Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig.Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig.
Im Revisionsverfahren ist zwischen den Parteien nicht die Auslegung des anzuwendenden Kollektivvertrags strittig, sondern ausschließlich, ob der Kläger aufgrund schlüssiger Anordnung der Beklagten für seine wöchentliche Anreise vom Wohnort zum 106 km entfernten Beschäftigerbetrieb und seine Heimreise lediglich das in der Überlassungsmitteilung festgelegte Kilometergeld von 0,11 EUR bezahlt erhält oder gemäß Abschnitt VIII Punkt 14 KVAÜ Anspruch auf Kilometergeld in Höhe von 0,42 EUR hat. Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung bzw der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste (RIS-Justiz RS0043253 [T8, T18]). Dies ist hier nicht der Fall.Im Revisionsverfahren ist zwischen den Parteien nicht die Auslegung des anzuwendenden Kollektivvertrags strittig, sondern ausschließlich, ob der Kläger aufgrund schlüssiger Anordnung der Beklagten für seine wöchentliche Anreise vom Wohnort zum 106 km entfernten Beschäftigerbetrieb und seine Heimreise lediglich das in der Überlassungsmitteilung festgelegte Kilometergeld von 0,11 EUR bezahlt erhält oder gemäß Abschnitt römisch acht Punkt 14 KVAÜ Anspruch auf Kilometergeld in Höhe von 0,42 EUR hat. Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung bzw der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste (RIS-Justiz RS0043253 [T8, T18]). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Senat teilt zunächst die vom Berufungsgericht und im Schrifttum vertretene Auffassung, dass eine Anordnung iSd Abschnitts VIII Punkt 14 KVAÜ nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig erteilt werden kann (Rothe, Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung3 [2017] Abschnitt VIII Rz 113; Schindler, Arbeitskräfteüberlassungs-KV 2017 Abschnitt VIII Erl 46). Gegenteiliges lässt sich weder dem für die Auslegung maßgeblichen Text des Kollektivvertrags (vgl RIS-Justiz RS0010088) noch der Absicht der Kollektivvertragsparteien (vgl RIS-Justiz RS0010089) entnehmen. Diese Rechtsansicht wird auch in der Revision nicht in Frage gestellt. Der Senat teilt zunächst die vom Berufungsgericht und im Schrifttum vertretene Auffassung, dass eine Anordnung iSd Abschnitts römisch acht Punkt 14 KVAÜ nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig erteilt werden kann (Rothe, Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung3 [2017] Abschnitt römisch acht Rz 113; Schindler, Arbeitskräfteüberlassungs-KV 2017 Abschnitt römisch acht Erl 46). Gegenteiliges lässt sich weder dem für die Auslegung maßgeblichen Text des Kollektivvertrags vergleiche RIS-Justiz RS0010088) noch der Absicht der Kollektivvertragsparteien vergleiche RIS-Justiz RS0010089) entnehmen. Diese Rechtsansicht wird auch in der Revision nicht in Frage gestellt.
Die Revision zeigt mit ihren dargelegten Bedenken gegen die Annahme der schlüssigen Anordnung der Beklagten auch keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf. Weder aus der (richtigen) Qualifikation der Fahrtkosten für das Wochenpendeln als Aufwandsentschädigung und nicht Entgelt (8 ObA 44/15a) noch aus dem Revisionsargument, es wäre dem Kläger möglich gewesen, den Zeitaufwand für die An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln einzukalkulieren und allenfalls von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses abzusehen, lässt sich für den Standpunkt der Beklagten etwas gewinnen. Soweit die Revision darauf pocht, dass in der von beiden Parteien unterfertigten Überlassungsmitteilung ein rechtswirksam vereinbarter fiktiver Fahrtkostenersatz für die wöchentliche An- und Abreise in Höhe von 0,11 EUR/km liegt, übersieht sie, dass eine derartige einzelvertragliche Vereinbarung gegen die zwingende normative Bestimmung des Abschnitts VIII Punkt 14 KVAÜ verstoßen würde (vgl § 3 Abs 1 ArbVG). Die Revision zeigt mit ihren dargelegten Bedenken gegen die Annahme der schlüssigen Anordnung der Beklagten auch keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf. Weder aus der (richtigen) Qualifikation der Fahrtkosten für das Wochenpendeln als Aufwandsentschädigung und nicht Entgelt (8 ObA 44/15a) noch aus dem Revisionsargument, es wäre dem Kläger möglich gewesen, den Zeitaufwand für die An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln einzukalkulieren und allenfalls von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses abzusehen, lässt sich für den Standpunkt der Beklagten etwas gewinnen. Soweit die Revision darauf pocht, dass in der von beiden Parteien unterfertigten Überlassungsmitteilung ein rechtswirksam vereinbarter fiktiver Fahrtkostenersatz für die wöchentliche An- und Abreise in Höhe von 0,11 EUR/km liegt, übersieht sie, dass eine derartige einzelvertragliche Vereinbarung gegen die zwingende normative Bestimmung des Abschnitts römisch acht Punkt 14 KVAÜ verstoßen würde vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG).
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979 [T16]).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979 [T16]).