Die ordentliche Revision ist mangels der Erforderlichkeit der Beurteilung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist mangels der Erforderlichkeit der Beurteilung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs ist nicht zu prüfen. Die Zulässigkeit des Rechtswegs wurde vom Berufungsgericht ausdrücklich bejaht (RIS-Justiz RS0035572 [T9]).
2. Nach § 228 ZPO kann „auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden“. Feststellungsfähig sind daher – sieht man vom Spezialfall der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde ab – nur Rechte und Rechtsverhältnisse. Nicht feststellungsfähig sind Rechtshandlungen (RIS-Justiz RS0039036
[T1]), das sind Erklärungen und Äußerungen, mit denen einem anderen etwas kundgetan werden soll, an das sich Rechtsfolgen knüpfen (Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny3 III/1 § 228 ZPO Rz 40 mwN), und Tatsachen, auch wenn sie rechtserzeugend oder sonst rechtserheblich sind (RIS-Justiz RS0113327; RS0038943; Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny3 III/1 § 228 ZPO Rz 68 mwN). Auch die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen und Rechtshandlungen – beispielsweise ihre „(Un-)Zulässigkeit“ oder „(Un-)Wirksamkeit“ – sind nicht feststellungsfähig, sondern nur ein daraus resultierendes Recht oder Rechtsverhältnis (RIS-Justiz RS0039087 [T8];
RS0039036
[T12, T17, T19]; RS0112755 [T2]).2. Nach Paragraph 228, ZPO kann „auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden“. Feststellungsfähig sind daher – sieht man vom Spezialfall der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde ab – nur Rechte und Rechtsverhältnisse. Nicht feststellungsfähig sind Rechtshandlungen (RIS-Justiz
RS0039036
[T1]), das sind Erklärungen und Äußerungen, mit denen einem anderen etwas kundgetan werden soll, an das sich Rechtsfolgen knüpfen (Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 228, ZPO Rz 40 mwN), und Tatsachen, auch wenn sie rechtserzeugend oder sonst rechtserheblich sind (RIS-Justiz RS0113327; RS0038943; Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 228, ZPO Rz 68 mwN). Auch die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen und Rechtshandlungen – beispielsweise ihre „(Un-)Zulässigkeit“ oder „(Un-)Wirksamkeit“ – sind nicht feststellungsfähig, sondern nur ein daraus resultierendes Recht oder Rechtsverhältnis (RIS-Justiz RS0039087 [T8];
RS0039036 [T12, T17, T19]; RS0112755 [T2]).
Hier ist das Klagebegehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (Unzulässigkeit) der „einseitige[n] Einführung eines ausschließlich elektronischen Bezugsnachweises […]“ gerichtet, somit nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts, sondern auf die Feststellung einer rechtlichen Eigenschaft (Rechtswidrigkeit bzw Unzulässigkeit) einer Handlung (Einführung eines ausschließlich elektronischen Bezugsnachweises). Die Beklagte hat daher zutreffend in der Berufung die mangelnde Feststellbarkeit eingewendet.
3. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Klagebegehren so zu verstehen wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist; das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Begehren richtig zu fassen (RIS-Justiz RS0037440), wobei es insbesondere nicht an die Formulierung eines Feststellungsbegehrens gebunden ist (RIS-Justiz RS0037440 [T11]). Maßgeblich ist, welchen Ausspruch des Gerichts der Kläger im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen seinem Sinngehalt nach begehrt (RIS-Justiz RS0041165 [T3]). Das Gericht ist insoweit in der Regel zur Verdeutlichung verpflichtet. Dies muss insbesondere dort gelten, wo der von der klagenden Partei formulierte Wortlaut das Begehren – etwa mangels „Feststellungsfähigkeit“ im Sinne des § 228 ZPO – von vornherein unzulässig machen würde (1 Ob 25/15f = RIS-Justiz RS0041165 [T5]).3. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Klagebegehren so zu verstehen wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist; das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Begehren richtig zu fassen (RIS-Justiz RS0037440), wobei es insbesondere nicht an die Formulierung eines Feststellungsbegehrens gebunden ist (RIS-Justiz RS0037440 [T11]). Maßgeblich ist, welchen Ausspruch des Gerichts der Kläger im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen seinem Sinngehalt nach begehrt (RIS-Justiz RS0041165 [T3]). Das Gericht ist insoweit in der Regel zur Verdeutlichung verpflichtet. Dies muss insbesondere dort gelten, wo der von der klagenden Partei formulierte Wortlaut das Begehren – etwa mangels „Feststellungsfähigkeit“ im Sinne des Paragraph 228, ZPO – von vornherein unzulässig machen würde (1 Ob 25/15f = RIS-Justiz RS0041165 [T5]).
All dies gilt aber nur für ein versehentlich unrichtig formuliertes Begehren (RIS-Justiz RS0037440; 1 Ob 25/15f). Nachdem die Beklagte, wenngleich erst in der Berufung, auf die mangelnde Feststellbarkeit im Sinne des § 228 ZPO hingewiesen hat, replizierte der Kläger in der Berufungsbeantwortung, sein Begehren sei „im Hinblick auf das Rechtsverhältnis zwischen den Arbeitnehmern der beklagten Partei und der beklagten Partei […] jedenfalls feststellungsfähig“, die „formelle“ Rechtsrüge der beklagten Partei „daher unrichtig“. Der Kläger beharrte also auf sein (unrichtiges) Begehren und hielt dies auch nach Erörterung in der Entscheidung des Berufungsgerichts aufrecht (siehe auch RIS-Justiz RS0037440).All dies gilt aber nur für ein versehentlich unrichtig formuliertes Begehren (RIS-Justiz RS0037440; 1 Ob 25/15f). Nachdem die Beklagte, wenngleich erst in der Berufung, auf die mangelnde Feststellbarkeit im Sinne des Paragraph 228, ZPO hingewiesen hat, replizierte der Kläger in der Berufungsbeantwortung, sein Begehren sei „im Hinblick auf das Rechtsverhältnis zwischen den Arbeitnehmern der beklagten Partei und der beklagten Partei […] jedenfalls feststellungsfähig“, die „formelle“ Rechtsrüge der beklagten Partei „daher unrichtig“. Der Kläger beharrte also auf sein (unrichtiges) Begehren und hielt dies auch nach Erörterung in der Entscheidung des Berufungsgerichts aufrecht (siehe auch RIS-Justiz RS0037440).
Weil hier somit kein versehentlich unrichtiges Begehren vorliegt, muss die Feststellungsklage schon deshalb der Abweisung anheimfallen. Die Klagsabweisung erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.
4. Auf die vom Berufungsgericht als erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO angesehene Frage kommt es nicht mehr an. Da die Revision des Klägers insgesamt keine erhebliche, hier zu beantwortende Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist sie zurückzuweisen.4. Auf die vom Berufungsgericht als erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesehene Frage kommt es nicht mehr an. Da die Revision des Klägers insgesamt keine erhebliche, hier zu beantwortende Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist sie zurückzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979 [T16]).5. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979 [T16]).