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Entscheidungstext 14Os93/17h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os93/17h

Entscheidungsdatum

07.11.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Zofia L***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über deren Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 2. August 2017, GZ 31 Hv 76/14f-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zofia L***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB (1./) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (2./) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (3./) schuldig erkannt.

Danach hat sie am 10. August 2014 in S***** gemeinsam mit einer unbekannten Mittäterin

1./ Hase B***** mit Gewalt gegen seine Person, indem ihm ein die Wirksubstanzen Alprazolam und Midazolam beinhaltendes Betäubungsmittel verabreicht wurde, was eine mehrstündige Bewusstlosigkeit, demnach eine an sich schwere Gesundheitsschädigung bewirkte, 75 Euro und zehn bosnische Mark Bargeld sowie eine Wochenkarte des Salzburger Verkehrsverbundes unbekannten Werts mit dem Vorsatz weggenommen, sich und die unbekannte Mittäterin durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

2./ ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durfte, und zwar die Bankomatkarte des Hase B*****, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, durch dauerhafte Wegnahme unterdrückt;

3./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, und zwar einen Personalausweis und eine e-card, jeweils ausgestellt auf Hase B*****, durch dauerhafte Wegnahme mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten, Rechtsverhältnissen und Tatsachen gebraucht werden.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die Konstatierungen zur Verabredung der Angeklagten und der unbekannten Mittäterin zu den tatgegenständlichen Handlungen und zum darauf basierenden gemeinsamen Vorgehen bei der Tat (US 3) nicht auf eine bloße Scheinbegründung gestützt, sondern – logisch und empirisch einwandfrei (RIS-Justiz RS0116732) – aus den Angaben des Zeugen Hase B*****, wonach er „noch in Gegenwart der Angeklagten und der unbekannten Mittäterin nach Konsumation eines Teils des Bieres rasch eingeschlafen sei“, und der Überlegung abgeleitet, dass ein einseitiges Vorgehen der Angeklagten oder der unbekannten Mittäterin, „noch dazu bei bloß flüchtiger Bekanntschaft, völlig realitätsfern wäre, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein derartiges Vorgehen entweder alleine oder – wie hier – gemeinsam in zuvor verabredeter Weise vorgenommen wird“ (US 6). Dass letztere Begründung geradezu lebensfremd ist vergleiche RIS-Justiz RS0118317 [T7]), zeigt die Beschwerde mit der Behauptung, die Begehung strafbarer Handlungen durch einzelne Personen in Gruppen wäre damit ausgeschlossen, ebensowenig auf wie mit dem Begehren auf Untermauerung der Begründung durch Argumente, Beispiele oder Statistiken.

Keine Nichtigkeit begründet, dass aus den Beweisergebnissen auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlüsse gezogen werden hätten können (RIS-Justiz RS0099455, RS0098400), weshalb die Überlegungen, wonach es „einer der beiden Personen“ auch alleine möglich gewesen wäre, KO-Tropfen unbemerkt in eine Bierflasche zu füllen, dahingestellt bleiben können.

Indem die Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert, die Tatrichter hätten sich nicht mit der Aussage des Zeugen Hase B***** auseinandergesetzt, wonach die Angeklagte und die unbekannte Mittäterin ihn (erfolglos) in das Hotel E***** eingeladen haben (ON 57 S 7), obwohl aus diesem Umstand abzuleiten gewesen wäre, „dass niemals die Absicht vorgelegen hat, dem Zeugen KO-Tropfen zu geben und ihn danach zu bestehlen, weil dies in einer Hotelbar wohl kaum durchführbar wäre“, nennt sie kein Verfahrensergebnis, das Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen erörterungsbedürftig entgegensteht, weil der Umstand einer fehlgeschlagenen Einladung für die vorliegenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite ohne Bedeutung ist vergleiche RIS-Justiz RS0118316, RS0116877 [T1 und T2]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409, 421).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

3 Alle Os-Entscheidungen

Textnummer

E119838

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00093.17H.1107.000

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017

Dokumentnummer

JJT_20171107_OGH0002_0140OS00093_17H0000_000

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