Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Marcel B***** und Julian H*****, die sich ausschließlich gegen die Schuldsprüche B/1/a und b richten und insoweit die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 10) als offenbar unzureichend und in sich widersprüchlich begründet (nominell Z 5 vierter, inhaltlich auch dritter Fall) kritisieren, sind nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Marcel B***** und Julian H*****, die sich ausschließlich gegen die Schuldsprüche B/1/a und b richten und insoweit die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 10) als offenbar unzureichend und in sich widersprüchlich begründet (nominell Ziffer 5, vierter, inhaltlich auch dritter Fall) kritisieren, sind nicht im Recht.
Die Tatrichter unterzogen das von den Schuldsprüchen B/1/a und b, B/2 und C/2/a und b umfasste Tatgeschehen einer durchaus differenzierten Betrachtung und leiteten aus dem (im Wesentlichen auf Basis der Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen Ing. Ralph P***** und der insoweit geständigen Einlassung der Beschwerdeführer konstatierten) objektiven Täterverhalten (dem Entzünden leicht entflammbarer Materialien wie Holz und Papier unter Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger) und der (für sie wie für jedermann erkennbaren) Lage der in Brand gesetzten Objekte (von denen der Holzschuppen [B/1/a] direkt an das dreistöckige [leerstehende] Wohnhaus des Herbert St***** angrenzte und die gleichfalls aus Holz bestehende Einhausung der beiden Altpapiercontainer, deren Inhalt die Beschwerdeführer entzündeten [B/1/b], die in einer Entfernung von nur etwa 1,8 bis 2 Meter zum Gebäude der „K*****“ aufgestellt war) im Verein mit allgemeiner Lebenserfahrung ab, dass der Vorsatz der beiden Angeklagten bei den den Schuldsprüchen B/1/a und b zugrunde liegenden Taten jeweils auf die Verursachung eines räumlich ausgedehnten, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbaren Schadensfeuers und die Herbeiführung einer konkreten Gefahr für fremdes Eigentum im Ausmaß von je etwa 300.000 Euro gerichtet war
(vgl dazu RIS-Justiz RS0094944 [T9, T10 und T11]; 13 Os 93/15y mwN und Auseinandersetzung mit teilweise abweichenden Literaturmeinungenvergleiche dazu RIS-Justiz RS0094944 [T9, T10 und T11]; 13 Os 93/15y mwN und Auseinandersetzung mit teilweise abweichenden Literaturmeinungen
;
RS0094935 [insb T6, T7]). Zu B/2 und C/2 gingen sie dagegen – auch unter Hinweis auf das aktenkundige brandschutztechnische Gutachten zur Begehungsweise und der Lage der Objekte – zu Gunsten der Angeklagten (nur) von einer auf Sachbeschädigung gerichteten Täterintention aus (US 19 bis 24).
Diese Überlegungen entsprechen – entgegen dem Standpunkt der Rechtsmittelwerber, die sich insoweit auf allgemeine, nicht am Urteilssachverhalt orientierte theoretische Überlegungen beschränken – sowohl den Gesetzen logischen Denkens als auch grundlegenden Erfahrungssätzen und sind damit unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden Diese Überlegungen entsprechen – entgegen dem Standpunkt der Rechtsmittelwerber, die sich insoweit auf allgemeine, nicht am Urteilssachverhalt orientierte theoretische Überlegungen beschränken – sowohl den Gesetzen logischen Denkens als auch grundlegenden Erfahrungssätzen und sind damit unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden
(RIS-Justiz RS0108609
, vgl auch, vergleiche auch
RS0116882).
