Begründung:
Die beklagte Versicherungsgesellschaft haftet dem Kläger nach § 26 KHVG für unfallbedingte Schäden an seinem Oldtimer Mercedes Benz 300 SL Coupé, Baujahr 1956. Das Fahrzeug hatte vor dem Unfall einen Wert von 1,2 Mio EUR. Die Beklagte ersetzte die Kosten einer fachgerechten Reparatur in einer deutschen Spezialwerkstatt (17.778 EUR zuzüglich 2.795 EUR für Transport und Reinigung).Die beklagte Versicherungsgesellschaft haftet dem Kläger nach Paragraph 26, KHVG für unfallbedingte Schäden an seinem Oldtimer Mercedes Benz 300 SL Coupé, Baujahr 1956. Das Fahrzeug hatte vor dem Unfall einen Wert von 1,2 Mio EUR. Die Beklagte ersetzte die Kosten einer fachgerechten Reparatur in einer deutschen Spezialwerkstatt (17.778 EUR zuzüglich 2.795 EUR für Transport und Reinigung).
Der Kläger begehrt merkantile Wertminderung von 60.000 EUR. Sein Fahrzeug sei vor dem Unfall in einem außergewöhnlich guten und weitgehend originalgetreuen Zustand gewesen. Zwar sei das Fahrzeug fachgerecht repariert; er müsse aber bei allfälligen Verkaufsgesprächen auf den Unfall hinweisen, und potentielle Käufer würden dies zum Anlass nehmen, den Preis zu drücken. Der Unfallschaden habe trotz der fachgerechten Reparatur zu einer Wertminderung von zumindest 5 % geführt.
Die Beklagte wendet ein, dass sich das Fahrzeug nicht im Originalzustand befunden habe und auch nicht vorschadensfrei gewesen sei. Aufgrund der fachgerechten Reparatur hätten die Schäden keinen Einfluss auf das Käuferverhalten. Eine Wertminderung sei nicht eingetreten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf Feststellungen zum Zustand des Fahrzeugs vor der Reparatur und nahm als erwiesen an, dass durch den Unfall trotz fachgerechter Reparatur eine Wertminderung von 60.000 EUR eingetreten sei. Potentielle Käufer würden wegen des Schadens um diesen Betrag weniger zahlen. In der Beweiswürdigung verwies es dafür auf die Aussage eines Zeugen und auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der – übereinstimmend mit einem Privatgutachten – zu diesem Ergebnis gekommen war. Eine von der Beklagten vorgeschlagene Methode zur Ermittlung der Wertminderung lehnte es unter Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen ab. Rechtlich führte es aus, dass eine trotz fachgerechter Reparatur eintretende Wertminderung einen Vermögensschaden bilde, der vom Haftpflichtigen auszugleichen sei.
In ihrer Berufung bekämpfte die Beklagte unter anderem die Feststellungen des Erstgerichts zur tatsächlich eingetretenen Wertminderung.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Es gab Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erkennen, führte aber dennoch keine Beweiswiederholung durch. Vielmehr nahm es einen „Begründungsmängel“ an, der aber aus rechtlichen Gründen nicht relevant sei. Das Landgericht Erfurt habe entschieden, dass es bei einem nur 349 mal gebauten hochpreisigen Fahrzeug, bei dem es mehr Nachfrage als Angebot gebe, „nicht zwingend“ sei, dass der Markt einen in einer Fachwerkstatt reparierten Unfallschaden mit Abschlägen bestrafe. Ein solcher Fall liege hier vor; zudem habe das Fahrzeug drei Vorschäden gehabt. Auf dieser Grundlage sehe der Senat „jedenfalls in diesem konkreten Oldtimer-Fall rechtlich keinen Raum für den Zuspruch einer merkantilen Wertminderung“. Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen, weil die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhänge.