Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist seit 1. 11. 1993 bei der Beklagten als Ärztin beschäftigt und seit 3. 6. 2004 der R***** Gesellschaft mbH überlassen. Auf das Dienstverhältnis ist die Dienstordnung B für die Ärzte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs DO.B anzuwenden.
Die – unstrittig – für das Dienstverhältnis der Klägerin geltende Betriebsvereinbarung vom 7. 4. 1999 (Blg ./F; ./1 Pkt II) enthält ua nachstehende Bestimmungen:Die – unstrittig – für das Dienstverhältnis der Klägerin geltende Betriebsvereinbarung vom 7. 4. 1999 (Blg ./F; ./1 Pkt römisch zwei) enthält ua nachstehende Bestimmungen:
„III. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung ist
(1) Arbeitszeit: die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen;
(2) Grundarbeitszeit: Montag 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Mittwoch 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr
(3) Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
(4) Wochenarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
IV. Diensteinteilungrömisch vier. Diensteinteilung
Die Einteilung der Dienste des ärztlichen Personals, jede Änderung der getroffenen Diensteinteilung sowie jeder Diensttausch hat in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des KA-AZG, des ARG, der DO.B und den im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen unter der Verantwortung des ärztlichen Leiters zu erfolgen.
V. Verlängerte Diensterömisch fünf. Verlängerte Dienste
(1) Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen ärztlichen Betreuung werden gemäß § 4 Abs 1 KA-AZG und § 9b DO.B verlängerte Dienste zugelassen.(1) Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen ärztlichen Betreuung werden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KA-AZG und Paragraph 9 b, DO.B verlängerte Dienste zugelassen.
(2) Die durchgehende Arbeitszeit eines verlängerten Dienstes wird mit höchstens 32 Stunden festgelegt. 7:00-0:00/0:00-15:00
(3) Verlängerte Dienste, die an einem Samstag Vormittag beginnen, dürfen höchstens 49 Stunden dauern. Sa 12:00-Mo 13:00
VI. Wöchentliche Arbeitszeitrömisch sechs. Wöchentliche Arbeitszeit
Es wird vereinbart, dass innerhalb des Durchrechnungszeitraumes, der mit 8 Wochen festgelegt wird, die Wochenarbeitszeit 60 Stunden betragen darf; in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes darf eine Wochenarbeitszeit von 72 Stunden nicht überschritten werden.
VIII. Arbeitsbereitschaftrömisch acht. Arbeitsbereitschaft
Zeiten im Rahmen einer Diensteinteilung von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr gelten als Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Diese Zeiten werden mit der gesonderten Abgeltung gemäß § 50 Abs 1 DO.B entlohnt. (Anmerkung des Senats: Unstrittig war dieser Zeitraum zuletzt auf 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr verkürzt worden)Zeiten im Rahmen einer Diensteinteilung von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr gelten als Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Diese Zeiten werden mit der gesonderten Abgeltung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, DO.B entlohnt. (Anmerkung des Senats: Unstrittig war dieser Zeitraum zuletzt auf 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr verkürzt worden)
IX. Überstundenrömisch neun. Überstunden
Überstundenarbeit liegt dann vor, wenn unter Beachtung der Bestimmung des § 9a DO.B und unter Berücksichtigung einer allfälligen Pauschalabgeltung regelmäßiger Mehrarbeit gemäß § 9d Abs 2 DO.B die in der bestehenden Diensteinteilung festgelegten Arbeitszeiten überschritten werden.Überstundenarbeit liegt dann vor, wenn unter Beachtung der Bestimmung des Paragraph 9 a, DO.B und unter Berücksichtigung einer allfälligen Pauschalabgeltung regelmäßiger Mehrarbeit gemäß Paragraph 9 d, Absatz 2, DO.B die in der bestehenden Diensteinteilung festgelegten Arbeitszeiten überschritten werden.
XI. Diensteinteilungrömisch elf. Diensteinteilung
Die Diensteinteilung wird in Form von Dienstplänen, die für einen Kalendermonat ausgelegt werden, festgehalten. Die Dienstpläne werden der Direktion vorgelegt. Für die Erstellung der Dienstpläne ist der ärztliche Leiter verantwortlich.“
Die Arbeitsverpflichtung der Klägerin beträgt 46 Wochenstunden. Mit dem Grundgehalt der Klägerin wird eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden abgegolten. Zur Abgeltung der festgesetzten regelmäßigen Mehrarbeitszeit von sechs Stunden durchschnittlich pro Woche gewährt die Beklagte der Klägerin anstelle einer Überstundenentschädigung eine Pauschalabgeltung gemäß § 45 DO.B. Bei dieser Pauschalabgeltung ist ein Überstundenzuschlag von rund 50 % berücksichtigt. Für eine pauschal abgegoltene Überstunde erhält die Klägerin rund 65 EUR brutto.Die Arbeitsverpflichtung der Klägerin beträgt 46 Wochenstunden. Mit dem Grundgehalt der Klägerin wird eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden abgegolten. Zur Abgeltung der festgesetzten regelmäßigen Mehrarbeitszeit von sechs Stunden durchschnittlich pro Woche gewährt die Beklagte der Klägerin anstelle einer Überstundenentschädigung eine Pauschalabgeltung gemäß Paragraph 45, DO.B. Bei dieser Pauschalabgeltung ist ein Überstundenzuschlag von rund 50 % berücksichtigt. Für eine pauschal abgegoltene Überstunde erhält die Klägerin rund 65 EUR brutto.
