Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die Konstatierungen zur Verabredung der Angeklagten und der unbekannten Mittäterin zu den tatgegenständlichen Handlungen und zum darauf basierenden gemeinsamen Vorgehen bei der Tat (US 3) nicht auf eine bloße Scheinbegründung gestützt, sondern – logisch und empirisch einwandfrei (RIS-Justiz RS0116732) – aus den Angaben des Zeugen Hase B*****, wonach er „noch in Gegenwart der Angeklagten und der unbekannten Mittäterin nach Konsumation eines Teils des Bieres rasch eingeschlafen sei“, und der Überlegung abgeleitet, dass ein einseitiges Vorgehen der Angeklagten oder der unbekannten Mittäterin, „noch dazu bei bloß flüchtiger Bekanntschaft, völlig realitätsfern wäre, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein derartiges Vorgehen entweder alleine oder – wie hier – gemeinsam in zuvor verabredeter Weise vorgenommen wird“ (US 6). Dass letztere Begründung geradezu lebensfremd ist (vgl RIS-Justiz RS0118317 [T7]), zeigt die Beschwerde mit der Behauptung, die Begehung strafbarer Handlungen durch einzelne Personen in Gruppen wäre damit ausgeschlossen, ebensowenig auf wie mit dem Begehren auf Untermauerung der Begründung durch Argumente, Beispiele oder Statistiken.Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die Konstatierungen zur Verabredung der Angeklagten und der unbekannten Mittäterin zu den tatgegenständlichen Handlungen und zum darauf basierenden gemeinsamen Vorgehen bei der Tat (US 3) nicht auf eine bloße Scheinbegründung gestützt, sondern – logisch und empirisch einwandfrei (RIS-Justiz RS0116732) – aus den Angaben des Zeugen Hase B*****, wonach er „noch in Gegenwart der Angeklagten und der unbekannten Mittäterin nach Konsumation eines Teils des Bieres rasch eingeschlafen sei“, und der Überlegung abgeleitet, dass ein einseitiges Vorgehen der Angeklagten oder der unbekannten Mittäterin, „noch dazu bei bloß flüchtiger Bekanntschaft, völlig realitätsfern wäre, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein derartiges Vorgehen entweder alleine oder – wie hier – gemeinsam in zuvor verabredeter Weise vorgenommen wird“ (US 6). Dass letztere Begründung geradezu lebensfremd ist vergleiche RIS-Justiz RS0118317 [T7]), zeigt die Beschwerde mit der Behauptung, die Begehung strafbarer Handlungen durch einzelne Personen in Gruppen wäre damit ausgeschlossen, ebensowenig auf wie mit dem Begehren auf Untermauerung der Begründung durch Argumente, Beispiele oder Statistiken.
Keine Nichtigkeit begründet, dass aus den Beweisergebnissen auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlüsse gezogen werden hätten können (RIS-Justiz RS0099455, RS0098400), weshalb die Überlegungen, wonach es „einer der beiden Personen“ auch alleine möglich gewesen wäre, KO-Tropfen unbemerkt in eine Bierflasche zu füllen, dahingestellt bleiben können.
Indem die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) kritisiert, die Tatrichter hätten sich nicht mit der Aussage des Zeugen Hase B***** auseinandergesetzt, wonach die Angeklagte und die unbekannte Mittäterin ihn (erfolglos) in das Hotel E***** eingeladen haben (ON 57 S 7), obwohl aus diesem Umstand abzuleiten gewesen wäre, „dass niemals die Absicht vorgelegen hat, dem Zeugen KO-Tropfen zu geben und ihn danach zu bestehlen, weil dies in einer Hotelbar wohl kaum durchführbar wäre“, nennt sie kein Verfahrensergebnis, das Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen erörterungsbedürftig entgegensteht, weil der Umstand einer fehlgeschlagenen Einladung für die vorliegenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite ohne Bedeutung ist (vgl RIS-Justiz RS0118316, RS0116877 [T1 und T2]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409, 421).Indem die Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert, die Tatrichter hätten sich nicht mit der Aussage des Zeugen Hase B***** auseinandergesetzt, wonach die Angeklagte und die unbekannte Mittäterin ihn (erfolglos) in das Hotel E***** eingeladen haben (ON 57 S 7), obwohl aus diesem Umstand abzuleiten gewesen wäre, „dass niemals die Absicht vorgelegen hat, dem Zeugen KO-Tropfen zu geben und ihn danach zu bestehlen, weil dies in einer Hotelbar wohl kaum durchführbar wäre“, nennt sie kein Verfahrensergebnis, das Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen erörterungsbedürftig entgegensteht, weil der Umstand einer fehlgeschlagenen Einladung für die vorliegenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite ohne Bedeutung ist vergleiche RIS-Justiz RS0118316, RS0116877 [T1 und T2]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409, 421).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.