erweist sich somit als zutreffend. Es geht entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin nicht um eine analoge Anwendung von § 8 Abs 3 MRG, für die sich das Rekursgericht auch nicht ausgesprochen hat. Es hat lediglich zutreffend auf die ähnliche Interessenlage im Fall der Eingriffshaftung nach § 8 Abs 3 MRG für Schäden, die dem Mieter durch von ihm zu duldende Arbeiten am Objekt entstehen, hingewiesen. Nach der Rechtsprechung ist für einen Ersatzanspruch nach § 8 Abs 3 MRG nur Voraussetzung, dass sich der Mieter den nachteiligen Eingriff in sein Mietrecht gefallen lassen musste und die Arbeiten nicht hätte verhindern können (RIS-Justiz RS0069533; RS0069540 [T3] = RS0069520 [T5]). Liegt diese Voraussetzung vor, ist ein Anspruch nach § 8 Abs 3 MRG auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Schaden auf mangelhafte Ausführung zurückzuführen ist (5 Ob 54/01d).Die Rechtsansicht des Rekursgerichts erweist sich somit als zutreffend. Es geht entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin nicht um eine analoge Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3, MRG, für die sich das Rekursgericht auch nicht ausgesprochen hat. Es hat lediglich zutreffend auf die ähnliche Interessenlage im Fall der Eingriffshaftung nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG für Schäden, die dem Mieter durch von ihm zu duldende Arbeiten am Objekt entstehen, hingewiesen. Nach der Rechtsprechung ist für einen Ersatzanspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG nur Voraussetzung, dass sich der Mieter den nachteiligen Eingriff in sein Mietrecht gefallen lassen musste und die Arbeiten nicht hätte verhindern können (RIS-Justiz RS0069533; RS0069540 [T3] = RS0069520 [T5]). Liegt diese Voraussetzung vor, ist ein Anspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Schaden auf mangelhafte Ausführung zurückzuführen ist (5 Ob 54/01d).
Diese Wertungen sind auch für den vorliegenden Fall sachgerecht.
Dass bei einem nach § 30 Abs 5 NÖ FG zu bejahenden Ersatzanspruch im Fall eines fehlerhaften und daher insoweit rechtswidrigen und schuldhaften Vorgehens der Feuerwehr zur Gefahrenabwehr auch Amtshaftungsansprüche gegeben sein können, spricht nicht gegen das gewonnene Auslegungsergebnis: Es besteht dann (in Rechtsprechung und Lehre anerkannte) Anspruchskonkurrenz (vgl RIS-Justiz RS0038060; RS0013939; RS0087576; Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 [2014] § 859 Rz 15 mwN).Dass bei einem nach Paragraph 30, Absatz 5, NÖ FG zu bejahenden Ersatzanspruch im Fall eines fehlerhaften und daher insoweit rechtswidrigen und schuldhaften Vorgehens der Feuerwehr zur Gefahrenabwehr auch Amtshaftungsansprüche gegeben sein können, spricht nicht gegen das gewonnene Auslegungsergebnis: Es besteht dann (in Rechtsprechung und Lehre anerkannte) Anspruchskonkurrenz vergleiche RIS-Justiz RS0038060; RS0013939; RS0087576; Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 [2014] Paragraph 859, Rz 15 mwN).
4. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist der Ersatzanspruch zu bejahen: Mit der Gefahr der Beschädigung der Heizanlage des Nachbarn lag eine örtliche Gefahr vor. Der Antragsteller, für dessen Eigentum keine Gefahr bestand, hatte den in seinem Biotop erfolgten Pumpmaßnahmen nicht zugestimmt, er hatte sie aber zur Gefahrenabwehr zu dulden. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 30 Abs 5 NÖ FG sind somit erfüllt. Ob der Feuerwehr bei dieser Maßnahme vermeidbare Fehler vorzuwerfen sind, ist irrelevant. Der von den Vorinstanzen zuerkannte Schadensbetrag besteht daher zu Recht.4. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist der Ersatzanspruch zu bejahen: Mit der Gefahr der Beschädigung der Heizanlage des Nachbarn lag eine örtliche Gefahr vor. Der Antragsteller, für dessen Eigentum keine Gefahr bestand, hatte den in seinem Biotop erfolgten Pumpmaßnahmen nicht zugestimmt, er hatte sie aber zur Gefahrenabwehr zu dulden. Die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 5, NÖ FG sind somit erfüllt. Ob der Feuerwehr bei dieser Maßnahme vermeidbare Fehler vorzuwerfen sind, ist irrelevant. Der von den Vorinstanzen zuerkannte Schadensbetrag besteht daher zu Recht.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten:
Liegen die Voraussetzungen nach § 30 Abs 5 NÖ FG idF LGBl 4400-10 (bzw § 27 Abs 1 Z 3 NÖ FG 2015) vor, nämlich ein Feuerwehreinsatz zur Abwehr örtlicher Gefahren, so besteht für jemanden, der die in dieser Vorschrift erwähnten Maßnahmen dulden musste, der dort normierte verschuldensunabhängige Anspruch auf angemessene Entschädigung auch dann, wenn die zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen fehlerhaft und somit insoweit rechtswidrig und schuldhaft waren.Liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 5, NÖ FG in der Fassung Landesgesetzblatt 4400, -10 (bzw Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ FG 2015) vor, nämlich ein Feuerwehreinsatz zur Abwehr örtlicher Gefahren, so besteht für jemanden, der die in dieser Vorschrift erwähnten Maßnahmen dulden musste, der dort normierte verschuldensunabhängige Anspruch auf angemessene Entschädigung auch dann, wenn die zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen fehlerhaft und somit insoweit rechtswidrig und schuldhaft waren.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 27 Abs 3 letzter Satz NÖ FG 2015 iVm § 44 Abs 2 EisbEG (RIS-Justiz RS0053546).6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz NÖ FG 2015 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, EisbEG (RIS-Justiz RS0053546).