Die Normalarbeitszeit der Klägerin betrug von September 2015 bis Februar 2016 insgesamt 1176 Stunden. Tatsächlich verrichtete die Klägerin in diesem Zeitraum 1062,5 Arbeitsstunden am Tag und 140 Arbeitsbereitschafts-stunden in der Nacht. Als Vergütung für die geleisteten Arbeitsbereitschaftsstunden erhielt die Klägerin für 4,5 Stunden im September 2015 111,29 EUR brutto, für 12,1 Stunden im Jänner 2016 300,46 EUR brutto und für zehn Stunden im Februar 2016 250,40 EUR brutto. Die weiteren von der Klägerin im Zeitraum September 2015 bis Februar 2016 geleisteten 113,5 (richtig wohl 113,4, aber nicht bekämpft) Arbeitsbereitschaftsstunden wurden von der Beklagten nicht mit der Arbeitsbereitschaftsvergütung nach § 50 Abs 1 DO.B entlohnt. Die Normalarbeitszeit der Klägerin betrug von September 2015 bis Februar 2016 insgesamt 1176 Stunden. Tatsächlich verrichtete die Klägerin in diesem Zeitraum 1062,5 Arbeitsstunden am Tag und 140 Arbeitsbereitschafts-stunden in der Nacht. Als Vergütung für die geleisteten Arbeitsbereitschaftsstunden erhielt die Klägerin für 4,5 Stunden im September 2015 111,29 EUR brutto, für 12,1 Stunden im Jänner 2016 300,46 EUR brutto und für zehn Stunden im Februar 2016 250,40 EUR brutto. Die weiteren von der Klägerin im Zeitraum September 2015 bis Februar 2016 geleisteten 113,5 (richtig wohl 113,4, aber nicht bekämpft) Arbeitsbereitschaftsstunden wurden von der Beklagten nicht mit der Arbeitsbereitschaftsvergütung nach Paragraph 50, Absatz eins, DO.B entlohnt.
Die Klägerin leistete alle Dienste, die für sie im Dienstplan vorgesehen waren. Seit 1. 4. 2015, nach dem Auslaufen des befristeten „Opt-Out“, durfte die Klägerin nicht mehr durchschnittlich 60 Stunden, sondern nur mehr durchschnittlich 48 Stunden pro Woche beschäftigt werden. In der Folge kam weder eine neue Betriebsvereinbarung noch eine einzelvertragliche Vereinbarung zustande, wonach von der Klägerin geleistete Arbeitsbereitschaftsstunden in ihre Wochenarbeitszeit eingerechnet werden dürfen.
Die Klägerin begehrt 2.813 EUR brutto sA an gesonderter Abgeltung gemäß § 50 Abs 1 DO.B für von ihr im Zeitraum September 2015 bis Februar 2016 geleisteten, aber von der Beklagten nicht bezahlten 113,5 Nachtarbeitsbereitschaftsstunden.Die Klägerin begehrt 2.813 EUR brutto sA an gesonderter Abgeltung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, DO.B für von ihr im Zeitraum September 2015 bis Februar 2016 geleisteten, aber von der Beklagten nicht bezahlten 113,5 Nachtarbeitsbereitschaftsstunden.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde nach, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass sie alle von der Klägerin geleisteten Arbeitsstunden bezahlt habe. Dadurch, dass sie der Klägerin Arbeitsbereitschaftsstunden, die gemäß DO.B geringer zu entlohnen seien, teilweise als Arbeitszeit bezahlt habe, also Arbeitsbereitschaftsstunden teilweise zur Auffüllung der von der Klägerin nicht geleisteten Arbeitszeit verwendet habe, könne sich die Klägerin nicht beschwert erachten. Es stehe der Beklagten frei, Nachtarbeitsbereitschaft wie Arbeitszeit zu bezahlen und auf die bezahlte Arbeitszeit anzurechnen, sohin die Klägerin besser zu stellen, als es ihr vertraglich zustehe. Es wäre der Beklagten jederzeit möglich, die Klägerin nur mehr zu einem Nachtdienst pro Monat einzuteilen, sodass die Klägerin 46 Stunden arbeiten könnte und die Nachtarbeitsbereitschaft in den restlichen 2 Stunden Deckung finden würde. Nur aus Rücksicht gegenüber der Klägerin und den anderen Ärzten habe die Beklagte bisher davon Abstand genommen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum 140 Arbeitsbereitschaftsstunden geleistet, von denen 26,6 Stunden durch Zahlungen sowie die klagsgegenständlichen 113,5 Stunden mit der Pauschalabgeltung gemäß § 45 DO.B abgegolten worden seien. Letzteres deshalb, weil die Klägerin in diesem Zeitraum an Tagesarbeitszeit um diese 113,5 Stunden weniger geleistet habe, sodass diese zur Auffüllung der Nachtarbeitszeit verwendet worden seien. Die Klägerin könne sich durch diese Vorgangsweise nicht beschwert erachten, weil die Überstundenabgeltung in Höhe von 65 EUR brutto jedenfalls über die vorgesehene Vergütung für eine Arbeitsbereitschaftsstunde von 24,73 EUR brutto im Jahr 2015 und von 25,04 EUR brutto im Jahr 2016 liege.