Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) auf.Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) auf.
1. Nach Ansicht der Rechtsmittelwerber ist der außerordentliche Revisionsrekurs zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob Tenor und Entscheidungsbegründung bei der Auslegung von Schiedssprüchen trotz Unanwendbarkeit des § 417 ZPO getrennt zu beurteilen sind.1. Nach Ansicht der Rechtsmittelwerber ist der außerordentliche Revisionsrekurs zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob Tenor und Entscheidungsbegründung bei der Auslegung von Schiedssprüchen trotz Unanwendbarkeit des Paragraph 417, ZPO getrennt zu beurteilen sind.
2.1. Die Auslegung von Schiedssprüchen folgt den Grundsätzen der Auslegung von Urteilen (RIS-Justiz RS0000296 [T8]). Eine Entscheidung liegt auch dann vor, wenn sie nur in den Gründen, nicht auch im Spruch erfolgt, sofern ein Entscheidungswille daraus unzweifelhaft hervorgeht (RIS-Justiz RS0110742). Ein nicht zweifelsfrei erkennbarer Entscheidungswille ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0110742 [T1]). Die Auslegung von Urteilen ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der §§ 528 Abs 1 und 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0118891).2.1. Die Auslegung von Schiedssprüchen folgt den Grundsätzen der Auslegung von Urteilen (RIS-Justiz RS0000296 [T8]). Eine Entscheidung liegt auch dann vor, wenn sie nur in den Gründen, nicht auch im Spruch erfolgt, sofern ein Entscheidungswille daraus unzweifelhaft hervorgeht (RIS-Justiz RS0110742). Ein nicht zweifelsfrei erkennbarer Entscheidungswille ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0110742 [T1]). Die Auslegung von Urteilen ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der Paragraphen 528, Absatz eins und 502 Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0118891).
2.2. Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelwerber vertrat das Rekursgericht nicht die Auffassung, eine Unzuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts liege deshalb nicht vor, weil „ein Unzuständigkeitsausspruch nicht im Spruch des Endschiedsspruchs [Datum], sondern lediglich in der Endscheidungsbegründung erfolgt ist“. Es führte nämlich umfangreich aus, dass dem Entscheidungstenor des Schiedsspruchs eine Unzuständigkeitsentscheidung nicht entnommen werden kann und auch die Begründung des Schiedsspruchs (dessen Abschnitt N.) nicht erkennen lässt, das Schiedsgericht habe einen Ausspruch im Sinn des § 592 Abs 2 ZPO treffen wollen.2.2. Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelwerber vertrat das Rekursgericht nicht die Auffassung, eine Unzuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts liege deshalb nicht vor, weil „ein Unzuständigkeitsausspruch nicht im Spruch des Endschiedsspruchs [Datum], sondern lediglich in der Endscheidungsbegründung erfolgt ist“. Es führte nämlich umfangreich aus, dass dem Entscheidungstenor des Schiedsspruchs eine Unzuständigkeitsentscheidung nicht entnommen werden kann und auch die Begründung des Schiedsspruchs (dessen Abschnitt N.) nicht erkennen lässt, das Schiedsgericht habe einen Ausspruch im Sinn des Paragraph 592, Absatz 2, ZPO treffen wollen.
2.3. Demnach stellt sich die von den Revisionsrekurswerbern als für die Entscheidung erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht. Es stellt sich daher nur die Rechtsfrage, ob das vom Rekursgericht erzielte Auslegungsergebnis nach den Umständen des Falls unvertretbar ist, wenn man die Auffassung vertritt, dass sich ein Unzuständigkeitsausspruch eines Schiedsgerichts nicht nur im als Tenor bezeichneten Teil sondern auch im Begründungsteil des Schiedsspruchs wiederfinden kann, dennoch aber aufgrund seiner materiellen Qualifikation als Teil des Spruchs anzusehen ist (Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 § 607 ZPO Rz 62).2.3. Demnach stellt sich die von den Revisionsrekurswerbern als für die Entscheidung erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht. Es stellt sich daher nur die Rechtsfrage, ob das vom Rekursgericht erzielte Auslegungsergebnis nach den Umständen des Falls unvertretbar ist, wenn man die Auffassung vertritt, dass sich ein Unzuständigkeitsausspruch eines Schiedsgerichts nicht nur im als Tenor bezeichneten Teil sondern auch im Begründungsteil des Schiedsspruchs wiederfinden kann, dennoch aber aufgrund seiner materiellen Qualifikation als Teil des Spruchs anzusehen ist (Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 Paragraph 607, ZPO Rz 62).