Indem die Rüge aus Passagen der Angaben der Angeklagten zum Vorhaben der Beschwerdeführer, (Müll-
oder Papier-)Container und „allenfalls“ einen Stadel „anzuzünden“, in subjektiver Hinsicht den urteilsfremden eigenständigen Schluss zieht, letztere hätten bei allen in diesem Zusammenhang gesetzten Tathandlungen bloß eine daraus resultierende Sachbeschädigung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, und auf dieser Basis den Vorwurf erhebt, das Erstgericht habe „selbst Widersprüche geschaffen“ (Z 5 dritter Fall; vgl RIS-Justiz RS0119089), indem es diese Aussagen im Urteil zitierte und für glaubwürdig erachtete, ohne darzulegen, aus welchen Gründen es (nur) zu B/1/a und b dennoch von einem auf Brandstiftung im Sinn des § 169 Abs 1 StGB gerichteten Vorsatz ausging, nimmt sie – trotz vollständiger Wiedergabe der wesentlichen Begründungspassagen – argumentativ nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, konkret an den oben dargestellten beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter Indem die Rüge aus Passagen der Angaben der Angeklagten zum Vorhaben der Beschwerdeführer, (Müll-, oder Papier-)Container und „allenfalls“ einen Stadel „anzuzünden“, in subjektiver Hinsicht den urteilsfremden eigenständigen Schluss zieht, letztere hätten bei allen in diesem Zusammenhang gesetzten Tathandlungen bloß eine daraus resultierende Sachbeschädigung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, und auf dieser Basis den Vorwurf erhebt, das Erstgericht habe „selbst Widersprüche geschaffen“ (Ziffer 5, dritter Fall; vergleiche RIS-Justiz RS0119089), indem es diese Aussagen im Urteil zitierte und für glaubwürdig erachtete, ohne darzulegen, aus welchen Gründen es (nur) zu B/1/a und b dennoch von einem auf Brandstiftung im Sinn des Paragraph 169, Absatz eins, StGB gerichteten Vorsatz ausging, nimmt sie – trotz vollständiger Wiedergabe der wesentlichen Begründungspassagen – argumentativ nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, konkret an den oben dargestellten beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter
(vgl aber RIS-Justiz RS0119370), und vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370), und
erschöpft sich insgesamt in unzulässiger Beweiswürdigungskritik.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil im Christian S***** betreffenden Schuldspruch G ein Rechtsfehler (Z 9 lit a) anhaftet, der diesem Angeklagten, der keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat, zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil im Christian S***** betreffenden Schuldspruch G ein Rechtsfehler (Ziffer 9, Litera a,) anhaftet, der diesem Angeklagten, der keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat, zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen aufzugreifen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
Der Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB Der Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB
verlangt in objektiver Hinsicht
die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines tatsächlichen oder auch nur erwarteten Widerstands. Es bedarf weder der Entfaltung überlegener Kraft, noch einer besonders qualifizierten Form körperlicher Kraftanwendung; sie darf nur nicht ganz unerheblich, sondern muss so beschaffen sein, dass sie nach den Umständen des Falles geeignet ist, durch ihren Einsatz in der körperlichen Sphäre des Opfers als physische Krafteinwirkung empfunden zu werden und effektiv zu sein. In diesem Sinn stellt das Losreißen eines Festgenommenen vom Beamten nur dann eine Tathandlung nach § 269 StGB dar, wenn es unter Aufbietung einiger Körperkraft erfolgt, während ein überraschendes Losreißen ohne Anwendung gegen den Festhaltenden gerichteter Körperkraft (etwa unter Ausnützung einer Unaufmerksamkeit) nicht dem Gewaltbegriff der Bestimmung entspricht (RIS-Justiz RS0094001; zum Ganzen Danek in WK² StGB § 269 Rz 54 mwN und Rz 58).die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines tatsächlichen oder auch nur erwarteten Widerstands. Es bedarf weder der Entfaltung überlegener Kraft, noch einer besonders qualifizierten Form körperlicher Kraftanwendung; sie darf nur nicht ganz unerheblich, sondern muss so beschaffen sein, dass sie nach den Umständen des Falles geeignet ist, durch ihren Einsatz in der körperlichen Sphäre des Opfers als physische Krafteinwirkung empfunden zu werden und effektiv zu sein. In diesem Sinn stellt das Losreißen eines Festgenommenen vom Beamten nur dann eine Tathandlung nach Paragraph 269, StGB dar, wenn es unter Aufbietung einiger Körperkraft erfolgt, während ein überraschendes Losreißen ohne Anwendung gegen den Festhaltenden gerichteter Körperkraft (etwa unter Ausnützung einer Unaufmerksamkeit) nicht dem Gewaltbegriff der Bestimmung entspricht (RIS-Justiz RS0094001; zum Ganzen Danek in WK² StGB Paragraph 269, Rz 54 mwN und Rz 58).
Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Erstgerichts, nach denen sich Christian S*****, der als Insasse der Justizanstalt F***** „wegen Selbstgefährdung“ in einen besonders gesicherten Haftraum gebracht werden sollte und wegen seiner Weigerung von zwei Justizwachebeamten an den Armen festgehalten wurde, „unvermittelt aus der Fixierung von Insp. A***** losriss“, wobei er es „jedenfalls“ ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, „dass er durch das Losreißen Beamte an einer Amtshandlung, nämlich ihn in eine gesicherte Zelle zu verbringen, zu hindern versucht“ (US 13), reichen für die Beurteilung, ob er dabei dem Tatbestand entsprechende Körperkraft anwendete (vgl dazu auch die auf US 29 wiedergegebene Aussage des Zeugen Jürgen A*****, wonach die „Fixierung etwas locker“ gewesen sei), nicht aus und vermögen daher die vorgenommene Subsumtion nicht zu tragen. Dass der Angeklagte nach den weiteren Urteilsannahmen auch „versuchte auf die Beamten loszugehen“ (erneut US 13), ändert daran mangels näherer Konkretisierung dieses Vorhabens nichts, zumal sich sein Vorsatz nach den eben zitierten Konstatierungen nur darauf bezog, die Amtshandlung durch das „Losreißen“ zu verhindern.Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Erstgerichts, nach denen sich Christian S*****, der als Insasse der Justizanstalt F***** „wegen Selbstgefährdung“ in einen besonders gesicherten Haftraum gebracht werden sollte und wegen seiner Weigerung von zwei Justizwachebeamten an den Armen festgehalten wurde, „unvermittelt aus der Fixierung von Insp. A***** losriss“, wobei er es „jedenfalls“ ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, „dass er durch das Losreißen Beamte an einer Amtshandlung, nämlich ihn in eine gesicherte Zelle zu verbringen, zu hindern versucht“ (US 13), reichen für die Beurteilung, ob er dabei dem Tatbestand entsprechende Körperkraft anwendete vergleiche dazu auch die auf US 29 wiedergegebene Aussage des Zeugen Jürgen A*****, wonach die „Fixierung etwas locker“ gewesen sei), nicht aus und vermögen daher die vorgenommene Subsumtion nicht zu tragen. Dass der Angeklagte nach den weiteren Urteilsannahmen auch „versuchte auf die Beamten loszugehen“ (erneut US 13), ändert daran mangels näherer Konkretisierung dieses Vorhabens nichts, zumal sich sein Vorsatz nach den eben zitierten Konstatierungen nur darauf bezog, die Amtshandlung durch das „Losreißen“ zu verhindern.
Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) und insoweit die Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den nunmehr sachlich zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch (RIS-Justiz RS0100271).Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) und insoweit die Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den nunmehr sachlich zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch (RIS-Justiz RS0100271).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Marcel B***** und Julian H***** bereits bei der nichtöffentlichen Beratung folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über deren Berufungen und die Beschwerde des Julian H***** (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Diesem Gericht waren die Akten daher zunächst zuzuleiten.Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Marcel B***** und Julian H***** bereits bei der nichtöffentlichen Beratung folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über deren Berufungen und die Beschwerde des Julian H***** (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Diesem Gericht waren die Akten daher zunächst zuzuleiten.
Bleibt anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof zu amtswegiger Wahrnehmung (§ Bleibt anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof zu amtswegiger Wahrnehmung (Paragraph
290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) der in der rechtlich verfehlten Annahme der Verwirklichung jeweils mehrerer Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (Julian H***** zu A und C/1) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Marcel B***** zu B/2/a und b sowie Julian H***** zu B/2/a und b und C/2/a und b; vgl dazu RIS-Justiz RS0114927
; Ratz in WK2 StGB § 29 Rz 6) gelegenen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) nicht veranlasst sieht, weil unrichtige Subsumtion die Angeklagten nicht ohne weiteres im Sinn des § 290 Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) der in der rechtlich verfehlten Annahme der Verwirklichung jeweils mehrerer Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (Julian H***** zu A und C/1) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (Marcel B***** zu B/2/a und b sowie Julian H***** zu B/2/a und b und C/2/a und b; vergleiche dazu RIS-Justiz
RS0114927; Ratz in WK2 StGB Paragraph 29, Rz 6) gelegenen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) nicht veranlasst sieht, weil unrichtige Subsumtion die Angeklagten nicht ohne weiteres im Sinn des Paragraph
290 StPO konkret benachteiligt (Ratz, WK-StPO § 290 StPO konkret benachteiligt (Ratz, WK-StPO Paragraph
290 Rz 22 ff), das Zusammentreffen von Verbrechen mit („zwei“ bzw „mehreren“) Vergehen (US 35) dessen ungeachtet als erschwerend veranschlagt werden konnte und das Oberlandesgericht die aufgezeigten Gesetzesverletzungen aufgrund der Klarstellung – ohne
Bindung an die verfehlte rechtliche Unterstellung – bei der Entscheidung über die gegen den Sanktionsausspruch gerichteten Berufungen zu berücksichtigen hat (RIS-Justiz RS0118870).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a,
Abs 1 StPO.Absatz eins, StPO.