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum 140 Arbeitsbereitschaftsstunden geleistet, von denen 26,6 Stunden durch Zahlungen sowie die klagsgegenständlichen 113,5 Stunden mit der Pauschalabgeltung gemäß Paragraph 45, DO.B abgegolten worden seien. Letzteres deshalb, weil die Klägerin in diesem Zeitraum an Tagesarbeitszeit um diese 113,5 Stunden weniger geleistet habe, sodass diese zur Auffüllung der Nachtarbeitszeit verwendet worden seien. Die Klägerin könne sich durch diese Vorgangsweise nicht beschwert erachten, weil die Überstundenabgeltung in Höhe von 65 EUR brutto jedenfalls über die vorgesehene Vergütung für eine Arbeitsbereitschaftsstunde von 24,73 EUR brutto im Jahr 2015 und von 25,04 EUR brutto im Jahr 2016 liege.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung Folge, hob das Ersturteil zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil der Frage der Zulässigkeit der Abgeltung von (geringer zu honorierenden) Nachtarbeits-bereitschaftszeiten mit der Pauschalabgeltung regelmäßiger Mehrarbeit eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Das Berufungsgericht vertrat zusammengefasst die Auffassung, dass sich dem Wortlaut des § 50 Abs 1 DO.B nicht entnehmen lasse, dass die Abgeltung von Arbeitszeit in jedem Fall gebühre, und zwar auch dann, wenn eine nicht ausgeschöpfte Überstundenpauschale für die Abgeltung dieser Zeiten zur Verfügung stehe. Eine einseitige Verlegung der Tagesarbeitszeit in die Nachtstunden durch die Dienstgeberin zur Abdeckung der Nachtarbeitsbereitschaft sei zwar nicht zulässig, der Dienstgeberin stehe es aber frei, die durch die Überstundenpauschale abgegoltenen sechs Stunden pro Woche zur Abdeckung dann nicht mehr gesondert zu entlohnender Arbeitsbereitschaftsstunden heranzuziehen. Dies setze aber voraus, dass solche Mehrleistungsstunden noch zur Verfügung stünden und nicht bereits zur Abgeltung der Tagesarbeitszeit herangezogen worden seien. Es seien noch detailliertere Feststellungen dazu erforderlich, ob für die Honorierung der Nachtarbeitsbereitschaft im streitgegenständlichen Zeitraum noch (ausreichend) durch die Pauschalabgeltung regelmäßiger Mehrarbeit bezahlte Stunden zur Verfügung gestanden seien, oder ob diese bereits dadurch konsumiert worden seien, dass im Zusammenhang mit der Verrichtung verlängerter Dienste eine 13 Stunden übersteigende Arbeitszeit (außerhalb der Bereitschaftszeiten) angefallen sei.Das Berufungsgericht vertrat zusammengefasst die Auffassung, dass sich dem Wortlaut des Paragraph 50, Absatz eins, DO.B nicht entnehmen lasse, dass die Abgeltung von Arbeitszeit in jedem Fall gebühre, und zwar auch dann, wenn eine nicht ausgeschöpfte Überstundenpauschale für die Abgeltung dieser Zeiten zur Verfügung stehe. Eine einseitige Verlegung der Tagesarbeitszeit in die Nachtstunden durch die Dienstgeberin zur Abdeckung der Nachtarbeitsbereitschaft sei zwar nicht zulässig, der Dienstgeberin stehe es aber frei, die durch die Überstundenpauschale abgegoltenen sechs Stunden pro Woche zur Abdeckung dann nicht mehr gesondert zu entlohnender Arbeitsbereitschaftsstunden heranzuziehen. Dies setze aber voraus, dass solche Mehrleistungsstunden noch zur Verfügung stünden und nicht bereits zur Abgeltung der Tagesarbeitszeit herangezogen worden seien. Es seien noch detailliertere Feststellungen dazu erforderlich, ob für die Honorierung der Nachtarbeitsbereitschaft im streitgegenständlichen Zeitraum noch (ausreichend) durch die Pauschalabgeltung regelmäßiger Mehrarbeit bezahlte Stunden zur Verfügung gestanden seien, oder ob diese bereits dadurch konsumiert worden seien, dass im Zusammenhang mit der Verrichtung verlängerter Dienste eine 13 Stunden übersteigende Arbeitszeit (außerhalb der Bereitschaftszeiten) angefallen sei.
Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richten sich die Rekurse beider Parteien. Die Klägerin beantragt in ihrem Rekurs, dem Klagebegehren stattzugeben, die Beklagte die Wiederherstellung des klagsabweisenden Ersturteils.
Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben. Die Beklagte hat keine Rekursbeantwortung erstattet.