Im bezeichneten Verfahren wurde – wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt – das Gesetz in mehrfacher Hinsicht verletzt:Im bezeichneten Verfahren wurde – wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt – das Gesetz in mehrfacher Hinsicht verletzt:
1. Gemäß § 32 Abs 1 erster Satz JGG iVm § 46a Abs 2 JGG sind in Strafverfahren gegen junge Erwachsene die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren nicht anzuwenden. Ist der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese zu vertagen (§ 32 Abs 1 zweiter Satz erster Halbsatz JGG iVm § 46a Abs 2 JGG). Die Durchführung der Hauptverhandlung am 1. September 2016 (ON 19) in Abwesenheit des zu diesem Zeitpunkt erst achtzehnjährigen Angeklagten (vgl § 1 Z 5 JGG) war daher nicht zulässig (vgl Schroll in WK² JGG § 32 Rz 5 und § 46a Rz 6; RIS-Justiz RS0121343 [T1]).1. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG sind in Strafverfahren gegen junge Erwachsene die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren nicht anzuwenden. Ist der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese zu vertagen (Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz erster Halbsatz JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG). Die Durchführung der Hauptverhandlung am 1. September 2016 (ON 19) in Abwesenheit des zu diesem Zeitpunkt erst achtzehnjährigen Angeklagten vergleiche Paragraph eins, Ziffer 5, JGG) war daher nicht zulässig vergleiche Schroll in WK² JGG Paragraph 32, Rz 5 und Paragraph 46 a, Rz 6; RIS-Justiz RS0121343 [T1]).
2. Nach § 245 Abs 1a StPO, der gemäß § 447 StPO auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht gilt, ist der Angeklagte über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt. Bei der vom Gesetz verlangten Vernehmung handelt es sich um ein der Gewährleistung des beiderseitigen rechtlichen Gehörs dienendes Erfordernis, ohne dessen Beachtung ein Zuspruch an den Privatbeteiligten nicht erfolgen darf (vgl RIS-Justiz RS0101178, RS0101197; Kirchbacher, WK-StPO § 245 Rz 23). Der Zuspruch an David M***** und Jessica Pu***** ohne vorangegangene Vernehmung des Erwin P***** verletzt daher das Gesetz.2. Nach Paragraph 245, Absatz eins a, StPO, der gemäß Paragraph 447, StPO auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht gilt, ist der Angeklagte über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt. Bei der vom Gesetz verlangten Vernehmung handelt es sich um ein der Gewährleistung des beiderseitigen rechtlichen Gehörs dienendes Erfordernis, ohne dessen Beachtung ein Zuspruch an den Privatbeteiligten nicht erfolgen darf vergleiche RIS-Justiz RS0101178, RS0101197; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 245, Rz 23). Der Zuspruch an David M***** und Jessica Pu***** ohne vorangegangene Vernehmung des Erwin P***** verletzt daher das Gesetz.
3. Nach den gemäß § 447 StPO auch im bezirksgerichtlichen Strafverfahren geltenden Bestimmungen des § 12 Abs 2 StPO und des § 258 Abs 1 StPO hat das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie in der Hauptverhandlung vorgelesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen (§ 252 Abs 2a StPO) worden sind. Vorgekommen ist ein Beweismittel dann, wenn es prozessordnungsgemäß in die Verhandlung eingeführt wurde (vgl Lendl, WK-StPO § 258 Rz 3 ff). Vorhalte bei der Vernehmung des Angeklagten gemäß § 245 StPO (vgl hier ON 20 S 3 f) bewirken noch kein „Vorkommen“ (iSd § 258 Abs 1 StPO) der betreffenden Aussagen in der Hauptverhandlung (Kirchbacher, WK-StPO § 245 Rz 66).3. Nach den gemäß Paragraph 447, StPO auch im bezirksgerichtlichen Strafverfahren geltenden Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, StPO und des Paragraph 258, Absatz eins, StPO hat das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie in der Hauptverhandlung vorgelesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO) worden sind. Vorgekommen ist ein Beweismittel dann, wenn es prozessordnungsgemäß in die Verhandlung eingeführt wurde vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 258, Rz 3 ff). Vorhalte bei der Vernehmung des Angeklagten gemäß Paragraph 245, StPO vergleiche hier ON 20 S 3 f) bewirken noch kein „Vorkommen“ (iSd Paragraph 258, Absatz eins, StPO) der betreffenden Aussagen in der Hauptverhandlung (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 245, Rz 66).
Die Verwertung des Inhalts der Abschlussberichte der PI H***** vom 15. Februar 2016 (ON 2 in ON 7) und der PI G***** vom 26. Jänner 2016 (ON 3 in ON 7), des Protokolls über die Vernehmung des Zeugen DI Manfred U***** (ON 2 S 17 in ON 7) sowie der Strafregisterauskunft (ON 2 S 11 f, ON 4, ON 2 S 13 f in ON 7, ON 3 S 15 ff in ON 7, ON 9, ON 14 S 13 ff) im Urteil war daher nicht zulässig.
4. Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen oder jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit. Die Annahme zweier Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB im Urteil vom 13. Oktober 2016 (US 1; I.1 und 2) war daher verfehlt (RIS-Justiz RS0114927
, RS0090615).4. Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen oder jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit. Die Annahme zweier Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB im Urteil vom 13. Oktober 2016 (US 1; römisch eins.1 und 2) war daher verfehlt (RIS-Justiz
RS0114927, RS0090615).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Auf diese Entscheidung waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren Berufungen, Letzterer auch mit seiner impliziten Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) zu verweisen.Auf diese Entscheidung waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren Berufungen, Letzterer auch mit seiner impliziten Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) zu verweisen.
Mit Blick auf den zweiten Rechtsgang bleibt anzumerken:
1. Der Gewahrsam am Geldinhalt von Bankomaten steht Mitarbeitern des jeweiligen (automatenaufstellenden) Bankinstituts, nicht aber dem Codekarteninhaber zu, der daran auch keinen Mitgewahrsam, sondern lediglich ein ihm von seiner (kontoführenden) Bank eingeräumtes (eingeschränktes) Geldbezugsrecht besitzt (RIS-Justiz RS0106207).
2. Ausgehend von den Feststellungen zum Schuldspruch II, wonach der Angeklagte mit deliktspezifischem Vorsatz jeweils beide Kennzeichentafeln von den PKW des (richtig:) DI U***** und der Elisabeth B***** abnahm (US 4 f), hat Erwin P***** mehrere Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB verwirklicht (vgl Kienapfel/Schroll in WK2 § 229 Rz 45).2. Ausgehend von den Feststellungen zum Schuldspruch römisch zwei, wonach der Angeklagte mit deliktspezifischem Vorsatz jeweils beide Kennzeichentafeln von den PKW des (richtig:) DI U***** und der Elisabeth B***** abnahm (US 4 f), hat Erwin P***** mehrere Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB verwirklicht vergleiche Kienapfel/Schroll in WK2 Paragraph 229, Rz 45).
3. Die Berücksichtigung (auch) generalpräventiver Erwägungen bei der Entscheidung über den Widerruf bedingter Strafnachsichten nach § 53 Abs 1 StGB (hier US 8) ist verfehlt (vgl Jerabek in WK2 StGB § 53 Rz 7).3. Die Berücksichtigung (auch) generalpräventiver Erwägungen bei der Entscheidung über den Widerruf bedingter Strafnachsichten nach Paragraph 53, Absatz eins, StGB (hier US 8) ist verfehlt vergleiche Jerabek in WK2 StGB Paragraph 53, Rz 7).