Begründung:
Über Auftrag der Klägerin lieferte und montierte die beklagte GmbH Fenster, Türen und Vorsatzrollläden. Dazu sind mittlerweile zwei Verfahren zwischen den Streitteilen anhängig. Im vorliegenden Fall sind die aufgrund von Mängeln von der Klägerin geltend gemachten Sanierungskosten der Gegenstand des Verfahrens. In einem bei einem Bezirksgericht anhängigen Verfahren begehrt die Beklagte ihrerseits von der Klägerin den nach Teilzahlung noch offenen Werklohn.
Das Erstgericht entschied über das Schadenersatzbegehren so, dass es der Bestellerin Sanierungskosten von 12.800 EUR sA zusprach und das Mehrbegehren abwies. Nach Zustellung dieses Urteils und während der offenen Rechtsmittelfrist fand im Verfahren vor dem Bezirksgericht eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung statt, in der die Klägerin (als Beklagte in jenem Verfahren) die – im vorliegenden Verfahren bereits zugesprochenen – Mängelbehebungskosten als Gegenforderung einwendete. Die durch denselben Rechtsanwalt vertretene Beklagte (als Klägerin in jenem Verfahren) bestritt die Gegenforderung und erklärte, dass „das Urteil des LG [...] von der dort beklagten, hier klagenden Partei anerkannt wird und dieser Zuspruch in der Hauptsache erfüllt werden wird. Ein weiterer Abzug über die geltend gemachten Ansprüche hinaus“ stehe nicht zu.
Zwei Tage später, am 8. 9. 2017, schon nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Einbringung eines Kostenrekurses, brachte die Beklagte im vorliegenden Verfahren einen solchen ein. Der Beschluss über die Zurückweisung dieses Rechtsmittels als verspätet ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Noch vor dieser Zurückweisung, wenige Tage nach der Einbringung des Kostenrekurses, erhob die Beklagte auch Berufung und zwar soweit der Klägerin ein über 11.699,13 EUR sA hinausgehender Betrag zugesprochen wurde, also im Umfang von 1.100,87 EUR. Sie führte aus, es sei ihr bei Überprüfung der Rechtsmittelfrist für die Berufung aufgefallen, dass die Berechnung irrtümlich vom 25. 8. und nicht vom 17. 8. vorgenommen worden sei, weswegen mit einer Zurückweisung des Kostenrekurses zu rechnen sei, während die Berufungsfrist noch offen sei. Sie berief sich allein auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und trug dazu vor, sie habe ein Angebot eines Unternehmens vorgelegt, das für drei Türen mit einer bestimmten Verglasung um 1.100,87 EUR günstiger sei „als die Ausmittlung des Schadenersatzbetrags für eine Sanierung gemäß dem Sachverständigen“. Das Erstgericht lasse außer Acht, dass die Klägerin einer Schadenminderungspflicht unterliege, welche bei „Nichtannahme des gegenständlichen Angebots“ verletzt werde. Im Weiteren legte sie unter Punkt 2. (Berufung im Kostenpunkt) wortgleich mit ihrem verspäteten Kostenrekurs dar, aus welchen Gründen und in welchem Umfang sie die Kostenentscheidung des Erstgerichts als unrichtig erachtete.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin, die sich gegen die Abweisung ihres Mehrbegehrens wendete, nicht Folge, und wies mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung der Beklagten zurück. Es ging von einem wirksamen Rechtsmittelverzicht derselben aus, den die Klägerin durch Übermittlung des Protokolls, das die eingangs wiedergegebene Erklärung der anwaltlich vertretenen Beklagten im Verfahren vor dem Bezirksgericht festhalte, dem Gericht gegenüber auch in der notwendigen Form zur Kenntnis gebracht habe. Die Authentizität des Protokolls habe es durch Einsichtnahme in das VJ-Register überprüft. Aus dem Wortlaut der darin festgehaltenen Erklärung ergebe sich unzweifelhaft, dass sich die Beklagte als Prozesspartei freiwillig ihres Rechts auf Erhebung eines Rechtsmittels gegen die auch ausdrücklich genannte Entscheidung begeben habe, weswegen die Berufung gemäß § 472 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen sei.
Dagegen erhob die Beklagte ein Rechtsmittel, das sie als „Antrag gemäß § 508 ZPO auf Zulassung der ordentlichen Revision“ betitelte, in welchem sie sich aber allein gegen die Zurückweisung ihrer Berufung als verfehlt wendete. Einen Tag später und immer noch innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts brachte sie einen nun als Rekurs bezeichneten Schriftsatz ein, der inhaltlich in dem zuvor genannten Rechtsmittel entspricht und somit (abgesehen von den unterschiedlichen Bezeichnungen als Revision bzw Rekurs und den daraus abgeleiteten Anträgen) wiederum die Zurückweisung der Berufung releviert. Kurz danach zog sie den erstgenannten Schriftsatz zurück.