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Entscheidungstext 2Ob4/18d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EFSlg 159.101

Geschäftszahl

2Ob4/18d

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach L* M*, verstorben am *, zuletzt wohnhaft *, über den Revisionsrekurs der Witwe I* M*, vertreten durch Mag. Gerfried Frizberg, öffentlicher Notar in Birkfeld, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. Oktober 2017, GZ 4 R 176/17g-28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 27. April 2017, GZ 14 A 1144/15w-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen ordneten übereinstimmend die Aufnahme dreier näher bezeichneter Großbetragssparbücher in das Inventar des Verlassenschaftsverfahrens an. Der Erblasser habe keine Schenkung der Sparbücher an seine Ehefrau vorgenommen. Die Witwe habe „weder durch eine unbedenkliche Urkunde noch durch den Beweis der Schenkung und tatsächlichen Übergabe“ an sie ihr Eigentumsrecht an den Sparbüchern nachweisen können. Die durch die Identifizierung des Erblassers nach Paragraph 40, Absatz eins, BWG begründete Vermutung der Verlassenschaftszugehörigkeit der Sparbücher entfalte keine geringere Wirkung als die durch den Sachbesitz der Witwe gemäß Paragraph 166, AußStrG indizierte. Dazu bestehe aber keine höchstgerichtliche Judikatur.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ab:

Wie der Oberste Gerichtshof jüngst in 2 Ob 64/17a mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat, ist die Identifizierung des Erblassers beim Bankinstitut bei einem Großbetragssparbuch ein ebenso starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf die Spareinlage wie in sonstigen Fällen sein Besitz. In diesen Fällen kommt es daher nicht auf den Besitz der Sparurkunde an, sondern es ist eine Ausscheidung aus dem Inventar nur vorzunehmen, wenn iSd Paragraph 166, Absatz 2, Satz 2 AußStrG urkundlich nachgewiesen wird, dass die Spareinlage nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt. Diesen Nachweis hat die Revisionsrekurswerberin nicht erbracht.

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG liegt daher nicht mehr vor (RIS-Justiz RS0112769).

Schlagworte

Erb- und Verlassenschaftssachen

Textnummer

E121545

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E121545

Im RIS seit

07.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20180322_OGH0002_0020OB00004_18D0000_000

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