2.3.1. Die Rechtsmittelwerber behaupten nicht, dass dem Tenor des Schiedsspruchs eine Unzuständigkeitsentscheidung zu entnehmen ist.
2.3.2. Dem Rekursgericht ist aber auch nicht entgegenzutreten, wenn es in den Ausführungen des Schiedsgerichts im Abschnitt N. der Begründung des Schiedsspruchs eine Unzuständigkeitsentscheidung nicht erblickte. Unter Zugrundelegung des Gesamtzusammenhangs der Ausführungen ist die ausführlich begründete Beurteilung des Rekursgerichts in Punkt 2.4. seines Beschlusses nicht zu beanstanden, dass diese ausschließlich die Frage der Schadensberechnung (Ersatz des entgangenen Gewinns brutto oder netto) betreffen.
3. Die im Anteilskaufvertrag vereinbarte Schiedsklausel erfasst nach ihrem Wortlaut „sämtliche Streitigkeiten aus diesem Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag“.
3.1. Für die Auslegung eines Schiedsvertrags – ein reiner Prozessvertrag – ist grundsätzlich Prozessrecht maßgebend. Soweit die Vorschriften des Prozessrechts nicht ausreichen, sind analog die Auslegungsregeln des ABGB heranzuziehen (RIS-Justiz RS0045045
; 4 Ob 533/95). Entscheidend für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist der Text der Schiedsvereinbarung unter Heranziehung einer vernünftigen und den Zweck der Vereinbarung favorisierenden Auslegung (RIS-Justiz RS0044997 [T1]). Welche Streitigkeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres – nach dem Parteiwillen auszulegenden – Inhalts zu ermitteln (RIS-Justiz RS0018023). Schiedsklauseln sind ausdehnend auszulegen (RIS-Justiz RS0045337). Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert (RIS-Justiz RS0018023 [T4]). Das Ergebnis der Auslegung eines Schiedsvertrags ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage, sofern nicht eine unvertretbare Auslegung vorliegt (RIS-Justiz
RS0045045 [T7] mwN).
3.2. In der Entscheidung 4 Ob 80/08f führte der Oberste Gerichtshof aus, eine Schiedsklausel, die – ähnlich wie hier – „alle aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten“ erfassen soll, gelte damit etwa auch für Schadenersatzansprüche wegen einer behaupteten Vertragsverletzung, für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder für deliktische Ansprüche, insoweit das (konkret) schädigende Verhalten und eine bestimmte Vertragsverletzung einen einheitlichen Lebensvorgang bilden. Insoweit kann eine auf Ansprüche aus dem Vertrag beschränkte Schiedsvereinbarung auch rein außervertragliche Ansprüche erfassen. Nicht erfasst werden dagegen außervertragliche Ansprüche, die mit den vertraglichen zwar noch in einem weiten, funktionell indes nur noch illustrativen Sinnzusammenhang stehen.
3.3. Nach Ansicht des Rekursgerichts fällt der mit der Klage geltend gemachte Bereicherungsanspruch in den Anwendungsbereich der Schiedsklausel, resultiere dieser Anspruch doch daraus, dass die Beklagte die ihr wegen Nichteinhaltung vertraglicher Zusagen zugesprochene und geleistete Schadenersatzzahlung steuerlich so behandelt habe, dass sie bereichert sei. So wie der im Schiedsverfahren von der Beklagten verfolgte Entschädigungsanspruch nehme der von den Klägern geltend gemachte Anspruch seinen Ursprung im Anteilskaufvertrag, auf den die Kläger ihren Anspruch ausdrücklich stützten. Für die Ansicht des Rekursgerichts spreche der tendenziell weite Wortlaut der Schiedsvereinbarung und der Umstand, dass es wohl nicht dem Parteiwillen und jedenfalls nicht dem Zweck der Vereinbarung entspräche, für das Verfahren über die Ersatzforderung eine andere Zuständigkeit zu begründen, als für deren (teilweise) Rückforderung.
3.4. Vor dem Hintergrund der unter Punkte 3.1. und 3.2. zitierten Rechtsprechung ist diese Beurteilung des Rekursgerichts jedenfalls vertretbar.
4. Soweit die Rechtsmittelwerber dem Rekursgericht vorwerfen, es habe einen hypothetischen Parteiwillen konstruiert, ohne den wahren Parteiwillen tatsächlich erforscht zu haben, ist ihnen zu erwidern, dass sie nicht behaupten, über die vorgelegten Urkunden hinausgehende Beweise zum Parteiwillen in erster Instanz angeboten zu haben.